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33 O 10339/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-08-31, 33 O 10339/20
33 O 10339/20Cantonal CourtAug 31, 2021
Die Bewerbung einer Apothekenzeitschrift mit der Aussage "Ein regelm��iger Leser der A. U. bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 Euro mehr Umsatz" ist unlauter gem�� � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn damit die Ergebnisse einer Umfrage nicht zutreffend wiedergegeben werden, die lediglich eine Korrelation, nicht aber eine Kausalit�t zwischen beiden Ereignissen belegt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-08-31
Aktenzeichen: 33 O 10339/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Der Beklagten wird unter Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Komplement�rin, untersagt,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeitschrift „A… U…“ mit der Aussage
„Ein regelm��iger Leser der A… U… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 € mehr Umsatz“
zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag von 831,20 Euro nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 01.09.2020 zu bezahlen.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl�gerin 40 % und die Beklagte 60 %.
V. Das Urteil ist in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000 Euro und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten nach Teilklager�cknahme der Kl�gerin noch um einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie um einen Erstattungsanspruch f�r die Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung.
2 Sowohl die Kl�gerin als auch die Beklagte sind Herausgeber von �ber den Apothekenhandel vertriebenen Zeitschriften. Die Kl�gerin vertreibt die Zeitschrift „m…“, die Beklagte verlegt die „A… U…“. Die Besonderheit beim Handel mit Apothekenzeitschriften besteht darin, dass diese nicht vom Endverbraucher, sondern vom Apotheker erworben werden, der diese seinen Kunden kostenlos zur Verf�gung stellt.
3 Die Beklagte bewarb die Zeitschrift „A… U…“ �ber die Internetseite www.a….de, die auch von ihr betrieben wird, wie folgt:
„
(vgl. Intemetauszug, Anlage K 1).“
4 In dieser Gestaltung verweist die Beklagte zum Beleg f�r die getroffenen Aussagen auf eine durch das international t�tige Marktforschungsunternehmen I… durchgef�hrte Bev�lkerungsumfrage aus dem September 2019.
5 F�r diese Befragung wurde von I… eine repr�sentative, mehrstufig geschichtete Zufallsstichprobe aus dem aktuellen ADM-Stichprobennetz gezogen. Insgesamt wurden 2.067 Personen aus der deutschsprachigen Wohnbev�lkerung in Privathaushalten ab 14 Jahren unabh�ngig von ihrem Leseverhalten befragt. Auf Grundlage der Stichprobe wurden von den Befragten zun�chst diejenigen ermittelt, die mindestens einmal im Vierteljahr eine Apotheke besucht haben. Dies waren 1.032 Personen (Tabelle, Anlage B 8). Bei der weiteren Berechnung wurden lediglich diese Personen ber�cksichtigt. Im Anschluss wurde die Lesefrequenz der „A… U…“ ermittelt, die im Laufe des Interviews verschiedenen Vergleichsgruppen, n�mlich „regelm��ige Leser“ der „A… U…“ und „Nicht-Leser“ der „A… U…“ zugeordnet wurde. Bei der Abfrage der Lesefrequenz wurde zun�chst erfragt, ob die „A… U…“ innerhalb des Erscheinungsintervalls der letzten 12 Ausgaben, also innerhalb eines halben Jahres, gelesen oder durchgebl�ttert wurde. Die Befragung ergab, dass 999 Teilnehmer in den letzten 6 Monaten in der „A… U…“ gelesen oder gebl�ttert hatten. Anschlie�end wurde bei diesen 999 Befragten vertieft die Regelm��igkeit des Lesens abgefragt. Die Kategorie des „regelm��igen Lesens“ wurde mit „jede, fast jede Ausgabe die erscheint“ beschrieben. Die Befragung ergab, dass 219 befragte Personen die „A… U…“ regelm��ig lesen. 38 Personen gaben dagegen an, die „A… U…“ so gut wie nie zu lesen. Diese wurden der Vergleichsgruppe „Nicht-Leser“ der „A… U…“ zugeordnet (Tabelle, Anlage B 9). Sodann wurden die 1.032 Teilnehmer der Befragung, die mindestens einmal pro Quartal eine Apotheke besuchten, gefragt, wo hoch ihre Ausgaben pro Monat in einer Apotheke seien. Dies erfolgte in Einzelabfragen f�r f�nf unterschiedliche Produktkategorien, n�mlich „rezeptfreie Medikamente“, „Nahrungserg�nzungsmittel“, „Kosmetik und Hauptpflegemittel“, „Produkte zur Zahnhygiene und/Zahnpflege“ sowie „andere Produkte“. F�r die konkreten Ausgaben wurden sodann Ausgabenspannen definiert und die Angaben der Befragten zusammenfassend in den einzelnen Ausgabenspannen gruppiert. Die Ausgaben wurden dann der Lesefrequenz der „A… U…“-Leser entsprechend zugeordnet. Daraus entstanden f�nf tabellarische �bersichten (vgl. zu den Einzelheiten Klageerwiderung, S. 7/11, Bl. 23/28 d.A. sowie �bersichten, Anlage B 10). Aus den Daten dieser Tabellen wurden die Mittelwerte der Ausgaben in den f�nf Produktkategorien gebildet, anschlie�end wurden die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben in der Apotheke aller Kategorien f�r die beiden Vergleichsgruppen „regelm��ige Leser“ sowie „Nicht-Leser“ der „A… U…“ gegen�bergestellt. Die „regelm��igen Leser“ gaben durchschnittlich im Monat 47,20 Euro f�r Produkte in einer Apotheke aus, der Betrag der Gruppe der „Nicht-Leser“ der „A… U…“ belief sich auf 26,60 Euro (zu den Einzelheiten der Berechnung vgl. Klageerwiderung S. 12/13, Bl. 28/29 d.A., Tabelle Anlage B 11).
6 Wegen der noch streitgegenst�ndlichen werblichen �u�erung lie� die Kl�gerin die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2020 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (Abmahnung, Anlage K 2). Die Beklagte lie� die Anspr�che mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2020 zur�ckweisen (Schreiben, Anlage K 3).
7 Die Kl�gerin ist der Auffassung, ihr st�nde wegen der streitgegenst�ndlichen Bewerbung ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die angegriffene Darstellung sei nach Ma�gabe des � 5 Abs. 1 UWG irref�hrend. Die Irref�hrung r�hre in erster Linie daher, dass die Beklagte mit der Darstellung den Eindruck erwecke, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem regelm��igen Lesen der „A… U…“ und dem abgefragten Umsatzverhalten. Einen solchen Kausalzusammenhang habe die Beklagte aber nicht nachgewiesen. Ein solcher sei insbesondere der zitierten I…-Umfrage nicht zu entnehmen. Au�erdem seien die Ergebnisse der I…-Umfrage f�r den Betrachter der Werbung nicht direkt zug�nglich, sondern es sei erst eine Nachfrage bei der Beklagten erforderlich. Auch aus diesem Grund sei eine Irref�hrung gegeben. Daneben vertrat die Kl�gerin urspr�nglich die Auffassung, eine Irref�hrung sei auch deshalb gegeben, weil die I…-Umfrage, auf welche die Beklagte in der streitgegenst�ndlichen Werbung verweise, nicht den g�ngigen Standards gen�ge, sondern unter zahlreichen methodischen M�ngeln leide. Diesen Angriff verfolgt sie indes nicht weiter (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 87 d.A.).
8 Die Kl�gerin ist weiter der Auffassung, die angegriffene Darstellung stelle in unzul�ssiger Weise Ums�tze der „A… U…“ und des von ihr herausgegebenen Konkurrenzproduktes „m…“ gegen�ber, weshalb eine unlautere vergleichende Werbung nach � 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliege. Der Anwendungsbereich des � 6 UWG sei vorliegend unter dem Aspekt der mittelbaren Erkennbarkeit von Mitbewerbern er�ffnet. Der Kreis der Nichtleser schlie�e denknotwendig Leser des Konkurrenzproduktes der Beklagten mit ein. Der Werbevergleich sei auch unlauter, weil er sich nicht auf den Preis oder die Eigenschaft des beworbenen Produkts beziehe. Ma�geblich f�r die Zul�ssigkeit eines Vergleichs sei, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine n�tzliche Information f�r die Entscheidung erhalten k�nne, ob er dem Erwerb n�hertreten solle. Hierzu z�hle das Umsatzverhalten eines Lesers der „A… U…“ aber nicht.
9 Die Kl�gerin hat urspr�nglich beantragt, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Zeitschrift „A… U…“ mit der Aussage „Ein regelm��iger Leser der A… U… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 € mehr Umsatz“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in zwei konkreten Verletzungsformen (vgl. Bl. 2/3 d.A.), wobei sie diese Verletzungsformen mit „und/oder“ verkn�pft hat. Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 (Bl. 10 d.A.) hat die Kl�gerin ihre Klage um einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erweitert. Mit Schriftsatz vom 11.12.2021 (Bl. 37/50 d.A.) hat die Kl�gerin ihre Klageantr�ge insoweit umgestellt, als sie nunmehr f�r die beanstandete Aussage „Ein regelm��iger Leser der A… U… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 € mehr Umsatz“ auf nur noch eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (Antrag Ziff. 1 a) und zus�tzlich einen weiteren Unterlassungsanspruch geltend macht, der auf ein Verbot einer weiteren konkreten Bewerbung gerichtet ist (Antrag Ziff. 1b). Den auf das Verbot der weiteren konkreten Verletzung gerichteten Antrag hat sie in der m�ndlichen Verhandlung vom 27.07.2018 zur�ckgenommen (Bl. 87 d.A.).
10 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeitschrift „A… U…“ mit der Aussage
„Ein regelm��iger Leser der A… U… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 € mehr Umsatz“
zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte tr�gt vor, auf die Details der in Rede stehenden I…-Studie sei in den angegriffenen Gestaltungen mittels eines Hyperlinks verwiesen worden (Internetauszug, Anlagenkonvolut B 10). Durch Anklicken dieses Links habe ein pdf-Dokument mit dem Titel „Detailinfos zum Studiendesign“ abgerufen werden k�nnen, das pr�zise Informationen zum Befragungszeitraum, Zielpersonen, der Methode, der Befragungstechnik u.a. enthalten habe. Soweit die Kl�gerin die Methodik der I…-Umfrage infrage stelle, seien diese Angriffe haltlos. Erhebung, Auswertung und Darstellung der Daten seien in keiner Weise zu beanstanden. Zu ber�cksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass das Ergebnis der Studie, die der beanstandeten Werbung zugrunde liege, durch eine neuere Studie nicht nur best�tigt worden, sondern aus den neuen Daten vielmehr ersichtlich sei, dass sich der durchschnittliche Umsatz eines regelm��igen Lesers der „A… U…“ sogar erh�ht habe.
13 Die Beklagte meint, die Klage sei in ihrer urspr�nglichen Form bereits unzul�ssig gewesen, da die Klageantr�ge - zumal in sich widerspr�chlich - nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gen w�rden. Hieran habe auch die von der Kl�gerin vorgenommene Umstellung nichts ge�ndert, zumal die Kl�gerin auf eine Verletzung Bezug nehme, in welcher der fragliche Hyperlink zum Dokument „Detailinfos zum Studiendesign“ nicht abgebildet sei. Jedenfalls liege eine unzul�ssige Klage�nderung vor, der sich die Beklagte widersetze. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, liege in der vorgenommenen Umstellung aber eine Teilklager�cknahme, f�r welche die Kl�gerin anteilig zur Kostentragung verpflichtet sei.
14 Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klage sei auch unbegr�ndet. Die angegriffene Bewerbung des Produktes „A… U…“ f�hre nicht zu einer Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei sei schon zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Fachkreise, n�mlich Apotheker, handele, die entsprechenden Aussagen mit einer anderen Vorstellung gegen�bertr�ten als der allgemeine Verkehr. Dem Fachkreisangeh�rigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere bewusst, dass in der Werbung gerade kein Kausalzusammenhang zwischen dem regelm��igen Umsatz behauptet werde, sondern lediglich eine Korrelation, die eine entsprechende Schlussfolgerung zulasse. Soweit die Kl�gerin zur Begr�ndung des Irref�hrungstatbestands die Fallgruppe der „Werbung mit Testergebnissen“ heranziehe, seien die von ihr dargelegten Ma�st�be unzutreffend. Es sei nicht erforderlich, dass die dem jeweiligen Test zugrunde liegende Methode unantastbar sei. Vielmehr gen�ge es, wenn die der Werbung zugrunde liegende Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgef�hrt worden sei. Erforderlich sei zudem, dass die Art des Vorgehens bei der Pr�fung und die gezogenen Schl�sse vertretbar seien. Im �brigen bestehe aber ein erheblicher Ermessensspielraum der Tester. Gerade unter Ber�cksichtigung dieses weiten Ma�stabs seien die Angaben unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die angegriffene Werbung gebe das Testergebnis auch zutreffend wieder, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Irref�hrung ausscheide.
15 Die Beklagte meint schlie�lich, es liege kein unzul�ssiger Werbevergleich nach � 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Anwendungsbereich der Norm sei schon nicht er�ffnet, weil es an der Erkennbarkeit der Kl�gerin fehle. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitere daran, dass dieser bereits nicht schl�ssig vorgetragen sei. Weder Grund noch H�he des Anspruches seien dargelegt worden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2021 (Bl. 85/88 d.A.) Bezug genommen.
17 Am 20.08.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom gleichen Tag bei Gericht eingegangen. Am 23.08.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Kl�gerin vom gleichen Tag bei Gericht eingegangen.
18 Die Klage ist in ihrem nach wirksamer Teilklager�cknahme verbleibenden Teil zul�ssig und begr�ndet.
A.
19 Die mit Schriftsatz vom 11.12.2020 vorgenommene Pr�zisierung der Klageantr�ge ist zul�ssig.
20 In der von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 11.12.2020 vorgenommenen Anpassung der Klageantr�ge liegt keine Klage�nderung und somit auch keine Teilklager�cknahme, sondern eine kostenneutrale Pr�zisierung des urspr�nglichen Klageantrags. Denn insoweit lie� sich bereits der Begr�ndung der urspr�nglichen Klageantr�ge in der Klageschrift vom 06.08.2021 entnehmen, was angegriffen werden soll (vgl. Cepl/Vo�/Schilling, Praxiskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 269 Rn. 8).
B.
21 Die Klage ist zul�ssig.
I.
22 Die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt sachlich aus � 14 Abs. 1 UWG und �rtlich aus � 14 Abs. 2 S. 1 UWG.
II.
23 Die zuletzt gestellten Antr�ge wahren auch den Grundsatz hinreichender Bestimmtheit.
24 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf vor allem ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 - Double-opt-in-Verfahren).
25 Diesen Anforderungen gen�gt der von der Kl�gerin noch zur Entscheidung stehende Unterlassungsantrag. Die Kl�gerin begehrt damit das Verbot einer ganz konkreten Werbeaussage und nimmt zur Konkretisierung auf eine konkrete Verletzungsform Bezug. Umfang und Entscheidungsbefugnis des Gerichts sind damit erkennbar abgegrenzt.
C.
26 Die Klage ist auch �berwiegend begr�ndet. Der Kl�gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zum gro�en Teil gem. � 12 Abs. 1 S. 1 UWG a.F. begr�ndet.
I.
27 Die Kl�gerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Mitbewerbereigenschaft folgt aus dem Umstand, dass beide Parteien Apothekenzeitschriften vertreiben und damit gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises, n�mlich Apotheker, abzusetzen suchen. Sie stehen folglich zueinander im Substitutionswettbewerb (vgl. BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrer; BGH WRP 2018, 1322 Rn. 17 - Werbeblocker II).
II.
28 Die angegriffene Handlung, n�mlich die streitgegenst�ndliche Bewerbung der Zeitschrift „A… U…“ im Internet, ist eine gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
III.
29 Die von der Kl�gerin mit der Klage beanstandete Werbung erf�llt den Tatbestand der irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung gem. � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
30 1. Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Nach � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung dann irref�hrend, wenn sie unwahre oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben enth�lt �ber die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Dabei ist ausreichend, dass die in Frage stehenden Angaben zu Irref�hrung geeignet sind (� 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Bei der Werbung mit Testergebnissen gilt, dass die Werbung mit aktuellen Testergebnissen f�r Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch �berholt sind, grunds�tzlich nicht irref�hrend ist, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seri�sen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog). Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der w�rtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irref�hrend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten ver�ndert (BGH GRUR 2019, 631 Rn. 69 - Das beste Netz).
31 Diese Grunds�tze k�nnen auf die vorliegend zur Entscheidung stehende Konstellation der Werbung mit den Ergebnissen einer demoskopischen Umfrage �bertragen werden, weil die Interessenlage vergleichbar ist, mithin die Werbung mit Umfrageergebnissen ein �hnliches Irref�hrungspotential aufweist wie die Werbung mit bestimmten Testergebnissen. In beiden Fallgestaltungen besteht insbesondere die Gefahr der Verf�lschung des Ergebnisses durch eigene Werbeaussagen.
32 Erforderlich ist in allen F�llen, dass durch die jeweils in Streit stehende �u�erung eine Vorstellung erweckt wird, die mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.56). Ma�geblich ist insoweit das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. Diese bestehen im Streitfall aus Fachkreisen, n�mlich Apothekern, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich das Angebot der Beklagten ausschlie�lich an Apotheker richtet. Die Kammer kann dieses Verst�ndnis vorliegend selbst feststellen, weil sie aufgrund ihrer st�ndigen Befassung mit Wettbewerbssachen hierzu in der Lage ist (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 19 - Industrien�hmaschinen; OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 - Klosterseer).
33 2. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen ist eine Irref�hrung gem. � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu bejahen, weil die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung den Eindruck erweckt, zwischen dem regelm��igen Lesen der Zeitschrift „A… U…“ und dem Umsatzverhalten dieser Vergleichsgruppe bestehe ein kausaler Zusammenhang. Damit gibt die Beklagte aber die Ergebnisse der in Rede stehenden I…-Umfrage nicht zutreffend wieder, die lediglich eine Korrelation, nicht aber eine Kausalit�t zwischen beiden Ereignissen belegt. Auf die Frage, ob die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung die Fundstelle f�r die aufgestellte Behauptung zutreffend wiedergegeben hat (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 30 f. - Kamerakauf im Internet), kommt es daher nicht an.
34 a. In tats�chlicher Hinsicht folgt aus der Bev�lkerungsumfrage lediglich eine Korrelation zwischen regelm��igem Leseverhalten und Umsatzverhalten von Lesern der von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift. Der I…-Umfrage l�sst sich indes nicht entnehmen, dass das Umsatzverhalten - n�mlich die durchschnittlichen Ausgaben eines regelm��igen Lesers der „A… U…“ in H�he von 47,20 Euro - auf gerade dem regelm��igen Lesen des Magazins beruht. Dies stellt auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede.
35 b. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die streitgegenst�ndliche Bewerbung der „A… U…“ allerdings dahingehend auffassen, dass die in Rede stehende I…-Umfrage die Kausalit�t zwischen regelm��igem Lesen der von der Beklagten verlegten Zeitschrift und dem konkreten Umsatzverhalten dieser Leser belegt. Damit werden aber die Ergebnisse der I…-Befragung nicht zutreffend wiedergegeben. Hierf�r spricht, dass die Beklagte sich in der streitgegenst�ndlichen Bewerbung der Formulierung „Die A… U… als Umsatzbringer“ bedient. Damit impliziert sie nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur eine Korrelation zweier Ereignisse, sondern einen urs�chlichen Zusammenhang. Auch die Formulierung „Ein regelm��iger Leser der A… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60** mehr Umsatz“ erweckt den Eindruck eines entsprechenden Kausalzusammenhangs. Der Eindruck entsteht dabei vor allem durch das Verb „bringen“, zumal bei der Beschreibung lediglich einer Koinzidenz zweier Ereignisse eine defensivere Formulierung n�hergelegen h�tte. Schlie�lich sprechen auch die Ausf�hrungen im zweiten Absatz unter der �berschrift „VORTEILE“ f�r diese Betrachtungsweise. Denn dort wird ausgef�hrt: „(…) Die regelm��igen Leser sch�tzen die Angebote und Leistungen der Apotheke und investieren aus diesem Grund mehr f�r ihre Gesundheit. (…)“. Aus der zitierten Befragung l�sst sich dieses Ergebnis aber nicht entnehmen. Bei Lichte betrachtet handelt es sich daher lediglich um eine ungest�tzte Schlussfolgerung der Beklagten. Genauso gut k�nnte der Grund f�r das h�here Umsatzverhalten der regelm��igen Leser darin liegen, dass diese im Vergleich zur Gruppe der Nichtleser - gegebenenfalls auch altersbedingt - h�ufiger erkranken oder den zus�tzlichen Weg in einen Drogeriemarkt scheuen und allein aus diesem Grund h�ufiger eine Apotheke aufsuchen und mehr f�r die in der Apotheke angebotenen Produkte ausgeben.
36 In der Zusammenschau der vorangestellten Gesichtspunkte steht f�r die Kammer fest, dass die angesprochenen Fachkreise die Werbung dahingehend verstehen werden, zwischen dem regelm��igen Lesen der „A… U…“ und den von diesen Lesern get�tigten Ums�tzen bestehe ein urs�chlicher Zusammenhang, was aber durch die in Rede stehende I…-Studie gerade nicht belegt wird.
37 c. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf�hrungen liegt auch eine wettbewerblich relevante Irref�hrung vor, weil n�mlich die beanstandete Werbung der Beklagten die angesprochenen Apotheker zu einer gesch�ftlichen Entscheidung - namentlich den Erwerb der „A… U…“ der Beklagten zur kostenlosen Weitergabe an ihre Kunden - veranlassen k�nnte, die sie anderenfalls nicht getroffen h�tten.
38 d. Die Annahme einer Irref�hrung ist auch verh�ltnism��ig (vgl. hierzu K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.200 ff.). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb die Beklagte auf die streitgegenst�ndliche Darstellung angewiesen sein sollte oder weshalb ein genauerer aufkl�render Hinweis unzumutbar w�re.
39 e. Auf die Frage, ob die angegriffene Gestaltung gleichzeitig den Tatbestand der unzul�ssigen vergleichenden Werbung nach � 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG erf�llt, kommt es daher schon nicht an.
IV.
40 Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr indiziert; eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
V.
41 Der Kl�gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenersatz aus � 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu, allerdings nur aus einem Gegenstandswert in H�he von 60.000 Euro.
42 1. Die mit Anlage K 2 vorgelegte Abmahnung vom 29.07.2020 war berechtigt, denn sie war erforderlich, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl�ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 - Kr�utertee).
43 2. Die Abmahnung war �berwiegend begr�ndet, zumal sie sich ausschlie�lich auf die mit Klageantrag Ziff. 1. a) geltend gemachte Verletzungshandlung beschr�nkte.
44 3. Die von der Kl�gerin angesetzte 0,65 Gesch�ftsgeb�hr ist nicht zu beanstanden. Allerdings ging die Kl�gerin von einem �berh�hten Gegenstandswert in H�he von 100.000 Euro aus. Die Kammer geht insoweit analog zum festgesetzten Streitwert des inhaltsgleichen und noch rechtsh�ngigen Klageanspruchs Ziff. 1 a) von einem Gegenstandswert von 60.000 Euro aus. Unter Ansatz der von der Kl�gerin geltend gemachten 0,65 Gesch�ftsgeb�hr zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale (7002 VV RVG) ergibt sich ein Betrag von insgesamt 831,20 Euro.
VI.
45 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet.
VII.
46 Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2021 und der Kl�gerin vom 23.08.2021 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enthalten, waren sie gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132 Rdnr. 4). Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 156 Rdnr. 4 und 5).
D.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Die Bewerbung einer Apothekenzeitschrift mit der Aussage "Ein regelm��iger Leser der A. U. bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 Euro mehr Umsatz" ist unlauter gem�� � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn damit die Ergebnisse einer Umfrage nicht zutreffend wiedergegeben werden, die lediglich eine Korrelation, nicht aber eine Kausalit�t zwischen beiden Ereignissen belegt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Irref�hrende Werbung f�r eine Apothekenzeitschrift mit Ergebnissen einer demoskopischen Umfrage
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