projects
37 O 9343/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-09-03, 37 O 9343/21
37 O 9343/21Cantonal CourtSep 3, 2021
Wird dem in Luxemburg ans�ssigen Betreiber eines Online Marktplatzes der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Sperrung des Verk�uferkontos eines in Deutschland ans�ssigen H�ndlers vorgeworfen, sind deutsche Gerichte gem�ߠArt. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO international zust�ndig, denn eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ist zur Beurteilung der Begr�ndetheit der Klage nicht unerl�sslich.
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 37 O 9343/21
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um die Sperrung des Verk�uferkontos der Verf�gungskl�gerin auf der Verkaufsplattform der Verf�gungsbeklagten.
2 Die Verf�gungsbeklagte mit Sitz in Luxemburg ist die Betreiberin der Handelsplattform AHZH Marketplace auf der Website „...“. Dabei handelt es sich um eine Verkaufsplattform, auf der Dritth�ndler ihre Produkte online an Endverbraucher verkaufen k�nnen. Zugleich wird �ber die Plattform durch die AHZHHOHH S.�.r.l. der Eigenhandel des AHZH Konzerns abgewickelt.
3 Die Verf�gungskl�gerin ist Inhaberin des Verk�uferkontos „F& COHBShop“ auf der Plattform „...“. �ber das Konto vertrieb sie seit dem 01.04.2021 u.a. Kaugummis.
4 Vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit der Verf�gungsbeklagten mit H�ndlern wie der Verf�gungskl�gerin ist der AHZH Services Europe Business Solutions Vertrag (ASE-Vertrag, Anlage LHR 3). Mit dem ASE-Vertrag stimmen die H�ndler auch den Programmrichtlinien der Verf�gungsbeklagten zu. Dazu geh�ren unter anderem die Richtlinien „Ihre Verk�uferleistung �berwachen“ (Anlage HM 4) und „Rate an Bestellm�ngeln“ (Anlage HM 5).
5 �ber das sog. Sellercentral steuert der jeweilige H�ndler s�mtliche ProZesse beZ�glich seiner Verkaufsaktivit�ten (vgl. Anlage LHR 1) und kann hier auch seine jeweilige Rate an Bestellm�ngeln einsehen, die sich ZusammensetZt aus:
der AnZahl an negativen Bewertungen,
A-bis-Z-Garantieantr�gen und
R�ckbuchungen.
6 Bewertungen gelten dabei als negativ, wenn nur 1 oder 2 Sterne vergeben werden. Gem�� der Richtlinie „Rate an Bestellm�ngeln“ (Anlage HM 5) droht eine Sperrung des Verk�uferkontos f�r den Fall, dass die Rate an Bestellm�ngeln, die in Abh�ngigkeit von der GesamtZahl der Bestellungen innerhalb von 60 Tagen berechnet wird, 1% �bersteigt.
7 Die verschiedenen von der Verf�gungsbeklagten aufgestellten H�ndlervorgaben wie die Einhaltung der 1%-GrenZe f�r Bestellm�ngel gelten f�r alle Dritth�ndler, nicht jedoch f�r die Schwestergesellschaft der Verf�gungsbeklagten, die AHZH Europe S.�.r.l.. F�r diese k�nnen Kunden auch im Anschluss an eine Bestellung keine Verk�uferbewertung abgeben.
8 Auf dem Verk�uferkonto der Verf�gungskl�gerin wurden in der Zeit bis Zum 08.06.2021 drei Bestellungen mit Bestellm�ngeln erfasst, die einer GesamtZahl von 161 Bestellungen gegen�berstanden. Dabei handelte es sich um die folgenden drei Bestellungen:
9 - Dem Bestellmangel im Zusammenhang mit der Bestellung 306-2404365-8977919 lag eine Reklamation eines Kunden Zugrunde, der seine Bestellung vom 24.05.2021 nicht erhalten hatte. Die Verf�gungsbeklagte gab dieser Reklamation statt. Diese Wertung griff die Verf�gungskl�gerin nicht an.
10 - Im Rahmen des Bestellvorgangs 302-6000434-9048311 bestellte eine K�uferin am 20.05.2021 um 18 Uhr zwei Kaugummis �ber das Verk�uferkonto der Verf�gungskl�gerin. Das angegebene Zeitfenster f�r die Lieferung war vom 22.05.2021 bis zum 27.05.2021. Einen Versand mit Sendungsverfolgung hatte die Verf�gungskl�gerin nicht in Aussicht gestellt. Am 26.05.2021 stellte die K�uferin eine Bewertung mit einem Stern und folgenden Kommentar ein:
„Warte seit 1 Woche auf 2 Kaugummis die ohne Sendungsnummer mit DHL (angeblich) innerhalb Deutschlands verschickt worden sein sollen! Vom SCHNELLEN Versand kann hier niemals die Rede sein. Ich hoffe mein Produkt kommt an ansonsten gibt es Beschwerde bei HHH wegen Betrug und R�ckerstattung!“
11 - Den dritten Bestellmangel bez�glich der Bestellung mit der Nummer 302-43285001792334 hob die Verf�gungsbeklagte am 07.06.2021 auf, nachdem sie ihre Entscheidung zur Gew�hrung einer A-Z-Garantie r�ckg�ngig gemacht hatte (Mitteilung Anlage LHR 8).
12 Hieraus ergab sich eine M�ngelrate von 1,86%. Ber�cksichtigt man wegen der sp�teren Aufhebung des dritten Mangels nur die beiden erstgenannten Bestellm�ngel, ergibt sich eine Bestellm�ngelrate von 1,24%.
13 Am 08.06.2021 wies die Verf�gungsbeklagte die Verf�gungskl�gerin auf die zu hohe Bestellm�ngelrate hin und gab ihr Gelegenheit zur Abhilfe, um eine vor�bergehende Deaktivierung ihres Verk�uferkontos in 72 Stunden zu verhindern. Die darauffolgenden Eingaben der Verf�gungskl�gerin f�hrten nicht zu einer Reaktivierung des Verk�uferkontos, sondern dieses wurde am 10.06.2021 unter Hinweis auf die Widerspruchsm�glichkeit deaktiviert (vgl. zur Korrespondenz seitens der Verf�gungsbeklagten Anlagenkonvolut HM 10; zu den Eingaben der Verf�gungskl�gerin Anlage LHR 13).
14 Die Verf�gungskl�gerin st�tzt ihren Unterlassungsanspruch zum einen auf � 33 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. �� 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 3 S. 1 GWB sowie auf �� 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG.
15 Sie ist der Auffassung, dass die Verf�gungsbeklagte ihr Verk�uferkonto nicht auf der Grundlage einer Bewertung, wie sie im Zusammenhang mit der Bestellung 302-6000434-9048311 abgegeben wurde, h�tte sperren d�rfen. Diese negative Bewertung sei unberechtigt gewesen.
16 Die Verf�gungskl�gerin missbrauche ihre Marktmacht, indem sie die Verf�gungsbeklagte gegen�ber der AmaZOn Europe S.a.r.l. diskriminiere, da letztere von den Verbrauchern nicht bewertet werden k�nne und daher keine Sanktionen von der Verf�gungsbeklagten zu bef�rchten habe. Das Beschwerdemanagement der Verf�gungsbeklagten sei untauglich und entspreche nicht den Vorgaben der VO (EU) 2019/1150, woraus geschlossen werden k�nne, dass es der37 O 9343/21 - Seite 4 - Verf�gungsbeklagten allein um einen Ausschluss des Vertragspartners - in Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Abh�ngigkeit vom Verkauf �ber die Plattform - gehe.
17 Zum anderen meint die Verf�gungskl�gerin, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch unmittelbar aus dem ASE-Vertrag. Diesen verletze die Verf�gungsbeklagte, indem sie der Verf�gungskl�gerin entgegen Ziff. 3 des ASE-Vertrags nicht 7 Tage Zeit gegeben habe, die Rate an Bestellm�ngeln zu beheben.
18 Zum Verf�gungsgrund meint die Verf�gungskl�gerin, diesem stehe kein zu langes Zuwarten entgegen, und sie beruft sich zudem auf die Vermutung des � 12 Abs. 1 UWG.
19 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf�gung aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungsgeld [sic!] von bis zu 2 Jahren, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das AHH.de-Verk�uferkonto
F& COHH Shop
wegen der Rate an Bestellungen zu sperren und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen im Zusammenhang mit der Sperrung am 10.06.2021 in Bezug auf die Verk�uferbewertung Bestellung Nr. 302-60004349048311 vom 26.05.2021,
hilfsweise es zu unterlassen, das AmHH-de-Verk�uferkonto
F& COHH Shop
wegen der Rate an Bestellm�ngeln zu sperren und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen und dabei nach der Sperrung keine L�sung des Problems herbeizuf�hren, wie geschehen im Zusammenhang mit der Sperrung am 10.06.2021 in Bezug auf die Verk�uferbewertung Bestellung Nr. 302-6000434-9048311 vom 26.05.2021.
20 Die Verf�gungsbeklagte beantragt Zur�ckweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung.
21 Sie erhebt die Zust�ndigkeitsr�ge und meint, das Landgericht M�nchen I sei weder international noch �rtlich zust�ndig. Zust�ndig seien vielmehr gem. Art. 7 Nr. 1 a) Br�ssel-Ia-VO die Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt in Luxemburg.
22 Die Verf�gungsbeklagte f�hrt ferner aus, dass nicht zuletzt im Interesse der anderen H�ndler auf dem AHIH Marketplace hohe Qualit�tsanforderungen an die jeweiligen Verk�ufer gestelltwerden m�ssten, um das Vertrauen der Kunden zu erhalten. Diesen Anforderungen werde die Verf�gungskl�gerin nicht gerecht, so dass die Deaktivierung des Verk�uferkontos gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Ermittlung der Bestellm�ngel k�nne die Verf�gungsbeklagte sich auch auf die negative Kundenbewertung unter der Bestellung 302-6000434-9048311 st�tzen. Hierbei handele es sich um eine legitime Meinungs�u�erung, die letztlich auch sachlich zutreffend sei.
23 Ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verf�gungsbeklagte nicht marktbeherrschend sei. Die Verf�gungskl�gerin habe hierzu bereits unzureichend vorgetragen. Die von der Verf�gungskl�gerin in Bezug genommene Entscheidung der Kammer vom 12.05.21, Az. 37 O 32/21, grenze den Markt sowohl in sachlicher als auch in r�umlicher Hinsicht unzutreffend ab und lege falsche Marktanteile zugrunde.
24 Wegen des Parteivortrags wird erg�nzend auf die wechselseitigen Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat �ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung am 03.09.2021 m�ndlich verhandelt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung wird verwiesen. In der m�ndlichen Verhandlung hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Kammer Zweifel an der �rtlichen Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I hat. Dieser Hinweis ist nicht protokollliert.
25 Der Antrag ist unzul�ssig.
26 I. Das Landgericht M�nchen I ist f�r die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Anspr�che zwar international, nicht aber �rtlich zust�ndig. F�r den vertraglichen Erf�llungsanspruch fehlt es bereits an einer internationalen Zust�ndigkeit.
27 1. Die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I f�r die geltend gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Anspr�che beurteilt sich vorliegend nach Ma�gabe des Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Br�ssel-Ia-VO).
28 Die Verf�gungskl�gerin beruft sich unter anderem darauf, dass die Verf�gungsbeklagte mit der Deaktivierung des Verk�uferkontos ihre marktbeherrschende Stellung i.S.d. �� 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 3 S. 1 GWB missbraucht hat bzw. als Mitbewerberin die Verf�gungskl�gerin im gesch�ftlichen Verkehr behindert hat i.S.d. �� 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Damit macht sie auf eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO gest�tzte Anspr�che geltend.
29 a) Die Br�ssel-Ia-VO ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da es sich um eine Zivilsache handelt und die Verf�gungsbeklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU, n�mlich in Luxemburg, hat (vgl. Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO).
30 b) Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten schlie�t das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Beurteilung des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO nicht aus. Entscheidend f�r die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Br�ssel-Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabh�ngig von einem Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtm��igkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abh�ngt, sondern hiervon unabh�ngig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C- 59/19, Rn. 32f. - Wikingerhof; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 11, juris).
31 c) So verh�lt es sich im vorliegenden Fall. F�r die Kartellrechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens kommt es allein darauf an, ob der Verf�gungsbeklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese missbr�uchlich ausgenutzt hat. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen ASE-Vertrags oder der sonstigen dem Vertragsverh�ltnis zugrundeliegenden Bestimmungen kommt es dagegen nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) zur Beurteilung der Begr�ndetheit der Klage nicht unerl�sslich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.
32 Zwar erfordert die nach � 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabw�gung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen. F�r die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischen Anspruch ist dies jedoch ohne Belang, zumal dabei Interessen nicht ber�cksichtigt werden d�rfen, deren Durchsetzung insbesondere nach den kartellrechtlichen Wertungen rechtlich missbilligt werden (BGH, Urt. v. 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 13, juris).
33 d) Soweit die Verf�gungsbeklagte unter Berufung auf Urteile der Landgerichte D�sseldorf und Wiesbaden die Unanwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO damit begr�ndet, dass die geltend gemachten deliktsrechtlichen Anspr�che in untrennbarem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien stehen (LG Wiesbaden, Urt. v. 11.02.2020 - 2 O 130/20 - Anlage HM 23, S.6), bzw. der Vertrag nicht hinweggedacht werden k�nne, ohne dass der Anspruch entfiele (LG D�sseldorf, Urt. v. 15.07.2020 - 12 O 285/19, Anlage HM 24 S. 9) kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar kn�pft der hier geltend gemachte Anspruch insofern an das Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien an, als die Verf�gungskl�gerin ohne den Abschluss des ASE-Vertrages nicht �ber die Plattform der Verf�gungsbeklagten h�tte verkaufen k�nnen und es somit auch nicht zu einer Deaktivierung ihres Verk�uferkontos h�tte kommen k�nnen. Dies d�rfte jedoch bereits mit der vom EuGH in seiner fr�heren Rechtsprechung noch angef�hrten Ankn�pfung an ein Vertragsverh�ltnis (EuGH Urt. v. 13.03.2014 - C-548/12, Rn. 27 - Brogsitter zur Vorg�ngernorm Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/2001 (Br�ssel-I-VO)) nicht gemeint gewesen sein. Ma�geblich ist vielmehr, wie der EuGH nunmehr - den beiden angef�hrten Urteilen des LG Wiesbaden und LG D�sseldorf zeitlich nachgelagert - klargestellt hat (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) und wie oben bereits ausgef�hrt wurde, dass sich die Verf�gungskl�gerin in ihrer Antragsschrift auf einen Versto� gegen das deutsche Wettbewerbsrecht beruft, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabh�ngig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbietet. Der kartellrechtliche Missbrauchsanspruch kann sich aus dem Gesetz unabh�ngig davon ergeben, ob die Verf�gungsbeklagte sich mit der Deaktivierung im Rahmen ihrer vertraglichen Befugnisse gehalten hat. Eine Auslegung des Vertrages ist f�r die Beurteilung dieses Anspruchs daher nicht unerl�sslich.
34 e) Auch bei den von der Verf�gungskl�gerin geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspr�chen ergibt sich die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO, da es sich hierbei um quasi-deliktische Anspr�che im Sinne dieser Norm handelt (Geimer in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 Lug�) EuGVVO, Rn. 54). F�r die Einordnung der beanstandeten Verhaltensweisen als unlauter, kommt es auf eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerks nicht an. Die Frage, ob die Parteien Mitbewerber sind und die Verf�gungsbeklagte die Verf�gungskl�gerin im gesch�ftlichen Verkehr unbillig behindert hat, bemisst sich allein nach den Vorschriften des anwendbaren Lauterkeitsrechts. Dabei ist es unsch�dlich, dass die aufgrund der Vertragsbeziehung gegebene Interessenlage gegebenenfalls bei der Beurteilung einer etwaigen Unbilligkeit in die Abw�gung einzubeziehen w�re (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 13, juris).
35 f) Die durch Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO begr�ndete Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ist nicht durch eine zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gem�� Art. 25 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien in Ziff. 17 des ASE-Vertrages eine Zust�ndigkeit der Gerichte von Luxemburg Stadt, Luxemburg, vereinbart. Diese steht der Annahme der Zust�ndigkeit deutscher Gerichte jedoch nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschlie�lichen Gerichtsstand begr�ndet.
36 2. Soweit die Verf�gungskl�gerin ihr Unterlassungsbegehren dagegen auf einen vertraglichen Anspruch aus dem ASE-Vertrag st�tzt, besteht hierf�r keine internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I. F�r vertragliche Anspr�che ist gem. Art. 7 Nr. 1 a) Br�ssel-Ia-VO das Gericht an dem Ort zust�ndig, an dem die vertragliche Verpflichtung erf�llt worden ist oder zu erf�llen w�re. Bei Dienstleistungen ist dies der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder h�tte erbracht werden m�ssen, Art. 7 Nr. 1 b) Br�ssel-IA-VO. Wo im Einzelfall der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg eintritt, ist grunds�tzlich unbeachtlich (Geimer/Sch�tze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 124). Da die Verf�gungsbeklagte ihre Dienstleistungen nach dem Parteivorbringen von ihrem Sitz in Luxemburg aus erbringt, sind die dortigen Gerichte f�r vertragliche Anspr�che zust�ndig.
37 Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO begr�ndet im Falle einer Anspruchskonkurrenz auch keine Annexzust�ndigkeit kraft Sachzusammenhangs auch f�r die vertraglichen Anspr�che (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - C 189/87, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, Rn. 19, juris; OLG Bamberg, Urt. v. 24.04.2013 - 3 U 198/12, Rn. 64, juris; aA Geimer in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Artikel 7 (Artikel 5 Lug�) Br�ssel-Ia-VO, Rn. 106 m.w.N.).
38 Die besonderen Zust�ndigkeiten der Art. 7,8 Br�ssel-Ia-VO sind als Ausnahmen zur Allzust�ndigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art. 4 Abs. 1 Br�ssel-Ia-VO) einschr�nkend auszulegen. Die Gerichte des nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO international zust�ndigen Mitgliedstaates sind daher nicht auch daf�r zust�ndig, �ber die Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten entscheiden. Zwar kann dies dazu f�hren, dass einzelne Aspekte eines Rechtsstreits von verschiedenen Gerichten entschieden werden, doch hat der Kl�ger stets die M�glichkeit, seine Klage unter s�mtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - C 189/87, Rn. 19 f.).
39 3. Dem Landgericht M�nchen I fehlt, soweit es vorliegend international zust�ndig ist, jedoch die �rtliche Zust�ndigkeit.
40 a) Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO regelt neben der internationalen auch die �rtliche Zust�ndigkeit. Ein Deliktsgerichtsstand ist dabei sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort gegeben (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 38 - CDC Hydrogene Peroxide; BGH, Urt. v. 06.11.2007 - VI ZR 34/07, Rn. 17). Dabei ist der Handlungsort der Ort des urs�chlichen Geschehens, der hier angesichts des Sitzes der handelnden Verf�gungsbeklagten in Luxemburg liegt. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt.
41 b) Der Erfolgsort liegt hier - worauf die Kammer in der Verhandlung m�ndlich hingewiesen hat - jedenfalls in Mannheim als Sitz der Verf�gungskl�gerin, weil diese hier durch die Sperrung ihres Verk�uferkontos in ihrem Gesch�ftsbetrieb unmittelbar getroffen wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 52 - CDC Hydrogene Peroxide). Ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO ist dagegen nicht in M�nchen gegeben.
42 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO auch in M�nchen gegeben ist, ist zu ber�cksichtigen, dass Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO als Ausnahmeregelung autonom und eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C- 352/13, Rn. 37 CDC Hydrogene Peroxide). Zudem beruht die Zust�ndigkeitsregel nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gr�nden einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zust�ndigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist n�mlich das Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der N�he zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Ermittlung eines der Ankn�pfungspunkte, die nach dieser Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zust�ndigkeit des Gerichts zu begr�nden, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen f�r die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zul�ssigerweise angerufen werden kann, in dessen Zust�ndigkeitsbereich der relevante Ankn�pfungspunkt liegt (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, Rn. 39-41 - CDC Hydrogene Peroxide).
43 c) Zwar k�nnen konkrete Auswirkungen des Verhaltens der Verf�gungsbeklagten auch in M�nchen auftreten. Die Verkaufsplattform der Verf�gungsbeklagten AHZOn.deMarketplace richtet sich in erster Linie an Kunden auf dem deutschen Markt. Daher kann der Ausschluss von einzelnen Verk�ufern, gleich welchen Sitzlandes, den Wettbewerb auf dem gesamten deutschen Endkundenmarkt, mithin auch in M�nchen, beeintr�chtigen (vgl. LG M�nchen I, Urt. v. 12.05.2021 - 37 O 32/21, Rn. 55, juris).
44 Der Zweck des Deliktsgerichtsstands ist es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH jedoch, eine m�glichst enge Verbindung von Gericht und Streitgegenstand herzustellen. Die Maxime des EuGH, dass das „am besten“ zur Entscheidung geeignete Gericht zur Entscheidung berufen ist, sowie der Ausnahmecharakter des Art. 7 Br�ssel-Ia-VO sprechen daf�r, dass trotz der durch den Versto� m�glichen Auswirkungen auf den gesamten deutschen Markt nicht alle deutschen Gerichte f�r den Rechtsstreit zust�ndig sein sollen. Zwar ist es fraglich, welche tats�chlichen Vorteile eine Verhandlung am Sitz der Verf�gungskl�gerin gegen�ber anderen deutschen Gerichten bietet, zumal es vorliegend nicht um die Ermittlung eines bei der Verf�gungskl�gerin eingetretenen Schadens, sondern um die Entscheidung �ber einen Unterlassungsanspruch geht. Hiervon kann jedoch nicht in jedem Einzelfall die Zust�ndigkeit abh�ngen, da dies dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit zuwiderliefe, die der gesamten Zust�ndigkeitsordnung der Br�ssel-Ia-VO inh�rent ist (vgl. Geimer/Sch�tze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 138).
45 Eine Abweichung von der Zust�ndigkeit am Ort des Gesch�ftssitzes kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verf�gungskl�gerin au�erhalb der EU ans�ssig ist und daher innerhalb des international zust�ndigen Mitgliedsstaates keine besonders enge Verbindung zu einem bestimmten Gerichtsort besteht (vgl. LG M�nchen I, Urt. v. 12.05.2021 - 37 O 32/21, Rn. 55, juris). Vorliegend ist dagegen eine �rtliche Zust�ndigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO lediglich in Mannheim begr�ndet, da die Verf�gungskl�gerin ihren Sitz in Deutschland hat. Auch weist die Streitigkeit vorliegend nach dem Parteivorbringen keinen sonstigen Bezug zum �rtlichen Zust�ndigkeitsbereich des Landgerichts M�nchen I auf.
46 II. Die Entscheidung �ber die Kosten folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
47 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. � 708 Nr. 6 ZPO.
Wird dem in Luxemburg ans�ssigen Betreiber eines Online Marktplatzes der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Sperrung des Verk�uferkontos eines in Deutschland ans�ssigen H�ndlers vorgeworfen, sind deutsche Gerichte gem�ߠArt. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO international zust�ndig, denn eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ist zur Beurteilung der Begr�ndetheit der Klage nicht unerl�sslich.
Hat der jeweilige H�ndler seinen Gesch�ftssitz in Deutschland, begr�ndet dieser die �rtliche Zust�ndigkeit gem�ߠArt. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO, wenn nicht aus anderen Gr�nden eine engere Verbindung zu einem anderen Gerichtsstandort gegeben ist.
Soweit die Verf�gungskl�gerin ihr Unterlassungsbegehren auf einen vertraglichen Anspruch aus dem ASE-Vertrag st�tzt, beurteilt sich die internationale Zust�ndigkeit dagegen nach Art. 7 Nr. 1 Br�ssel-Ia-VO. Art. 7 Nr. 2 Br�ssel-Ia-VO begr�ndet im Falle einer Anspruchskonkurrenz auch keine Annexzust�ndigkeit kraft Sachzusammenhangs auch f�r die vertraglichen Anspr�che.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Deaktivierung eines Amazon-Verk�uferkontos
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.