OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2021-03-02, 3 U 305/16

3 U 305/16Supreme CourtMar 2, 2021

Regest

Bei der Ermittlung der Ums�tze eines Unternehmens zur Herstellung und Vertrieb von Pumpen, die der Schadensberechnung nach den Grunds�tzen zur Lizenzanalogie zugrunde zu legen sind, sind i.d.R. auch Ertr�ge aus der Vermietung von Maschinen an eine andere Gesellschaft, die solche Pumpen herstellt, zu ber�cksichtigen, ebenso Ertr�ge aus dem Verkauf von anfallendem Altmetall und von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen f�r Pumpen, da diese typische Nebengesch�fte zur Herstellung darstellen.

Full text

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2021-03-02 — 3 U 305/16 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: 3 U 305/16

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20. Januar 2016, Az. 4 HK O 6213/12, teilweise abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl�gerin 217.419.23 € nebst Zinsen in H�he von 8 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus 1.242,88 € seit dem 1. Januar 2009 - aus weiteren 64.635,48 € seit dem 1. Januar 2010,

  • aus weiteren 64.559,80 € seit dem 1. Januar 2011 und

  • aus weiteren 86.981,07 € seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur�ckgewiesen.

III. Die Berufung der Kl�gerin wird zur�ckgewiesen.

IV. Die Anschlussberufung der Kl�gerin wird verworfen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl�gerin 89% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 11%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl�gerin 86% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 14%.

VI. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20. Januar 2016, Az. 4 HK O 6213/12 sind vorl�ufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner k�nnen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gl�ubiger Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 1.501.172,76 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagten der Kl�gerin Schadensersatz wegen unbefugten Gebrauchs eines Unternehmenskennzeichens zu leisten haben.

2 Die Kl�gerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1981 gegr�ndet; ihr Gegenstand sind der Handel und die Herstellung von Pumpen und Pumpenanlagen sowie der Handel und die Herstellung von Schwimmbadtechnik und Schwimmbadzubeh�r. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 26. August 2008 erwarb sie das gesamte Verm�gen der Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG einschlie�lich aller Namens- und Markenrechte mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Die Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG nutzte seit ihrer Gr�ndung am 1. Januar 1965 das Zeichen „Speck“.

3 Mit Vertrag vom 28. Juli 2006 erwarb die wenige Tage zuvor gegr�ndete Winter Pumpen GmbH von der Speck Pumpen Daniel Speck & S�hne GmbH & Co. KG, �ber deren Verm�gen am 1. April 2006 das Insolvenzverfahren er�ffnet worden war, im Rahmen eines asset deals wesentliche Teile deren Gesch�ftsbetriebs, u.a. die am 21. Dezember 1970 angemeldete und am 28. M�rz 1972 f�r Pumpen und Pumpwerke eingetragene Marke DE 8… „Speck mit Zahnradm�nnchen“:

4 Die Winter Pumpen GmbH firmierte ab 1. August 2006 unter „Speck Pumpen Hilpoltstein GmbH“ und ab 7. November 2006 als Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH. Am 24. April 2008 ver�u�erte sie ihren Gesch�ftsbetrieb einschlie�lich der Marke DE 8… an die Beklagte zu 1), deren Anteile sie am 1. Dezember 2006 erworben hatte. Den operativen Gesch�ftsbetrieb �bernahm die Beklagte zu 1) zum 1. April 2009; seit 2011 f�hrt sie ihren gegenw�rtigen Namen. Ihr Gesch�ftszweck besteht seit 29. September 2007 in der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen.

5 Sowohl die Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG als auch die Speck Pumpen Daniel Speck & S�hne GmbH & Co. KG waren jeweils von einem Sohn des D… S…(Name) gegr�ndet worden, der seit dem Jahr 1909 in N…(Ort) mit der „DSN Daniel Speck N�rnberg“ im Bereich der Pumpenherstellung aktiv war. Ab 1936 f�hrte D…S…(Name) sein Unternehmen zusammen mit vier seiner S�hne weiter. In der Folgezeit gr�ndeten die vier S�hne gesonderte Unternehmen, neben den beiden Genannten die in R…(Ort) ans�ssige Speck Pumpen Walter Speck GmbH & Co. KG und die in G…(Ort) ans�ssige Speck-Kolbenpumpenfabrik Otto Speck GmbH & Co. KG.

6 Die Beklagte zu 1) und deren Gesch�ftsf�hrer, der Beklagte zu 2), wurden mit Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 14. April 2011, 4 HK O�5506/09, gesamtschuldnerisch verurteilt, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Herstellung und den Vertrieb von Pumpen gerichteten Unternehmens bestimmte Bezeichnungen (die jeweils den Bestandteil „Speck Pumpen“ enthalten) zu verwenden oder verwenden zu lassen (Ziff. I.) und diese Bezeichnungen auf Waren oder ihren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen usw. (Ziff. II.), sowie f�r den Zeitraum ab dem 26. September 2007 Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem�� Antr�gen I. und/oder II. begangen haben, einschlie�lich der Ums�tze und Mengen (Ziff. III.). Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Kl�gerin den Schaden zu ersetzen haben, welcher ihr durch die in den Ziffern I. und/oder II. beschriebenen Handlungen seit dem 26. September 2007 entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird (Ziff. VI.). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb beim Senat ohne Erfolg (Endurteil vom 20. Dezember 2011, 3�U 959/11); ihre Nichtzulassungsbeschwerde wurde zur�ckgewiesen (Beschluss vom 18. Oktober 2012, I�ZR 20/12).

7 Die Beklagten haben in der Folgezeit Bilanzen f�r die Jahre 2007 vorgelegt und f�r das Jahr 2011 Ausk�nfte �ber die Ums�tze erteilt.

8 Die Kl�gerin macht Schadensersatz nach den Grunds�tzen zur Lizenzanalogie geltend. Sie legt dabei aufgrund der Bilanzen und Angaben der Beklagten relevante Ums�tze i.H.v. 124.822,42 € f�r das Jahr 2008, i.H.v. 9.062.730,01 € f�r das Jahr 2009, i.H.v. 6.297.147,29 € f�r das Jahr 2010 und 8.780.193,18 € f�r das Jahr 2011 zugrunde. Den Lizenzsatz setzt sie mit 8% an. Hieraus errechnet sie einen Anspruch i.H.v. 1.941.148,70 € nebst gestaffelter Zinsen f�r die Vergangenheit und Zukunft. Die Beklagten haben zu Ums�tzen mit Kreiselpumpen und Propellerpumpen, zu darauf entfallenden Skonti, zu Ums�tzen aus Abfallverwertung und aus Dienstleistung sowie zu sonstigen betrieblichen Ertr�gen vorgetragen. Hierin seien Ums�tze mit der Kl�gerin, zweier mit der Kl�gerin verbundener Gesellschaften, mit zwei mit der Beklagten zu 1) verbundenen Unternehmen sowie einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Gesamtumfang von rund 290.000,00 € enthalten. Diese Betr�ge d�rften bei der Berechnung nicht in Ansatz gebracht werden; gleiches gelte f�r Ums�tze i.H.v. 2.792.343,30 €, die von der Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH erzielt worden seien, bevor die Beklagte zu 1) deren Gesch�ftsbetrieb zum 1. April 2009 �bernommen habe.

9 Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 649.976,03 € nebst gestaffelter Zinsen entsprochen. Es hat dabei die Ums�tze f�r das Jahr 2008 ber�cksichtigt, weil auch Ums�tze, die durch die Vermietung von Maschinen an die Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH erzielt wurden, solche seien, die die Beklagte zu 1) als ein Unternehmen erzielt habe, das auf die Herstellung von Pumpen gerichtet sei. Dagegen hat es die auf das 1. Quartal 2009 entfallenden Ums�tze nicht angesetzt, weil die Beklagte zu 1) in diesem Zeitraum nicht im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands t�tig geworden sei, sondern die Aktiva und Passiva der Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH �bernommen habe. Zu ber�cksichtigen seien aber die Ums�tze aus Dienstleistungen inklusive Abfallverwertung sowie die sonstigen betrieblichen Ertr�ge. Abzuziehen seien lediglich Skonti, soweit sie in der Bilanz erkennbar oder aufgrund der durchgef�hrten Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen seien. Dementsprechend hat das Landgericht auch Ums�tze f�r die Jahre 2010 und 2011 in geringf�gig reduzierter Form angesetzt. Ein Abzug f�r Eigenums�tze der Beklagten zu 1) mit der Kl�gerin oder mit ihr selbst verbundenen Unternehmen hat das Landgericht nicht vorgenommen, so dass es zu einem Gesamtbetrag von 21.665.867,75 € gelangte. Unter Ber�cksichtigung zahlreicher Aspekte hat das Landgericht ferner einen Lizenzsatz von 3% angesetzt, sodass sich eine Forderung von 649.976,03 € errechnet.

10 Die Kl�gerin beantragt mit ihrer Berufung,

I. Das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.01.2016 zum Az. 4 HK 6213/12 wird aufgehoben, soweit den Antr�gen der Kl�gerin/Berufungskl�gerin nicht stattgegeben wurde.

II. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kl�gerin EUR 1.291.172,67,- nebst Zinsen hieraus in H�he von 8 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz aus Betr�gen in H�he von

  • 6.214,42,- seit dem 01.01.2009 - 531.917,73,- seit dem 01.01.2010 - 311.568,36,- seit dem 01.01.2011 sowie

  • 441.472,25,- seit dem 01.01.2012 zu bezahlen.

11 Die Beklagten beantragen,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20. Januar 2016, 4�HK O�6213/12, abzu�ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12 Die Kl�gerin hat ferner im Wege der Anschlussberufung die Klage um die Antr�ge erweitert,

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die L�schung der Domain www.speck-pumpen.com einzuwilligen.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die L�schung der zu ihren Gunsten eingetragenen nachfolgenden aufgef�hrten Marken einzuwilligen:

  • IR Marke 1…, gem�� Anlage A 1

  • T�rkische Marke Grant Nr. 1…, gem�� Anlage A 2

  • Hong Kong Marke, Trade Mark Nr. 1… gem�� Anlage A 3

  • �gyptische Marke E… gem�� Anlage A 4

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Landgericht N�rnberg-F�rth festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder von - gegen�ber der Beklagten zu 1) am f�r sie eingetragenen Gesch�ftsf�hrer zu vollziehender - Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch f�r den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen, die unter Antrag II als Anlagen A 1 - A 4 aufgef�hrten Marken ohne Zustimmung der Klagepartei an Dritte zu ver�ussern und/oder zu �bertragen.

13 Alle Parteien beantragen ferner die Zur�ckweisung der jeweiligen gegnerischen Berufungen.

14 Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen erg�nzt und vertieft. Im Hinblick auf die erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Antr�ge tr�gt die Kl�gerin vor, die Beklagte zu 1) versuche, die Domain www.speckpumpen.com zu ver�u�ern, und Marken f�r sich eintragen zu lassen, die priorit�ts�ltere Zeichen der Kl�gerin verletzten; auch insoweit versuche die Beklagte zu 1), diese Marken zu ver�u�ern und zu �bertragen. Die Beklagte zu 1) hat der Klage�nderung nicht zugestimmt und stellt deren Sachdienlichkeit in Abrede.

15 Der Senat hat zur Sache m�ndlich verhandelt; eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Im �brigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie den gesamten Akteninhalt, insbesondere die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen, Bezug genommen.

Gründe

II.

16 Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Berufungen beider Parteien sind zul�ssig. Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache teilweise, dass der Kl�gerin keinen Erfolg.

17 1. Die Schadensersatzpflicht der beiden Beklagten steht aufgrund des zwischenzeitlich rechtskr�ftigen Endurteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 14. April 2011, 4�HK O�5506/09, Ziff. IV., fest. Die Kl�gerin konnte sich wegen der Methode der Schadensberechnung daf�r entscheiden, die Grunds�tze zur Lizenzanalogie heranziehen (siehe nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02 „Noblesse“, GRUR 2006, 419, Rn. 14; Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1410)).

18 2. Die f�r die Berechnung ma�geblichen Ums�tze der Jahre 2008 bis 2011 belaufen sich auf 124.288,42 €, 6.463.548,09 €, 6.455.979,86 € bzw. 8.698.106,94 €.%3) Auch im Hinblick auf die von den Parteien in mehrerlei Hinsicht unterschiedlich beurteilte Frage, welche Ums�tze der Beklagten zu 1) relevant sind, ist prim�r das rechtskr�ftige Urteil des Landgerichts vom 14. April 2011 ma�geblich. Dieses ist allerdings, soweit sich aufgrund des Tenors Zweifel und Unklarheiten ergeben, auszulegen, wobei die Entscheidungsgr�nde und erg�nzend der rechtliche Hintergrund heranzuziehen sind.%3) Die sich aus Ziff. VI. i.V.m. Ziff. I. des im Vorprozess ergangenen Urteils ergebende Verpflichtung ist dahin zu verstehen, dass Schadensersatz f�r s�mtliche Folgen zu leisten ist, der der Kl�gerin daraus resultiert, dass die Beklagte zu 1) ihr Unternehmen in der beschriebenen Weise benannt hat. Sie ist nicht darauf beschr�nkt, dass sie bestimmte Produkte in bestimmter Weise vermarktet hat. Hieraus folgt, dass dann, wenn sich die Kl�gerin f�r die Berechnung nach der Lizenzanalogie entscheidet, grunds�tzlich s�mtliche Ums�tze der Beklagten zu 1) zugrundezulegen sind. Der in Ziff. I. enthaltene Ausspruch, an den der Feststellungsausspruch zur Schadensersatzpflicht ankn�pft, enth�lt zwar mit dem Bestandteil „ihres auf die Herstellung und den Vertrieb von Pumpen gerichteten Unternehmens“ eine gewisse Einschr�nkung, die es verbietet, unter allen Umst�nden s�mtliche Ums�tze einzubeziehen, die von der Beklagten zu 1) get�tigt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, dass Ums�tze nicht klar abgrenzbar einem v�llig anderen Gesch�ftsbereich dieses Unternehmens zugeordnet werden k�nnen.

19 a) Der Umfang des Unterlassungsausspruchs in Ziff. I., ist, weil der Schadensersatzanspruch seiner Natur nach ein Folge-/Sekund�ranspruch wegen einer erfolgten Verletzung ist, gegen welche sich unmittelbar der prim�re Unterlassungsanspruch richtet, auch im vorliegenden Zusammenhang relevant. F�r die Bemessung der Reichweite des Verbots und damit der Schadenersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) bei einem konkreten, zu Ums�tzen f�hrenden gesch�ftlichen Verhalten operativ am Markt t�tig war und dabei eines der genannten Zeichen Verwendung fand, da auch die Unterlassungspflicht nicht hieran ankn�pft, sondern ausschlie�lich an die Bet�tigung des so bezeichneten Unternehmens als solchen. Der im Bereich der Marken geltende Satz, dass nur der Umsatz des Verletzers relevant ist, den er mit markierten Produkten erzielt (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 768,) kann aufgrund der abweichenden Ankn�pfungspunkte bei Unternehmenskennzeichen nicht herangezogen werden. Dessen scheint sich auch das Landgericht bewusst gewesen zu sein, weil die Ziff. II., welche eine markenm��ige Nutzung betrifft, entsprechend einschr�nkend formuliert ist. Jedenfalls ist dem landgerichtlichen Urteil im Vorprozess kein Hinweis zu entnehmen, dass die Schadensersatzpflicht wegen der in Ziff. I. erfassten Handlungen entsprechend eingegrenzt werden sollte.

20 b) Eine Einschr�nkung ergibt sich allerdings daraus, dass es der Beklagten zu 1) nicht verwehrt werden k�nnte, ein Unternehmen zu gr�nden, dessen Name das Zeichen „Speck“ enth�lt, wenn es sich mit v�llig anderen Waren oder Dienstleistungen befasst. Konsequenterweise k�nnen ihre Ums�tze dann nicht relevant sein, wenn sie einer ganz anderen Branche zuzurechnen sind und daher die Beklagte zu 1) gewisserma�en zwei getrennte Gesch�ftsbereiche und damit quasi zwei Unternehmen f�hrt.

21 c) Die Darlegung- und Beweislast daf�r, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, dass also formal der Beklagten zu 1) zuzurechnende Ums�tze nicht der unternehmerischen Bet�tigung im Bereich des Pumpenbaus zuzurechnen sind, tragen jedoch die Beklagten. Insoweit kommt der Kl�gerin der erste Anschein zugute, dass - zumal eine juristische Person nach h.M. nur ein Unternehmen haben kann - die von einem Unternehmen, welches erkennbar einen Gesch�ftsgegenstand aufweist, erzielten Ums�tze diesem zuzuordnen sind. Diese Verteilung rechtfertigt sich auch damit, dass es dem au�enstehenden Verletzten mangels Einblicks in die Sph�re des anderen regelm��ig nicht m�glich ist, zu m�glichen Zusammenh�ngen oder deren Fehlen vorzutragen, w�hrend das betroffene Unternehmen entsprechende Umst�nde kennt und unschwer in den Prozess einf�hren kann. Jedenfalls eine sekund�re Darlegungslast trifft daher das dem Grunde nach Schadensersatz schuldende Unternehmen. %3) Die lizenzpflichtigen Ums�tze f�r das Jahr 2008 belaufen sich danach auf 124.288,42 €.

22 a) Zutreffend hat das Landgericht die Ums�tze i.H.v. 122.336,35 € zugrunde gelegt, die die Beklagte zu 1) als Entgelt f�r die Vermietung von Maschinen an die Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH erhalten hat.

23 (1) Die Beklagte zu 1) verfolgte als Gesch�ftszweck jedenfalls seit dem 29. September 2007 die Herstellung und den Vertrieb von Pumpen. Die Beklagten k�nnen sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, erst ab 1. April 2009 operativ in diesem Bereich t�tig geworden zu sein. Vielmehr fallen alle Aktivit�ten ab dem Zeitpunkt September 2007 grunds�tzlich in den entsprechenden unternehmerischen Bereich der Beklagten zu 1), wenn sie nicht eindeutig einer anderen Sph�re (die dann allerdings keinen Niederschlag in der Satzung gefunden h�tte, was die Darlegungs- und Beweisanforderungen nochmals erh�hen w�rde) zuzuordnen w�ren.

24 (2) Auch Ertr�ge aus der Vermietung oder Verpachtung von Maschinen wurden als Unternehmen zur Pumpenherstellung generiert. Die entgeltliche �berlassung von Produktionsmitteln an verbundene oder fremde Unternehmen kann ohne Weiteres als Teil der Gesch�ftst�tigkeit eines Produktionsunternehmens verstanden werden, zumal es f�r die Eigenschaft als Unternehmen, das einen entsprechenden Zweck verfolgt, irrelevant ist, ob Produktionsmittel zur Herstellung von Produkten verwendet werden, die selbst angeboten und ver�u�ert werden, oder solchen, die ein Dritter fertigt und auf eigene Rechnung verkauft. Die Grenze w�re erst dann erreicht, wenn die Vermietungst�tigkeiten dem Unternehmen das Gepr�ge eines Vermietungsbetriebs oder eines entsprechenden Teilbetriebs g�ben. Auch wenn der gr��te Teil der 2008 erzielten Ums�tze auf die Vermietung entfallen sein mag, war das bei einer Betrachtung des gesamten Vorgangs - insbesondere der Tatsache, dass bereits mit der Satzungs�nderung im September 2007 und der �bernahme der Betriebsmittel zum 24. April 2008 die Absicht manifestiert wurde, in absehbarer Zeit selbst Pumpen herzustellen und zu vertreiben - nicht der Fall. Die Vermietungsphase sollte erkennbar nur den Zeitraum bis zur Aufnahme/�bernahme des operativen Betriebs an 1. April 2009 abdecken und �berbr�cken.

25 (3) Ein Erfordernis, dass die Ums�tze unmittelbar durch die Herstellung und den Vertrieb von Pumpen generiert werden m�ssen, besteht nach den obigen Ausf�hrungen nicht.

26 (4) Darauf, ob die Beklagten �berhaupt noch erfolgreich einwenden k�nnten, die Beklagte zu 1) h�tte vor dem 1. April 2009 kein Unternehmen betrieben, das auf die Herstellung und den Vertrieb von Pumpen gerichtet war, oder sie sich hiermit in Widerspruch zur materiellen Rechtskraft des Urteils im Vorprozess setzen w�rden, welches auch f�r die fr�heren Zeitr�ume vor dem 1. April 2009 die Schadensersatzpflicht unter diesem Aspekt ausspricht und damit das Vorhandensein eines solchen Unternehmens zugrunde gelegt hat, kann daher dahinstehen.

27 b) Auch die Ums�tze, die unter „Abwicklung von Insolvenz-/Restverbindlichkeiten“ verbucht wurden, sind anzusetzen. Aufgrund des gesamten Sachvortrags und mangels substantiiertem gegenteiligen Vorbringens stehen diese Ums�tze offenbar im Zusammenhang mit der �bernahme der assets der insolventen Speck Pumpen Daniel Speck und S�hne GmbH & Co. KG, so dass mit den zugrunde liegenden Vorg�ngen das sp�tere operative Herstellungs-/Vertriebsgesch�ft der Beklagten zu 1) vorbereitet wurde. Ums�tze, die bei der Vorbereitung der Aufnahme oder Ausweitung eines Gesch�ftsbetriebs anfallen, sind allgemein solche, die dem entsprechenden Unternehmen und Gesch�ftsbereich zuzurechnen sind. %3) F�r das Jahr 2009 sind Ums�tze in H�he von 6.463.548,09 € zu ber�cksichtigen.

28 a) Die Beklagten gestehen f�r dieses Gesch�ftsjahr in der Klageerwiderung Ums�tze mit Kreiselpumpen und Propellerpumpen im Gesamtumfang von 5.145.477,73 €, abz�glich Skonti, zu.

29 b) Zutreffend hat das Landgericht Ums�tze des 1. Quartals i.H.v. 2.792.343,30 € nicht in Ansatz gebracht.

30 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der Zeit bis zum 1. April 2019 allein die Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH, eine „Schwestergesellschaft“ der Beklagten zu 1), operativ t�tig war und diese Ums�tze generiert hat, und die Beklagte zu 1) deren Gesch�ftsbetrieb zum 1. April 2009 �bernommen hat. Dies f�hrte dazu, dass die Ums�tze der Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH in der Bilanz der Beklagten zu 1) erschienen. Ums�tze, die lediglich aufgrund bilanzieller Vorschriften oder durch Ausnutzung bilanzieller M�glichkeiten als Ums�tze eines Unternehmens erscheinen, objektiv aber von einem Drittunternehmen get�tigt worden sind, sind nicht Ums�tze des betreffenden Unternehmens, m�gen beide Unternehmen auch dasselbe Bet�tigungsfeld aufweisen.

31 In einem solchen Fall ist es auch - anders als bei den �brigen hier zu er�rternden Zweifelsf�llen - auszuschlie�en, dass sich das zu Unrecht genutzte Unternehmenskennzeichen in irgendeiner Weise auf diese Ums�tze ausgewirkt hat. Dem verletzten Zeicheninhaber entsteht hierdurch auch kein Schaden oder Nachteil, weil er f�r die Zeit, in der operative Gesch�fte unter Verletzung seiner Rechte durch das Drittunternehmen gef�hrt wurden, entsprechende Anspr�che gegen dieses besitzt und geltend machen kann.

32 Die Situation liegt auch entscheidend anders als bei Ums�tzen, die mit „Altkunden“ get�tigt wurden. Zwar kann der Verletzer nicht einwenden, f�r solche Ums�tze habe sich das widerrechtlich genutzte Kennzeichen nicht ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 37 ff.). Anders als dort geht es aber hier um Ums�tze, die in vorangegangenen Perioden erzielt wurden, und nicht um das Fortwirken bestehender Gesch�ftsbeziehungen. Die Vorg�nge, deren Einbeziehung die Kl�gerin geltend macht, waren bereits abgeschlossen, als sie rein buchhalterisch dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zugerechnet wurden.

33 c) Dagegen sind die Ums�tze als lizenzpfichtig zu behandeln, welche die Beklagte zu 1) als Ums�tze f�r Abfallentsorgung und Dienstleistungen deklariert hat. Derartige Ums�tze k�nnen grunds�tzlich solche sein, die ein Unternehmen im Bereich des Pumpenbaus erzielt; sowohl nach dem Urteilstenor als auch materiellrechtlich ist nicht entscheidend, dass die Ums�tze unmittelbar durch die Herstellung und den anschlie�enden Vertrieb von Pumpen erzielt werden.

34 (1) Daf�r, dass die genannten Umsatzposten in keinerlei Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Pumpen stehen, haben die Beklagten nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Ihre Ausf�hrungen ersch�pfen sich darin, den rechtlichen Standpunkt zu vertreten, derartige Ums�tze seien nicht vom Urteilstenor des Vorprozesses erfasst, enthalten aber keine sachlichen Erl�uterungen, aus denen das Gericht durch Subsumtion Gegenteiliges ableiten k�nnte.

35 (2) Im Hinblick auf die Erl�se aus Abfallentsorgung ergibt sich aus den Angaben der Zeugin K…(Name) sogar, dass diesen Bilanzans�tzen Gutschriften von Schrotth�ndlern zugrunde liegen, welche Altmetall zur Verwertung abholen durften. Damit ergaben sich die Ums�tze aus der Verwertung von betriebsbedingt angefallenen Altmaterialien, was ein typisches Nebengesch�ft jedes Produktionsbetriebs bildet. Die Erzielung entsprechender Einnahmen aus einem Recycling ist der jeweiligen Herstellungst�tigkeit zuzuordnen.

36 (3) Im Hinblick auf die „Dienstleistungen“ erscheint jedenfalls naheliegend, dass den Ums�tzen Wartungs- oder Reparaturauftr�ge zugrundeliegen. Instandhaltungs- oder Instandsetzungst�tigkeiten sind ebenfalls typische Nebengesch�fte zur Herstellung und Vertriebst�tigkeiten und daher ebenfalls einem Unternehmen mit entsprechender Ausrichtung zuzurechnen. Davon, dass sich der Sachverhalt anders gestaltet, kann der Senat mangels substantiierter Darlegung der Beklagten nicht ausgehen

37 dd) Auch die sonstigen betrieblichen Ertr�ge, die teils weiter aufgeschl�sselt wurden, kann der Senat aus den genannten Gr�nden und dem dadurch bedingten Regel-Ausnahme-Verh�ltnis nicht unber�cksichtigt lassen. Es handelt sich offenbar um Vorg�nge, die typischerweise bei jedem Unternehmen in dieser Art und diesem Umfang anfallen und daher dem Umsatz zuzurechnen sind.

38 ee) Zu Recht hat das Landgericht gew�hrte Skonti nicht ber�cksichtigt.

39 Aufgrund des �blichen Sprachgebrauchs muss zugrunde gelegt werden, dass die entsprechenden Betr�ge abbilden sollen, dass die Beklagte zu 1) Abz�ge wegen zeitnaher Zahlungen etc. gew�hrt bekommen hat. Skonti mindern damit im Ergebnis lediglich den Aufwand f�r bezogene Waren oder Dienstleistungen, sind aber auch nicht in einem weit verstandenen Sinne Ergebnis der Gesch�ftst�tigkeit.

40 Skonti k�nnen daher, soweit dies branchen�blich ist, ebenso wie Rabatte und Boni nicht zu ber�cksichtigen sein (vgl. Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1410)). Das Landgericht hat entsprechendes angenommen; die Kl�gerin hat nicht aufgezeigt, dass eine Herausnahme nicht dem �blichen entspreche.

41 Dass die Ums�tze der Beklagten zu 1) in den Jahren 2009-2011 Skonti in der beklagtenseits behaupteten H�he enthalten, ist entweder unstreitig oder hat das Landgericht nach Durchf�hrung der Beweisaufnahme festgestellt, ohne dass die Kl�gerin hiergegen in der Berufungsinstanz noch beachtliche R�gen erhebt. Wegen ��529 ZPO hat der Senat daher von der Richtigkeit auszugehen.

42 ff) Zutreffend hat das Landgericht schlie�lich die beklagtenseits geltend gemachten Abz�ge wegen Ums�tzen, die die Beklagte zu 1) mit Unternehmen aus der Sph�re der Kl�gerin oder ihrer eigenen Sph�re bzw. einem Arbeitnehmer get�tigt hat, nicht vorgenommen.

43 (1) Wie ausgef�hrt, kommt es lediglich darauf an, dass solche Ums�tze dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zuzurechnen sind, nicht jedoch darauf, ob sich beim konkreten Gesch�ft die Verletzung der Zeichenrechte der Kl�gerin g�nstig ausgewirkt haben kann oder nicht. Insoweit unterscheidet sich die Situation wesensm��ig im Hinblick auf die Verletzung von Unternehmenskennzeichen von der bei der Verletzung von Marken, bei denen es darauf ankommt, ob das Zeichen einer gr��eren Zahl Dritter gegen�ber verwendet wurde und zug�nglich gemacht wurde.

44 (2) Im �brigen muss der Senat davon ausgehen, dass redliche Parteien, die einen Lizenzvertrag schlie�en w�rden, eine Einschr�nkung hinsichtlich solcher Ums�tze nicht vereinbaren w�rden. Vielmehr w�rden redliche Parteien eine einfache, weniger differenziertere Berechnung bevorzugen, daher entsprechende Ausnahmen nicht vorsehen und stattdessen die Unsch�rfen bei der Festlegung der H�he ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 54). Da nahezu stets derartige Eigenums�tze mit eigenen Mitarbeitern oder verbundenen Unternehmen bzw. Unternehmen der „Gegenseite“ get�tigt werden und diese auch vorliegend auch nicht relevante Gr��enordnungen erreichen (�ber den Gesamtzeitraum ohne Quartal I/2009 ca. 0,86% des Umsatzes), w�re zur Vermeidung von Transaktionskosten vorzugsw�rdig, von einer Herausrechnung abzusehen und stattdessen bei der H�he des Lizenzsatzes gro�z�giger zugunsten des Lizenznehmers vorzugehen.

45 (3) Daher kann dahinstehen, ob das Einlassungsverhalten der Klagepartei, die lediglich in Abrede gestellt hat, dass die in Spanien bzw. den USA ans�ssigen Gesellschaften mit ihr verbunden i.S.v. ��15 AktG seien, aber nicht zu erkl�ren versucht hat, warum diese auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen bezeichnet werden, der Pflicht zur vollst�ndigem und richtigem Vortrag (� 139 ZPO) gen�gt.

46 gg) Die Ums�tze f�r 2009 betragen daher in der Summe 6.463.548,09 €. Die Abweichung von der Angabe des Landgerichts beruht darauf, dass dieses offenbar irrt�mlich den Betrag f�r die Abfallverwertung nicht in seine Addition einbezogen hat.

47 Dieser Betrag bleibt im Ergebnis hinter dem zur�ck, was die Klagepartei f�r dieses Kalenderjahr als relevante Ums�tze vorgetragen hat, und ist auch geringer als die Differenz aus den kl�gerseits den Bilanzen entnommenen Gesamtums�tzen und den „gekauften Ums�tzen“ des 1. Quartals. Hierdurch ist die Klagepartei jedoch nicht beschwert; w�rde der Senat dem Ansatz der Kl�gerin folgen und die 2.792.343,30 € abziehen, w�rde sich ein geringerer Betrag ergeben. Der Senat ist allerdings auch nicht gehindert, den Betrag von 6.463.548,09 € anzusetzen, da sich das Verbot des ��308 Abs. 1 ZPO nur auf die Forderung f�r das jeweilige Kalenderjahr, nicht auf die zugrunde liegenden Berechnungsposten bezieht.%3) F�r das Jahr 2010 ergeben sich dementsprechend Ums�tze i.H.v. 6.455.979,86 €; auch hier sind bei der Addition die Erl�se aus Abfallverwertung und Dienstleistungen etc. zu ber�cksichtigen (die das Landgericht in den Entscheidungsgr�nden zuerkannt, in die Addition aber nicht einbezogen hat), die Skonti dagegen nicht.%3) Die relevanten Ums�tze f�r das Jahr 2011 belaufen sich, wie im Ersturteil angegeben, aus denselben Erw�gungen auf 8.698.106,94 €.

48 3. Der anzusetzenden Lizenzsatz bel�uft sich jedoch lediglich auf 1%.

49 a) Das Landgericht hat die allgemein ma�geblichen Kriterien und Gesichtspunkte zutreffend dargestellt.

50 aa) Bei der Schadensberechnung nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie ist ma�geblich, was vern�nftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Verg�tung f�r die Benutzung des Kennzeichens vereinbart h�tten. Hierf�r ist der objektive Wert der angema�ten Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 20 m.w.N.)

51 bb) Der Verletzer schuldet daher den Betrag bzw. den Lizenzsatz, den vern�nftige Vertragspartner vereinbart h�tten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die k�nftige Entwicklung, die Zeitdauer und das Ma� der Nutzung vorausgesehen h�tten. In Betracht zu ziehen sind dabei der Wert des Lizenzgegenstandes, der insbesondere von Branche, Bekanntheitsgrad, Ruf und Verwechslungsgefahr beeinflusst wird, die Verh�ltnisse der Parteien untereinander sowie die allgemeinen Wirtschafts- und Marktverh�ltnisse (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 25; BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 769.4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vorbem zu ��14 ff., Rn. 26; Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1411 f.)).

52 cc) Hierbei kann aufgrund der Erfahrung und der wirtschaftlichen Vernunft davon ausgegangen werden, dass �konomisch denkende und handelnde Parteien jedenfalls keinen Lizenzsatz vereinbaren w�rden, der doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn, also die durchschnittliche Umsatzrendite der Branche erheblich �bersteigt (BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG ��14 Rn. 780; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 49). Aufgrund der typischen Risikoverteilung und Verhandlungssituation kann ferner angenommen werden, dass die Lizenzgeb�hr so bemessen wird, dass dem Lizenzgeber 25% bis 30% der zu erwartenden Ertr�ge zuflie�en sollen (Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1416) m.w.N.).

53 dd) Zu beachten sind ferner die Erfahrungss�tze, dass sich der Zeicheninhaber eine Minderung des Prestigewerts durch eine angemessene Erh�hung der Lizenz „abkaufen“ lassen wird (BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 778), und ebenso die Gefahr einer Marktverwirrung „einpreisen“ wird (BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 783; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 29). In diesem Zusammenhang wird relevant, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, und ob durch unabh�ngige Dritte das verletzte Zeichen in einem so gro�en Umfang gebraucht wird, dass dessen Kennzeichnungskraft geschw�cht ist. BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 779; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 31). Eine Minderung des Verkehrswerts des Klagekennzeichens kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Benutzungshandlungen einen Umfang erreicht haben, der geeignet ist, die Kennzeichnungskraft des Zeichens zu schm�lern (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 33; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vorbem zu ��14 ff., Rn. 262).

54 ee) Der Senat geht dabei mit dem BGH davon aus, dass bei Marken und Unternehmenskennzeichen insoweit im Ausgangspunkt dieselben Grunds�tze gelten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 26; BeckOK MarkenR/Goldmann, 22. Ed. 1.7.2020, MarkenG � 14 Rn. 769.4).

55 b) Hiervon ausgehend lassen sich zun�chst folgende Eckpunkte f�r die Bemessung des angemessenen Lizenzentgelts im vorliegenden Fall gewinnen:

56 aa) Bei Ber�cksichtigung des gesamten Akteninhalts und der bei ihm in der Berufungsinstanz anh�ngig gewordenen weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien (gerichtsbekannte Tatsachen i.S.v. ��291 ZPO) ist davon auszugehen, dass der Kl�gerin auf dem Markt der Schwimmbadpumpen jedenfalls eine f�hrende Rolle zukommt. Die Kl�gerin gibt ihren Marktanteil f�r Deutschland, �sterreich und Schweiz mit 80%, an f�r das Gebiet der Europ�ischen Union mit 40%. Die Kl�gerin hat einen anwaltlichen Schriftsatz der Beklagten aus dem Verfahren 3�O 168/14 vorgelegt, in dem sie selbst den Marktanteil der Kl�gerin bei Schwimmbadpumpen weltweit mit ca. 80% beziffert haben; die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass dies auf einem Irrtum o.�. ihrerseits beruht habe oder sonstwie inhaltlich unzutreffend sei. Damit ist von erheblichen Marktanteilen entsprechend dem Klagevortrag auszugehen. Eine Marktf�hrerschaft ist im Allgemeinen geeignet, den Wert eines Zeichens zu erh�hen.

57 Relativiert wird dies vorliegend allerdings dadurch, dass sich nicht exakt feststellen oder auch nur absch�tzen l�sst, in welchem Umfang die Bekanntheit auf dem Unternehmenskennzeichen der Kl�gerin oder den von ihr verwendeten Marken beruht. Entsprechend den nachfolgenden �berlegungen d�rfte die markenm��ige Benutzung und eine so begr�ndete Qualit�tserwartung jedenfalls nicht weniger Gewicht besitzen als die Firmierung.

58 bb) Der Senat sieht vorliegend keinen Raum daf�r, - wie es die Berufung der Kl�gerin geltend macht - Lizenzs�tze von 12% - 20% zugrundezulegen. Diese S�tze werden zwar z.B. im BGH-Urteil Tchibo/Rolex II (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992, I�ZR 107/90 „Tchibo/Rolex II“, GRUR 1993, 55, sub II. A. 5. a)) genannt (vgl. ferner die Zusammenstellung bei Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1412)). Wie dort hervorgehoben wird, war die dort inmitten stehende Situation jedoch dadurch gepr�gt, dass Bekanntheitsgrad und Prestigewert der Marke au�erordentlich gro� sind und den Preis der Produkte erkennbar pr�gen (in diesem Sinn auch B�scher/Dittmer/Schiwy, ��14 Rn. 650). Die typische Lizenzpraxis wird demgegen�ber mit 1% bis 5% angegeben (vgl. Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1412 f.)).

59 Unabh�ngig davon, ob die Marke der Kl�gerin innerhalb der Branche und des K�uferkreises einen gesteigerten Bekanntheitsgrad aufweist, ist vorliegend das Zeichen weder in der Allgemeinheit gel�ufig noch wird der Preis von Schwimmbadpumpen ma�geblich durch die Kennzeichnung gepr�gt. Selbst wenn Schwimmb�der z.T. auch aus Prestigegr�nden errichtet und unterhalten werden m�gen, ist nichts daf�r ersichtlich, dass aus Prestigeerw�gungen Pumpen einer bestimmten Marke eingebaut werden, zumal sich weder die Benutzer noch Dritte typischerweise daf�r interessieren, durch welche Ger�te das Wasser umgew�lzt wird. Ebenso besitzt das Zeichen der Kl�gerin keine allgemeine Verkehrsbekanntheit, wie die z.B. „Mercedes“ im Bereich der Kraftfahrzeuge oder der genannten Luxusuhrenmarke zukommt.

60 cc) Eine relevante Minderung von Kennzeichnungskraft und Verkehrswert liegt nicht vor.

61 (1) In tats�chlicher Hinsicht ist zugrundezulegen (vgl. Ausdruck B9), dass neben den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auch die Speck Pumpen Walter Speck GmbH & Co. KG (R…(Ort)), die Speckpumpen Roth Vakuumstechnik GmbH (R…(Ort)) und die Speck-Kolbenpumpenfabrik Otto Speck GmbH & Co. KG (G…Ort)) sowie eine in B…(Ort) ans�ssige GmbH & Co. KG mit dem Firmenkern Speck-Triplex-Pumpen auf dem Markt t�tig sind, und ferner entsprechend benannte Beteiligungsgesellschaften bestehen.

62 (2) Umgekehrt ist nichts daf�r ersichtlich, dass die genannten weiteren Unternehmen aus Roth, Geretsried und Bielefeld ausschlie�lich oder schwerpunktm��ig im Bereich der Schwimmbadpumpen t�tig sind. Ebenso wenig haben die Beklagten vorgetragen, dass diese unter der Kurzbezeichnung „Speck Pumpen“ auftreten. Ferner muss der Senat davon ausgehen, dass gewerbliche Nachfrager nach Pumpen sorgf�ltiger pr�fen, mit welchem Unternehmen sie es zu tun haben, und ihnen daher die Unterschiede zwischen den Gesellschaften auffallen. Bei professionellen Nachfragern im Bereich der Pumpen kann sogar davon ausgegangen werden, dass ihnen bekannt ist, dass vier S�hne des Daniel Speck gesonderte Gesellschaften gegr�ndet haben und jeweils auf eigene Rechnung Unternehmen betreiben. Alle beklagtenseits aufgelisteten Unternehmensnamen enthalten auch Zus�tze, die eine Identifizierung erlauben.

63 (3) Unter Ber�cksichtigung dieser Umst�nde kann der Senat nicht zu dem f�r die Beklagten g�nstigen Schluss gelangen, dass eine erhebliche Marktverwirrung durch die Benutzung des Zeichens „Speck“ (allein oder in Kombination) durch Dritte im Bereich der Pumpen herrscht. Die Kennzeichnungskraft ist dadurch, dass neben den Parteien weitere Anbieter auf dem Markt sind, die sich dieses Zeichens bedienen, in der konkreten Konstellation nicht in erheblicher Weise gemindert. Nicht jede Benutzung desselben oder �hnlicher Zeichen durch Dritte f�hrt zu einer Minderung des Verkehrswerts. Daher ist auch der Verkehrswert des Zeichens, der f�r den Lizenzsatz von Bedeutung ist, nicht reduziert.

64 (4) Erst recht w�rde dies gelten, wenn sie und die anderen beiden auf D…S…(Name) zur�ckf�hrbaren Gesellschaften in R…(Ort) und G…(Ort) (fr�her zusammen mit der Speck Pumpen Daniel Speck & S�hne GmbH & Co. Kg) einen Unternehmensverbund unterhalten w�rde, in dem detaillierte Absprachen zur Markennutzung, zu Qualit�tsstandard und den Bet�tigungsfeldern bestehen. Das Vorbringen der Kl�gerin im vorliegenden Rechtsstreit und auch im Parallelrechtsstreit 3�U 333/15 ist hierzu allerdings substanzarm; es ersch�pft sich weitgehend darin, dass die vier Gesellschaften der Speck-Nachfahren in der Vergangenheit in regelm��igen Abst�nden Absprachen zur wechselseitigen Optimierung der gesch�ftlichen Aktivit�ten unternommen h�tten. Ob die Zusammenarbeit eine Qualit�t erreicht, die eine Situation wie bei einer Lizenznehmerschaft (welche im Hinblick auf eine Drittbenutzung anders als eine gew�hnliche Mitbenutzung zu behandeln w�re) herstellt, l�sst sich nicht entnehmen. Der Senat kann aber davon absehen, dem (bestrittenen) Vortrag weiter nachzugehen, da sich hieraus allenfalls zugunsten der Kl�gerin ergeben k�nnte, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche Verringerung von Kennzeichnungskraft und Marktwert ausscheidet.

65 (5) Daf�r, dass die Kl�gerin eine Rufsch�digung bef�rchten m�sste, weil durch die Lizenzierung unter demselben Zeichen Ware minderer Qualit�t auf den Markt gelangt, und sie deshalb bei hypothetischen Lizenzvereinbarungen aus �konomischen Erw�gungen einen h�heren Satz fordern m�sste (vgl. Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1414)), hat die Kl�gerin nichts vorgetragen.

66 dd) Die Kl�gerin behauptet weiter, die Umsatzrendite in der Branche liege bei 8% und es seien bei Unternehmen mit Marktf�hrerschaft Lizenzs�tze von bis zu 12,5% anzutreffen. Die Kl�gerin w�rde nach eigenem Vorbringen ein niedrigeres Lizenzentgelt als 8% nie akzeptieren. Die Beklagten haben die zun�chst genannten Betr�ge in Abrede gestellt und die branchen�bliche Umsatzrendite mit 4% beziffert. Da die durchschnittlichen Ertr�ge im Pumpengesch�ft gering seien, verletze die Annahme eines Lizenzsatzes von 3% den Grundsatz, dass sich ein angemessenes Lizenzentgelt bei 25%-30% der zu erwartenden Marge bewege.

67 (1) Soweit die Kl�gerin erkl�rt, sie h�tte sich auf einen Lizenzsatz von 8% nicht eingelassen, ist dies f�r sich genommen irrelevant, weil dem Verletzer ein entsprechender Einwand verwehrt ist (siehe nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 36). Umgekehrt zeigt aber die insoweit darlegungsbelastete Kl�gerin nicht auf, dass sie eine entsprechende Praxis bei Lizenzentgelten pflege. Dem Zeugen-/Sachverst�ndigenbeweisangebot war daher nicht nachzugehen.

68 (2) Der Senat kann die Auswertung der Raiffeisenbank O…(Ort) als qualifizierten Parteivortrag der Beklagten heranziehen, so dass f�r die Richtigkeit der dort genannten 4% gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Unterst�tzt wird dies dadurch, dass die Umsatzrendite der Kl�gerin, wenn auch - worauf sie Wert legt - ohne Ber�cksichtigung von international t�tigen Tochtergesellschaften, im Mittel der Jahre 2006 bis 2009 3,96% betrug (wobei sie sich in den ersten drei Jahren zwischen 4% und 5% bewegte und dann auf 1,53% einbrach). Ankn�pfungstatsachen daf�r, dass die Umsatzrendite in der Branche 8% betrage bzw. betragen habe, benennt die Kl�gerin dagegen nicht. Sie zeigt auch nicht schl�ssig auf, wie sich eine solche Durchschnittsrendite ergeben k�nnte, wenn sie selbst trotz ihres hohen Marktanteils nur rund 4% erwirtschaftet.

69 (3) Zu ber�cksichtigen hatte der Senat ferner die allgemeinkundige Tatsache, dass der Zeitraum, f�r den die Kl�gerin Schadenersatz geltend macht, zum gro�en Teil von der weltweiten Wirtschaftskrise gepr�gt war, die seit September 2008 das Konsum- und Investitionsklima verschlechterte. Dies konnte nicht ohne Auswirkungen auf die Gewinnmargen bleiben.

70 c) Die vorliegende Konstellation wird von dem besonderen Umstand gepr�gt, dass das Lizenzentgelt nur die isolierte Verwendung als Unternehmensname bei gleichzeitig bestehender Berechtigung zur Nutzung einer zeichenkerngleichen Marke DE … betrifft.

71 aa) Der �ber die Lizenzanalogie zu ersetzende Schaden wird durch den Zuweisungsgehalt des Markenrechts, dessen Verwertung dem Markeninhaber vorbehalten ist, bestimmt. Der Schaden muss daher gerade aus dem Eingriff in das fremde Kennzeichenrecht hervorgegangen sein (BGH, Urteil vom 15. M�rz 2001 - I ZR 163/98 „Der gr�ne Punkt“, GRUR 2001, 1156 (1158); Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vorbem. zu ��14 ff., Rn. 263 m.w.N.)). So muss bei der Ermittlung des Verletzergewinns ber�cksichtigt werden, ob das verletzte fremde Kennzeichen den einzigen Herkunftsnachweis bildet (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02 „Noblesse“, GRUR 2006, 419, Rn. 15); beruht der Verletzergewinn nur zu einem kleinen Teil auf der widerrechtlichen Zeichennutzung, ist eine ggf. durch Sch�tzung zu ermittelnde Quote anzusetzen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02 „Noblesse“, GRUR 2006, 419, Rn. 16). Es spricht alles daf�r, dass vern�nftige und redliche Parteien diesen Gesichtspunkten auch bei Lizenz(entgelt) verhandlungen ber�cksichtigen w�rden. Bei der Bemessung des Lizenzsatzes ist daher zu ber�cksichtigen, wie viele gerade die unberechtigte Zeichennutzung f�r den Verletzten „wert war“, was gebietet, zu ber�cksichtigen, dass dieser dasselbe oder verwandte Zeichen zu nutzen berechtigt war.

72 cc) Die Beklagte zu 1) war zur Nutzung der Wort-Bild-Marke DE … „Speck mit Zahnradm�nnchen“ berechtigt. Diese Marke wurde urspr�nglich mit Priorit�t vom 21. Dezember 1970 zugunsten der Speck Pumpen Daniel Speck & S�hne GmbH & Co. KG eingetragen. Die Speck Pumpen Hilpoltstein GmbH hat die Marke sodann aus der Insolvenzmasse erworben und anschlie�end mit Vertrag vom 28. April 2008 auf die (damals noch unter Speck Pumpen Hilpoltstein Beteiligungsgesellschaft mbH firmierende) Beklagte zu 1) �bertragen. Die Beklagte zu 1) wurde in der Folgezeit auch als Markeninhaberin im Markenregister eingetragen.

73 e) Die Beklagte zu 1) durfte daher ein entsprechendes Wort-Bild-Zeichen (Marke DE …, „Speck mit Zahnradm�nnchen“) auf den von ihr hergestellten und vertriebenen Pumpen und Pumpwerken anbringen. Dementsprechend untersagte das Landgericht den Beklagten im Vorprozess lediglich, bestimmte den Bestandteil „Speck Pumpen“ enthaltene Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen oder in markenm��iger Weise zu verwenden oder das Symbol „Speck mit Zahnradm�nnchen“ in Kombination mit „Speck Pumpen Hilpoltstein“ zu verwenden. Gegenstand einer entgeltlichen Lizenzierung w�re daher sachgerechterweise lediglich die Benutzung gerade des Zeichens „Speck“ bzw. „Speck Pumpen“ als Unternehmenskennzeichen gewesen.

74 e) Bei gegenst�ndlichen Produkten, zu denen Pumpen und Pumpenwerke z�hlen, ist f�r den Verkehr typischerweise die Kennzeichnung des Produkts mit einem bestimmten Zeichen, also die Pr�sentation unter einer Marke, gewichtiger als die Benennung des herstellenden bzw. vertreibenden Unternehmens.

75 Der Kunde kauft, sofern es sich um „Markenwaren“ handelt, in erster Linie Waren, die mit einem entsprechenden Zeichen aufgemacht sind, nicht die Waren eines bestimmten Herstellungs-/Vertriebsunternehmens. Vielfach ist der Name des hinter einer Marke stehenden Unternehmens nicht einmal bekannt. Zumindest �berwiegt im Hinblick auf Bekanntheit, Reputation und Qualit�tseinsch�tzung typischerweise die Marke, wenn eine solche vorhanden ist.

76 Anderes mag gelten, wenn nicht Waren, sondern Dienstleistungen betroffen sind, weil dort die Kennzeichnung der Dienstleistungen mit Marken nicht unmittelbar und ohne Weiteres m�glich ist, so dass der Verkehr in h�herem Ma�e auf das Unternehmenskennzeichen achtet und der Verkehr bei Dienstleistungen daran gew�hnt ist, dass diese h�ufiger als Waren mit der Unternehmensbezeichnung gekennzeichnet werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 26). Hier liegt es aber gerade umgekehrt. Dementsprechend kommt dem Recht, ein Zeichen markenm��ig zu verwenden, in solchen F�llen der gr��ere Wert zu als ein Recht, das Unternehmen entsprechend benennen zu d�rfen.

77 e) Der Vorteil f�r die Beklagte zu 1), den sie sich durch die rechtswidrige Namensgebung verschafft hat und der durch das fiktive Lizenzentgelt abzubilden ist, besteht somit darin, dass sie nicht nur ihre Produkte mit dem das Wort „Speck“ enthaltenden Wort-Bild-Symbol kennzeichnen darf, sondern einen Gleichklang zwischen diesem Zeichen und mit ihrem Unternehmensnamen herstellen kann.

78 (31) Dieser Vorteil kann nicht als wirtschaftlich wertlos angesehen werden. Durch die Verwendung konnten auch T�tigkeiten, die nicht in der Herstellung und im Vertrieb k�rperlicher Produkte bestehen, so bezeichnet werden und wurde ein insgesamt einheitliches Auftreten der Beklagten zu 1) nach au�en erm�glicht. Die weitgehende �bereinstimmung von Unternehmensbezeichnung und Marke bedeutete insoweit einen Mehrwert, zumal sie vermied, dass sich die Beklagte zu 1) gegen�ber Kunden f�r die nur eingeschr�nkte Nutzung der Buchstabenfolge „Speck“ in einer ganz bestimmten Weise (Wort-Bild-Marke) rechtfertigen musste und ihr so ggf. ein Hinweis darauf erspart blieb, dass sie „nur“ aus der Insolvenz eines anderen Unternehmens, das auf einen Speck-Sohn zur�ckgeht, hervorgegangen ist. Insoweit kann der Senat nicht �bersehen, dass es f�r die Beklagte zu 1) offenbar wichtig war, eine gewisse Kontinuit�t mit der Speck Pumpen Daniel Speck & S�hne GmbH & Co. KG und einen Zusammenhang mit dem genialen Erfinder D…S… herstellen zu k�nnen.

79 (31) Dieser Vorteil ist aber wesentlich geringer als der Vorteil, den ein Unternehmen erh�lt, wenn ihm das Recht einger�umt wird, seine Produkte erstmals und �berhaupt mit einem bestimmten Wort- oder Wort-Bild-Zeichen zu versehen. W�hrend dort ein Bezug zu Qualit�tserwartungen und Tradition erstmals hergestellt wird, wird vorliegend lediglich das vorhandene Bild abgerundet.

80 (31) Gerade Situationen einer „Erstlizenzierung“ sind aber die typischen und liegen daher den �blichen Lizenzierungsvereinbarungen, auch was die Verg�tungsh�he betrifft, zu Grunde. Aufgrund des geringeren Mehrwerts w�ren redliche Parteien daher bereit, eine entsprechende Lizenzierung zu einem erheblich geringeren Lizenzsatz zu unternehmen.

81 (31) Der Senat h�lt es entgegen der Auffassung des Landgerichts im vorliegenden Zusammenhang nicht f�r entscheidend, dass die Wort-Bild-Marke DE … lediglich den Namen „Speck“, nicht aber die Wortkombination „Speck Pumpen“ enth�lt. Der Verkehr legt bei zusammengesetzten Zeichen die gr��te Aufmerksamkeit auf den ersten Teil; dies gilt erst recht dann, wenn sich der zweite Teil in einer Bezeichnung der Produktarten ersch�pft. Wenn im Kontext mit der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen das Zeichen „Speck“ verwendet wird, ist dies ebenfalls so effizient wie die Verwendung von „Speck Pumpen“.

82 b) Der Senat setzt bei Ber�cksichtigung all dieser Aspekte und Faktoren in Anwendung des ��287 Abs. 1 ZPO, der eine pflichtgem��e Aus�bung des Ermessens gebietet, den angemessenen Lizenzsatz bei 1,0% an.

83 Aus den referierten Umst�nden und Erfahrungss�tzen kann der Senat Anhaltspunkte und Kriterien ableiten. Ein Fall, dass die Sch�tzung „in der Luft h�ngen“ w�rde oder das Gericht sich eine Sachkunde zutraut, �ber die es nicht verf�gen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655), liegt damit nicht vor.

84 Da sich derartige Konstellationen nur �u�erst selten stellen, kann auch nicht angenommen werden, dass sich einem Sachverst�ndigen zug�ngliche Daten hierzu in einem Umfang finden lassen, die es erlauben w�rden, allgemeing�ltige Folgerungen und R�ckschl�sse zu ziehen und diese f�r den vorliegenden Fall fruchtbar zu machen. Selbst f�r gew�hnliche Situationen wird beklagt, dass sich zwar Angaben zu Lizenzraten finden, n�here Informationen �ber die Vertragsbedingungen aber nicht bekannt sind und daher die Vergleichbarkeit fehlt (vgl. Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1417)). Die Aus�bung des von ��287 Abs. 1 ZPO einger�umten tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 21; Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1413)) k�nnte daher nicht auf einer breiteren Grundlage erfolgen und auch sonst nicht zu einem pr�ziseren Ergebnis f�hren. Insbesondere wird die einem Sachverst�ndigen an sich zug�ngliche Frage, welches Entgelt in einer gew�hnlichen Situation angemessen w�re, in ganz erheblicher Weise von dem Umstand �berlagert, dass der Vermarktungsvorteil der Beklagten zu 1) nicht allein und gerade auf der Nutzung als Unternehmenskennzeichen beruht hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02 „Noblesse“, GRUR 2006, 419, Rn. 15 f.).

85 (32) Bei einer branchentypischen Umsatzrendite von 4% f�hrt der Erfahrungssatz, dass sich ein „gew�hnliches“ Lizenzentgelt gew�hnlich im Bereich von 25%-30% der zu erwartenden Umsatzrendite bewegt, rechnerisch zu einem Wert von 1,0% - 1,2%. Dies liegt innerhalb der Spanne, die f�r Lizenzierungen derartiger Zeichen, sofern ihnen nicht eine �berragende Bekanntheit zukommt, regelm��ig beobachtet und als �blich angesehen wird. Da nicht erkennbar ist, dass ex ante eine h�here Steigerung des Umsatzes und der Marge bei Verwendung des Zeichens erwartet worden w�re, kann die tats�chlich erzielte Umsatzrendite mit der fiktiv erwarteten gleichgesetzt werden.

86 (32) W�rde man die kl�gerseits vorgetragenen Gewinnmargen ansetzen, erg�ben sich entsprechend h�here S�tze. Der Senat kann aber offenlassen, ob der Sachvortrag das Mindestma� an Substantiierung bietet, und von der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens absehen. Es w�rden sich zwar dann rein rechnerisch etwa doppelt so hohe S�tze ergeben.

87 (32) Die strikte Orientierung an dem, was erfahrungsgem�� bei einer „origin�ren Lizenzierung“ eines markenm��igen oder eines firmenm��igen Gebrauchs als vereinbart anzusehen w�re, w�rde aber auch die beschriebenen Besonderheiten vernachl�ssigen. Die Beklagte zu 1) war ohnehin zum Gebrauch der Marke DE … berechtigt, so dass sie in gewissem Umfang kommunizieren konnte und durfte, in der Tradition des Pumpenbaues Speck und den damit verbundenen Qualit�tserwartungen zu stehen. Diesem Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Fall aus den dargestellten Erw�gungen das gr��ere Gewicht zu. Selbst wenn ein Sachverst�ndigengutachten f�r gew�hnliche Lizenzierungsvorg�nge unter Ber�cksichtigung des Zeitraums (2008-2011) und der Branche zu h�heren Lizenzs�tzen gelangen w�rde, h�tte dies nur eingeschr�nkte Aussagekraft f�r den vorliegenden Sachverhalt. Die Ergebnisse k�nnten lediglich die denkbare Obergrenze aufzeigen.

88 (32) Mit dem Ansatz von 1,0% ber�cksichtigt der Senat umgekehrt, dass das Recht, sein Unternehmen in einer bestimmten Weise benennen zu d�rfen, sowohl generell als auch f�r die Beklagte zu 1) einen wirtschaftlichen Mehrwert bedeutet, selbst in F�llen, in denen die vermarkteten Waren mit einem Zeichen, das einen identischen Kernbestandteil aufweist, versehen werden d�rfen. Ein noch niedrigerer Ansatz, wie ihn die Beklagten erstreben, erscheint daher ebenfalls unangemessen.

89 (32) F�r die damit abzugeltende „Abrundung“ des Bildes nach au�en erscheint, auch unter Ber�cksichtigung der aufgezeigten Aspekte wie Marktverh�ltnisse, Marktdurchsetzung und branchen�bliche Gewinnmargen ein Lizenzsatz von 1% angemessen.

90 (32) Der Ansatz von 1% wird auch durch folgende Kontroll�berlegung best�tigt: Die gr��te Bedeutung hat die Benennung des Unternehmens im Bereich der Dienstleistungen, da dort die Verwendung der Wort-Bild-Marke DE … nicht m�glich war. Die auf Dienstleistungen entfallenden Ums�tze machten im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum ca. 23,6% des Gesamtumsatzes aus. Selbst wenn man f�r diesen Teilbereich Lizenzs�tze, die - Gegenteiliges w�rde wirtschaftlicher Vernunft widersprechen - nur gering unter der Umsatzrendite zur�ckbleiben, vereinbaren w�rde und sich diese in Dimensionen von 4% bewegte, erg�be dies einen Lizenzsatz f�r den Gesamtumsatz in der Gr��enordnung von weniger als 1%. Zwar h�lt der Senat, was betont werden soll, entgegen der Auffassung der Beklagten es nicht f�r sachgerecht, von einer Lizenzierung allein der Dienstleistungsums�tze auszugehen, weil sich ein Vorteil aus der Lizenz des Unternehmenskennzeichens generell und damit auch f�r den Warenvertrieb ergibt. Es w�rde aber f�r wirtschaftlich denkende Personen wenig Sinn machen, einen Lizenzsatz zu vereinbaren, der rechnerisch f�r die prim�r betroffenen T�tigkeiten zu einem Lizenzsatz f�hrt, der in keiner Weise mehr als realistisch angesehen werden k�nnte.

91 27. Damit errechnet sich ein Anspruch der Kl�gerin i.H.v. insgesamt 217.419.23 €, wovon auf das Jahr 2008 entfallen und daher ab 1. Januar 2009 zu verzinsen sind 1.242,88 €, auf das Jahr 2009 (und daher ab 1. Januar 2010 zu verzinsen) 64.635,48 €, auf das Jahr 2010 (und daher ab 1. Januar 2011 zu verzinsen) 64.559.80 € und auf das Jahr 2011 (und daher ab 1. Januar 2012 zu verzinsen) 86.981.07 €.

92 Den Ausf�hrungen des Landgerichts zur Verzinsungspflicht ist insoweit nichts hinzuzuf�gen (siehe auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, „BTK“, GRUR 2010, 239, Rn. 55).

93 27. Erfolg hat daher die Berufung der Beklagten, wenn auch nur (da sie eine Herabsetzung auf null erstrebt) in teilweisem Umfang.

94 Die Berufung der Kl�gerin bleibt demgegen�ber erfolglos. Zwar war das Rechenwerk des Landgerichts zugunsten der Kl�gerin dahingehend zu berichtigen, dass die Ums�tze aus Dienstleistungen und Abfallentsorgung der Jahre 2009 und 2010, die auch nach Auffassung des Landgerichts die Berechnungsgrundlage erh�hten, in die Summe aufzunehmen sind. Im Ergebnis wirkte sich dies jedoch, weil der Senat einen niedrigeren Lizenzsatz annimmt als die Vorinstanz, nicht aus. Nach dem Verst�ndnis des Senats stellen Lizenzsatz und Umsatz unselbstst�ndige Berechnungsfaktoren dar und ist sowohl im Hinblick auf ��308 Abs. 1 ZPO als auch die Frage des Erfolgs eines Rechtsmittels nur der abschlie�ende Zahlbetrag f�r das jeweilige Streitjahr ma�geblich. Der auf ein Kalenderjahr entfallende Schadenersatzbetrag bildet jeweils den Streitgegenstand.

III.

95 Die mit der Anschlussberufung von der Kl�gerin verfolgten Antr�ge haben keinen Erfolg, weil die Klageerweiterung unzul�ssig ist.

96 Nach ��533 ZPO setzt eine Klageerweiterung zum einen voraus, dass entweder die Zustimmung des Gegners erteilt wird oder sachdienlich attestiert werden kann, und zum anderen, dass f�r die Entscheidung lediglich Prozessstoff ma�geblich ist, den das Gericht ohnehin im Berufungsverfahren zugrundezulegen hat.

97 Ob die (aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagten erforderliche) Sachdienlichkeit gegeben ist, ist unter Ber�cksichtigung, Bewertung und Abw�gung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Unter dem Aspekt der Prozess�konomie ist hier zwar grunds�tzlich gro�z�gig zu verfahren, wenn eine Aussicht besteht, dass die Einbeziehung des neuen Streitgegenstands objektiv geeignet ist, Streit zwischen den Parteien endg�ltig zu erledigen und so neuen Prozessen vorzubeugen (vgl. M�KoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO � 533 Rn. 13). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Anspr�che auf Unterlassung der Domain- und Markennutzung sowie deren Ver�u�erung in keinem inneren Zusammenhang mit den Schadensersatzforderungen stehen. Alle Fragen dazu, welche Namen und Kennzeichen die Beklagte zu 1) zu welchen Zwecken gebrauchen darf, sind bereits im Vorprozess abschlie�end behandelt, sodass sich der Senat im vorliegenden „Betragsverfahren“ mit ihnen nicht mehr befassen muss. Auch wenn die Beklagte zu 1) davon abgesehen hat, den Vortrag der Kl�gerin zu bestreiten und daher ��533 Nr. 2 ZPO der Klageerweiterung nicht entgegenst�nde (M�KoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO � 533 Rn. 14), erscheint die Erweiterung des Prozessstoffs um einen qualitativ wie quantitativ ganz anderen Gegenstand nicht zweckm��ig. Der typische Fall von Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz, dass die erstinstanzlich verfolgten Antr�ge in bestimmter Hinsicht ge�ndert, angepasst oder ausgedehnt werden, die Sto�richtung des Begehrens aber dieselbe bleibt, ist vorliegend nicht vorhanden. Vielmehr wird ein v�llig neuer Streitpunkt, mag auch er zwischen denselben Parteien bestehen, erstmals in den Rechtsstreit, in dem es sich alleine um eine Schadensh�he dreht, eingef�hrt. Dies kann nicht als sachdienlich und prozess�konomisch bewertet werden.

98 Hinzu kommt, dass den Beklagten auf diese Weise faktisch eine Tatsacheninstanz genommen w�rde, wenn das Berufungsgericht erstmals �ber diese Antr�ge judizieren w�rde. Legitime Interessen der Gegenpartei gebieten daher, die Sachdienlichkeit zu verneinen.

IV.

99 F�r die zu treffenden Nebenentscheidungen folgt aus alledem:

100 Beim Streitwert f�r das Berufungsverfahren ist zum einen der Betrag zu ber�cksichtigen, den die Kl�gerin in der Berufungsinstanz noch als Zahlung erstrebt. Dieser bel�uft sich - mag auch unklar sein, wie diese Summe und die Teilbetr�ge f�r die einzelnen Jahre errechnet wurden - bei Ber�cksichtigung des Zahlendrehers bei den Centbetr�gen auf 1.271.172,76 €. Da sowohl die Kl�gerin, der weniger zugesprochen wurde, als auch die Beklagten, soweit sie verurteilt wurden, Berufung eingelegt haben, steht im Ergebnis noch dieser Betrag im Streit. Anzusetzen ist ferner ein Streitwert f�r die Antr�ge auf Freigabe der Domain, L�schung der Marken und die darauf bezogenen Ver�u�erungsverbote. Der Senat setzt hier f�r die Domain 30.000,00 € und f�r jede der vier Marken 50.000,00 € an. Dies f�hrt zu einem Gesamtstreitwert von 1.501.172,76 €.

101 Die Beklagten haben insoweit obsiegt, als Ihre Berufung gegen die ausgesprochene Verurteilung Erfolg hatte, sowie insoweit, als die eine weitere Verurteilung erstrebende Berufung der Kl�gerin und deren klageerweiternde Anschlussberufung zur�ckgewiesen wurden. Unterlegen sind sie somit lediglich in dem Umfang, in dem ihre Verurteilung aufrechterhalten wurde. Die Unterliegensquote bel�uft sich damit auf 217.419.23 € / 1.501.172,76 €, somit 14%. F�r die erste Instanz ist der Quotient dementsprechend 217.419.23 € / 1.941.148,70 €, somit 11%. Wegen � 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist auch die Kostenlast der Beklagten gesamtschuldnerisch, soweit ihre Verurteilung erfolgt ist. Da die Klageerweiterung keinen Erfolg hatte, wirkt sich nicht aus, dass sich diese Antr�ge nur gegen die Beklagte zu 1) richteten.

102 Der Ausspruch zu vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 1 i.V.m. ��711 ZPO.

103 Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf den Umst�nden des Einzelfalls und weicht dabei nicht von den gefestigten Grunds�tzen ab. Es ist aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts auch nicht erkennbar, dass die Durchf�hrung des Revisionsverfahrens die Grunds�tze bei der Schadenersatzberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie fortbilden k�nnte.

Leitsatz

Bei der Ermittlung der Ums�tze eines Unternehmens zur Herstellung und Vertrieb von Pumpen, die der Schadensberechnung nach den Grunds�tzen zur Lizenzanalogie zugrunde zu legen sind, sind i.d.R. auch Ertr�ge aus der Vermietung von Maschinen an eine andere Gesellschaft, die solche Pumpen herstellt, zu ber�cksichtigen, ebenso Ertr�ge aus dem Verkauf von anfallendem Altmetall und von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen f�r Pumpen, da diese typische Nebengesch�fte zur Herstellung darstellen.

Leitsatz

Ums�tze, die lediglich aufgrund bilanzieller Vorschriften oder durch Ausnutzung bilanzieller M�glichkeiten als Ums�tze des Unternehmens erscheinen, objektiv aber von einem Drittunternehmen get�tigt worden sind, sind nicht Ums�tze des betreffenden Unternehmens.

Leitsatz

In F�llen, in denen dem Verletzer lediglich die isolierte Verwendung als Unternehmensname verboten ist, er aber zur Nutzung einer zeichenkerngleichen Marke befugt ist, kann auch bei einer Marktf�hrerschaft des Zeichenrechteinhabers ein Lizenzsatz von 1% angemessen sein.

Leitsatz

Ein gesteigerter Bekanntheitsgrad eines Zeichens f�r die betroffenen Verkehrskreise kann einen h�heren Lizenzsatz nicht rechtfertigen, wenn das Zeichen weder in der Allgemeinheit gel�ufig ist noch Gegenst�nde der Marke aus Prestigeerw�gungen erworben werden (hier: Schwimmbadpumpen).

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Schadensberechnung bei Verletzung eines Unternehmenskennzeichens

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