LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-12-02, 7 O 10571/20

7 O 10571/20Cantonal CourtDec 2, 2021

Regest

Das Klagepatent, welches ein Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil betrifft, wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt. Insbesondere stellt das am oberen Rand des Fortsatzes befindliche Teilgewinde der angegriffene Ausf�hrungsform II eine patentgem��e Verdrehsicherung dar. (Rn. 51 – 62) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2021-12-02 — 7 O 10571/20 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 7 O 10571/20

Dokumenttyp: Schlussurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

zu unterlassen

Zahnimplantate, mit

  • einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Au�enfl�che zur Verankerung im Kieferknochen,

  • einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei

  • das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,

  • das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr�paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,

  • das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in L�ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,

  • das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,

  • der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und

  • das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil aufweist,

wobei

die erste Verdrehsicherung zumindest teilweise unter Verwendung eines zu zementierenden Gewindes realisiert wird, wie beispielsweise bei den Modellen … („angegriffene Ausf�hrungsform II“),

dadurch gekennzeichnet, dass

  • das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,

  • mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an dem Zahnaufbauteil vorhanden ist,

  • am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefl�che ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr�fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten und

  • am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein f�r die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt ist, der eine Oberfl�chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert;

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen

(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und Unteranspruch 13, …).

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

2.der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen einschlie�lich darauf bezogener Peripherieleistungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

1.der Herstellungsmengen und -zeiten,

2.der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.der einzelnen Angebote aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

4.der erbrachten Dienstleistungen in Form von Workshops, Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen zum Gebrauch der in Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl�sselt nach Veranstaltungszeiten, Teilnehmerzahl und Teilnahmegeb�hren,

5.der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr�ume,

6.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,

-der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin von einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen und vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG M�nchen I vom 2.12.2021) festgestellten patentverletzenden Zustand Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, es der Kl�gerin zu gestatten, Rubrum und Tenor dieses Urteils auf Kosten der Beklagten (Schriftart Arial in Schriftgr��e 11 pt.) in jeweils einer Ausgabe der Zeitschriften

-Dentalmagazin,

-Deutsche Zahn�rztliche Zeitschrift,

-Zahn�rztliche Mitteilungen und

-Zahnarzt Wissenschaft Praxis

�ffentlich bekannt zu machen.

VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.der Kl�gerin als Prozesstandschafterin f�r … allen Schaden zu ersetzen, der … durch die in Ziffer I. bezeichneten in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 30. April 2020 begangenen Handlungen entstanden ist;

2.der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten ab dem 01. Mai 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VIII. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IX. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 20 Prozent, die Beklagte 80 Prozent.

X. Das Urteil ist in Ziffern I., IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 750.000,00 EUR, in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 40.000,00 EUR, sowie in Ziffer IX. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

XI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des EP … in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist die Konzern-Muttergesellschaft der … AG, die Keramikimplantatl�sungen anbietet.

3 Die Beklagte bietet ebenfalls Dentalimplantate aus Keramik an.

4 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 22.02.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit�ten vom 22.02.2005 angemeldeten und am 30.07.2014 eingetragenen Europ�ischen Patents, EP …. Dieses hat sie am 30.04.2020 vom Erfinder und vorherigen Inhaber erworben. Die Umschreibung im Patentregister erfolgte am 23.07.2020 (Anlage PBP 1b, PBP 1c). Das Patent ist f�r die Bundesrepublik Deutschland validiert und steht in Kraft (im Folgenden: Klagepatent, Anlage PBP 1). Das Klagepatent betrifft ein zweiteiliges Zahnimplantatsystem. Die von der Kl�gerin zuletzt in Kombination miteinander gemachten Anspr�che 1 und 13 haben in der deutschen Verfahrenssprache folgende Fassung:

„1.

Zahnimplantat, mit

  • einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil (10) mit einer mit einem Gewinde versehenen Au�enfl�che (13) zur Verankerung im Kieferknochen,

  • einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil (20), an dem eine Krone (30) befestigbar ist, wobei

das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist und das Gewerbeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr�paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,

das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) mittels eines sich in L�ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,

das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar sind, und

der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) aus einem keramischen Material bestehen und weiterhin gekennzeichnet durch mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil und durch eine am Gewebeverankerungsteil ausgebildete Kronenrandaufnahmefl�che (14), welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukr�fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.“

„13.

Zahnimplantat nach einem der vorhergehenden Anspr�che, dadurch gekennzeichnet, dass am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein f�r die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt ist, der eine Oberfl�chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m�glich macht und/oder f�rdert.“

5 Die Beklagte vertrieb im Zeitpunkt der Klageerhebung 2 verschiedene Zahnimplantate in Deutschland, deren Zahnaufbauteile sich dadurch unterschieden, dass das eine ein Gewinde und kein Zw�lfkant aufwies, das andere kein Gewinde, aber ein Zw�lfkant:

geschw�rzt

6 Die von der Kl�gerin als „Ausf�hrungsform II“ bezeichneten Produkte (…) bewirbt die Beklagte folgenderma�en (Anlage PBP 3 b):

7 Hinsichtlich der von der Kl�gerin als „Ausf�hrungsform I“ bezeichneten Produkte (= …; vgl. Bl. 82 d.A.) hat die Beklagte den von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 03.02.2021 (Bl. 75/77 d.A.) korrigierten Klagevorwurf in der m�ndlichen Verhandlung vom 18.03.2021 (Bl. 81/84 d.A.) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Ausgenommen davon hat sie die Verurteilung betreffend die Urteilsver�ffentlichung.

8 Das Gericht hat mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 22.03.2021 die Beklagte antragsgem�� wegen Patentverletzung betreffend die angegriffene Ausf�hrungsform I verurteilt (Bl. 85/89 d.A.) und die Kostenentscheidung dabei der Schlussentscheidung vorbehalten.

9 Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem BPatG, Az. 6 Ni …/21 (EP), erhoben, �ber die im Zeitpunkt der Urteilsniederlegung noch nicht entschieden war.

10 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Produkte der Beklagten verwirklichten die geltend gemachten Patentanspr�che der Klagepatents wortsinngem��, weswegen die Beklagte antragsgem�� zu verurteilen sei.

11 Eine Aussetzung des Verfahrens - wie von der Beklagten beantragt - m�sse wegen des klaren Rechtsbestands des Klagepatents ausscheiden.

12 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

1.zu unterlassen

1.Zahnimplantate, mit

1.- einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Au�enfl�che zur Verankerung im Kieferknochen,

1.- einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei

1.- das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,

1.- das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Pr�paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,

1.- das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in L�ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,

1.- das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,

1.- der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und

1.- das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil aufweist,

1.wobei

1.die erste Verdrehsicherung zumindest teilweise unter Verwendung eines zu zementierenden Gewindes realisiert wird, wie beispielsweise bei den Modellen … („angegriffene Ausf�hrungsform II“),

1.dadurch gekennzeichnet, dass

1.- das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,

1.- mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an dem Zahnaufbauteil vorhanden ist,

1.- am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefl�che ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukr�fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten und

1.- am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein f�r die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt ist, der eine Oberfl�chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert;

1.in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen.

1.(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und Unteranspruch 13, EP …)

1.hilfsweise, wenn

1.das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil so ausgebildet sind, dass zumindest ein au�enseitiger Abschnitt des �bergangs zwischen Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil im implantierten Zustand �qui- und/oder supragingival liegt;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 2, EP …)

1.und/oder

1.das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil so ausgebildet sind, dass der linguale und/oder der bukkale Abschnitt des au�enseitigen �bergangs zwischen Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil im implantierten Zustand �qui- und/oder supragingival liegt;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 3, EP …)

1.und/oder

1.das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil so ausgebildet sind, dass der zu den Nachbarz�hnen weisende Abschnitt des au�enseitigen �bergangs zwischen Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil im implantierten Zustand �qui- und/oder supragingival liegt;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 4, EP …)

1.oder insbesondere, wenn

1.das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil so ausgebildet sind, dass der gesamte au�enseitige �bergang zwischen Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil im implantierten Zustand �qui- und/oder supragingival liegt;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 5, EP …)

1.oder insbesondere, wenn

1.und/oder

1.die Kronenrandaufnahmefl�che zumindest teilweise, vorzugsweise vollst�ndig im implantierten Zustand �qui- und/oder supragingival liegt;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 7, EP …)

1.und/oder

1.das Knochenverankerungsteil und gegebenenfalls das Zahnaufbauteil aus Zirkonoxid, bestehen;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 11, EP …)

1.insbesondere, wenn au�erdem

1.der Bindegewebsabschnitt nicht mit einer die prim�re Knochenverankerung f�rdernden Makrostruktur versehen ist;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 14, EP …)

1.und/oder

1.der Bindegewebsabschnitt eine etwa zylindrische oder sich konisch verj�ngende Au�enfl�che aufweist;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 15, EP …)

1.und/oder insbesondere, wenn

1.das Gewebeverankerungsteil und/oder gegebenenfalls das Zahnaufbauteil aus einem Material, insbesondere aus Zirkonoxid, besteht/bestehen welches eine spannende und/oder schleifende Bearbeitung mit dem Instrumentarium erlaubt, das auch zur Pr�paration von Z�hnen in der zahn�rztlichen Therapie benutzt wird;

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 21, EP …)

1.und/oder insbesondere, wenn

1.das Gewebeverankerungsteil und/oder gegebenenfalls das Zahnaufbauteil aus einem Material, insbesondere aus Zirkonoxid, besteht/bestehen, welches eine spannende und/oder schleifende Bearbeitung mit dem Instrumentarium erlaubt, das auch zur Bearbeitung von Zahnersatz in zahn�rztlichen Laboren benutzt wird.

1.(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 22, EP …).

2.der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

2.wobei

2.zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

3.der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen einschlie�lich darauf bezogener Peripherieleistungen seit dem 30. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der einzelnen Angebote aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

d)der erbrachten Dienstleistungen in Form von Workshops, Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen zum Gebrauch der in Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl�sselt nach Veranstaltungszeiten, Teilnehmerzahl und Teilnahmegeb�hren,

e)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr�ume,

f)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

f)wobei

-die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,

-der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin von einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen und vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

4.die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

5.die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. Juli 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

6.der Kl�gerin zu gestatten, Rubrum und Tenor dieses Urteils sowie des Teil-Anerkenntnisurteils vom 22.03.2021 auf Kosten der Beklagten (Schriftart Arial in Schriftgr��e 11 pt.) in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften

-Dentalmagazin,

-Deutsche Zahn�rztliche Zeitschrift,

-Zahn�rztliche Mitteilungen und

-Zahnarzt Wissenschaft Praxis

6.�ffentlich bekannt zu machen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.der Kl�gerin als Prozesstandschafterin f�r Herrn … eine angemessene Entsch�digung f�r die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 29. Juli 2014 begangenen Handlungen zu zahlen;

2.der Kl�gerin als Prozesstandschafterin f�r Herrn … allen Schaden zu ersetzen, der Herrn … durch die in Ziffer I.1. bezeichneten in der Zeit vom 30. August 2014 bis 30. April 2020 begangenen Handlungen entstanden ist;

3.der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1.1. bezeichneten ab dem 01. Mai 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

13 Die Beklagte beantragt,

I. die Klage im Hinblick auf die angegriffene Ausf�hrungsform 1 sowie im Hinblick auf den Urteilsver�ffentlichungsanspruch betreffend die angegriffene Ausf�hrungsform 2 abzuweisen

Hilfsweise:

II. das Verfahren bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung in dem beim Bundespatentgericht anh�ngigen Nichtigkeitsverfahren, Az. 6 Ni …/21 (EP) gegen den Deutschen Teil des EP … auszusetzen.

III. der Kl�gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Beklagte tr�gt vor, hinsichtlich der Produkte … (= angegriffene Ausf�hrungsform II), bez�glich derer sie kein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe, fehle es an einer Verwirklichung der klagepatentgem��en Lehre. Selbst wenn man das anders s�he, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, da das Verfahren im Hinblick auf den offensichtlich fehlenden Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen sei.

15 In Bezug auf den Anspruch der Kl�gerin auf Zahlung einer angemessenen Entsch�digung f�r den Zeitraum zwischen dem 21.12.2007 und dem 29.07.2014 erhebt die Beklagte die Einrede der Verj�hrung. Ferner seien die Produkte der angegriffenen Ausf�hrungsform II erst im Jahr 2016 zugelassen worden, so dass f�r Anspr�che davor kein Raum bestehe.

16 Ein Urteilsver�ffentlichungsanspruch bez�glich der anerkannten Produkte scheide aus, da es hierf�r am notwendigen Interesse der Kl�gerin fehle. Denn es seien keine Produkte verkauft worden. Hinsichtlich der nicht anerkannten Produkte bestehe unabh�ngig von der fehlenden Verletzung und dem fehlenden Bestand auch deswegen kein Urteilsver�ffentlichungsanspruch, weil insoweit ein berechtigtes Interesse der Kl�gerin fehle. Es sei weder ersichtlich noch von der Kl�gerin substantiiert vorgetragen, warum angesichts von ca. 330 verkauften Exemplaren der angegriffenen Ausf�hrungsform II und einem daraus generierten Umsatz in H�he von ca. 37.000,00 EUR die rund 100.000 Zahn�rzte in Deutschland �ber ein Urteil zu informieren w�ren. Zudem gebe es eine Vielzahl von Implantaten, auf die schnell gewechselt werden k�nne. Auch das zeitliche Ausma� einer eventuellen Verletzung sei gering.

17 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.03.2021 (Bl. 81/84 d. A.) sowie vom 07.10.2021 (Bl. 177/180 d. A.) verwiesen.

Gründe

18 Die zul�ssige Klage ist �berwiegend begr�ndet.

19 Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatents (A. I., II.) ergibt, dass die angegriffene Ausf�hrungsform II von der Lehre das Klagepatents wortsinngem�� Gebrauch macht (A. III.). Die von der Kl�gerin beantragten Rechtsfolgen sind daher �berwiegend zu gew�hren (A. IV.). Hinreichende Gr�nde f�r eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen des anh�ngigen Nichtigkeitsverfahrens liegen nicht vor (B.). Die Kosten des Verfahrens sind auch unter Ber�cksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils weit�berwiegend der Beklagten aufzuerlegen (C.)

A.

I.

20 Das Klagepatent betrifft ein Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil und einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil. An letzterem ist eine Krone befestigbar, Abs. [0001].

21 Derartige Zahnimplantate sind im Stand der Technik zur zahn�rztlichen Therapie bekannt, etwa durch die US-Schriften US 6,174,167, US 6,283,754 sowie die WO 2004/103203 und die WO 2 005 013 846: das typischerweise aus Titanwerkstoffen hergestellte Knochenverankerungsteil verf�gt �ber ein Au�engewinde, das in einem Schritt so weit in den Kieferknochen eingeschraubt wird, dass es b�ndig mit der Knochenoberfl�che und demnach nicht mehr sichtbar ist, Abs. [0003]. In einem zweiten Schritt wird das Zahnaufbauteil mittels einer zu verschraubenden Schraube am Knochenverankerungsteil befestigt, Abs. [0004]. In einem dritten Schritt wird eine Krone oder ein herausnehmbarer Zahnersetz an dem Zahnaufbauteil befestigt, Abs. [0005].

22 Hieran kritisiert das Klagepatent das optische Erscheinungsbild derartiger Zahnimplantate: denn aufgrund der Verbindung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil mittels einer Verschraubung bedarf es zugfester Materialien aus Titan bzw. Titanlegierungen. Diese sind dunkel und schimmern durch das Zahnfleisch hindurch bzw. sind - wenn das Zahnfleisch das Knochenverankerungsteil komplett bedeckt oder sich wieder zur�ckbildet - direkt sichtbar. Dar�ber hinaus kann bei der Verbindung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil ein Mikrospalt verbleiben, der als Keimreservoire zahlreiche Probleme verursachen kann, Abs. [0007] - Abs. [0009].

23 Daneben gibt es Zahnimplantate, bei denen das Knochenverankerungsteil nicht vollst�ndig in den Kieferknochen eingesetzt wird. Diese eignen sich deswegen aber gerade nicht f�r den sichtbaren Bereich der Schneidez�hne, Abs. [0011].

24 Gem�� der Klagepatentschrift weisen Zahnimplantate aus Titan das weitere Problem auf, dass Patienten zunehmend allergisch darauf reagieren, Abs. [0013]. Au�erdem ben�tigt man f�r die Handhabung eine gr��ere Anzahl spezieller Werkzeuge, Abs. [0012].

25 Schlie�lich gibt es auch einteilige Zahnimplantate, bei denen das Knochenverankerungs- und das Zahnaufbauteil einteilig ausgebildet sind. Sie haben indes den Nachteil, dass sie unflexibler sind und daher nicht so ausgerichtet werden k�nnen, dass immer ein optimales Erscheinungsbild und ein optimales Bissmuster erzielt werden k�nne, Abs. [0015].

26 Das Klagepatent setzt es sich daher zur Aufgabe, ein Zahnimplantat bereitzustellen, das sich f�r die Verwendung im kosmetisch relevanten Bereich eignet, und zumindest einen der geschilderten Nachteile vermeidet bzw. verringert, Abs. [0017].

27 Hierzu schl�gt das Klagepatent in Patentanspruch 1 folgende L�sung vor, dessen Oberbegriff aus der US-Schrift 20 030 157 459 bekannt ist und sich wie folgt gliedern l�sst:

„Patentanspruch 1.

Zahnimplantat, mit einem Knochenverankerungsteil (10) und einem Zahnaufbauteil (20).

Das Knochenverankerungsteil (10):

1.1

Ist als Gewebeverankerungsteil ausgebildet.

1.2

Ist im Kieferknochen verankerbar.

1.3

Hat eine mit einem Gewinde versehene Au�enfl�che (13) zur Verankerung im Kieferknochen.

1.4

Hat eine an ihm ausgebildete Kronenrandaufnahmefl�che (14), welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukr�fte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.

Das Zahnaufbauteil (20):

2.1

Ist an dem Knochenverankerungsteil befestigbar.

2.2

An ihm ist eine Krone (30) befestigbar.

Das Knochenverankerungsteil (Gewerbeverankerungsteil) und das Zahnaufbauteil:

3.1

Bestehen aus einem keramischen Material.

3.2

Sind durch Pr�paration durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen.

3.3

Sind mittels eines sich in L�ngsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar.

3.3.1

Sind durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar.

3.3.2

Der Schaft ist am Gewebeverankerungsteil und das Schwert ist am Zahnaufbauteil ausgebildet.

Das Zahnimplantat [in seiner Gesamtheit]:

4.1

Weist auf: eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil;

4.2

Weist auf: mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an dem Zahnaufbauteil.“

28 Die von der Kl�gerin zuletzt als Hauptantrag geltend gemachte Anspruchskombination umfasst auch Unteranspruch 13, dessen Inhalt sich wie folgt eingliedern l�sst:

„4.3

Am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil des Zahnimplantats ist ein f�r die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberfl�chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert.“

II.

29 Einige der Merkmale bed�rfen - auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Verwirklichung der klagepatentgem��en Lehre - der n�heren Erl�uterung.

30 1. Gem�� der Merkmalsgruppe 3.3 werden das Knochenverankerungs- und das Zahnaufbauteil mittels einer Schwert-Schaft-Verbindung miteinander verbunden.

31 Der Vorteil der Verbindung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil mittels eines Schwert-Schaft-Mechanismus ist ausweislich Abs. [0034] der Beschreibung die M�glichkeit einer gr��eren Materialauswahl. Da auf eine Verschraubung der beiden Teile verzichtet wird, ist die Verwendung zugfester Materiealien, wie etwa Titan, nicht mehr notwendig. Stattdessen kann, wie in Merkmal 3.1 beansprucht, Keramik verwendet werden, was bei alleiniger (vgl. hierzu n�her weiter unten) Verwendung eines Verschraubungsmechanismus nicht m�glich w�re.

32 Wie der Blick auf die Merkmalsgruppe 3.3.1 sowie Abs. [0039] zeigt, soll das Knochenverankerungsteil als Schaft und das Zahnaufbauteil als Schwert ausgestaltet sein.

33 Ein wortw�rtliches Verst�ndnis der beanspruchten Schwert-Schaft-Verbindung entspricht nicht dem Verst�ndnis des Klagepatents. Das zeigt Abs. [0035], wonach das Schwert unterschiedlichste Querschnitte ausweisen kann und lediglich vorzugsweise geometrisch mit dem Schaft �bereinstimmende Querschnittsfl�chen aufweist. Gem�� Abs. [0036] liegt auch dann eine anspruchsgem��e Schwert-Schaft-Verbindung vor, wenn der eine Teil einen Zapfen aufweist, der in einen Hohlraum des anderen Teils eingef�hrt wird und zwischen den beiden Teilen ein Spalt verbleibt, der anschlie�end mittels Zements aufgef�llt wird. Daraus erkennt der Fachmann, bei dem es sich um einen erfahrenen Zahnarzt mit Schwerpunkt Implantologie oder um einen Oralchirurgen mit jahrelanger Erfahrung aufgrund einer Vielzahl von gesetzten Implantaten und Fortbildungen handelt, dass das Klagepatent die beanspruchte Schwert-Schaft-Verbindung funktional versteht. Erforderlich aber auch ausreichend ist demnach, dass ein Teil des Zahnaufbauteils in einen Bereich des Knochenverankerungsteils in L�ngsrichtung eingef�hrt werden kann, so dass es darin einen - nicht notwendigerweise festen - Halt bekommt. Eines Formschlusses der beiden Teile bedarf es nicht.

34 Dieses Verst�ndnis legt weiterhin die Formulierung der Merkmalsgruppe nahe, wonach das Schwert in den Schaft „einsetzbar“ ist. W�re die Schwert-Schaft-Verbindung w�rtlich zu verstehen, spr�che der Patentanspruch nicht von „einsetzbar“. Denn ein Schwert wird gem�� dem herk�mmlichen Sprachgebrauch nicht in den Schaft eingesetzt, sondern hineingesteckt. Die Aufnahme des echten Schwerts in einen Schaft erfolgt formschl�ssig derart, dass das Schwert nur durch �berwindung des Reibungswiderstands wieder auf dem Schaft gezogen werden kann. Dass gem�� dem Klagepatent das Schwert in den Schaft lediglich eingesetzt wird, zeigt demnach ebenfalls, dass eine feste, formschl�ssige Verbindung nicht verlangt ist, sondern das Schwert lediglich eine Abst�tzung im Sinne eines Sitzes im Schaft haben muss.

35 Das zeigt auch Merkmal 3.3.1, wonach eine stabile Verbindung der beiden Teile durch eine Zementierung erfolgt.

36 Weder der Wortlaut des Anspruchs noch Ausf�hrungen in der Beschreibung machen Angaben dazu, ob Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil als Ganzes oder nur in Teilen als Schwert bzw. Schaft ausgestaltet sein sollen. Offen bleibt zudem, ob neben der Ausgestaltung als Schwert-Schaft weitere Ausgestaltungen, wie etwa ein Gewinde, vorhanden sein k�nnen. Auch aus der Funktion des Schwert-Schaft-Schemas l�sst sich nicht ableiten, dass weitere Ausgestaltungen ausgeschlossen sind und allein eine Verbindung mittels Schwert-Schaft anspruchsgem�� ist. Es ist daher anspruchsgem�� m�glich, dass eine patentgem��e Ausf�hrungsform neben der Verbindung mittels Schwert und Schaft auch eine Verbindung mittels eines Gewindes aufweist. Die Beanspruchung eines Schwert-Schaft-Mechanismus ist demnach nicht als exklusiv bzw. diskriminierend gegen�ber weiteren Verbindungs- und/oder Befestigungsformen zu verstehen.

37 Eine vollst�ndige Abkehr von der Verwendung von Gewinden zur Verbindung der Teile eines Zahnimplantats kann dem Klagepatent bereits wegen seiner Aufgabenstellung nicht entnommen werden, da die geschilderten Nachteile vermieden oder auch nur verringert werden sollen. Der Einsatz von Keramik und damit die Verwendung kosmetisch ansprechbaren Materials f�r das Zahnimplantat wird bereits dadurch erm�glicht, dass die Verbindung der Teile nicht ausschlie�lich mittels einer Verschraubung erfolgt, sondern - wie vom Klagepatent vorgeschlagen - mittels mehrerer Verbindungsformen, n�mlich Schwert-Schaft, erste Verdrehsicherung und Zement.

38 Ein Verst�ndnis, wonach das Klagepatent allein eine Verbindung mittels dem Schwert-Schaft-Schema beansprucht, ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Klagepatentschrift in Abs. [0016] auf die Druckschrift US 20 030 157 459 (im Folgenden: '459). Dass das Patent die '459 nur grob und keinesfalls exakte merkmalsgenaue Darstellung des Oberbegriffs versteht zeigt sich daran, dass gem�� Anspruch die erste Verdrehsicherung Teil des Oberbegriffs ist, in Abs. [0033] aber zusammen mit der zweiten Verdrehsicherung als „weitere erfindungsgem��e Fortbildung“ bezeichnet wird. Auch die Schwert-Schaft-Verbindung wird als besonderes, erfinderisches Merkmal in Abs. [0034] dargestellt, obwohl es nach dem Anspruchswortlaut dem Oberbegriff zuzuordnen ist und daher dem Stand der Technik. Ebenfalls sieht die '459 nach ihrem Anspruch 1 das eigentliche („actual“, vgl. Abs. [0011]) Verbinden („Verankern“/„anchored“) von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil durch Verklemmen, Zementieren, Verkleben oder Verschrumpfen vor. Auch das entspricht nicht der klagepatentgem��en Lehre. Demnach kann dem Verweis in Abs. [0016] auf die Druckschrift '459 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Merkmale des Oberbegriffs wie diejenigen in der Druckschrift '459 zu verstehen sind. F�r die Annahme, das Klagepatent habe mit dem Verweis auf sie eine Verbindung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil mittels eines Teilgewindes ausgeschlossen, bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte.

39 2. Gem�� dem Merkmal 4.1 weist das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil auf.

40 Wie die Verdrehsicherung r�umlich-k�rperlich ausgestaltet ist, l�sst der Wortlaut des Patentanspruchs offen. Da es sich um eine Verdrehsicherung handelt, die der rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil dienen soll, muss sie gleichwohl so ausgestaltet sein, dass sie diese Funktion erf�llen kann (BGH GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider f�r Milchsammelanlage).

41 Abs. [0033] der Beschreibung ist zu entnehmen, dass die Verdrehsicherung der Aufnahme der beim Kauvorgang entstehenden torsionalen Kr�fte dient, die auf das Zahnimplantat wirken. Diese Sicherung gegen ein Verdrehen soll vorzugsweise durch ein formschl�ssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile erreicht werden. Dies versteht der Fachmann im Zusammenlesen mit dem Anspruchswortlaut dahin, dass ein formschl�ssiges Zusammenwirken f�r die Verdrehsicherung vorzugsw�rdig, aber eben nicht notwendig ist. Eine absolute, gegen�ber anderen Kr�ften wirkende Befestigungswirkung wird nicht verlangt. Auch der Anspruchswortlaut enth�lt keine entsprechende Beschr�nkung. Es bleibt demnach dem Fachmann �berlassen, wie er die Verdrehsicherung ausgestaltet, damit sie eine rotationsgesicherte Befestigung des Zahnaufbauteils im Gewebeverankerungsteil gew�hrleistet. Demnach kann eine Verdrehsicherung auch aus einem (Teil-)Gewinde bestehen, da dieses geeignet ist, torsionalen Kr�ften entgegenzuwirken.

42 Dies best�tigt Abs. [0037], wonach „vorzugsweise“ durch eine Ausgestaltung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil in Form unterschiedlicher Querschnitte ein Formschluss erzielt wird, der eine Verdrehsicherung bereitstellt. Daraus kann aber gerade nicht geschlossen werden, dass damit andere Formen der Verdrehsicherung, insbesondere solche mittels eines (Teil-)Gewindes, ausgeschlossen sind. Denn der ma�gebliche Anspruchswortlaut geht weiter und l�sst sich auch durch Auslegung anhand der Patentschrift, insbesondere des vorzitierten Absatzes, nicht darauf einschr�nken (BGH, GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung).

43 Nicht beansprucht wird gleichfalls eine vollkommene Verdrehsicherung gegen torsionale Kr�fte. Die Verdrehsicherung muss anspruchsgem�� geeignet sein, den torsionalen Kr�ften beim Kauen in einem nicht unbeachtlichen Ma� entgegenzuwirken. Dass hierdurch eine Verbindung entsteht, die eine Verdrehung unter allen Umst�nden - sprich gegen alle denkbaren torsionalen Kr�fte - ausschlie�t, wird nicht verlangt. Dies tut dem Patentanspruch auch deswegen keinen Abbruch, weil f�r dessen Ausf�hrbarkeit grunds�tzlich ausreichend ist, wenn der Vorteil im Sinne der beanspruchten Wirkung nur in geringem Ma�e oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualit�t).

44 Die Beklagtenpartei will das Merkmal demgegen�ber dahingehend verstanden wissen, dass die Verdrehsicherung durch eine entsprechende Ausgestaltung der Schwert-Schaft-Verbindung erreicht wird. Hierzu beruft sie sich unter anderem auf die in Abs. [0016] genannte US-Schrift '459 und entnimmt dieser die Absage an Gewindesysteme zur Verdrehsicherung, sodass nur die Schwert-Schaft-Verbindung hierf�r �brigbleibe.

45 Sofern man durch den Verweis von Abs. [0016] auf die US-Schrift '459 diese zur Auslegung heranziehen wollte, kann ihr nicht entnommen werden, dass sie dadurch eine Verdrehsicherung mittels eines Gewindes ausschlie�t. Auf die Ausf�hrungen zur Bedeutung des Verweises auf die '459 unter 1. kann insoweit verwiesen werden.

46 Auch in systematischer Sicht liegt die erste Verdrehsicherung nicht in der Schwert-Schaft-Verbindung. Denn die erste Verdrehsicherung ist als eigenst�ndiges Merkmal neben der Schwert-Schaft-Verbindung von Knochenverankerungs- und Zahnaufbauteil formuliert. Richtigerweise ist aber jedem Merkmal im Rahmen der Auslegung eine eigenst�ndige Bedeutung bzw. technische Wirkung beizumessen, die sich in das Gesamtgef�ge der Merkmale des Anspruchs widerspruchslos einf�gt (BGH GRUR 2004, 845 (846) - Drehzahlermittlung). Es ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch der Beschreibung Anhaltspunkte daf�r, davon vorliegend ausnahmsweise abzuweichen. Daher ist die erste Verdrehsicherung als ein Merkmal auszulegen, das eigenst�ndig von der Schwert-Schaft-Verbindung ist und nicht diese selbst darstellt. Somit kann das Merkmal der Schwert-Schaft-Verbindung nach richtiger Auslegung nicht identisch sein mit dem Merkmal der ersten Verdrehsicherung.

47 3. Nach der von der Kl�gerin zuletzt geltend gemachten Kombination von Anspruch 1 und Anspruch 13 ist am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil des Zahnimplantats ein f�r die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberfl�chenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert.

48 Ausweislich Abs. [0046] der Beschreibung des Klagepatents erm�glicht ein Bindegewebsabschnitt, der �ber eine Oberfl�chenstruktur verf�gt, die die Bindegewebsintegration f�rdert, eine besonders effiziente und stabile Anlagerung von Bindegewebe an die Implantatoberfl�che und erleichtert somit einen speicheldichten Wundverschluss nach Implantation und eine dauerhafte kn�cherne und bindegewebige Integration des Implantats. Der Bindegewebsabschnitt kann durch eine Beschichtung des Grundmaterials oder eine Modifikation des Grundmaterials, wie beispielsweise eine �tzung oder einen anderen Abtragvorgang, hergestellt werden.

49 Die Oberfl�chenstruktur kann gem. Abs. [0049] der Beschreibung eine aufgeraute Oberfl�chenstruktur aufweisen, die mittels Glasperlenstrahlen, Glasmehlstrahlen, �tzung oder additiven Ma�nahmen erreicht wird. Dass es sich um eine aufgeraute Oberfl�chenstruktur handeln kann, zeigt auch Unteranspruch 16.

50 In welchem Stadium der Herstellung des Zahnimplantats die Oberfl�chenstruktur hergestellt wird, l�sst das Klagepatent offen. Auch die Art und Weise, wie sie erreicht wird, wird nicht eingeschr�nkt, sondern lediglich anhand der Beschreibung bespielhaft erl�utert. Schlie�lich l�sst das Klagepatent offen, in welchem Ausma� die Bearbeitung der Oberfl�chenstruktur erfolgen muss. Bestimmte Angaben zur Rauigkeit der Oberfl�che fehlen. Lediglich funktionsbedingt muss die Oberfl�chenstruktur so gestaltet sein, dass sie die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert. Ferner muss sie �ber eine immanente Eigenschaft des Materials des Zahnimplantats zur Bindegewebsintegration hinausgehen, andernfalls das Merkmal keine technische Bedeutung h�tte.

III.

51 Richtigerweise ist zwischen den Parteien nur die Verwirklichung der Merkmale 3.3., 4.1 und 4.3 streitig. Auch sie werden von der angegriffenen Ausf�hrungsform II der Beklagten verwirklicht.

52 1. Die angegriffene Ausf�hrungsform II weist ebenso wie die angegriffene Ausf�hrungsform I ein zweiteiliges Zahnimplantat auf, bestehend aus Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil (auch: Abutment).

53 Das Zahnaufbauteil weist im unteren Teil einen vom Umfang her im Verh�ltnis zum oberen Teil kleineren Fortsatz auf. Dieser wird ausweislich der Abbildung der Beklagten in der Anlage PBP 3b in einen Hohlraum der Knochenverankerungsteils eingef�hrt. Infolgedessen sind Zahnaufbau- und Knochenverankerungsteil miteinander verbunden.

54 Demnach bildet das Zahnaufbauteil ein Schwert im Sinne des Klagepatents und das Knochenverankerungsteil einen zum Einsetzen darin geeigneten Schaft im Sinne des Klagepatents, wodurch beide miteinander verbunden werden. Nach richtiger Auslegung ist weder eine formschl�ssige noch eine feste, nicht verr�ckbare Verbindung zwischen den beiden Teilen durch die Schwert-Schaft-Verbindung erforderlich.

55 Ebenso wenig verlangt das Merkmal eine ausschlie�liche Schwert-Schaft-Verbindung, so dass das am oberen Rand des Fortsatzes befindliche Teilgewinde nicht aus der Verwirklichung des Merkmals herausf�hrt.

56 2. Das am oberen Rand des Fortsatzes befindliche Teilgewinde stellt eine Verdrehsicherung im Sinne von Merkmal 4.1 des Klagepatents dar.

57 Durch das Teilgewinde wird das Zahnaufbauteil derart mit dem Knochenverankerungsteil verbunden, dass den torsionalen Kr�ften des Kauvorgangs entgegengewirkt wird. In Drehrichtung wirkt als Verdrehsicherung die Verschraubung der beiden Teile selbst. In die entgegengesetzte Richtung wirkt der durch die Verschraubung bewirkte Reibschluss.

58 Das Klagepatent verlangt lediglich eine Eignung als Verdrehsicherung zum Entgegenwirken torsionaler Kr�fte. Dass sich die durch das Gewinde bewirkte Verdrehsicherung insbesondere bei Aufwendung einer Krafteinwirkung entgegen der Drehrichtung m�glicherweise wieder l�sen kann, steht der Anspruchsverwirklichung nicht entgegen.

59 Soweit die Beklagte bestreitet, dass beim Eindrehen des Zahnaufbauteils mittels eines Drehmoments von 15 Ncm eine ausreichende Verdrehsicherung hergestellt wird, um einen Beitrag zur L�sung der Aufgabe des Klagepatents zu leisten, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Es steht aus eigener Anschauung zur �berzeugung der Kammer - auch wenn sie aus technischen Laien besteht - fest, dass durch eine Verschraubung der Teile der angegriffenen Ausf�hrungsform eine Verbindung zwischen ihnen hergestellt werden kann, die eine jedenfalls vor�bergehende Sicherung gegen Rotationsbewegungen bewirkt. Etwas anderes wird von Merkmal 4.1 nicht beansprucht. Es ist aus Sicht der Kammer offenkundig, dass nach Verbindung zweier Teile durch eine nicht ganz lockere Verschraubung diese bei Aufbringung irgendeiner Rotationskraft nicht sofort wieder gel�st wird.

60 Das Bestreiten der Beklagten ist auch deswegen nicht durchschlagend, weil sie nicht aufzeigt, welche konkreten Rotationskr�fte heranzuziehen sind, um zu �berpr�fen, ob die Verschraubung mit einem Drehmoment von 15 Ncm ausreichend Befestigung bietet. Es liegt auf der Hand, dass die patentgem��e erste Verdrehsicherung betreffend ein Zahnimplantat nur bestimmten, definierbaren torsionalen Kr�ften entgegenwirken k�nnen soll, n�mlich denen, die bei beim Kauen auftreten. Welche Werte diese haben (k�nnen) hat die Beklagte nicht dargelegt, so dass ihr Bestreiten ins Leeren geht.

61 3. Die angegriffene Ausf�hrungsform II verf�gt ausweislich der Untersuchung der Kl�gerin gem�� der Anlage PBP 5 �ber eine unebene Oberfl�che. Ferner bietet die Oberfl�che gem�� den Angaben der Beklagten in der Anlage PBP 3b im transgingivalen Schulterbereich eine optimale Oberfl�che f�r das Weichgewebe.

62 Demnach ist an einem Teil des Knochenverankerungsteils eine Oberfl�che vorhanden, die die Anwachsung von Zahnfleischgewebe m�glich macht und f�rdert. Wie die Oberfl�chenstruktur hergestellt wird spielt nach der Lehre des Patents, wie dargestellt, keine Rolle. Es kann daher dahinstehen, ob die Oberfl�chenstruktur - wie von der Beklagten behauptet - allein dem Herstellungsprozess in Bezug auf das dabei verwendete Material geschuldet oder das Ergebnis eines gesonderten Bearbeitungsvorgangs ist. Unteranspruch 13 in der geltend gemachten Fassung ist daher ebenfalls verwirklicht.

63 4. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform I hat die Beklagte die Anspr�che der Kl�gerin bis auf den Urteilsver�ffentlichungsanspruch anerkannt. Vortrag hinsichtlich einer fehlenden Verletzung hat sie nicht zur Akte gereicht. Stattdessen hat sie argumentiert, dass die speziellen, von einer Verletzung unabh�ngigen Voraussetzungen eines Urteilsver�ffentlichungsanspruchs hinsichtlich der Ausf�hrungsform I nicht vorliegen.

64 Der von der Kl�gerin gehaltene Tatsachenvortrag hinsichtlich der Verwirklichung der technischen Lehre ihrer geltend gemachten Anspruchskombination ist daher gem. � 138 Abs. 2 ZPO als zugestanden anzusehen. Bez�glich der Rechtslage schlie�t sich die Kammer den schl�ssigen Ausf�hrungen der Kl�gerin an, sodass auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform I eine Verletzung zu bejahen ist.

IV.

65 Aufgrund der dargestellten Verletzungshandlung ergeben sich folgende Rechtsfolgen zugunsten der Kl�gerin.

  1. Die Beklagte ist der Kl�gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP� i.V.m. � 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem��en Lehre nicht berechtigt ist.

66 2. Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB zu.

67 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus � 140 b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG.

68 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl�gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gen, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet.

69 Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens gemachten Ausk�nfte reichen f�r eine Erf�llung der Auskunftspflicht nicht aus, da sie unspezifiziert erfolgten.

70 Aufgrund der von der Beklagten gemachten - und von der Kl�gerin insoweit unwidersprochenen - Angaben zum erstmaligen Inverkehrbringen der Produkte der angegriffenen Ausf�hrungsform II im Jahr 2016 besteht kein Anspruch f�r die Zeit davor.

71 3. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Vernichtung der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse gem. Art. 64 EP� i.V.m. � 140 a Abs. 1 PatG.

72 Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang auch einen Anspruch auf R�ckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 EP� i.V.m. � 140 a Abs. 3 PatG.

73 4. Es besteht gleichfalls ein feststellungsf�higer Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.

74 a) Das f�r die Zul�ssigkeit des Feststellungsantrags gem. � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl�gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr�ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj�hrung von Schadensersatzanspr�chen droht.

75 b) Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h�tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch�ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k�nnen, � 276 BGB.

76 c) Da die Kl�gerin erst seit dem 01.05.2020 Inhaberin des Klagepatents ist, kann sie erst ab diesem Zeitpunkt die Feststellung eines ihr selbst entstandenen Schadens verlangen. F�r die Zeit davor kann sie das ohne Abtretung von Schadensersatzanspr�chen nur als Prozessstandschafterin. Das tut die vorliegend. Die Beklagte ist dem nicht weiter entgegengetreten.

77 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Produkte der angegriffenen Ausf�hrungsform I erst im Jahr 2016 zugelassen worden seien, so dass f�r Anspr�che davor kein Raum bestehe, f�hrt dies zu einer Einschr�nkung der Feststellungsanspruch im tenorierten Umfang. Die Kl�gerin ist der Behauptung der Beklagten insoweit nicht entgegengetreten.

78 5. Dem Ausgleichsanspruch gem. � 33 Abs. 1 PatG f�r die Zeit von der Ver�ffentlichung der Patentanmeldung gem. � 32 Abs. 5 PatG bis zur Ver�ffentlichung der Patenterteilung gem. � 58 Abs. 1 Satz 3 PatG am 30.07.2014 steht der von der Beklagten erhobene Einwand der Verj�hrung entgegen. Der Ausgleichsanspruch verj�hrt gem. � 195 BGB in 3 Jahren, die Klage wurde in 2020 erhoben. Vorangehende Hemmungstatbest�nde sind nicht vorgetragen.

79 6. Der Urteilsver�ffentlichungsanspruch gem. � 140 e Satz 1 PatG besteht hinsichtlich der Ausf�hrungsform I nicht, wohl aber hinsichtlich der Ausf�hrungsform II.

80 a) Ein Urteilsver�ffentlichungsanspruch i.S.d. � 140 e Satz 1 PatG besteht, wenn die Ver�ffentlichung objektiv geeignet und erforderlich ist, um einen eingetretenen und noch bestehenden St�rungszustand zu beseitigen. Da sich aus der Ver�ffentlichung erhebliche Nachteile f�r die unterlegene Partei ergeben k�nnen, sind besondere Umst�nde erforderlich, um eine �ffentliche Bekanntmachung zu rechtfertigen. Dazu bedarf es einer Abw�gung der beiderseitigen Interessen unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls. Dabei sind im Regelfall unter anderem Art, Dauer und Ausma� der Rechtsverletzung, der Grad des Verschuldens, die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, das Informationsinteresse der �ffentlichkeit, die Folgen einer Bekanntmachung f�r den Unterlegenen und das Ausma� des gegenw�rtig noch andauernden St�rungszustands zu ber�cksichtigen (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2016, 21121 - Advanced System; Grabinski/Z�lch, in: Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, � 140 e Rn. 4).

81 b) Vorliegend ist einerseits zu ber�cksichtigen, dass von der Ausf�hrungsform I nach den Angaben der Beklagten keine Exemplare verkauft wurden und die Werbung daf�r bereits eingestellt wurde, w�hrend andererseits von der Ausf�hrungsform II mehrere hundert St�ck verkauft wurden. Der Zeitraum f�r den Verkauf der Ausf�hrungsform II dauert seit 2016 an und damit einen nicht unerheblichen Zeitraum.

82 Besonders zu beachten ist, dass die betroffenen Produkte bei der zahnmedizinischen Behandlung unmittelbar am/im Patienten zum Einsatz kommen. Daraus folgt aus Sicht der Kammer eine besondere Interessenlage, die auch �ber die der beiden Parteien hinausgeht. Sie betrifft n�mlich sowohl den behandelnden Arzt als auch den Patienten. Bei gesundheitsbezogenen Produkten ist sowohl der Bereich der �rztlichen T�tigkeit als auch der h�chstpers�nliche Bereich des Patienten betroffen. Erfasst ein die Patentverletzung bejahendes Urteil gesundheitsbezogene Produkte, besteht ein besonderes Interesse der Kl�gerin daran, im eigenen wie auch im Interesse der �rzte und Patienten, hier�ber aufzukl�ren. Denn im Bereich der Heilbehandlung wiegt die Frage, ob ein patentverletzendes Produkt angeboten wurde oder nicht, ungleich schwerer als in anderen Bereichen, wie etwa der Unterhaltungselektronik. Sowohl �rzte als auch Patienten sollen soweit wie m�glich eine sichere Kenntnis davon erhalten, dass die von ihnen verwendeten Produkte in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dementsprechend sind sie auch dar�ber aufzukl�ren, dass bestimmte Produkte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, n�mlich, dass sie patentverletzend sind.

83 Dieses besonders zu ber�cksichtigende Interesse ergibt sich etwa aus dem Umstand, dass Ersatzexemplare, Ersatzteile oder Nachfolgeprodukte der patentverletzenden Ausf�hrungsform aufgrund des erwirkten Unterlassungsanspruchs gar nicht mehr geliefert werden k�nnen. Arzt und Patient m�ssen sich im Klaren dar�ber befinden, dass f�r bestimmte, von ihnen wom�glich aufgrund des Preis-Leistungsverh�ltnisses bewusst ausgew�hlte Produkte, eine Nachlieferung aufgrund des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht mehr m�glich ist. Hier�ber m�ssen sie informiert werden, um rechtzeitig ihre Entscheidung zu �berdenken. �bliche Abw�gungskriterien wie Anzahl der verkauften Verletzungsprodukte, Dauer der Verletzungshandlungen etc. spielen daher bei gesundheitsbezogenen Produkten eine untergeordnete Rolle.

84 Hinzu kommt in allgemeiner Hinsicht, dass der Anspruch auf R�ckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gem. � 140 a Abs. 3 PatG allein nicht ausreichend ist, um die �ffentlichkeit zu informieren. Das zeigt bereits die Existenz des � 140 e PatG sowie Erw�gungsgrund 27 der Richtlinie 2004/48/EG, auf den er zur�ckgeht. F�r den Gl�ubiger relevant ist dabei besonders, dass der Anspruch gem. � 140 a Abs. 3 PatG nur eine Handlungs- aber keine Erfolgspflicht begr�ndet (BGH GRUR 2018, 292 (295) - Produkte zur Wundversorgung zum markenrechtlichen R�ckrufanspruch, der aber mit dem patentrechtlichen die gemeinsame Grundlage in der der Richtlinie 2004/48/EG hat). Ferner ist jedenfalls der R�ckrufanspruch nach herrschender Auffassung gem. � 888 ZPO zu vollstrecken (K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, D., Rn. 705; Chakraborty/Haedicke, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 15 Rn. 761; a.A.: Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, � 140 a Rn. 29; Grabinski/Z�lch, in: Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, � 140 a Rn. 22). Weigert sich der Schuldner demnach, seinen Pflichten aus � 140 a Abs. 3 PatG (ordnungsgem��) nachzukommen, ist ein zeitaufw�ndiges Vollstreckungsverfahren durchzuf�hren. In der Zwischenzeit k�nnen �rzte und Patienten in Unwissenheit der Patentverletzung die bereits im Umlauf befindlichen Produkte verwenden. Bei einer - hier nicht vorliegenden - mittelbaren Patentverletzung soll ein Anspruch nach � 140 a Abs. 3 PatG �berhaupt ausgeschlossen sein.

85 Der Urteilsver�ffentlichungsanspruch gibt dem Gl�ubiger dagegen ein Instrument an die Hand, mit dem er ohne Zutun des patentverletzenden Schuldners selbst�ndig die betreffende �ffentlichkeit - wenn auch gem. � 140 S. 3, S. 4 PatG erst nach Rechtskraft - informieren kann.

86 c) Die gebotene Abw�gung f�hrt demnach dazu, f�r die nicht ver�u�erten Produkte der Ausf�hrungsform I einen Anspruch der Kl�gerin nach �� 140 e Satz 1 PatG zu verneinen. Denn das Interesse der Kl�gerin wie auch Dritter bez�glich der Information �ber die Patentverletzung von Produkten, die �berhaupt nicht verkauft wurden und auch nicht mehr verkauft werden, ist im Verh�ltnis zum Interesse der Beklagten deutlich geringer zu bewerten.

87 Andererseits ist das Interesse an der Urteilsver�ffentlichung der Kl�gerin aufgrund der Dauer der Verletzungshandlungen betreffend die Ausf�hrungsform II seit 2016, den eingeschr�nkten M�glichkeiten nach � 140 a PatG f�r den Gl�ubiger sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich vorliegend um gesundheitsbezogene Produkte handelt, zusammen mit den Interessen von �rzten und Patienten weitaus h�her einzustufen als das der Beklagten.

88 Dem steht nicht entgegen, dass durch die beantragten Ver�ffentlichungen in zahn�rztlichen Fachzeitschriften die (potentiellen) Patienten nicht direkt angesprochen werden. Denn sie werden durch die unmittelbare Ansprache der �rzte gleichsam miterfasst, da der Arzt im Rahmen des Aufkl�rungsgespr�chs mit dem Patienten auch �ber die Probleme (=Patentverletzung) der angegriffenen Ausf�hrungsform II informieren wird.

89 Die einmalige Ver�ffentlichung in jeder der beantragten zahn�rztlichen Fachzeitschriften d�rfte, im Gegensatz zur Kl�gerin, die die dreimalige Ver�ffentlichung verlangt, f�r die Information ausreichend sein.

B.

90 Aufgrund der von den Beklagten gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem�� � 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geboten.

I.

91 Weder ein Einspruch gegen das Klagepatent noch die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen einen hinreichend Grund f�r die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits dar, da dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist, � 58 Abs. 1 PatG.

92 Eine Aussetzung des Verletzungsstreits ist im Hinblick auf ein anh�ngiges Bestandsverfahren nur dann interessengerecht und gerechtfertigt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass einer Verurteilung durch die Nichtigerkl�rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb�rgte Justizgew�hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf�gung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist gleichwohl nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem anh�ngigen Bestandsverfahren nicht standhalten wird (BGH GRUR 2014 1238 Rn. 4 - Kurznachrichten).

93 Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best�tigt oder f�r nicht best�ndig gehalten, hat das Verletzungsgericht grunds�tzlich die von der zust�ndigen Fachinstanz nach technisch sachkundiger Pr�fung getroffene Entscheidung �ber das Schicksal des Klagepatents hinzunehmen. Eine Bestandsentscheidung lag im Zeitpunkt der Absetzung dieses Urteils noch nicht vor.

94 Ausgehend von diesen Grunds�tzen scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG vorliegend aus. Die Kammer vermag nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten Erfolg haben wird.

II.

95 Die Beklagte macht vorliegend im Rahmen des Aussetzungsantrags allein die fehlende Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents in Bezug auf die Entgegenhaltung WO 2005/044133 A1 (Anlage B 2/E 1) geltend.

96 Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der von der Kl�gerin zuletzt mit der Anspruchskombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 13 geltend gemachten und vom Gericht durch die Produkte der Beklagten f�r verwirklicht erkannten technischen Lehre ist der Entgegenhaltung indes nicht zu entnehmen. Denn die Merkmale des Unteranspruchs 13 werden dort nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

97 Die Beklagte f�hrt aus, die Entgegenhaltung offenbare auf S. 7 die immanente Eigenschaft von Zirkonoxid f�r ein gutes Einwachsverhalten zu sorgen. Diese immanente Eigenschaft gelte f�r alle Oberfl�chengestaltungen von Zirkonoxid. Demgegen�ber sei f�r den Fachmann im Priorit�tszeitpunkt klar gewesen, dass die Oberfl�chenbeschaffenheit an sich f�r das Einwachsverhalten keine Rolle spiele. Demnach sei dem Fachmann durch die Information �ber das gute Einwachsverhalten von Zirkonoxid unabh�ngig von dessen Oberfl�chenstruktur offenbart, dass es entsprechend der Lehre von Unteranspruch 13 die Bindegewebsintegration m�glich macht.

98 Das Teilmerkmal des F�rderns der Bindegewebsintegration werde ebenfalls offenbart, da die Entgegenhaltung von der Beschleifbarkeit von Zirkonoxid auf S. 5, 1. Absatz und auf S. 7, 1. Absatz berichte. Daraus erkenne der Fachmann, dass durch einen Beschleifvorgang die Oberfl�chenstruktur so bearbeitet werde, dass eine Bindegewebsintegration gef�rdert werde.

99 Dem ist zu entgegnen, dass die Entgegenhaltung E 1 an keiner Stelle f�r den Fachmann eindeutig und unmittelbar die Oberfl�chenstruktur des Bindegewebsabschnitts eines Zahnimplantats und dessen Vorteile f�r die Bindegewebsintegration thematisiert. Stattdessen erl�utert sie in allgemeiner Weise die Eigenschaft von Zirkonoxid, die Bindegewebsintegration zu unterst�tzen sowie die weitere Eigenschaft von Zirkonoxid, gut beschleifbar zu ein. Dass - wie Unteranspruch 13 fordert - der Bindegewebsabschnitt so ausgestaltet wird, dass er aufgrund seiner Oberfl�chenstruktur die Bindegewebsintegration m�glich macht und f�rdert, ist hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

100 Demnach ist die technische Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination nicht neuheitssch�dlich vorweggenommen und eine Aussetzung muss unterbleiben.

III.

101 Gegen die von der Kl�gerin zuletzt beschr�nkte Geltendmachung von Unteranspruch 13 hat die Beklagte richtigerweise keine Bestandsangriffe vorgebracht. Das Streichen des Wortes „oder“ zwischen den Bestandteilen „m�glich macht und“ und „f�rdert“ f�hrt zu einer reinen Beschr�nkung des Anspruchs, die den Schutzbereich nicht erweitert.

C.

I.

102 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 92 Abs. 1 ZPO.

103 Die Kl�gerin obsiegt hinsichtlich der nicht anerkannten angegriffenen Ausf�hrungsform II weit �berwiegend.

104 Hinsichtlich der Ausf�hrungsform I hat die Beklagte die Anspr�che der Kl�gerin bis auf den Urteilsver�ffentlichungsanspruch sofort anerkannt im Sinne des � 93 ZPO, sodass insoweit die Kosten der Kl�gerin aufzuerlegen sind. Das Anerkenntnis mit der Wirkung des � 93 ZPO war ihr auch noch nach der gebotenen Korrektur der Antr�ge der Kl�gerin m�glich, BGH MDR 2007, 858. Auch hinsichtlich des nicht anerkannten Urteilsver�ffentlichungsanspruch trifft die Kl�gerin die Kostenlast, da sie hiermit unterlegen ist.

105 Da die Beklagte nach ihren Angaben von der angegriffenen Ausf�hrungsform I keine, von der angegriffenen Ausf�hrungsform II ca. 300 St�ck verkauft hat, ist der Wert der Antr�ge bezogenen auf die Ausf�hrungsform II um ein vielfaches h�her anzusetzen als f�r die Ausf�hrungsform I. Dementsprechend rechtfertigt sich die ausgeurteilte Kostenquote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten.

II.

106 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

D.

107 Der Streitwert war gem. �� 3 ZPO, 51 GKG auf 1.000.000,00 EUR endg�ltig festzusetzen.

Leitsatz

Das Klagepatent, welches ein Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil betrifft, wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt. Insbesondere stellt das am oberen Rand des Fortsatzes befindliche Teilgewinde der angegriffene Ausf�hrungsform II eine patentgem��e Verdrehsicherung dar. (Rn. 51 – 62) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei gesundheitsbezogenen Produkten ist sowohl der Bereich der �rztlichen T�tigkeit als auch der h�chstpers�nliche Bereich des Patienten betroffen. Erfasst ein die Patentverletzung bejahendes Urteil gesundheitsbezogene Produkte, besteht ein besonderes, eine Urteilsver�ffentlichung rechtfertigendes Interesse des Patentinhabers sowie der �rzte und Patienten daran, �ber die Patentverletzung und deren Folgen (etwa die Unm�glichkeit einer Nachlieferung) aufzukl�ren. (Rn. 79 – 89) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Urteilsver�ffentlichung nach Patentverletzung im Bereich gesundheitsbezogener Produkte

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