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33 O 6490/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-06-22, 33 O 6490/21
33 O 6490/21Cantonal CourtJun 22, 2021
Die Bewerbung und das Inverkehrbringen einer Tontr�ger-Compilation mit dem Titel „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten", ist gem. � 5a UWG unlauter, wenn auf der CD nicht mitgeteilt wird, dass ein Teil der dort enthaltenen Schlager nicht die Original-Aufnahmen sondern Neueinspielungen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 33 O 6490/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 21.05.2021 (Az. 33 O 6490/21) wird best�tigt.
Die Antragsgegnerin tr�gt die weiteren Kosten des Verfahrens.
1 Die Antragstellerin macht im einstweiligen Verf�gungsverfahren einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
2 Die Antragstellerin ist eine Tontr�gerherstellerin und bezeichnet sich insoweit als sog. „Major“. Als Tontr�gerherstellerin vermarktet sie u.a. Tontr�ger und Musikaufnahmen bekannter nationaler K�nstler. In diesem Zusammenhang ist sie Inhaberin exklusiver Verwertungsrechte an Aufnahmen der Schlagertitel „Anita“ von Costa Cordalis, „Er geh�rt zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole (eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 1).
3 Bei der Antragsgegnerin handelt es sich ebenfalls um eine Tontr�gerherstellerin (Internetauszug, Anlage ASt 2), die nach eigenem Vortrag vornehmlich im Bereich des Schlagers t�tig ist.
4 Am 23.04.2021 brachte die Antragsgegnerin eine aus zwei CDs und 40 Musiktiteln bestehende Tontr�ger-Compilation im Musikgenre „Schlager“ unter ihrem Label Telamo auf den Markt (Internetauszug, Anlage ASt 3). Diese Compilation tr�gt die Bezeichnung „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten“. Das Cover ist auf Vorder- und R�ckseite wie folgt gestaltet:
(vgl. CD-Exemplar, Anlage ASt 4).
5 Das streitgegenst�ndliche Produkt wird von der Antragsgegnerin angeboten und ausgeliefert. Es ist im station�ren Einzelhandel (vgl. Internetauszug, Anlage ASt 5) sowie in verschiedenen Online-Shops (vgl. Internetausz�ge, Anlage ASt 6) f�r den Endverbraucher k�uflich erwerbbar.
6 Die streitgegenst�ndliche CD-Compilation enth�lt auch Aufnahmen der Titel „Anita“ von Costa Cordalis, „Er geh�rt zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole, allerdings in Form einer der Erstver�ffentlichung zeitlich nachgelagerten Neuaufnahme (sog. Re-Recording). Die Erstver�ffentlichung dieser Werke stammt aus den Jahren 1975 - 1982, die streitgegenst�ndliche Neuaufnahme der Titel „Anita“ und „Ein bisschen Frieden“ stammt aus dem Jahr 2017, diejenige von „Er geh�rt zu mir“ aus dem Jahr 2004. Auf diesen Umstand weist die Antragsgegnerin weder auf der Vorder- noch auf der R�ckseite des CD-Covers hin. Zwar sind einige der Titel auf der R�ckseite der CD mit einem Klammerzusatz versehen, der bei dem Lied „Er geh�rt zu mir“ von Marianne Rosenberg „Radio Version“ lautet. Bei den Liedern „Ein bisschen Frieden“ und „Anita“ findet sich hingegen kein Zusatz.
7 Wegen dieses Sachverhalts lie� die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 30.04.2021 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (Abmahnung, Anlage ASt 8). Auf dieses Schreiben reagierte die Antragsgegnerin nicht.
8 Auf Antrag der Antragstellerin vom 12.05.2021 hat die Kammer am 21.05.2021 die auf Blatt 32/37 der Akte befindliche Beschlussverf�gung erlassen und mit dieser der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel in Ziffer I. verboten, gesch�ftlich handelnd eine Tontr�ger Compilation unter dem Titel „Die Hit-Giganten: Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ anzubieten und in den Verkehr zu bringen, wenn sich auf der Compilation auch Aufnahmen von Schlagern befinden, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstver�ffentlichung der Darbietungen der betreffenden K�nstler, sondern um danach noch einmal neu eingespielte Neuaufnahmen der Schlager handelt und hierauf auf der Vorderseite des Covers der Compilation nicht klar und unmissverst�ndlich hingewiesen wird, wenn dies geschieht wie weiter oben abgebildet.
9 Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
10 Die Antragsgegnerin bringt vor, es sei bereits nicht klar, was die Antragstellerin unter „Originalaufnahmen“ verstanden wissen wolle, die Gegenstand einer angeblichen Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise seien. Es gebe augenscheinlich so viele verschiedene Versionen der streitgegenst�ndlichen Titel durch die gleichen Originalinterpreten (vgl. Laufzeiten der Aufnahmen bei Apple, Anlage AG 8), dass der Verkehr aufgrund der eigenen Wahrnehmung von Aufnahmen etwa im Radio oder Fernsehen gar nicht mehr wissen k�nne, ob die Aufnahme, die er erwarte, die Originalaufnahme sei oder schon eine Neuaufnahme. Auch aus der Verwendung des Wortes „Hit“ folge nichts Gegenteiliges. In diesem Zusammenhang erwarte der Verbraucher keine Erstver�ffentlichung. Die Antragstellerin unterschlage bei ihrem Vortrag zudem, dass die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung, die auf ihrer Homepage vorgehalten worden sei, in Bezug auf die betreffende CD angek�ndigt habe, dass sich auf dieser „Originalversionen, Neuinterpretationen und auch Songrarit�ten“ bestens gemischt abwechseln w�rden (Pressemitteilung, Anlage AG 5). Die Antragsgegnerin tr�gt schlie�lich vor, bei den von der Antragstellerin angef�hrten Internetangeboten handele es sich nicht um solche der Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin insoweit ausf�hre, bei Online-H�ndlern w�rde typischerweise nur die Vorderseite einer angebotenen CD abgebildet werden, sei dies zu bestreiten.
11 Die Antragsgegnerin meint, auf Grundlage dieser und weiterer Erw�gungen scheide die Annahme einer Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise aus, weshalb der Antragstellerin der geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Schaue sich n�mlich der angesprochene Verbraucher das Cover des streitgegenst�ndlichen Tontr�gers an, gehe er davon aus, dass die „Hit Giganten“ im Schlagerbereich die auf der Vorderseite der CD genannten K�nstler seien. Ferner gewinne der Verbraucher den Eindruck, dass Hits genau dieser K�nstler auf den CDs zu finden seien. Dies sei in tats�chlicher Hinsicht auch der Fall. Keineswegs gehe der Verbraucher aber davon aus, dass es sich hierbei um die urspr�nglichen Hits handele. Die von der Antragstellerin angef�hrten Tonaufnahmen von Marianne Rosenberg, Costa Cordalis und Nicole seien weder auf der Vorder- noch auf der R�ckseite als Originalaufnahmen bezeichnet. Der Titel „Er geh�rt zu mir“ sei zudem als „Radio Version“ gekennzeichnet, weshalb der Verbraucher ohnehin nicht davon ausgehen k�nne, es handele sich insoweit um eine Originalaufnahme. Soweit die Antragstellerin zur Begr�ndung ihrer Rechtsauffassung auf ein Urteil des OLG Hamburg verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass der Entscheidung ein mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundegelegen habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das LG Berlin in einem vergleichbaren Verfahren, in dem die Antragstellerin wegen der streitgegenst�ndlichen Compilation gegen einen Abnehmer der Antragsgegnerin vorgegangen sei, zu erkennen gegeben habe, dass ein Unterlassungsanspruch nur dann bestehe, wenn eine erhebliche Abweichung zwischen der Originalaufnahme und den Neuaufnahmen der Antragsgegnerin bestehe (Verf�gung des LG Berlin, Anlage AG 10). Diese Voraussetzungen seien aber nach einem initiativ von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverst�ndigengutachten nicht gegeben (Sachverst�ndigengutachten, Anlage AG 10). Die Antr�ge der Antragstellerin seien schlie�lich zu weit und zu unbestimmt, weil v�llig unklar bleibe, was eine „Originalaufnahme“ sei und wie dies �berhaupt entschieden werden solle.
12 Die Antragsgegnerin beantragt daher:
Aufhebung der einstweiligen Verf�gung vom 12.05.2021, Az: 33 O 6490/21, und Zur�ckweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags auf Erlass.
13 Die Antragstellerin beantragt,
Best�tigung der einstweiligen Verf�gung vom 12.05.2021.
14 Die Antragstellerin tr�gt vor, bei den auf der streitgegenst�ndlichen CD enthaltenen Aufnahmen „Anita“, „Er geh�rt zu mir“ und „Ein bisschen Frieden“ handele es sich nicht um die Originalversionen, also die Aufnahmen der urspr�nglichen Hits, wie diese seinerzeit in den Charts vertreten gewesen seien. Auf diesen Umstand weise die Antragsgegnerin an keiner Stelle hin. Soweit die Titelliste auf der R�ckseite der CD verschiedene Klammerzus�tze enthalte, sei diese auf verschiedenen OnlineAngeboten entweder �berhaupt nicht einsehbar oder nur sehr klein abgebildet (Screenshots, Anlage ASt 7). Die Antragsgegnerin bringt weiter vor, von der streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlung habe sie am 23.04.2021 erstmals Kenntnis erlangt (eidesstattliche Versicherungen, Anlagen ASt 1, ASt 1A).
15 Die Antragstellerin meint, Inverkehrbringen und Angebot der CD Compilation ohne klarstellenden Hinweis, dass diese auch sog. Re-Recordings enthalte, versto�e gegen �� 3, 5, 5a Abs. 1, 2 UWG, weshalb ihr ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Der angesprochene Verkehr d�rfe erwarten, dass ihm dieser Umstand mitgeteilt werde. Bei der streitgegenst�ndlichen Compilation gingen die f�r einen potentiellen Kauf relevanten Verbraucher davon aus, dass es sich bei allen Aufnahmen tats�chlich um die Aufnahmen der urspr�nglichen Hits handele, wie diese seinerzeit in den Charts vertreten gewesen seien. Hierf�r spreche, bereits der Titel „Die besten Schlager Hits aller Zeiten (…)“. Gekennzeichnet sei ein Hit aber durch eine ganz bestimmte Aufnahme. Auch das OLG Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall eine Irref�hrung angenommen (Urteil des OLG Hamburg, Anlage ASt 10). Die Klammerzus�tze auf der R�ckseite der CD f�hrten nicht aus dem Vorwurf der Irref�hrung heraus, da zum einen f�r die Kaufentscheidung das Frontcover der CD entscheidend sei und zum anderen auch auf der R�ckseite kein Hinweis zu finden sei, dass es sich bei den in Frage stehenden Versionen um Re-Recordings handele. Soweit die Antragsgegnerin zur Begr�ndung ihrer Rechtsansicht auf eine Verf�gung des LG Berlin verweise, sei diese mittlerweile bereits �berholt, weil das Gericht zu erkennen gegeben habe, dass es deutliche Unterschiede zwischen den Originalaufnahmen und den Neuaufnahmen der betreffenden Musikst�cke habe erkennen k�nnen (Verf�gung des LG Berlin, Anlage ASt 12). Ein entsprechendes Ergebnis lasse sich auch dem Gutachten des Musiksachverst�ndigen Dr. entnehmen (Sachverst�ndigengutachten, Anlage ASt 14).
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021 (Bl. 52/55 d.A.) Bezug genommen.
17 Die einstweilige Verf�gung war zu best�tigen, weil im ma�geblichen Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund glaubhaft gemacht sind.
A.
18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig, insbesondere sind die gestellten Antr�ge hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
19 I. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf vor allem ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Antragsgegner deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Antragsgegner verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 - Doubleoptin-Verfahren).
20 II. Diesen Anforderungen gen�gt der von der Antragstellerin formulierte Unterlassungsantrag, indem er jeweils die konkrete Verletzungsform umschreibt und zudem auf die konkrete Kennzeichnung bestimmter Produkte der Antragsgegnerin ausdr�cklich Bezug nimmt. Eine Unbestimmtheit folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Umstand, dass nicht hinreichend deutlich wird, was eine „Originalaufnahme“ ist. Denn die Antragstellerin konkretisiert ihr Begehren dadurch, dass sie auf die Originalaufnahme der Erstver�ffentlichung, also eine konkret bestimmbare Liedversion abstellt.
B.
21 Der Antrag ist auch begr�ndet, weil die Antragstellerin Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund glaubhaft gemacht hat (�� 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
22 I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verf�gungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG zu.
23 1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Mitbewerbereigenschaft folgt aus dem Umstand, dass beide Parteien Tontr�ger aus dem Bereich Schlager, also gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Sie stehen folglich zueinander im Substitutionswettbewerb (vgl. BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei; BGH WRP 2018, 1322 Rn. 17 - Werbeblocker II).
24 2. Das von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellte Anbieten und Inverkehrbringen der streitgegenst�ndlichen Compilation stellt zudem eine gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 2 Nr. 1 UWG dar.
25 3. Das Angebot sowie Inverkehrbringen der streitgegenst�ndlichen CD in der angegriffenen Produktgestaltung ist unlauter gem. � 5a Abs. 2 S. 1 UWG, weil die angesprochenen Verkehrskreise auf der Produktverpackung nicht in angemessener Weise darauf hingewiesen werden, dass die streitgegenst�ndliche CD auch Neueinspielungen bestimmter Schlagertitel enth�lt. Auf die Frage, ob die von Antragstellerseite angef�hrten Vermarktungshandlungen im Einzelhandel oder in bestimmten Online-Shops der Antragsgegnerin zuzurechnen sind, kommt es somit nicht an.
26 Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende Werbung, Aufmachung oder Produktgestaltung eine Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird, die mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39.
27 Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.56). Eine Irref�hrung kann nach � 5a Abs. 2 UWG auch darin bestehen, dass im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die der Verbraucher je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28 a. Bei dem Umstand, dass die streitgegenst�ndliche CD auch Neueinspielungen bekannter Schlagertitel enth�lt, handelt es sich um eine wesentliche Information i.S.d. � 5a Abs. 2 UWG.
29 aa. Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich i.S.d � 5a Abs. 2 UWG, weil sie f�r die gesch�ftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr f�r die gesch�ftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested; BGH GRUR 2017, 1265 Rn. 19 - Preisportal). Die Frage, ob eine Information f�r die gesch�ftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verst�ndnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (BGH GRUR 2017, 1265 Rn. 19 - Preisportal).
30 Dieses Verst�ndnis kann die Kammer selbst feststellen, weil ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager entsprechender Schlagercompilations zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft).
31 bb. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen ist die Tatsache, dass sich auf der streitgegenst�ndlichen Compilation auch Neueinspielungen bzw. Re-Recordings bestimmter Schlagertitel befinden, als wesentliche Information anzusehen.
32 Hierf�r spricht der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade mit Musikst�cken, die der Kategorie „Schlager“ unterfallen, gewisse Erwartungen verbinden. Schlagerlieder sind den angesprochenen Verkehrskreisen regelm��ig aus dem Radio oder bestimmten Hitparaden bekannt. In beiden F�llen sind die Verbraucher daran gew�hnt, dass dort jeweils Grundversionen eines Liedes aus der Zeit dargeboten werden, in dem es erstmals gesteigerte Bekanntheit erlangte bzw. die Charts oder Hitparaden st�rmte. Diesen Fassungen ist in der Regel gemein, dass sie sich durch ein bestimmtes Liedtempo, ein bestimmtes Stimmniveau sowie ein individuelles Instrumentenarrangement auszeichnen. Auch verbinden die angesprochenen Verbraucher oftmals gerade mit Schlagertiteln ein Nostalgie- oder „Heile Welt“-Gef�hl, das insbesondere nur dadurch entstehen kann, dass der betreffende Schlagertitel in einer bestimmten Version die Konstante in einer immer schnelllebigeren Welt ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist somit wichtig, dass im Falle des k�uflichen Erwerbs einer Schlager-Compilation die dort enthaltenen Titel im Wesentlichen denjenigen Fassungen entsprechen, die sie aus dem Radio kennen und die seinerzeit in den Hitparaden Spitzenpl�tze eingenommen haben. Die angesprochenen Verkehrskreise sind indes gerade nicht an Neueinspielungen gerade vergangener Schlagerhits - auch mangels Verbreitung in Funk- und Fernsehen - gew�hnt und sie bringen solchen gerade nicht eine vergleichbare Wertsch�tzung entgegen wie den urspr�nglichen Fassungen. Somit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise gerade, wenn - wie hier - auf einem Cover eines Tontr�gers „Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ angepriesen werden, jedenfalls keine Neueinspielungen �lterer Titel.
33 Ob die Neuaufnahmen in musikalischer Hinsicht erheblich von den (auch von Antragsgegnerseite vielfach so bezeichneten [vgl. insbes. Schutzschrift S. 3, Bl. 23 d.A, Schriftsatz vom 15.06.2021, S. 1, Bl. 45 d.A., Screenshot Pressemitteilung, Anlage AG 5]) Originalaufnahmen oder - fassungen abweichen, ist f�r die Annahme einer Irref�hrung somit ohne Belang. Der Auffassung des LG Berlin in seiner Verf�gung vom 07.06.2021 (vgl. Anlage AG 10) vermag sich die Kammer daher nicht anzuschlie�en, weshalb auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Sachverst�ndigengutachten ohne rechtliche Relevanz bleibt.
34 b. Diese wesentliche Information enth�lt die Antragsgegnerin den angesprochenen Verbrauchern vor.
35 aa. Eine wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie zum Gesch�fts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers geh�rt oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erh�lt, dass er sie bei seiner gesch�ftlichen Entscheidung ber�cksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 27 - LGA tested).
36 bb. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt. Der Antragsgegnerin war positiv bekannt, dass sich auf der von ihr herausgegebenen Schlager-Compilation auch Aufnahmen befinden, bei denen es sich um Neuaufnahmen bekannter Hits handelt. Dies folgt bereits auf der mit Anlage AG 5 vorgelegten Pressemitteilung. Allerdings findet sich an keiner Stelle auf der streitgegenst�ndlichen CD, die dem Verkehr jedenfalls im Einzelhandel in der aus Anlage AG 4 ersichtlichen Form entgegentritt, ein Hinweis auf das Vorhandensein von bestimmten Re-Recordings. Ob bereits die Vorderseite der CD einen entsprechenden Hinweis enthalten muss, kann vorliegend dahinstehen, weil sich auch auf der R�ckseite, auf der sich die Liste der enthaltenen Titel befindet, nicht in geeigneter Weise auf diesen Umstand hingewiesen wird.
37 Zwar finden sich hinter einigen Titeln Klammerzus�tze. Nach den f�r den Bereich der Blickfangwerbung von der Rechtsprechung entwickelten Grunds�tzen - die auf den vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer wegen vergleichbarer Interessenlage �bertragbar sind - beseitigt ein aufkl�render Hinweis eine etwaige Irref�hrung nach �� 5, 5a UWG allerdings nur dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise darin in zureichender Weise �ber den genauen Inhalt des Angebots informiert werden, mithin der Hinweis klar und unmissverst�ndlich ist (BGH GRUR 2015, 698 Rn. 16 - Schlafzimmer komplett; BGH GRUR 2016, 207 Rn. 16 f. - All Net Flat). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere aus dem Klammerzusatz „Radio Version“, der sich hinter dem Titel von Marianne Rosenberg „Er geh�rt zu mir“ befindet, sind f�r den Verbraucher keinerlei R�ckschl�sse dahingehend m�glich, dass es sich insoweit um eine Neuaufnahme handeln k�nnte, die sich von der Ursprungsversion des Songs unterscheiden kann. Nach Auffassung der Kammer wird durch diesen Klammerzusatz die Irref�hrungsgefahr f�r das Publikum sogar noch verst�rkt, weil die angesprochenen Verbraucher aufgrund der Kennzeichnung des Titels als „Radio Version“ denken k�nnten, es handele sich um diejenige Fassung, die ihnen aus Radiosendungen bekannt ist, n�mlich die Ursprungsversion des infrage stehenden Titels.
38 c. Der Verbraucher ben�tigt die Information, dass die streitgegenst�ndliche Schlager-Compilation auch Neuaufnahmen bekannter Titel enth�lt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen (� 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG). Nur wenn er die infrage stehende Information enth�lt, ist er in der Lage, die individuelle Werthaltigkeit der Titelzusammenstellung zu �berpr�fen.
39 d. Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte (� 5a II 1 Nr. 2 UWG). Ohne die in Rede stehende Information besteht die M�glichkeit, dass der Verbraucher schon aufgrund des Titels „Die Hit Giganten: Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ davon ausgeht, auf der CD bef�nden sich nur die Ursprungsversionen der betreffenden Titel und seinen Kaufentschluss aufgrund dieser Anpreisung fasst.
40 4. Die Wiederholungsgefahr ist durch die erfolgte Verletzungshandlung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
41 5. Der Verbotsantrag ist auch nicht zu weit gefasst, da die Antragstellerin lediglich ein Verbot eines bestimmten Tontr�gers in einer konkreten Gestaltung ohne konkret benannten aufkl�renden Hinweis auf das Vorhandensein von Neuaufnahmen bestimmter Titel begehrt.
42 II. Das Bestehen eines Verf�gungsgrundes wird gem. � 12 Abs. 1 UWG vermutet. Unabh�ngig davon hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe von den antragsgegenst�ndlichen Verletzungshandlungen erstmals am 23.04.2021 Kenntnis erlangt. Damit ist mit Einreichung des Antrags am 12.05.2021 bei Gericht die im Bezirk des OLG M�nchen geltende strenge Monatsfrist zwischen erstmaliger Kenntniserlangung von dem antragsgegenst�ndlichen Versto� und der Beantragung einer einstweiligen Verf�gung (vgl. OLG M�nchen, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.) gewahrt.
C.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1 ZPO. D. Einer gesonderten Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Es folgt aus der Natur der Sache, dass die einstweiligen Rechtsschutz gew�hrende Entscheidung sofort vollstreckbar sein muss (Musielak/Voit/Huber, ZPO, 18. Aufl., � 935 Rn. 9).
Die Bewerbung und das Inverkehrbringen einer Tontr�ger-Compilation mit dem Titel „Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten", ist gem. � 5a UWG unlauter, wenn auf der CD nicht mitgeteilt wird, dass ein Teil der dort enthaltenen Schlager nicht die Original-Aufnahmen sondern Neueinspielungen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Informationspflichten eines Musiklabel bei Compilation von Neueinspielungen von Schlagern
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