LG W�rzburg 1. Zivilkammer, 2021-08-24, 11 O 684/21 UWG

11 O 684/21 UWGCantonal Court / Civil Chamber IAug 24, 2021

Regest

Die �u�erung des Betreibers eines Fitnessstudios, die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie beh�rdlich angeordneten Schlie�ung des Fitnessstudios, kann nach � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG unzul�ssig sein. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG W�rzburg 1. Zivilkammer — 2021-08-24 — 11 O 684/21 UWG — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-24

Aktenzeichen: 11 O 684/21 UWG

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnunggeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die einen Mitgliedsvertrag �ber die Nutzung von Fitnessangeboten in Fitnessstudios mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit abgeschlossen haben, f�r den Fall, dass die Studios aufgrund beh�rdlicher Anordnung geschlossen werden,

a) mitzuteilen, dass sich die Laufzeit und die Schlie�zeit verl�ngert und/oder

b) zu formulieren „Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellationen“ und dabei Bezug auf n�her bezeichnete Gerichtsentscheidungen zu nehmen, in denen keine Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit einer einseitigen Vertragsverl�ngerung um den Zeitraum einer beh�rdlich angeordneten Schlie�ung getroffen wurden.

  1. an den Kl�ger 210,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 17.5.2021 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,- € vorl�ufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit der corona-bedingten Schlie�ung von Fitnessstudios und sich daraus ergebender Rechtsfolgen.

2 Der Kl�ger ist … in Deutschland.

3 Die Beklagte betreibt als Franchisenehmerin der … mehrere Fitnessstudios. Anlass der Klage sind �u�erungen der Beklagten gegen�ber dem Verbraucher … (im Folgenden: „Verbraucher“ genannt), einem Kunden eines Fitnessstudios der Beklagten in ….

4 Auf die fristgerechte K�ndigung des Verbrauchers im Dezember 2019 hin best�tigte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 28.1.2020 die Beendigung des Vertrages zum 31.10.2020. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Im Folgenden teilte die Beklagte mit E-Mail vom 20.4.2020 dem Verbraucher im Hinblick auf die corona-bedingte Schlie�ung des Fitnessstudios jedoch Folgendes mit:

„Im Ergebnis haben wir den April-Beitrag noch vertragsgem�� abgebucht. …:

Allerdings wird die trainingsfreie Zeit als Vertragsverl�ngerung angesehen. …“

5 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit weiterer E-Mail vom 17.6.2020 teilte die Beklagte dem Verbraucher Folgendes mit:„Aufgrund der beh�rdlich veranlassten Schlie�ung des Studios verschiebt sich das Vertragsende Ihrer Mitgliedschaft nun auf den 31.1.2021. Dies ist interessengerecht, da nur so die urspr�nglich vereinbarte Mitgliedsdauer auch eingehalten wird.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser E-Mail vom 17.6.2020 wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

6 Auf den Widerspruch des Verbrauchers hin erwiderte die Beklagte mit E-Mail vom 10.8.2020 Folgendes:

„Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation. Die Gerichte haben unter Ber�cksichtigung der den �� 133, 157, 313 BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden, dass es im Falle einer Unterbrechung eines Vertragsverh�ltnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverh�ltnis entsprechend der Unterbrechungszeit zeitlich verl�ngert. Insbesondere erhalte der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von beispielsweise 12 Monaten einen vertraglichen Anspruch darauf, den g�nstigeren 12-Monatsbeitrag auch f�r volle 12 Monate in Anspruch nehmen zu k�nnen. Im Gegenzug muss daher dem Studio auch der Anspruch zugestanden werden, die vertraglich vereinbarten 12 Monate vollst�ndig bezahlt zu erhalten (vgl. LG Gera 1 S 159/12, im gleichen Sinne auch LG Bamberg 3 S 155/14). Wir werden daher auf unseren Anspruch auf Bezahlung der restlichen Vertragslaufzeit nicht verzichten und halten an diesem fest.“

7 Der Kl�ger mahnte die Beklagte wegen dieses Verhaltens mit Schreiben vom 8.12.2020 ab, forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung sowie zum Aufwendungsersatz f�r die Abmahnung auf (Anlage K 5).

8 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Anspr�che aus � 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7 UWG und � 3 a UWG i.V.m. � 309 Nr. 9 a und b BGB zust�nden.

9 Der Kl�ger ist der Meinung, die Mitteilung der Beklagten an Verbraucher, die Fitnessstudiovertr�ge um die beh�rdlich angeordnete corona-bedingte Schlie�zeit ihres Studios zu verl�ngern, bringe zum Ausdruck, sie sei zu einer einseitigen Vertrags�nderung in Form der Verl�ngerung des Vertrages befugt. Der Kl�ger behauptet, die �nderung der Vertragslaufzeit bed�rfe nach � 311 Abs. 1 BGB grunds�tzlich einer vertraglichen Vereinbarung. Eine �nderungsbefugnis auf Grundlage von � 313 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei gegen�ber der gesetzlichen Unm�glichkeitsvorschrift in � 275 Abs. 1 BGB subsidi�r. Die beh�rdlich angeordnete Schlie�ung der Fitnessstudios habe dazu gef�hrt, dass die Beklagte ihre vertraglichen Leistungen gegen�ber den Mitgliedern nicht mehr erf�llen konnte und daher von ihrer Leistungspflicht befreit worden sei. F�r eine Vertragsanpassung nach � 313 Abs. 1 BGB sei daher kein Raum mehr. Zudem bed�rfe es f�r eine Vertragsanpassung nach � 313 Abs. 1 BGB eines �nderungsverlangens gegen�ber dem Vertragspartner. Ein solches habe die Beklagte nicht ge�u�ert. Die Voraussetzung f�r eine Vertragsanspassung nach � 313 Abs. 1 BGB l�gen nach Meinung des Kl�gers nicht vor. Die Beklagte habe Anspruch auf staatliche �berbr�ckungshilfen und d�rfe im �brigen entsprechend der sog. Gutscheinl�sung aus Art. 240 � 5 EGBGB verfahren. Schlie�lich beruft sich der Kl�ger darauf, dass der Verbraucher seinen Vertrag fristgerecht gek�ndigt hat und die Beklagte ihm das Vertragsende zum 31.10.2020 auch best�tigt hat.

10 Die Verl�ngerung des Vertrags um die beh�rdlich angeordnete Schlie�zeit f�hre auch zu einem Versto� gegen � 309 a und b BGB. Bei Erstvertr�gen, f�r die grunds�tzlich nur eine Erstlaufzeit von maximal 24 Monaten vereinbart werden darf, f�hre die Vertragsverl�ngerung zu einer �berschreitung der vertraglichen Bindungsfrist. Bei Vertr�gen, die bereits l�nger als 24 Monate bestehen und mangels K�ndigung stillschweigend verl�ngert wurden, werde die gesetzlich auf ein Jahr begrenzte Verl�ngerungszeit durch die Verl�ngerung und die Schlie�zeit �berschritten. Da � 309 Nr. 9 BGB eine Marktverhaltensregelung darstelle, liege ein Wettbewerbsversto� gem�� � 3 a UWG vor.

11 Die Beklagte stelle die Urteile des Landgerichts Gera und des Landgerichts Bamberg so dar, als w�re �ber die Rechtsm��igkeit einer einseitigen Vertragsverl�ngerung nach beh�rdlich angeordneter Schlie�ung bereits entschieden worden. Dies sei jedoch unwahr. Hierdurch werde es Verbrauchern erschwert, ihre Rechte aus dem Vertrag hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeit zu behaupten und durchzusetzen, so dass auch insoweit eine Irref�hrung �ber die Rechte der Verbraucher nach � 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7 UWG vorliege.

12 Der Kl�ger beantragt:

  1. es bei Meidung eines, f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern,

zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die einen Mitgliedsvertrag �ber die Nutzung von Fitnessangeboten in Fitnessstudios mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit abgeschlossen haben, f�r den Fall, dass die Studios aufgrund beh�rdlicher Anordnung geschlossen werden,

a) mitzuteilen, dass sich die Laufzeit um die Schlie�zeit verl�ngert und/oder

b) zu formulieren

„Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation“

und dabei Bezug auf n�her bezeichnete Gerichtsentscheidungen zu nehmen, in denen keine Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit einer einseitigen Vertragsverl�ngerung um den Zeitraum einer beh�rdlich angeordneten Schlie�ung getroffen wurden.

  1. an den Kl�ger 210,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

14 Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass auf Seiten der Beklagten lediglich eine Rechtsauffassung ge�u�ert worden sei. Auch die Bezugnahme auf die Gerichtsurteile stelle keinen Versto� gegen das Irref�hrungsverbot dar. Die Beklagte beruft sich insbesondere auf das Urteil des Landgerichts W�rzburg, Handelskammer, vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20. Das Landgericht habe dort zutreffender Weise festgestellt, dass keine wettbewerbswidrige T�uschung vorliege.

15 Die Beklagte habe sich nicht auf Kosten der Mitglieder durch eine Vertragsverl�ngerung einen wirtschaftlichen Ausgleich der entstandenen Verluste besorgt und insbesondere sei dem Verbraucher in keiner Form ein finanzieller Nachteil entstanden. Die Kosten f�r die Vertragslaufzeit h�tten sich nicht erh�ht, sondern verblieben in der vereinbarten H�he f�r die vereinbarte Anzahl an Monaten. Es liege keine rechtliche Unm�glichkeit der Vertragserf�llung f�r die Schlie�ungszeit vor.

16 Die Beklagte verl�ngere faktisch nicht die Vertragslaufzeit, so dass f�r den Kunden Nachteile in Form einer zus�tzlichen Zahlung nicht entst�nden. Sie �ndere den Vertrag nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners, sondern komme lediglich ihrer Leistungspflicht nach, das Angebot �ber die vereinbarte Vertragslaufzeit bereitzustellen. Eine pandemiebedingte Verschiebung des Leistungszeitraums sei nicht gleichzusetzen mit einer Verl�ngerung. Die Beklagte sei entgegen der kl�gerischen Auffassung bef�higt, ordnungsgem�� zu leisten.

17 Es sei im Sinne der Bestimmung zum Vertragsrecht, wenn die Beklagte w�hrend der Schlie�ungszeit zun�chst eine Leistungsalternative anbiete, die sich nicht vom vertraglich vereinbarten Zeitraum unterscheide, sondern allein hinsichtlich des Erf�llungszeitpunktes. Es finde keine faktische Vertragsverl�ngerung ohne die Einwilligung des Kunden statt. Auch liege keine Irref�hrung des Kunden vor. Die Beklagte gebe nicht vor, zur einseitigen Vertragsverl�ngerung berechtigt zu sein. Die beanstandete �u�erung sei dahingehend auszulegen, dass sich die vertragliche Leistung zugunsten des Kunden im Leistungsinteresse lediglich verschiebe. Genau dies habe die Beklagte im Rahmen der gleichen E-Mail konkretisiert. Aus dem Kontext sei deutlich erkennbar, dass es sich hier nicht um eine unzul�ssige einseitige Vertragsverl�ngerung handelt. Denn die Beklagte gebe in ihren Ausf�hrungen klar an, dass sie im Interesse der Kunden die pandemiebedingt trainingsfreie Zeit als zus�tzliche Trainingszeit gutschreibe und diese dann beitragsfrei genutzt werden k�nne.

18 Der Kl�ger verkenne, dass es bislang an einer h�chstrichterlichen Entscheidung zum streitgegenst�ndlichen Sachverhalt fehlt, so dass ein R�ckerstattungsrecht nicht ohne Weiteres angenommen werden k�nne. Aus diesem Grund werde der Verbraucher auch nicht dazu verleitet, bereits bezahlte Mitgliedsbeitr�ge gem�� den �� 275, 326 BGB nicht zur�ckzufordern, denn ein solcher R�ckerstattungsanspruch sei nicht offenkundig gegeben.

19 Die Ausf�hrungen der Beklagten gegen�ber dem Verbraucher seien somit weder irref�hrend noch wettbewerbswidrig, denn sie verl�ngere die Vertragslaufzeit faktisch nicht zu Lasten ihres Kunden.

20 Der BGH habe in einer Entscheidung gem�� NJW 2002, 1431 festgestellt, dass � 309 Nr. 9 BGB auf Fitnessstudiovertr�ge, die als Gebrauchs�berlassungsvertrag zu qualifizieren seien, keine Anwendung finde. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Versto� gegen die bezeichnete Norm vorliegen k�nne. Dementsprechend sei ja auch kein Versto� gegen � 3 a UWG i.V.m. � 309 BGB gegeben. Insbesondere sei mit Blick auf die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um eine kostenpflichtige Verl�ngerung zu Lasten des Mitglieds handele, sondern um eine Anpassung des Vertrages.

21 Die �u�erung gegen�ber dem Verbraucher stelle keine Vertrags�nderung dar, die die Beklagte angeblich einseitig vorgenommen h�tte. Es sei lediglich eine Verschiebung des Vertragszeitraums aufgrund der beh�rdlich auferlegten Schlie�ung. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, woraus sich die angeblich doppelte Inanspruchnahme des Verbrauchers ergeben solle. Schlie�lich sei die zu zahlende Gesamtsumme unver�ndert geblieben, lediglich die jeweiligen Abrechnungsmonate w�rden durch die corona-bedingte Schlie�ung verschoben.

22 Die beanstandete �u�erung bez�glich der bezeichneten Gerichtsentscheidungen m�sse im Gesamtkontext der Mail vom 10.8.2020 gesehen werden. Im Weiteren habe die Beklagte konkretisiert, inwieweit es sich um eine vergleichbare Konstellation handele und sich lediglich auf die Vertragsdauer bezogen. Ein Hinweis auf die Pandemie habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Beklagte habe keinesfalls behauptet, dass die zitierten Urteile des LG Bamberg und des LG Gera den exakt vorliegenden Fall entschieden h�tten. Vielmehr habe die Beklagte auf diese Urteile verwiesen, um die eigene Ansicht zu untermauern. Die Zitierung von Entscheidungen von Laien k�nne in diesem Zusammenhang nicht so ausgelegt werden, dass hiermit eine feststehende Rechtsprechung behauptet w�rde, sondern vielmehr ein Argument f�r die eigene Ansicht der Beklagten herangezogen werde.

23 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags, insbesondere den Rechtsansichten der Parteien, wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

Gründe

24 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

25 Entgegen dem Urteil des Landgerichts W�rzburg vom 23.10.2020, 1 HK O 1250/20, kommt die erkennende Kammer zu der Auffassung, dass die beanstandete �u�erung der Beklagten, die trainingsfreie Zeit werde als Vertragsverl�ngerung angesehen bzw. die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der Schlie�ung, im Gesamtkontext betrachtet, sich als Tatsachenbehauptung darstellt und nicht blo� die �u�erung einer Rechtsansicht enth�lt. Die Beklagte hat nicht nur die Rechtsansicht ge�u�ert, dass es zu einer entsprechenden Vertragsverl�ngerung kommt, sondern aus Sicht des Verbrauchers wurde diesem verbindlich mitgeteilt, dass eine entsprechende Vertragsverl�ngerung verbindlich erfolgt bzw. feststeht. Insoweit ist der Sachverhalt, wie auch die Kl�gerseite zutreffend ausf�hrt, nicht identisch mit dem von der Handelskammer entschiedenen Sachverhalt. Nach zuvor erfolgter Best�tigung der K�ndigung konnte der hier betroffene Verbraucher die �u�erungen der Beklagtenseite nicht anders verstehen.

26 Gem�� � 5 Abs. 1, 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu verlassen, die er anderenfalls nicht getroffen h�tte. Nach � 5 Abs. 1, 2 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber die in den Nummern 1-7 aufgef�hrten Umst�nde enth�lt, wobei der Kl�ger hier zutreffend auf Nr. 7 (Rechte des Verbrauchers) abstellt.

27 Aussagen �ber die Rechtslage werden nach der Rechtsprechung des BGH nur in bestimmten F�llen von � 5 Abs. 1 UWG erfasst, wobei entscheidend ist, wie der Verbraucher die �u�erung des Unternehmers unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der �u�erung auffassen muss (BGH GR UR 2019, 754 Rn. 30). Ist f�r die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ge�u�erter Rechtsansicht handelt, fehlt diese �u�erung, die zur Erf�llung des Tatbestands der Irref�hrung erforderliche Eignung zur T�uschung, es sei denn, der Unternehmer behauptet eine eindeutige Rechtslage, die tats�chlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als �u�erung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH a.a.O., Rn. 31, 32).

28 Zwar ist die Kritik des Kl�gers an der Rechtsprechung des BGHs, der nach Auffassung des Kl�gers Art. 6 der RL 2005/29/EG als unionsrechtliche Grundlage von � 5 UWG nicht gen�gend ber�cksichtigt habe, festzustellen, dass sich der BGH in der zitierten Entscheidung ausf�hrlich mit der entprechenden Norm als Richtlinie auseinandersetzt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26-28).

29 Gemessen an diesen Grunds�tzen kommt die Kammer dennoch zu den �berzeugung, dass die �u�erung der Beklagten unter � 5 I 2 Nr. 7 UWG f�llt. Im Kontext der Korrespondenz der Beklagten mit dem konkreten Verbraucher kann die beanstandete �u�erung der Beklagten nicht nur als Darlegung einer Rechtsansicht verstanden werden, sondern ein verst�ndiger Verbraucher konnte die �u�erung der Beklagten nicht so verstehen, dass nur auf eine konkrete Form der Vertragsanpassung hingewirkt werden sollte. Die beanstandete �u�erung der Beklagten konnte von dem Verbraucher nur so verstanden werden, dass trotz seiner K�ndigung die behauptete Verl�ngerung des Vertrages tats�chlich eintritt.

30 Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung der Handelskammer, dass auch im vorliegenden Fall die Rechtslage nicht im Wettbewerbsprozess, sondern in dem Rechtsverh�ltnis zu pr�fen und zu entscheiden sei, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (so BGH GR UR 2019, 754 Rn. 31).

31 Die erkennende Kammer schlie�t sich nach eingehender Pr�fung der Rechtsansicht des Landgerichts Osnabr�ck im Urteil vom 9.7.2021 (2 S 35/21, Beck RS 2021, 17881) an, wonach letztlich der Verg�tungsanspruch des Fitnessstudios gem�� den �� 275, 326 I, 4 BGB entf�llt mit der Folge, dass sowohl die Beklagte als auch ihre Kunden von ihren jeweiligen Pflichten frei werden. Insbesondere ist die Begr�ndung des Landgerichts Osnabr�ck gut nachvollziehbar, dass es der Regelung des Art. 240, � 5 EGBGB durch den Gesetzgeber nicht bedurft h�tte, wenn die jeweiligen Vertr�ge �ber die Regeln des Wegfalls der Gesch�ftsgrundlage problemlos h�tten angepasst werden k�nnen., Sie w�rde im �brigen obsolet, also soweit der Veranstalter/Betreiber das Mitglied auf eine Vertragsanpassung verweisen k�nnte, anstatt dem Mitglied - wie gesetzlich vorgesehen - einen Gutschein anzubieten. Eine solche Alternativl�sung hat die Beklagte aber in , dem beanstandeten Schreiben nicht angeboten. Dies wurde nur in der Mail vom 20.4.2020 ins Gespr�ch gebracht, aber im Weiteren von der Beklagten nicht mehr aufgegriffen.

32 Nach allem musste der Verbraucher aus verst�ndiger Sicht die �u�erung der Beklagtenseite zu diesem Thema so verstehen, dass sich sein Vertrag trotz der best�tigten K�ndigung verl�ngert.

33 Eine solche Verl�ngerung trotz K�ndigung w�re im �brigen unbillig, da ein Verbraucher, z.B. bei, einem Umzug oder aus gesundheitlichen Gr�nden u.U. die Leistung nicht mehr annehmen kann und er dann von der Verl�ngerung der Laufzeit �berhaupt nichts hat.

34 Demgegen�ber ist die Kammer der �berzeugung, dass sich der Anspruch nicht aus � 3 a UWG i.V.m. � 309 Nr. 9 BGB ergibt, da diese Vorschriften nicht zugunsten des Kl�gers einschl�gig sind. Dies folgt bereits daraus, dass � 309 Nr. 9 BGB dem Wortlaut nach nur f�r Vertragsverh�ltnisse gilt, welche die regelm��ige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Der als Gebrauchs�berlassungsvertrag zu qualifizierende Vertrag f�r die Nutzung eines Fitnessstudios wird vom Anwendungsbereich des � 309 Nr. 9 BGB nicht erfasst (BGH NJW 2012, 1431, Rn. 17). Hieran �ndern auch evtl. von der Beklagtenseite angebotene Nebenleistungen, z.B. Schulung oder Einweisung in die Ger�te, nichts, da dann ein gemischter Vertrag vorl�ge, der aber eindeutig an dem Schwerpunkt des Vertrags als Gebrauchs�berlassungsvertrag nichts �ndert. Letztlich kann dies auch dahinstehen.

35 Die Klage ist auch insoweit begr�ndet, als der Kl�ger die Zitierung von Gerichtsurteilen durch die Beklagte moniert. Insoweit handelt es sich um einen Versto� gegen � 5 Abs. 1 UWG. Die beanstandete �u�erung stellt sich im Kontekt des gesamten Schriftwechsels nicht nur als Versuch der Beklagten dar, ihre bis dato vorgebrachten Rechtsansichten zu st�tzen. Im Zusammenhang gesehen kann ein verst�ndiger Verbraucher den Hinweis auf die beiden Gerichtsentscheidungen nur so verstehen, dass diese tats�chlich die Situation der Pandemie betreffen und nicht nur allgemein das Problem des Wegfalls der Gesch�ftsgrundlage. Die Beklagte hat zwar nicht behauptet, dass insoweit bereit eine feststehende Rechtsprechung gegeben sei. Die �u�erung, es gebe bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation, kann ein verst�ndiger Verbraucher nur so verstehen, dass diese zitierten Entscheidungen sich auf die Rechtslage bei corona-bedingten Schlie�ungen konkret beziehen und nicht nur allgemein auf den Wegfall der Gesch�ftsgrundlage. Dadurch liegt auch insoweit eine wettbewerbswidrige Aussage vor. Der Verbraucher soll ersichtlich hierdurch beeinflusst werden, die behauptete Vertragsverl�nge-, rung zu akzeptieren und anzunehmen.

36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO.

37 Die Entscheidung hinsichtlich der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 ZPO.

38 Der Streitwert wurde gem�� � 3 ZPO festgesetzt.

Leitsatz

Die �u�erung des Betreibers eines Fitnessstudios, die Vertragslaufzeit verschiebe sich um den Zeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie beh�rdlich angeordneten Schlie�ung des Fitnessstudios, kann nach � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG unzul�ssig sein. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

W�hrend einer beh�rdlich angeordneten Schlie�ung eines Fitnessstudios entf�llt der Verg�tungsanspruch des Fitnessstudios gem�� den �� 275, 326 Abs. 1 BGB, sodass sowohl der Kunde als auch der Betreiber von ihren jeweiligen Pflichten frei werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzul�ssiger Hinweis an Verbraucher �ber die Verl�ngerung eines Fitnessstudiovertrags wegen Schlie�ung

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