OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2021-06-01, 18 U 144/21 Pre

18 U 144/21 PreSupreme Court / Civil Chamber 18Jun 1, 2021

Regest

Eine identifizierende Wortberichterstattung mit voller Namensnennung kann auch im Ermittlungsverfahren zul�ssig sein, wenn ein starkes Informationsinteresse der �ffentlichkeit besteht. F�r eine Bildberichterstattung hingegen besteht neben der Namensnennung kein Interesse (Rn. 6 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2021-06-01 — 18 U 144/21 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-01

Aktenzeichen: 18 U 144/21 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verf�gungsbeklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 16.12.2020, Az. 9 O 15459/20 - unter Zur�ckweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abge�ndert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, wird insoweit best�tigt, als der Verf�gungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller dessen Bildnis zu ver�ffentlichen oder zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 21.11.2020 unter der URL https. …www.s ver�ffentlichten Artikel „Der W. “.

Im �brigen wird die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zur�ckgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

(abgek�rzt nach � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1, � 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

I.

1 Die zul�ssige Berufung der Verf�gungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 16.12.2020, mit dem die einstweilige Verf�gung vom 24.11.2020 - gerichtet auf Unterlassung der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger - best�tigt wurde, ist teilweise begr�ndet.

2 Der Verf�gungskl�ger kann von der Verf�gungsbeklagten im Hinblick auf den angegriffenen Artikel nur Unterlassung der identifizierenden Bildberichterstattung in Form der Abbildung seines Fotos, nicht aber Unterlassung der identifizierenden Wortberichterstattung in Form der Nennung seines vollen Namens verlangen.

3 Zur Klarstellung hat der Senat die der Verf�gungsbeklagten untersagten Verletzungsformen konkret umschrieben (� 938 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Erweiterung des ausgesprochenen Verbots gegen�ber dem vom Verf�gungskl�ger verfolgten Rechtsschutzziel ist mit dieser �nderung nicht verbunden.

4 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Verf�gungskl�ger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Wortberichterstattung entsprechend � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.

5 1) Die angegriffene Wortberichterstattung in dem am 21.11.2020 ver�ffentlichten Artikel (mit Datum vom 20.11.2020) im Zusammenhang mit den Vorw�rfen und strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des W.-Konzerns unter voller Namensnennung des Verf�gungskl�gers greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers ein. Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung �ber ein Ermittlungsverfahren beeintr�chtigt zwangsl�ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein m�gliches Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.).

6 1) Die Beeintr�chtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abw�gung des Rechts des Verf�gungskl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verf�gungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit f�llt hinsichtlich der Namensnennung zugunsten der Verf�gungsbeklagten aus.

7 1) Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

8 1) Im Rahmen der Abw�gung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in dem angegriffenen Textbeitrag zul�ssig waren. Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der unter Darlegung des Hintergrunds und weiterer Informationen zur Person des Kl�gers n�her beschriebene Verdacht mehrerer Straftaten, u.a. des gewerbsm��igen Bandenbetrugs ist, m�ssen die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 20). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die �ffentlichkeit die blo�e Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer sp�teren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas h�ngenbleibt“ (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15).

9 Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 24 m.w.N).

10 Auch in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (Az. VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 41) hat der Bundesgerichtshof bekr�ftigt, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Berichterstattung �ber ein noch laufendes Strafverfahren eine entsprechende Zur�ckhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung gebietet. Ein identifizierender Bericht �ber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist deshalb auch daraufhin zu �berpr�fen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzuf�gen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskr�ftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abw�gung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der �ffentlichkeit auf den daf�r �blichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation l�sst sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskr�ftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Pers�nlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung �berwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umst�nde der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der �ffentlichkeit - auch �ber die Identit�t des Beschuldigten - begr�nden, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Pers�nlichkeit zur�ckzutreten hat (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).

11 1) Legt man diese Ma�st�be zugrunde, sind die Voraussetzungen f�r eine zul�ssige Verdachtsberichterstattung eingehalten und f�llt die Abw�gung der grundrechtlich gesch�tzten Belange der Parteien im Hinblick auf die namentliche Nennung des Verf�gungskl�gers im Rahmen der Berichterstattung auch unter Ber�cksichtigung der f�r den Verf�gungskl�ger streitenden Unschuldsvermutung zugunsten der Verf�gungsbeklagten aus.

12 (1) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist gegeben. Die Verf�gungsbeklagte kann sich insbesondere auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft M�nchen I vom 22.07.2020 (Anlage AG 1) als sog. privilegierte Quelle st�tzen. Darin wird �ber den vorl�ufigen Stand der Ermittlungen und den n�her geschilderten Verdacht gegen die Beschuldigten Dr. B., L., E. und B., den Gesch�ftsf�hrer der C. S. M. E. FZ-LLC mit Sitz in Dubai [bei dem es sich um den Verf�gungskl�ger handelt] berichtet, unter Beteiligung von weiteren Mitt�tern im Jahr 2015 �bereingekommen zu sein, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der W. AG durch das Vort�uschen von Einnahmen aus Gesch�ften mit sog. T.-P.-A. (TPA) aufzubl�hen.

13 Der Verf�gungskl�ger befindet sich in diesem Zusammenhang seit Juli 2020 in Untersuchungshaft; bei ihm handelt es sich zugleich um den in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft genannten Kronzeugen. Zudem geh�rt er zu den am 19.11.2020 vor den Untersuchungsausschuss „W. “ des Deutschen Bundestags geladenen Zeugen, wie sich aus der Pressemitteilung gem�� Anlage AG 2 ergibt.

14 (2) Eine vorverurteilende, nicht ausgewogene Berichterstattung kann entgegen der Ansicht des Verf�gungskl�gers im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.

15 In dem streitgegenst�ndlichen Artikel (Anlage AS 1) wird insbesondere nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Verf�gungskl�ger sei der ihm vorgeworfenen Handlungen bereits �berf�hrt. Vielmehr geht aus der Berichterstattung insgesamt deutlich hervor, dass sich das Verfahren gegen die Beschuldigten noch im Stadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befindet, wobei von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen mehr als 20 Beschuldigte gesprochen wird und in �bereinstimmung mit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft �ber Vorw�rfe von Untreue und unrichtiger Darstellung �ber Marktmanipulation bis zu Geldw�sche und „gewerbsm��igem Bandenbetrug“ berichtet wird. Im Mittelpunkt des Artikels stehen B. und M., die als „Schl�sselfiguren“ bezeichnet werden. Dabei wird insbesondere die Rolle des Erstgenannten kritisch dahingehend hinterfragt, ob es sich bei ihm um einen „Anf�hrer“ oder „n�tzlichen Idioten“ gehandelt habe.

16 Die Textberichterstattung �ber den Verf�gungskl�ger beginnt - nach einem gro�formatigen Portraitfoto seiner Person auf Seite 12 - auf Seite 13 des Ausdrucks des Online-Artikels unter der �berschrift „Dubai“. Er wird u.a. als „M. rechte Hand“ bezeichnet und insbesondere seine Rolle an der Spitze der Konzerntocher C. S. M. E. im Zusammenhang mit dem Gesch�ft mit Drittpartnern, den TPAs, hervorgehoben. B. sei „so etwas wie der H�llenhund, am Tor zwischen dem TPA-Sch. und dem offiziellen W.“ gewesen. Ein Gro�teil der Vertr�ge mit den angeblichen Drittpartnern sei �ber seine C. S. M. E. geschlossen worden.

17 Anders als der Verf�gungskl�ger meint, ist selbst mit der Bezeichnung „H�llenhund“ keine Vorverurteilung in strafrechtlicher Hinsicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine Anspielung auf Kerberos (griech.; dt. auch Zerberus), der in der griechischen Mythologie ein zumeist mehrk�pfiger H�llenhund ist, der den Eingang zur Unterwelt bewacht, damit kein Lebender eindringen und kein Toter herauskommen kann. Damit wird - wie auch im Artikel erl�utert wird - auf die ma�gebliche Funktion des Verf�gungskl�gers bzw. der von ihm geleiteten Tochterfirma in Dubai Bezug genommen, auf die nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft 1,1 Mrd. € der „erfundenen“ Bilanzsumme von 1,9 Mrd. € entfallen sollen. Diese auch im unstreitigen Tatbestand enthaltenen Feststellungen des Landgerichts greift der Verf�gungskl�ger nicht an.

18 Im Anschluss wird wahrheitsgem�� berichtet, dass sich der Verf�gungskl�ger wenige Wochen nach dem Zusammenbruch der Staatsanwaltschaft in M�nchen gestellt habe und zum Kronzeugen geworden sei. Fragen des S., so der Anwalt des Verf�gungskl�gers, k�nne er „in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens“ nicht kommentieren. Zuletzt werden Angaben des Verf�gungskl�gers mit Blick auf seine Stellung als Kronzeuge und eine von ihm in Liechtenstein unterhaltene Stiftung - deren Existenz vom Verf�gungskl�ger nicht in Abrede gestellt wird - kritisch hinterfragt, ohne hierzu eine abschlie�ende Antwort zu geben. Die weitere Berichterstattung befasst sich sodann mit den Gesch�ften und weiteren Verantwortlichen in Indien, Singapur und Manila, bevor der Artikel zu den aktuellen Geschehnissen in Berlin und M�nchen zur�ckkehrt und in diesem Rahmen nochmals die Rolle des Verf�gungskl�gers als Kronzeuge der Staatsanwaltschaft erw�hnt.

19 Eine Vorverurteilung des Verf�gungskl�gers im Rahmen der sachbezogenen Er�rterung der Hintergr�nde und Vorg�nge im Zusammenhang mit dem W. Konzern ist mithin nicht ersichtlich.

20 1) Die Einholung einer Stellungnahme des Verf�gungskl�gers zu den wesentlichen Punkten vor der Ver�ffentlichung der Berichterstattung ist erfolgt (vgl. Anlage AS 4). Der Verf�gungskl�ger hat auf die Anfrage mit Schreiben seines Prozessbevollm�chtigten vom 18.11.2020 (Anlage AS 5) geantwortet. Darin wird auf die Unzul�ssigkeit der namentlichen Nennung des Verf�gungskl�gers unter Beif�gung eines Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 09.09.2020 in einem Parallelverfahren (Az. 9 O 9467/20) verwiesen. Die weitere Erkl�rung, dass die gestellten Fragen in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens leider nicht kommentiert werden k�nnten, wird im Artikel als Zitat wiedergegeben.

21 1) Es handelt sich ferner um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

22 Bei den Geschehnissen rund um die W. AG als DAX-Unternehmen handelt es sich um einen der gr��ten und spektakul�rsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Staatsanwaltschaft spricht von einem m�glichen Schaden in H�he von insgesamt 3,2 Mrd. €. Von den angeblichen Verm�genswerten in H�he von zuletzt 1,9 Mrd. €, die nie existiert haben sollen, entfallen mutma�lich 1,1 Mrd. € auf die vom Verf�gungskl�ger geleitete W.-Tochter in Dubai. Es geht folglich um immense Schadenssummen, erhebliche Tatvorw�rfe in Form des gewerbsm��igen Bandenbetrugs, Untreue, unrichtige Darstellung und Marktmanipulation in mehreren F�llen sowie um ein bislang beispielloses Vorgehen, gerade auch im Hinblick auf die H�he der vorgenommen „Luftbuchungen“. Hinzu kommt die politische Dimension, die sich in der Einrichtung des Untersuchungsausschusses „W.“ des Deutschen Bundestages zeigt, die Frage der Kenntnis auf Seiten von Mitgliedern der Bundesregierung sowie der Mitverantwortung u.a. der BaFin und der Wirtschaftspr�fungsgesellschaft E. & Y.

23 Unter Ber�cksichtigung dieser Umst�nde liegen die Voraussetzungen f�r eine Verdachtsberichterstattung bezogen auf den in Untersuchungshaft sitzenden Verf�gungskl�ger als Leiter der Tochterfirma in Dubai, auf die ein Gro�teil der verschwundenen bzw. nicht existenten Gelder entfallen soll, vor.

24 1) Die erforderliche Gesamtabw�gung der widerstreitenden Interessen f�hrt au�erdem zu dem Ergebnis, dass der Verf�gungskl�ger im konkreten Fall auch eine identifizierende Wortberichterstattung unter Nennung seines vollen Namens im Zeitpunkt der Berichterstattung hinnehmen muss, selbst wenn die Unschuldsvermutung im fr�hen Stadium des Ermittlungsverfahrens in besonderem Ma�e f�r ihn streitet und seinen Pers�nlichkeitsschutz verst�rkt.

25 Entscheidend ist vorliegend das gewichtige Informationsinteresse der �ffentlichkeit. Dieses ergibt sich aus den vorstehend skizzierten besonderen Umst�nden der vorgeworfenen Straftaten und begr�ndet zugleich ein besonderes Interesse an der Person und Identit�t des Verf�gungskl�gers, der an einer wichtigen Schaltstelle im Unternehmen - gerade im Hinblick auf die erhobenen Strafvorw�rfe und angeblichen Luftbuchungen - sa�. Wie dargelegt besteht gegen den Verf�gungskl�ger dringender Tatverdacht, er sitzt seit Juli 2020 in Untersuchungshaft. Die Berichterstattung betrifft ihn (nur) in seiner zur Sozialsph�re z�hlenden beruflichen T�tigkeit. Dar�ber hinaus fungiert er als Kronzeuge f�r die Staatsanwaltschaft, so dass ein Interesse an seiner Person auch im Hinblick auf die Frage besteht, wessen Angaben zur Aufkl�rung des Sachverhalts beitragen, zugleich aber auch andere Personen - mit dem Ziel der eigenen Strafmilderung - erheblich belasten k�nnen.

26 Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Verf�gungskl�ger in diesem Zusammenhang nicht der Gesichtspunkt der Resozialisierung zugute kommen. Denn das Resozialisierungsinteresse und das Recht des T�ters, „alleine gelassen zu werden“, steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil es nach Befriedigung des aktuellen Informationsbed�rfnisses der �ffentlichkeit erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25). Auch eine konkrete Gef�hrdungslage des Verf�gungskl�gers ist nicht hinreichend dargetan. Allein die allgemeinen und nicht belegten Erw�gungen des Landgerichts zu einem Interesse des Verf�gungskl�gers an weitgehender Anonymit�t in der Untersuchungshaft wegen der grunds�tzlichen Gefahr rechtswidriger Angriffe von Mith�ftlingen nach Bekanntwerden seiner Identit�t erachtet der Senat nicht f�r ausreichend, um hieraus eine erh�hte Schutzw�rdigkeit abzuleiten.

27 Dem Landgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Berichterstattung �ber Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur f�r das �ffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Pers�nlichkeitsbelange im Sinne einer erh�hten Gefahr einer Stigmatisierung Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, NJW 2012, 1500, Rn. 41). Auch ist der Verf�gungskl�ger bislang nicht in der �ffentlichkeit in Erscheinung getreten und dort auch nicht in seiner Stellung als Leiter der Tochterfirma in Dubai bekannt gewesen. Allein das Auftreten in einer Unternehmensbrosch�re (A. AG 3) gen�gt nicht, um etwa eine nennenswerte Selbst�ffnung gegen�ber den Medien bzw. der �ffentlichkeit zu begr�nden. Nicht au�er Acht gelassen werden kann hingegen der zwischenzeitliche Auftritt des Verf�gungskl�gers vor dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages am 19.11.2020, der einen Tag vor der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung erfolgte. In der diesbez�glichen Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (A. AG 2) wird der Verf�gungskl�ger als einer von sechs geladenen Zeugen namentlich genannt. Er hat vor dem Ausschuss, zu dem er aus der Untersuchungshaft per Video zugeschaltet wurde, zwar keine Fragen beantwortet. Jedoch hat er sich bei den Abgeordneten als Vertretern der �ffentlichkeit sowie bei den Gesch�digten entschuldigt und ausgef�hrt, dass die Angelegenheit „ein Riesendesaster“ sei, das sich durch nichts besch�nigen lasse. Auch wenn diesen �u�erungen - ebenso wenig wie der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft - ein Gest�ndnis hinsichtlich der strafrechtlichen Vorw�rfe entnommen werden kann, ist festzuhalten, dass sich der Verf�gungskl�ger mit diesem Schritt in der �ffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses jedenfalls an die �ffentlichkeit bzw. die Gesch�digten gewandt und entschuldigt hat, wie es auch in der anschlie�enden Pressemitteilung des Bundestages unter Nennung des Namens des Verf�gungskl�gers berichtet wird.

28 2. W�rdigt und gewichtet man im vorliegenden Fall s�mtliche der vorgenannten Umst�nde, ist dem im Einzelnen dargelegten, gesteigerten Informationsinteresse der �ffentlichkeit auch hinsichtlich der Identit�t des Verf�gungskl�gers hier bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens der Vorrang einzur�umen. Eine Stigmatisierung des Verf�gungskl�gers oder eine Prangerwirkung allein durch die Namensnennung vermag der Senat nicht zu erkennen. Zusammenfassend tritt daher das Interesse des Verf�gungskl�gers am Schutz seiner Pers�nlichkeit im Streitfall hinter das gewichtige Informationsinteresse der �ffentlichkeit auch hinsichtlich der namentlichen Identifizierung zur�ck, so dass der Verf�gungskl�ger insoweit nicht Unterlassung verlangen kann.

29 Demgegen�ber steht dem Verf�gungskl�ger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung entsprechend � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. �� 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

30 1) Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Ma�st�ben wie die einer Textberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 39). Sie beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG. Danach d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren - hier nicht vorliegender - Einwilligung verbreitet werden (� 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nach � 23 Abs. 2 KUG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).

31 Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. 10 m.w.N.).

32 2) Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der �ffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es geh�rt zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht. Dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 41 m.w.N.).

33 Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beschr�nkt. Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Ebenso ist von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 43).

34 Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abw�gung der widerstreitenden Interessen - bereits bei der Pr�fung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt - die Unschuldsvermutung Ber�cksichtigung zu finden. Auch insoweit ist eine entsprechende Zur�ckhaltung geboten und eine m�gliche Prangerwirkung zu ber�cksichtigen. Auch hier wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskr�ftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Pers�nlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung �berwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. Rn. 46 m.w.N.).

35 2) Gemessen an diesen Grunds�tzen stellt das angegriffene Foto des Verf�gungskl�gers kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abw�gung f�llt vorliegend zugunsten des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Verf�gungskl�gers - in seiner Auspr�gung als Recht am eigenen Bild - aus.

36 Zwar besteht aus den oben bereits zur identifizierenden Wortberichterstattung angef�hrten Umst�nden ein erhebliches �ffentliches Interesse auch an einer Bildberichterstattung im Zusammenhang mit den dem Verf�gungskl�ger vorgeworfenen Straftaten. Zudem enth�lt die Aufnahme des Verf�gungskl�gers, die diesen kontextneutral im Nadelstreifenanzug zeigt, keinen eigenst�ndigen Verletzungsgehalt. Darauf, ob es f�r den Durchschnittsleser und dessen Informationsbed�rfnis relevant ist, welche Kopfform oder Frisur der Verf�gungskl�ger hat und es daher einer entsprechenden Bebilderung „bedurft“ h�tte, kommt es hingegen nicht an.

37 Jedoch �berwiegt in der gebotenen Gesamtschau im Streitfall das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers, der der �ffentlichkeit bislang nicht bekannt ist, die f�r die Verf�gungsbeklagte streitenden Interessen. Insbesondere kann im derzeitigen Stadium des Ermittlungsverfahrens trotz Erheblichkeit und Umfang der vorgeworfenen Taten noch kein �berwiegendes Interesse der �ffentlichkeit angenommen werden, mit einem gro�formatigen Portraitfoto - zumal aus dem Jahre 2006 - �ber die Nennung des Namens des Verf�gungskl�gers hinaus auch �ber das Aussehen des Verf�gungskl�gers informiert zu werden. Insoweit f�llt die erh�hte Gefahr einer Stigmatisierung und Prangerwirkung ins Gewicht, da der Kl�ger im Zusammenhang mit den erheblichen strafrechtlichen Vorw�rfen aus einer weitgehenden Anonymit�t gerissen wird, obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Er wird durch die Abbildung f�r eine breite �ffentlichkeit ohne Weiteres erkennbar und sein Gesicht mit den Straftaten verbunden, woraus sich eine zus�tzliche, �ber die Wortberichterstattung hinausgehende Belastung ergibt. Hieran vermag auch der Auftritt des Verf�gungskl�gers in der �ffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses, in der Bild- und Tonaufnahmen nicht zugelassen sind, nichts zu �ndern.

38 II. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat sieht im vorliegenden Fall das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im Hinblick auf die identifizierende Text- und Bildberichterstattung als grunds�tzlich gleichwertig an.

Verk�ndet am 01.06.2021 …

Leitsatz

Eine identifizierende Wortberichterstattung mit voller Namensnennung kann auch im Ermittlungsverfahren zul�ssig sein, wenn ein starkes Informationsinteresse der �ffentlichkeit besteht. F�r eine Bildberichterstattung hingegen besteht neben der Namensnennung kein Interesse (Rn. 6 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

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Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren

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