LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-06-10, 7 O 18410/19

7 O 18410/19Cantonal CourtJun 10, 2021

Regest

Die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die das Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard gem�� den ETSI-Spezifikationen umsetzen, machen von der technischen Lehre des Klagepatents, welches ein Handover-Verfahren in einer Basisstation eines mobilen Kommunikationssystems betrifft, keinen Gebrauch, da es an einem patentgem��en Ermitteln des Scheiterns der ersten Handover-Vorbereitung fehlt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2021-06-10 — 7 O 18410/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 7 O 18410/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.�

  3. Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.�

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte aus dem europ�ischen Patent EP 2 (nachfolgend: Klagepatent) wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.12.2018 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10.09.2014 ver�ffentlicht.

2 Patentanspruch 1 der erteilten Fassung des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A handover method in a base station of a mobile communication system, said mobile communication system further comprising a plurality of base stations, a telecommunication link being established between a user equipment and said base station, the method comprising:

  • receiving (101) a first measurement report from said user equipment via said telecommunication link, said first measurement report containing an evaluation of signal quality from at least one candidate base station of said plurality of base stations for a handover;

  • selecting (102) a first candidate base station using said evaluation of said signal quality from said first measurement report;

  • initiating (103) a first handover preparation by transmitting a first request to said first candidate base station;

  • determining (104) if said first handover preparation has failed;

  • selecting (105) a set of candidate base stations including at least some of said candidate base stations identified in said first measurement report;

  • receiving a second measurement report (305) from said user equipment (201), said second measurement report (305) containing a second evaluation of signal quality of at least one of said candidate base stations,

  • initiating (106) a second handover preparation by transmitting a second handover request to at least one of said set of candidate base stations, if said first handover preparation has failed, wherein said set of candidate base stations for said second handover preparation includes at least one of said candidate base stations identified in said second measurement report (305);

  • selecting (107) a target base station from said set of candidate base stations, if said second handover preparation has not failed;

  • initiating (108) said handover of said user equipment from said base station to said target base station;

wherein said first and said second request are indicative of a set of radio bearers used by said user equipment.“

3 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 4) der Klagepatentschrift zeigen Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung.

4 Wegen der weiteren Details wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

5 Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des H.-Konzerns, eines bekannten Telekommunikationsausr�sters. Ein wesentliches Gesch�ftsfeld der Beklagten ist der Vertrieb von Netzwerkinfrastruktur f�r Kommunikationssysteme. Zu den Produkten der Beklagten geh�ren beispielsweise Basisstationen, Router und Mobiltelefone.

6 Die Kl�gerin macht geltend, dass die von der Beklagten vertriebenen Basisstationen, die gem�� der Spezifikation der Software gem�� dem Dokument „LTE eRAN6.0 Handover Feature“ der H. Ltd. (Anlage K 10) arbeiten und das Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard gem�� den ETSI-Spezifikationen „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA) and Evolved Universal Terrestrial Radio Access Network (E-UTRAN); Overall description; Stage 2 (3GPP TS 36.300 version 15.3.0 Release 15)“ (TS 136 300 V15.3.0 (2018-10); Anlage K 6) und „LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA); Radio Resource Control (RRC); Protocol specification (3GPP TS 36.331 version 15.3.0 Release 15)“ (TS 136 331 V15.3.0 (2018-10); Anlage K 9) umsetzen, das Klagepatent mittelbar wortsinngem�� verletzten.

7 Die Kl�gerin bezieht sich dabei insbesondere auf Figur 10.1.2.1.1-1 der Anlage K�6 (S. 106):

8 Die Kl�gerin beantragt in der m�ndlichen Verhandlung vom 10.06.2021 (nach diversen �nderungen) zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Netzwerkkomponenten, die dazu geeignet sind, ein Handover-Verfahren in einer Basisstation eines mobilen Kommunikationssystems, wobei das besagte mobile Kommunikationssystem weiterhin eine Vielzahl von Basisstationen umfasst, wobei eine Telekommunikationsverbindung zwischen einem Teilnehmerger�t und der besagten Basisstation aufgebaut wird, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

Empfangen eines ersten Messberichts von dem besagten Teilnehmerger�t �ber die besagte Telekommunikationsverbindung, wobei der besagte erste Messbericht eine Bewertung der Signalqualit�t mindestens einer Kandidaten-Basisstation unter der Vielzahl von Basisstationen f�r einen Handover enth�lt;

Ausw�hlen einer ersten Kandidaten-Basisstation unter Verwendung der besagten Bewertung der besagten Signalqualit�t aus dem besagten ersten Messbericht;

Initiieren einer ersten Handover-Vorbereitung durch �bertragen einer ersten Anforderung an die besagte erste Kandidaten-Basisstation;

Ermitteln, ob die besagte erste Handover-Vorbereitung gescheitert ist;

Ausw�hlen eines Satzes von Kandidaten-Basisstationen, welcher zumindest einige der besagten in dem besagten ersten Messbericht identifizierten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

Empfangen eines zweiten Messbericht von dem besagten Teilnehmerger�t, wobei der besagte zweite Messbericht eine zweite Bewertung der Signalqualit�t zumindest einer der besagten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

Initiieren einer zweiten Handover-Vorbereitung durch �bertragen einer zweiten Handover-Anforderung an zumindest eine des besagten Satzes von Kandidaten-Basisstationen, wenn die besagte erste Handover-Vorbereitung gescheitert ist, wobei der besagte Satz von Kandidaten-Basisstationen f�r die besagte zweite Handover-Vorbereitung mindestens eine der besagten in dem besagten zweiten Messbericht identifizierten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

Ausw�hlen einer Ziel-Basisstation aus dem besagten Satz von Kandidaten-Basisstationen, wenn die besagte zweite Handover-Vorbereitung nicht gescheitert ist;

Initiieren des besagten Handovers des besagten Teilnehmerger�ts von der besagten Basisstation an die besagte Ziel-Basisstation;

wobei die besagte erste und die besagte zweite Anforderung f�r einen Satz von von dem besagten Teilnehmerger�t genutzten Funktr�gern indikativ sind (Anspruch 1 des EP 2);

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei die geschuldeten Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) s�mtliche Lieferungen an die jeweiligen Abnehmer umfassen;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;

wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seitdem 10. Oktober 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflageh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain (URL), der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die seit dem 10. Oktober 2014 bis zum 21. Juli 2017 begangenen Handlungen der A., Paris, Frankreich, entstanden ist, der durch die seit dem 22. Juli 2017 bis zum 20. August 2017 der W., Toronto, Kanada,entstanden ist und der durch die seit dem 21. August 2017 der Kl�gerin entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenb�rgschaft erbracht werden kann, vorl�ufig vollstreckbar; die Kl�gerin regt im Kostenpunkt eine Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im �brigen die Festsetzung der folgenden Teilsicherheitsleistungen an, wobei der R�ckruf- und der Vernichtungsanspruch jeweils nur gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch vollstreckbar sein sollen:

  • Klageantrag I. 1. (Unterlassung): EUR 750.000,00;

  • Klageantrag I. 2. (Auskunft): EUR 50.000,00;

  • Klageantrag I. 3. (Rechnungslegung): EUR 100.000,00;

hilfsweise,

der Kl�gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb�rgschaft) abzuwenden.

9 Die Beklagte beantragt,

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Hilfsweise: Die Klage wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts �ber die Nichtigkeitsklage der H. GmbH.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin.

Hilfsweise:

IV. Festsetzung einer ausreichenden Sicherheitsleistung f�r die vorl�ufige Vollstreckbarkeit der Unterlassungs- und Auskunftsanspr�che sowie weiterer Folgeanspr�che:

  • Unterlassung: 220 Millionen €;

  • Auskunft: 10 Millionen €;

  • R�ckruf: 850 Millionen €.

10 Die Kl�gerin wendet sich gegen den Aussetzungsantrag.

11 Die Beklagte tritt der behaupteten Patentverletzung entgegen und macht unter anderem geltend, dass bei dem Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard entsprechend der oben genannten ETSI-Spezifikationen (Anlagen K�6 und K�9) keine klagepatentgem��e Ermittlung des Scheiterns der Vorbereitung des Handovers erfolge.

12 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 17.09.2020 (Bl. 154/156 d.A.) und 10.06.2021 (Bl. 485/487 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

13 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

14 I. Das Klagepatent betrifft ein sogenanntes Handover-Verfahren einer Basisstation in einem mobilen Kommunikationssystem [0001], insbesondere ein verbessertes Verfahren zur �bergabe („Handover“) der Verbindung eines Mobilfunkger�tes von einer Basisstation zu einer weiteren Basisstation innerhalb eines Kommunikationssystems.

15 1. Seine Beschreibung erl�utert das Problem, dass ein Mobilfunkger�t sich innerhalb eines Mobilfunknetzwerkes von einer aktuell genutzten Mobilfunkzelle entfernt hin zu einer anderen Mobilfunkzelle und im Falle eines Grenz�bertritts von einer Mobilfunkzelle zu einer anderen grunds�tzlich eine neue Verbindung mit der nun aktuellen Mobilfunkzelle hergestellt werden und die bisher bestehende Verbindung mit der ersten Mobilfunkzelle beendet werden muss [0002]. Dabei wird im Stand der Technik unterschieden zwischen einem „Hard Handover“, bei dem die alte Verbindung abbricht, bevor die neue Verbindung hergestellt ist, und einem „Soft Handover“, wo diese Verbindungsunterbrechungen vermieden werden sollen [0003]. Die Beschreibung erl�utert weiter, dass im Stand der Technik die Verwendung eines Pilotsignals bekannt ist, das von den jeweiligen Basisstationen kontinuierlich versendet und von den Endger�ten (z.B. Mobiltelefonen) kontinuierlich gemessen wird [0004]. Diese k�nnen somit eine kontinuierlich aktualisierte Liste der Basisstationen bereithalten, die f�r ein Handover in Frage kommen k�nnen [0005], einschlie�lich Informationen zur Signalqualit�t [0004]. Nach dem Klagepatent offenbart die Druckschrift EP-A-1 995 981 ein �bergabeverfahren, bei dem das mobile Endger�t der Basisstation, mit der eine aktuelle Verbindung besteht, solche Listen �ber weitere Basisstationen und die aktuelle Signalqualit�t �bermittelt. Die Basisstation kann auf dieser Grundlage eine geeignete �bergabebasisstation ausw�hlen und eine �bergabeanfrage an diese Basisstation senden. Wenn diese �bergabe an die �bergabebasisstation allerdings nicht erfolgreich ist, f�hrt das Endger�t eine autonome Suche nach einer Basisstation durch, indem es eine �bergabeanfrage an die am besten geeignete Basisstation �bermittelt [0006]. Daneben erw�hnt das Klagepatent die Druckschrift US-A-6 055 427, die einen sogenannten „Hard Handover“ f�r Radiosysteme offenbart, bei denen die Angaben, die vom Teilnehmer an die Basisstation �bermittelt werden, zur Auswahl einer Basisstation f�r eine neue Verbindung ausgew�hlt werden. Wenn ein „Hard Handover“ fehlgeschlagen ist, kann eine �bergabe an eine andere Basisstation wiederholt werden [0007].

16 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein verbessertes Handover-Verfahren bereitzustellen, bei dem ein „Hard Handover“ vermieden wird und aktuelle („up-to-date“) Messdaten verwendet werden [0008].

17 3. Hierf�r schl�gt das Klagepatent ein Verfahren nach Ma�gabe des Anspruchs 1 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst:

  1. Handover-Verfahren in einer Basisstation eines mobilen Kommunikationssystems, wobei das besagte mobile Kommunikationssystem weiterhin eine Vielzahl von Basisstationen umfasst, wobei eine Telekommunikationsverbindung zwischen einem Teilnehmerger�t und der besagten Basisstation aufgebaut wird, wobei das Verfahren umfasst:

  2. Empfangen (101) eines ersten Messberichts von dem besagten Teilnehmerger�t �ber die besagte Telekommunikationsverbindung, wobei der besagte erste Messbericht eine Bewertung der Signalqualit�t mindestens einer Kandidaten-Basisstation unter der Vielzahl von Basisstationen f�r einen Handover enth�lt;

  3. Ausw�hlen (102) einer ersten Kandidaten-Basisstation unter Verwendung der besagten Bewertung der besagten Signalqualit�t aus dem besagten ersten Messbericht;

  4. Initiieren (103) einer ersten Handover-Vorbereitung durch �bertragen einer ersten Anforderung an die besagte erste Kandidaten-Basisstation;

  5. Ermitteln (104), ob die besagte erste Handover-Vorbereitung gescheitert ist;

  6. Ausw�hlen (105) eines Satzes von Kandidaten-Basisstationen, welcher zumindest einige der besagten in dem besagten ersten Messbericht identifizierten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

  7. Empfangen eines zweiten Messbericht (305) von dem besagten Teilnehmerger�t (201), wobei der besagte zweite Messbericht (305) eine zweite Bewertung der Signalqualit�t zumindest einer der besagten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

  8. Initiieren (106) einer zweiten Handover-Vorbereitung durch �bertragen einer zweiten Handover-Anforderung an zumindest eine des besagten Satzes von Kandidaten-Basisstationen, wenn die besagte erste Handover-Vorbereitung gescheitert ist, wobei der besagte Satz von Kandidaten-Basisstationen f�r die besagte zweite Handover-Vorbereitung mindestens eine der besagten in dem besagten zweiten Messbericht (305) identifizierten Kandidaten-Basisstationen umfasst;

  9. Ausw�hlen (107) einer Ziel-Basisstation aus dem besagten Satz von Kandidaten-Basisstationen, wenn die besagte zweite Handover-Vorbereitung nicht gescheitert ist;

  10. Initiieren (108) des besagten Handovers des besagten Teilnehmerger�ts von der besagten Basisstation an die besagte Ziel-Basisstation;

  11. wobei die besagte erste und die besagte zweite Anforderung f�r einen Satz von dem besagten Teilnehmerger�t genutzten Funktr�gern indikativ sind.

18 II. Diese Lehre bedarf jedenfalls in einem entscheidenden Punkt n�herer Erl�uterung.

19 Das Klagepatent stellt ein Handover-Verfahren in einer Basisstation eines mobilen Kommunikationssystems unter Schutz. Ein Merkmal des Anspruchs 1 ist die Feststellung des Scheiterns einer ersten Handover-Vorbereitung (Merkmal 5). In der ma�geblichen englischen Fassung lautet dieses Merkmal: „determining (104) if said first handover preparation has failed“.

20 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass Anspruch 1 aus Sicht des angesprochenen Fachmanns nur die Schritte einer Handover-Vorbereitung betrifft, also die Suche und Auswahl einer zum Handover gut geeigneten Basisstation, die sich zwischen Quell-Basisstation und Kandidaten-Basisstation(en) abspielt, nicht aber die eigentliche Durchf�hrung des Handovers oder weiterer Schritte, wenn die Handover-Durchf�hrung irgendwie scheitert und dann eine Neuherstellung der abgerissenen Verbindung erfolgen muss. Im Einzelnen:

21 Der vom Klagepatent angesprochene Fachmann ist - entsprechend der Definition der Beklagten (Klageerwiderung, S. 40), der sich die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vom 17.09.2020 zu Recht angeschlossen hat (Bl. 155 d.A.) - ein Nachrichtentechniker mit Universit�tsabschluss und mehrj�hriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Standardisierung von Mobilfunktechnologien. Er besitzt Erfahrungen mit drahtlosen und paketbasierten Kommunikationssystemen, kennt die �blichen dort angewendeten Standards (einschlie�lich LTE) und nimmt regelm��ig an den Standardisierungssitzungen teil oder kennt jedenfalls das aktuelle Standardisierungsgeschehen.

22 Anspruch 1 beansprucht lediglich das Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung, welches durch den Empfang eines Messberichts beginnt, mit der Handover-Anforderung (sog. Handover Request) der Quell-Basisstation an eine oder mehrere Kandidaten-Basisstation(en) fortf�hrt (Merkmal 4 bzw. 8: „initiating (…) a (…) handover preparation by transmitting a (…) request“) und mit der Handover-Anforderungs-Best�tigung der Kandidaten-Basisstation(en) (sog. Handover Request Acknowledge Message bzw. Handover-Request-Ack-Nachricht) oder einer Nicht-Best�tigung (sog. Failure-Message bzw. Handover-Vorbereitungs-Scheitern-Nachricht oder keine Antwort) endet. Nach der Annahmekontrolle durch die Kandidatenbasis-Basisstation sendet diese also entweder eine Nachricht an die Quell-Basisstation, mit der sie die Handover-M�glichkeit bejaht, oder keine Handover-Request-Ack-Nachricht, sondern beispielweise eine Failure-Message oder schlicht innerhalb eines gesetzten Zeitfensters gar keine Nachricht. In ersterem Fall war die Handover-Vorbereitung erfolgreich („handover preparation has not failed“, vgl. Merkmal 9, zweiter Halbsatz), d.h. die Quell-Basisstation hat eine Kandidaten-Basisstation gefunden, die bereit ist, das Benutzerger�t zu �bernehmen. In letzterem Fall ist die Handover-Vorbereitung gescheitert („handover preparation has failed“, vgl. Merkmal 5), denn die Quell-Basisstation hat keine Kandidaten-Basisstation gefunden, die bereit ist, das Benutzerger�t zu �bernehmen. Sinn und Zweck der klagepatentgem��en Handover-Vorbereitung ist allein das Ermitteln einer geeigneten Ziel-Basisstation, an die die Quell-Basisstation das Benutzerger�t in einem zweiten Schritt �bergeben kann. Das Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung spielt sich folglich allein zwischen Quell-Basisstation und Kandidaten-Basisstation(en) ab.

23 Dass sich Anspruch 1 nur mit dem Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung und mit deren m�glichem Scheitern, aber nicht mit einem Scheitern der Handover-Durchf�hrung befasst, geht insbesondere aus dem Anspruchswortlaut hervor, der klar zwischen der Handover-Vorbereitung (Merkmal 4 und 5 bzw. 7 und 8: Initiieren und Feststellen des Scheiterns der ersten bzw. zweiten Handover-Vorbereitung) und der Handover-Durchf�hrung (Merkmal 10: Initiieren des Handovers selbst, also der Handover-Durchf�hrung) differenziert.

24 Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen bez�glich aller Ausf�hrungsbeispiele geht hervor, dass das Feststellen des Scheiterns i.S.v. Merkmal 5 des Anspruchs 1 entsprechend der oben dargelegten Vorgehensweise erfolgt. Das Klagepatent enth�lt nur diese eine Lehre. In den Abs�tzen [0014], [0029], [0034] und [0041] ist beschrieben, dass eine Handover-Vorbereitung gescheitert ist, wenn eine Failure-Message von der Kandidaten-Basisstation empfangen wird oder wenn eine vordefinierte Zeit seit der �bertragung der Handover-Anforderung abgelaufen ist. Eine entsprechende Failure-Message ist - als Signalisierungsschritte 207, 304 bzw. 404 - in den Signalisierungsausf�hrungsbeispielen der Figuren 2, 3 und 4 vorgesehen. In den Abs�tzen [0018], [0031], [0035], [0038] und [0042] ist beschrieben, dass eine Handover-Vorbereitung nicht gescheitert, also erfolgreich ist, wenn eine Handover-Request-Ack-Nachricht �bersandt wird. Eine entsprechende Handover-Request-Ack-Nachricht ist - als Signalisierungsschritt 210, 308 bzw. 409 - in den Signalisierungsausf�hrungsbeispielen der Figuren 2, 3 und 4 gezeigt. Haben mehrere Kandidaten-Basisstationen eine Handover-Request-Ack-Nachricht an die Quell-Basisstation gesendet, so w�hlt die Quell-Basisstation gem�� Merkmal 9 des Anspruchs 1 aus diesen Kandidaten-Basisstationen nun noch eine Ziel-Basisstation aus (siehe [0035], [00038] und [0043] sowie Auswahlschritte 211, 309 bzw. 410 in den Figuren 2, 3 und 4). Demnach endet eine erfolgreiche Handover-Vorbereitung entweder schon mit der Handover-Request-Ack-Nachricht von der Kandidaten-Basisstation an die Quell-Basisstation, wenn es nur eine Kandidaten-Basisstation gibt, die eine solche Nachricht zur�ckschickt, da die Quell-Basisstation damit die neue Ziel-Basisstation gefunden hat, an die sie das Benutzerger�t �bergeben kann und die Funktion der Handover-Vorbereitung erf�llt ist. Schicken mehrere der gleichzeitig angeforderten Kandidaten-Basisstationen Handover-Request-Ack-Nachrichten an die Quell-Basisstation, so muss diese noch den Auswahlschritt gem�� Merkmal 9 ausf�hren, um die (eine) Ziel-Basisstation zu finden, an die sie das Benutzerger�t �bergeben will. In diesem Fall endet die erfolgreiche Handover-Vorbereitung mit der Auswahl der Ziel-Basisstation mittels einer Auswahlentscheidung nach Merkmal 9, denn mit diesem Schritt findet die Quell-Basisstation die neue Ziel-Basisstation f�r das Handover und die Funktion der Handover-Vorbereitung ist erf�llt.

25 Zudem ist bei der Auslegung des Anspruchs 1 auch zu ber�cksichtigen, dass das allgemeine Fachwissen des angesprochenen Fachmanns auch das jeweils aktuelle Standardisierungsverfahren umfasst, weil dieser regelm��ig an Standarisierungssitzungen teilnimmt oder sich zumindest �ber das aktuelle Standardisierungsgeschehen informiert (s.o.). Dies gilt in besonderem Ma�e im Hinblick auf die zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatents am 29.12.2008 v�llig neue Entwicklung des LTE-Standards. Der angesprochene Fachmann hatte daher zum Anmeldezeitpunkt auch die von der Beklagten als Anlage NK7 vorgelegte Spezifikation 3GPP TS 36.300 V.8.4.0 (2008-03) des LTE-Standards im Blick, die im M�rz 2008 ver�ffentlicht wurde. Darin ist dargestellt, dass die Handover-Vorbereitung mit der �bersendung einer Handover-Request-Ack-Nachricht oder einer Handover Preparation Failure-Nachricht von der Kandidaten-Basisstation an die Quell-Basisstation endet (Anlage NK7, S. 96, Figur 20.2.2.1):

26 Der Befehl an das Benutzerger�t, das Handover zur im Rahmen der Handover-Vorbereitung neu ausgew�hlten Ziel-Basisstation durchzuf�hren (Merkmal 10), leitet dann die n�chste Verfahrensphase, die Handover-Durchf�hrung ein, also die �bergabe des Benutzerger�ts von der Quell-Basisstation an die Ziel-Basisstation. Hierbei handelt es sich um das eigentliche Handover im Sinne des Klagepatents. Im Rahmen dieser �bergabe wird die Verbindung zwischen Benutzerger�t und neuer Ziel-Basisstation neu konfiguriert. Das Handover findet somit statt, nachdem eine Ziel-Basisstation gefunden ist, die das Benutzerger�t �bernehmen kann; es folgt mithin auf eine erfolgreiche Handover-Vorbereitung. Nach dem Verfahrensschritt des Initiierens des eigentlichen Handovers gem�� Merkmal 10 endet der Anspruch 1. Die darauffolgende Durchf�hrung des initiierten Handovers, also die �bergabe des Benutzerger�ts an die Ziel-Basisstation und Rekonfiguration der Verbindung zwischen Benutzerger�t und Ziel-Basisstation, ist nicht mehr beansprucht. Anspruch 1 beansprucht ein Verfahren, das in der Quell-Basisstation stattfindet. Die Quell-Basisstation spielt aber bei der Handover-Durchf�hrung nur noch eine sehr untergeordnete, vermittelnde Rolle; im Wesentlichen kommunizieren in diesem Verfahrensstadium des Handover-Verfahrens das Benutzerger�t und die neue Ziel-Basisstation.

27 Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen geht hervor, dass das klagepatentgem��e Initiieren des Handovers gem�� Merkmal 10 durch �bersenden eines Handover-Befehls („Handover-Command“) von der Quell-Basisstation an das Benutzerger�t erfolgt, der alle Informationen enth�lt, die das Benutzerger�t zur anschlie�enden Durchf�hrung des Handovers ben�tigt. In den Abs�tzen [0035], [0040] und [0043] ist das �bersenden des Handover-Befehls als Schritte 213, 311 bzw. 412 in den Signalisierungsausf�hrungsbeispielen der Figuren 2, 3 und 4 beschrieben. Die Signalisierungsausf�hrungsbeispiele der Figuren 2, 3 und 4 zeigen als daran anschlie�enden Schritt die Durchf�hrung des Handovers durch das Benutzerger�t („UE performs handover to the target eNB“). Hieraus ergibt sich, dass es der Handover-Befehl der Quell-Basisstation an das Benutzerger�t ist, der gem�� Merkmal 10 das Handover des Benutzerger�ts an die Ziel-Basisstation einleitet.

28 Daneben war zum Anmeldezeitpunkt auch in der von der Beklagten als Anlage NK7 vorgelegten Spezifikation 3GPP TS 36.300 V.8.4.0 (2008-03) in der Figur 10.1.2.1.1 (Anlage NK7, S. 41) dargestellt und somit dem angesprochenen Fachmann bekannt (s.o.), dass in Schritt 6 der Handover-Befehl der Quell-Basisstation an das Benutzerger�t ergeht, nachdem die Quell-Basisstation im vorausgehenden Schritt 6 eine Handover-Best�tigungs-Nachricht von der Ziel-Basisstation erhalten hat, wobei - aus den Klammern auf der rechten Seite ersichtlich - der Handover-Befehl die Schnittstelle zwischen Handover-Vorbereitung und Handover-Durchf�hrung darstellt:

29 Durch den Handover-Befehl wird die n�chste Handover-Verfahrensphase, die Handover-Durchf�hrung, eingeleitet.

30 Entgegen der Ansicht der Kl�gerin (Triplik, Rz. 41/42; Bl. 486/487 d.A.) kann aus Absatz [0012] des Klagepatents nicht abgeleitet werden, dass die Erfindung eine L�sung f�r jeden Fall des Scheiterns des Handovers bereitstellt, so dass bei der Auslegung des Merkmals 5 keine Differenzierung zwischen der Handover-Vorbereitung und deren Scheitern und der Handover-Durchf�hrung und deren Scheitern vorzunehmen w�re. So enth�lt die Beschreibungsstelle [0012] zwar die Aussage, dass ein Vorteil der Ausf�hrungsformen sei, dass sie ein schnelles Umschalten auf eine alternative Basisstation erlaubten, falls das Handover des Benutzerger�ts in irgendeiner Phase fehlschlage, verursacht durch einen Handover- oder Funkverbindungsfehler („One of the advantages of the embodiments is that it allows a rapid switching to an alternative base station in case that any stage of the handover of the user equipment falls, caused by a handover or radio link failure. (…)“). Allerdings ist diese Aussage nicht isoliert zu betrachten, sondern muss insbesondere im Kontext mit dem �brigen Inhalt des Absatzes [0012] gelesen werden. Aus dem unmittelbar anschlie�enden Satz geht dabei hervor, dass Absatz [0012] gerade auch die Handover-Vorbereitung betrifft, konkret eine „multiple“ Handover-Vorbereitung („By initiating a multiple handover preparation triggered by an admission failure in the target base station, the base station ensures finding the best possible candidate (…), as the algorithm may choose among a set of base stations that sent handover acknowledgement.“) und deren Vorteile. Diese Beschreibung entspricht der zweiten Handover-Vorbereitung i.S.v. Merkmal 8 des Anspruchs 1, bei der die Quell-Basisstation eine zweite Handover-Anforderung an zumindest eine Kandidaten-Basisstation �bersendet, d.h. gleichzeitig Handover-Anforderungen an mehrere Kandidaten-Basisstationen versenden kann. Erh�lt die Quell-Basisstation dann von mehreren Kandidaten-Basisstationen jeweils eine Handover-Request-Ack-Nachricht, erfolgt eine Auswahl der Ziel-Basisstation mittels Auswahlentscheidung nach Merkmal 9. Eine Erstreckung des Patentschutzes des Anspruchs 1 auf Verfahrensschritte nach dem Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung auf der blo�en Grundlage einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes der Beschreibungsstelle [0012] kommt dagegen aufgrund des entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut des Anspruchs 1 und hier konkret des Merkmals 5 nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 1980, 219, 220 - �berstromventil; GRUR 1987, 626, 627 f. - Rundfunk�bertragungssystem).

31 Auch aus Absatz [0014] ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kl�gerin (Triplik, Rz. 43/44; Bl. 486 d.A.) - nicht, dass die Feststellung �ber das Scheitern bzw. den Erfolg der Handover-Vorbereitung i.S.v. Merkmal 5 auch unabh�ngig von der Kommunikation zwischen Quell-Basisstation und Ziel-Basisstation, beispielsweise noch nach Erhalt einer Handover-Request-Ack-Nachricht von der Ziel-Basisstation erfolgen kann. Nach Absatz [0014] ist in einer Ausf�hrungsform vorgesehen, dass ein Scheitern der ersten Handover-Vorbereitung gem�� Merkmal 5 festgestellt wird, wenn eine Failure-Message von der ersten Kandidat-Basisstation empfangen wird oder wenn seit der �bertragung der ersten Handover-Anfrage eine festgelegte Zeit abgelaufen ist („In accordance with an embodiment, the first handover preparation has failed if a failure message is received from the first candidate base station or if a first predefined time has expired since the transmission of the first handover request.“). Absatz [0014] kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass nach der klagepatentgem��en L�sung ein Scheitern einer Handover-Vorbereitung auch noch nach Erhalt einer Handover-Request-Ack-Nachricht festgestellt werden kann. Vielmehr ist die Handover-Vorbereitung bereits erfolgreich beendet, wenn eine Kandidaten-Basisstation auf eine Handover-Request-Nachricht der Quell-Basisstation eine Handover-Request-Ack-Nachricht an die Quell-Basisstation zur�ckgesendet hat. Damit hat die Quell-Basisstation eine neue Ziel-Basisstation f�r das Handover gefunden - was gerade Sinn und Zweck der klagepatentgem��en Handover-Vorbereitung ist - und die Quell-Basisstation leitet die Durchf�hrung des Handover ein, indem sie einen Handover-Befehl an das Benutzerger�t entsprechend dem letzten Verfahrensschritt gem�� Merkmal 10 �bermittelt. Ist eine Handover-Vorbereitung aber bereits erfolgreich abgeschlossen, kann sie nicht noch aufgrund eines sp�teren Ereignisses - sozusagen r�ckwirkend - scheitern, insbesondere nicht durch ein sp�teres Scheitern im Rahmen Handover-Durchf�hrung. Die Beschreibung der Ausf�hrungsform gem�� [0014] ist somit (allein) dahingehend zu verstehen, dass die Quell-Basisstation mit �bersendung der Handover-Request-Nachricht an eine Kandidaten-Basisstation einen Timer setzen kann, mit dem sie das vorbestimmte Zeitfenster f�r eine Antwort der Kandidaten-Basisstation (Handover-Request-Ack-Nachricht oder Failure-Message) �berwacht: Bei Ablauf eines solchen Timers ohne Antwort der Kandidaten-Basisstation ist die Handover-Vorbereitung gescheitert.

32 III. Bei Zugrundelegung der oben dargelegten Auslegung machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die das Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard gem�� den ETSI-Spezifikationen Anlage K�6 und K�9 umsetzen, jedenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents gem�� Merkmal 5 keinen Gebrauch.

33 Nach Auffassung der Kl�gerin (Replik, Rz. 38 ff.; Triplik, Rz. 61 ff.) soll im Hinblick auf die Verwirklichung von Merkmal 5 die Situation entscheidend sein, in der die Quell-Basisstation aufgrund einer empfangenen Handover-Request-Ack-Nachricht (Schritt 6 in der Figur 10.1.2.1.1-1 der Anlage K�6) sowohl einen Handover-Befehl als auch die f�r den Handover notwendige Parameter im Rahmen einer RRC-ConnectionReconfiguration-Nachricht (Schritt 7 in der Figur 10.1.2.1.1-1 der Anlage K�6) an das Benutzerger�t �bertrage. Dabei habe die RRC-ConnectionReconfiguration-Nachricht und insbesondere deren Inhalt ihren Ursprung in Schritt 6 des in K�6 gezeigten Handover-Verfahrens, bei dem ein transparenter Container von der Ziel-Basisstation an die Quell-Basisstation �bermittelt werde, und sei daher den vorbereitenden Handover-Ma�nahmen zuzuordnen. Die �bertragung der notwendigen Parameter an das Benutzerger�t umfasse weitere vorbereitenden Ma�nahmen, beispielsweise starte das Benutzerger�t in Vorbereitung auf die bevorstehenden Handover-Ausf�hrungen einen Timer T304 (K 9, S. 108, Abschnitt 5.3.5.4), welcher seinen Ursprung in der Ziel-Basisstation habe. Laufe dieser Timer T304 ab, ohne dass eine RRC-ConnectionReconfiguration-Complete-Nachricht an die Quell-Basisstation gesendet worden sei, stelle die Quell-Basisstation ein Scheitern der Handover-Vorbereitung fest. Hierbei m�sse es sich denknotwendig um ein Scheitern der Handover-Vorbereitung handeln, da es zu einer Handover-Ausf�hrung ja erst gar nicht gekommen sei. Das standardgem��e Handover-Verfahren sehe vor, dass nach erfolglosem Ablauf des Timers T304, also f�r den Fall, dass eine Handover-Ausf�hrung erst gar nicht erfolge, ein RRC-Connection-Reestablishement-Verfahren initiiert werde (K 9, S. 115/116, Abschnitt 5.3.5.6). Insbesondere werde eine RRC-ConnectionReestablishement-Nachricht von dem Benutzerger�t an die Quell-Basisstation gesendet, wodurch diese feststellen k�nne, dass die Handover-Vorbereitung gescheitert sei und die Verbindung zwischen Benutzerger�t und Quell-Basisstation wiederhergestellt werde. Es k�nne dahinstehen, dass das RRC-ConnectionReestablishement-Verfahren auch zu alternativen Ergebnissen (d.h. Wiederherstellung der Funkverbindung zur Ziel-Basisstation oder einer dritten Basisstation) f�hren k�nne. F�r Verwirklichung von Merkmal 5 sei es ausreichend, dass die Verletzungsform zumindest eine Alternative vorsehe, bei der das RRC-ConnectionReestablishement-Verfahren die Verbindung zur urspr�nglichen Basisstation wiederherstelle und dadurch die Quell-Basisstation �ber ein Scheitern der Handover-Vorbereitung unterrichte.

34 Nach der vorliegend ma�geblichen Auslegung ist allerdings zwischen dem klagepatentgem��en Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung und dem Verfahrensstadium der Handover-Durchf�hrung klar zu trennen, wobei sich die Handover-Vorbereitung allein zwischen der Quell-Basisstation und der Kandidaten-Basisstation abspielt (s.o. II.). Das standardgem��e RRC-ConnectionReestablishement-Verfahren wird jedoch durchgef�hrt, nachdem eine Kandidaten-Basisstation eine Handover-Request-Ack-Nachricht an die Quell-Basisstation zur�cksendet hat, also nachdem die Handover-Vorbereitung erfolgreich beendet wurde. Der von der Kl�gerin in Bezug genommene erfolglose Ablauf des Timers 304, auf den die �bersendung einer RRC-ConnectionReestablishement-Nachricht des Benutzerger�ts an die Quell-Basisstation folgt, schlie�t an die erfolgreiche Beendigung der Handover-Vorbereitung an und bedeutet demgegen�ber, dass die Handover-Durchf�hrung gescheitert. Somit ist bei der Zugrundelegung der oben dargelegten Auslegung eine Verwirklichung des Merkmals 5 nicht gegeben (vgl. auch die dies best�tigende Aussage des Kl�gervertreters in der m�ndlichen Verhandlung vom 10.06.2021, Bl. 487 d.A.).

35 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus ��91 Abs. 1 ZPO.

36 V. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus ��709 ZPO.

37 VI. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aufgrund der Angaben der Kl�gerin, � 3 ZPO i.V.m. � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die das Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard gem�� den ETSI-Spezifikationen umsetzen, machen von der technischen Lehre des Klagepatents, welches ein Handover-Verfahren in einer Basisstation eines mobilen Kommunikationssystems betrifft, keinen Gebrauch, da es an einem patentgem��en Ermitteln des Scheiterns der ersten Handover-Vorbereitung fehlt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Patentverletzung durch Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard

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