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37 O 5667/20•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-06-09, 37 O 5667/20
37 O 5667/20Cantonal CourtJun 9, 2021
Beim Vertrieb von Tickets im Wege der Kommission stehen dem Kunden im Fall von Leistungsst�rungen im Veranstaltungsverh�ltnis ausschlie�lich Anspr�che gegen den Veranstalter zu.
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: 37 O 5667/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Komplement�r-Aktiengesellschaft, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen f�r Vertr�ge und Auftr�ge betreffend die Lieferung von Eintrittskarten (Tickets) f�r Veranstaltungen gegen�ber Verbrauchern k�nftig zu unterlassen, folgende Klausel zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen wenn dies wie folgt geschieht:
„Die vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommission�rin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdr�cklich selbst als Veranstalter ausgewiesen.“
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr f�llt als Entgelt f�r die erfolgreiche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden kann die Vorverkaufsgeb�hr daher nicht erstattet werden.“
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,- EUR nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 24.05.2020 zu zahlen.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r den Kl�ger hinsichtlich Ziff. I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer II. nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl�ger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H�he leistet.
1 1. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit der Verschiebung von Veranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht planm��ig stattfinden konnten.
2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein. Eine seiner satzungsm��igen Aufgaben ist es, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verst��en gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit Verbraucherinteressen ber�hrt sind, erforderlichenfalls gerichtliche Ma�nahmen einzuleiten. Der Kl�ger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von � 4 UKlaG anerkannt.
3 Die in M�nchen ans�ssige Beklagte betreibt einen Telemediendienst und handelt mit Eintrittskarten f�r Veranstaltungen. Der Vertrieb erfolgt �berwiegend im Fernabsatz. Soweit sie die Karten im Auftrag des jeweiligen Veranstalters vertreibt, weist sie f�r jede Veranstaltung gesondert auf den jeweiligen Veranstalter und ihre Vermittlerrolle hin. Entsprechende Hinweise finden sich auf ihrer Webseite „“ bei jedem Ticketerwerb unter dem Reiter „Informationen zum Veranstalter“ (Anlagenkonvolut B7). Sobald sich die ausgew�hlten Tickets im Warenkorb befinden, wird dort nochmals der Veranstalter mit seiner vollen Bezeichnung genannt (Anlagenkonvolut B8). Die Nennung des Veranstalters findet sich auch auf der Buchungsbest�tigung des jeweiligen Ticketkaufs (Anlage B9) und auf dem Ticket selbst (Anlagenkonvolut B10).
4 Der Kl�ger erhielt zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die sich an die Beklagte gewendet und den R�cktritt von einer gebuchten Veranstaltung erkl�rt hatten, die aufgrund einer Allgemeinverf�gung wegen der COVID-19-Pandemie nicht planm��ig stattfinden konnte. Hierbei handelte es sich um Veranstaltungen, deren Durchf�hrung f�r M�rz und April 2020 geplant waren, deren Tickets vor dem 08.03.2020 erworben wurden und die wegen der COVID-19-Pandemiebedingten Veranstaltungsverbote verlegt werden mussten.
5 Die Beklagte antwortete auf Anfragen der Kunden, die Karten f�r abgesagte bzw. verlegte Veranstaltungen zur�ckgeben wollten, u. a. wie folgt:
„Wir verstehen Ihre Besorgnis in der aktuellen Situation. Die von Ihnen gebuchten Karten behalten selbstverst�ndlich weiterhin ihre G�ltigkeit f�r den neuen Termin. Die Stornierung ist in diesem Fall leider nicht m�glich.“ (E-Mails vom 17.03.2020 und 23.03.2020, Anlagen K1, K7)
„Wir haben Sie bereits �ber die Verlegung Ihrer gebuchten Veranstaltung (…) informiert und Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Karten f�r den Ersatztermin weiterhin Ihre G�ltigkeit behalten. Eine Stornierung Ihrer Bestellung ist daher in diesem Fall leider nicht m�glich.“ (E-Mail vom 26.03.2020, Anlage K2) „Wir haben Sie bereits �ber die Verlegung Ihrer gebuchten Veranstaltung (…) informiert und Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Karten f�r den Ersatztermin weiterhin ihre G�ltigkeit behalten. Eine Stornierung Ihrer Bestellung ist daher in diesem Fall leider nicht m�glich.
Wir senden Ihnen hiermit ihre eingeschickten Karten zu unserer Entlastung zur�ck.“ (Schreiben vom 24.03.2020, Anlage K4)
„Derzeit ist uns leider noch kein neuer Termin f�r Ihre gebuchte Veranstaltung bekannt. Aktuell wird nach einem Ersatztermin gesucht. Dieses wird voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald uns neue Informationen zu Ihrer Veranstaltung vorliegen, werden wir Sie per E-Mail informieren. Bereits gekaufte Karten behalten selbstverst�ndlich Ihre G�ltigkeit. Eine Stornierung Ihrer Bestellung ist leider nicht m�glich.“ (E-Mail vom 19.03.2020, Anlage K5)
6 Der Kl�ger machte die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2020 auf die bei ihm eingegangenen Beschwerden aufmerksam und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage K8/9). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.04.2020 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ab (Anlage B5).
7 Nach Inkrafttreten des Art. 240 � 5 EGBGB machte die Beklagte die Verbraucher, die einen R�cktritts- bzw. Stornierungswunsch ge�u�ert hatten, auf M�glichkeiten nach dem vorgenannten Gesetz aufmerksam, soweit dies nicht schon bereits erfolgt war.
8 Der Kl�ger erhielt weitere Beschwerden von Verbrauchern, die zum Gegenstand hatten, dass die Beklagte Geb�hren bei der R�ckerstattung des Kartenpreises zur�ckbehalte. So erstattete die Beklagte f�r eine COVID-19-Pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung einen Betrag von 598,50 EUR (E-Mail-Verkehr Anlage K10/11). Laut urspr�nglicher Rechnung vom 23.04.2019 zahlte der Verbraucher einen Kartenpreis von 642,- EUR, eine Buchungsgeb�hr von 12,- EUR und Versandkosten in H�he von 4,90 EUR, insgesamt also 658,90 EUR (Anlage K9-2). Das Anfallen einer etwaigen Vorverkaufsgeb�hr wurde - auch als Teil des Kaufpreises - nicht ausgewiesen. Bei der R�ckerstattung wurde nicht kenntlich gemacht, welche Geb�hren in welcher H�he einbehalten wurden. Auf Nachfrage des Verbrauchers antwortete die Beklagte am 06.07.2020 wie folgt (Anlage K12):
„Im Falle einer Veranstaltungsabsage oder -verlegung erstatten wir den Ticketpreis, exklusive der Geb�hren. Bei den Geb�hren handelt es sich um Entgelte f�r Leistungen, die bereits durch den Veranstalter und durch erbracht wurden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind nahezu alle Veranstaltungen bis Ende August 2020 beh�rdlich untersagt. In dieser dramatischen Situation mit den sehr hohen R�ckl�uferzahlen k�nnen wir leider keine Kulanz anbieten. Mit diesem Vorgehen unterst�tzen wir die Veranstalter und damit die kulturelle Vielfalt und deutsche Live Kultur. Wir hoffen auf Ihr Verst�ndnis f�r diese Entscheidung.“
9 Ein Veranstalter �u�erte sich mit E-Mail vom 25.06.2020 auf Nachfrage eines Verbrauchers wie folgt zu der einbehaltenen Geb�hr (Anlage K14):
„Die von Ihnen genannte Differenz in der Auszahlung der Ticketr�ckerstattung ist eine Geb�hr, die von der Firma als Ausgleich f�r bereits entstandene Kosten einbehalten wird. Hierauf haben wir keinerlei Einfluss und partizipieren daran in keinster Weise. Bitte wenden Sie sich an, um sich die Differenz auszahlen zu lassen.“
10 Die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen (AGB) der Beklagten lauteten in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in der Einleitung auszugsweise wie folgt (Anlage K13):
„Die vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommission�rin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdr�cklich selbst als Veranstalter ausgewiesen.“
11 Ziffer VI Nr. 5 der AGB lautete ferner:
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr f�llt als Entgelt f�r die erfolgreiche Vermittlung von Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden kann die Vorverkaufsgeb�hr daher nicht erstattet werden.“
12 Auf die AGB wird Bezug genommen (Anlage K13). Am 21.07.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte erneut ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hinsichtlich der von ihr nicht erstatteten Geb�hren zu unterzeichnen (Anlage K9-1). Die Beklagte lehnte eine Unterzeichnung ab. Ab 22.10.2020 wurde die Klausel durch die Beklagte aus ihren Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen entfernt.
13 Die vom Kl�ger geltend gemachte Abmahnpauschale bel�uft sich auf 260,- EUR brutto und basiert auf dem durchschnittlichen Einsatz von Personal- und Sachmitteln im Rahmen einer Abmahnung.
14 Der Kl�ger meint, ein Unterlassungsanspruch bestehe gem. � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG und � 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 UKlaG. Die Beklagte habe gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. � 323 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB sowie �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG versto�en, soweit sie gegen�ber Verbrauchern eine R�ckerstattung des Kaufpreises unter Hinweis auf die Verl�ngerung der G�ltigkeit der Tickets verweigert habe. Bei � 323 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB handele es sich um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des � 3a UWG. Ferner habe die Beklagte hierbei unwahre Angaben �ber das vertragliche R�cktrittsrecht des Verbrauchers get�tigt. F�r die Verbraucher sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um die �u�erung einer blo�en Rechtsansicht seitens der Beklagten gehandelt habe.
15 Die von der Beklagten verwendete Klausel, wonach die im Kartenpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr in keinem Fall zur�ckerstattet werden k�nne, versto�e gegen � 3a UWG i.V. m. �� 307 Abs. 2 Nr. 1, 326, 346 BGB, da die Klausel von dem gesetzlichen Grundgedanken der �� 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB unangemessen abweiche, sowie gegen � 3a UWG i.V. m. Art. 240 � 5 Abs. 3 EGBGB, da der Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit der sog. „Gutscheinl�sung“ das gesamte Entgelt einschlie�lich etwaiger Vorverkaufsgeb�hren umfasse.
16 Zwar werde die o. g. Klausel mittlerweile von der Beklagten nicht mehr verwendet. Da diese die Vorverkaufsgeb�hr aber dennoch weiterhin einbehalte, liege eine Umgehung nach � 306a BGB vor. Soweit die Beklagte dabei im Falle der Erstattung des Ticketpreises einbehaltene Betr�ge nicht benenne, versto�e sie au�erdem gegen � 3a UWG i.V. m. �� 275, 326, 346 BGB, � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG sowie gegen � 5a Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 3 UWG. Der Versto� sei geeignet, die Verbraucher von einer weiteren Rechtsverfolgung ihrer Anspr�che abzuhalten.
17 Der Kl�ger ist ferner der Auffassung, dass sich die Passivlegitimation der Beklagten in s�mtlichen F�llen daraus ergebe, dass sie gesch�ftliche Handlungen zugunsten der Veranstalter vornehme und insoweit auch die R�ckabwicklung �bernehme. Jedenfalls habe die Beklagte sich gegen�ber den Verbrauchern auf eine Diskussion �ber die Rechtm��igkeit einer R�ckabwicklung eingelassen und m�sse sich daher als Verantwortliche hieran festhalten lassen.
18 Im Termin vom 28.04.2021 hat der Kl�ger den urspr�nglichen Antrag Ziffer I. 4. zur�ck genommen und den Antrag Ziffer I. 3. neu gefasst.
19 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen am Vorstand der Komplement�r-Aktiengesellschaft, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen f�r Vertr�ge und Auftr�ge betreffend die Lieferung von Eintrittskarten (Tickets) f�r Veranstaltungen gegen�ber Verbrauchern k�nftig zu unterlassen,
im Falle von Verlegungen von Veranstaltungen zu erkl�ren, dass die urspr�nglichen Tickets der verlegten Veranstaltungen f�r den neuen, verlegten Termin der Veranstaltung ihre G�ltigkeit behalten und eine R�ckgabe der Tickets oder eine R�ckabwicklung des Ticketkaufs infolge der Verlegung nicht m�glich sei.
folgende oder eine mit dieser inhaltsgleichen Klausel zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen:
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr f�llt als Entgelt f�r die erforderliche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden kann die Vorverkaufsgeb�hr daher nicht erstattet werden.“
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 € nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
20 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
21 Die Beklagte behauptet, sie habe die Kunden stets darauf hingewiesen, dass sie die Kartenk�ufe lediglich vermittle und dass ausschlie�lich der Veranstalter die Entscheidungen bzgl. einer R�ckabwicklung treffe (Anlagenkonvolut B11). Die Beklagte sei daher nicht passivlegitimiert. Da die Mitarbeiter des Kundenservice nicht entscheidungsbefugt seien, fehle es ferner an einer gesch�ftlichen Handlung.
22 Die COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang ergangenen beh�rdlichen Veranstaltungsverbote h�tten au�erdem eine St�rung der Gesch�ftsgrundlage, welche zur Verlegung der Veranstaltungen nach � 313 Abs. 1 BGB berechtigt, bewirkt. Ein R�cktrittsrecht nach � 323 BGB habe daher nicht bestanden. Zudem seien die �u�erungen als blo�e Rechtsansichten und nicht als Tatsachenbehauptungen zu verstehen. Es fehle daher an einer Irref�hrung.
23 Ferner seien �� 323 Abs. 1, 2 Nr. 2, 275, 326, 346 BGB keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne von � 3a UWG, da diese nicht auf Unionsrecht beruhten und ein blo�es Gestaltungsrecht begr�ndeten. Jedenfalls sei der Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung nicht mehr begr�ndet, da sich das Verhalten der Beklagten gem�� dem am 20.05.2020 in Kraft getretenen Art. 240 � 5 Abs. 1 EGBGB als rechtm��ig darstelle.
24 Die streitgegenst�ndliche Klausel sei wirksam, da die von der Beklagten gegen�ber den Kunden in Ansatz gebrachte Vorverkaufsgeb�hr von einem R�ckerstattungsanspruch nicht erfasst sei, da diese ein separates, vom Kunden zu zahlendes Entgelt f�r die von ihr bereits erbrachte Vermittlungsleistung darstelle. Die Vorverkaufsgeb�hr sei ein gesonderter Teil des Kaufpreises. F�r etwaige Leistungsst�rungen bzgl. der Veranstaltungsdurchf�hrung sei ausschlie�lich der Veranstalter Ansprechpartner des Verbrauchers; die Beklagte trage als blo�e Vermittlerin nicht das wirtschaftliche Risiko bzgl. des k�nftigen rechtlichen Schicksals des vermittelten Vertragsverh�ltnisses.
25 Soweit sich die Klage gegen das Einbehalten von Geb�hren wende, sei diese gegen einen Realakt der Beklagten gerichtet, der bereits keine taugliche „Angabe“ i. S. v. � 5 Abs. 1 UWG darstelle. Da die einbehaltenen Geb�hren in der Rechnung ihrer H�he nach ausgewiesen seien, m�sse bei der R�ckerstattung des Kaufpreises nicht gesondert auf die jeweils einbehaltenen Geb�hren hingewiesen werden. Der Kunde k�nne sich dies ohne Weiteres aus der Rechnung erschlie�en. Es handele sich damit um keine wesentliche Information im Sinne von � 5a Abs. 2 UWG. � 5a Abs. 3 UWG sei auf die Vertragsr�ckabwicklung bereits nicht anwendbar. Schlie�lich seien die Antr�ge unbestimmt.
26 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat m�ndlich verhandelt im Termin vom 28.04.2021. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schrifts�tze des Kl�gers vom 11.05.2021 sowie der Beklagten vom 12.05.2021 wurden gew�rdigt. Ein Anlass zur Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung ergab sich nicht.
27 Der Klage ist teilweise stattzugeben. Im �brigen ist die Klage mangels Begr�ndetheit abzuweisen.
28 I. Die Klage ist zul�ssig.
29 1. Es liegt eine zul�ssige Klage�nderung vor. Der Kl�ger hat mit Schriftsatz vom 26.11.2020 Antrag Ziff. I. 1. konkretisiert und die Klage um die Antr�ge Ziff. I. 3. und I. 4. erweitert. In der m�ndlichen Verhandlung vom 28.04.2021 hat er die beiden Antr�ge in Ziff. I. 3. zusammengefasst und Antrag Ziff. I. 4. im �brigen teilweise zur�ckgenommen. Die �nderungen waren sachdienlich i. S. v. � 263 Alt. 2 ZPO, da es sich um einen �hnlich Streitstoff handelt und ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, � 263 Rn. 13). Bzgl. Antrag Ziff. I. 4. ist das Gericht infolge wirksamer Teilklager�cknahme nach �� 263 Alt. 2, 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr entscheidungsbefugt. Eine Einwilligung des Beklagten war mangels streitigen Verhandelns i. S. v. � 297 ZPO �ber die Hauptsache im Zeitpunkt der Klage�nderung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 20.08.1998, Az.: I ZB 38/98 = NJW 1998, 3784; BGH, Urt. v. 06.05.1987, Az.: IV b ZR 51/86 = NJW 1987, 3263).
30 2. Im Hinblick auf die Antr�ge Ziff. I. 1. und I. 3. bestehen Zweifel an der Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Unterlassungsantr�ge sind abstrakt gefasst und lassen nicht erkennen, auf welche konkrete Verletzungshandlungen sie sich beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 = GRUR 2007, 708, 710 - Internet-Versteigerung II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 12 Rn. 1.39). Der fehlenden Bestimmtheit kann vorliegend im Wege der Auslegung (� 133 BGB) unter Heranziehung der Klagebegr�ndung ausnahmsweise noch abgeholfen werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: I ZR 137/93 = NJW 1995, 3187; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 12 Rn. 1.37), da der Kl�ger auf die Verletzungshandlungen der Anlagen K1/K7 (Antrag Ziff. I. 1.) und Anlagen K10/K12 (Antrag Ziff. I. 3.) im Sachvortrag Bezug nimmt.
II.
31 Die Klage ist begr�ndet, soweit die Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel Ziff. VI Nr. 5 (Antrag Ziff. I. 2.) sowie die Erstattung der Aufwendungen der Abmahnung beantragt sind (Antrag Ziff. II.).
32 1. Der Antrag Ziff. I. 2. ist begr�ndet, da dem Kl�ger ein Unterlassungsanspruch nach �� 1, 5 UKlaG i.V. m. � 890 Abs. 1 ZPO zusteht.
33 a) Der Kl�ger ist als eingetragene qualifizierte Einrichtung gem�� �� 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugt.
34 b) Die streitgegenst�ndliche Klausel Ziffer VI. Nr. 5, wonach die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgeb�hr als Entgelt f�r die erforderliche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf anf�llt und die Vorverkaufsgeb�hr im Fall von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gr�nden nicht erstattet werden kann, ist gem�� � 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
35 aa) Bei der f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierten und seitens der Beklagten gestellten Klausel handelt es sich unstreitig um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen der Beklagten nach � 305 Abs. 1 BGB.
36 bb) Die Klausel ist gem�� � 307 Abs. 3 BGB kontrollf�hig, da sie eine abweichende Regelung zur gesetzlich vorgesehenen R�ckerstattung des Provisionsanspruchs trifft.
37 (a) Als Rechtsgrundlage f�r den Provisionsanspruch der Beklagten kommt bei der Vermittlung von Tickets entweder ein Anspruch gegen den Kunden aus Gesch�ftsbesorgungsvertrag im Zusammenhang mit der T�tigkeit als Handelsvertreterin (� 84 HGB; vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 20.02.1986, Az.: I ZR 105/84 = NJW-RR 1986, 709) oder ein Anspruch aus � 396 HGB gegen den Veranstalter aus Kommission (�� 383 ff. HGB) in Betracht. Da die Beklagte in der Einleitung ihrer Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen ausf�hrt, grunds�tzlich im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder Kommission�rin t�tig zu sein, und damit offen l�sst, ob sie als Handelsvertreterin oder Kommission�rin nach au�en auftritt, ist nach � 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen und vorliegend f�r s�mtliche Vertragsschl�sse von einer T�tigkeit der Beklagten als Kommission�rin auszugehen (BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 16 - Preisnebenabreden).
38 (b) Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Kunden bei einer nicht ordnungsgem��en Durchf�hrung der Veranstaltung ein Anspruch auf R�ckgew�hr des Kaufpreises samt Vorverkaufsgeb�hr gegen den Veranstalter, nicht jedoch gegen die Beklagte zu.
39 Soweit die Beklagte als Kommission�rin i. S. d. � 383 HGB Eintrittskarten f�r Veranstaltungen Dritter vertreibt, schlie�t sie im eigenen Namen mit dem Kunden einen Kaufvertrag �ber die Eintrittskarte (sog. Ausf�hrungsgesch�ft) und wird aus diesem selbst unmittelbar zur Forderung des Kaufpreises nach �� 453 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB berechtigt und nach �� 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an der Eintrittskarte zu verschaffen, die sein Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung als so genanntes kleines Inhaberpapier i. S. d. � 807 BGB gem. �� 793 Abs. 1, 797 S. 1 BGB verbrieft (BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 19 - Preisnebenabreden). Weiterreichende Hauptleistungspflichten der Beklagten bestehen nicht (BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 19 - Preisnebenabreden; OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09 = NJOZ 2009, 4173). Zwar sind Leistungsst�rungen im Rahmen des Ausf�hrungsgesch�fts bei der Kommission allein im Verh�ltnis zwischen Kommission�r und Kunden abzuwickeln (vgl. � 392 Abs. 1 HGB; Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, � 383 Rn. 21). Da die Beklagte jedoch nicht f�r eine ordnungsgem��e Durchf�hrung der Veranstaltung verantwortlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 4 U 69/09 = NJOZ 2009, 4173, 4175; vgl.: BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 19 - Preisnebenabreden), fehlt es aber insoweit an einer Pflichtverletzung ihrerseits. Auch begr�ndet eine sp�tere fehlende Durchsetzbarkeit des im Rahmen des Rechtskaufs erworbenen Anspruchs auf Zutritt zu der Veranstaltung keinen Sach- oder Rechtsmangel des Kaufvertrags zwischen Beklagter und Kunden i. S. v. �� 434, 435 BGB im Zeitpunkt des �bergangs des Eigentums am Ticket sowie des verk�rperten Rechts (vgl. allgemein: M�Ko-BGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, � 453 Rn. 11, � 435 Rn. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl. 2021, � 453 Rn. 17 ff.; Kreile/Hombach, ZUM 2001, 731, 759), da Leistungsst�rungen bzgl. der Veranstaltungsdurchf�hrung zu diesem Zeitpunkt regelm��ig noch nicht bestehen d�rften.
40 Grunds�tzlich hat der Kunde bei der vorliegenden Vertragskonstellation bei etwaigen Leistungsst�rungen im Veranstaltungsverh�ltnis aus dem im Ticket verk�rperten, als Schuldverschreibung zu behandelnden Recht nach �� 807, 793 Abs. 1 S. 1, 631 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB Anspr�che gegen den Veranstalter. Bei einer Nichtleistung stehen dem Kunden aufgrund des Charakters als relatives Fixgesch�ft insbesondere Anspr�che auf R�ckabwicklung aus R�cktritt gem�� �� 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie aus Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem�� �� 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 BGB zu (vgl. Palandt/Gr�neberg, BGB, 80. Aufl. 2021, � 281 Rn. 17, 48), die an die Beklagte seitens des Veranstalters in Vollzug des dem Schuldversprechen zugrundeliegenden Kausalverh�ltnisses (sog. Begebungsvertrag) abgetreten wurden (vgl. allgemein Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, � 793 Rn. 8) und mit der �bertragung des im Inhaberpapier verk�rperten Rechts an den Kunden mit�bertragen werden. Dem Kunden sind insoweit die gesamten empfangenen Leistungen zur�ckzugew�hren, mithin der gesamte Kaufpreis inklusive der enthaltenen Vorverkaufsgeb�hr (LG Hannover, Urt. v. 12.04.1994, Az.: 14 O 35/94; a. A.: Kreile/Hombach, ZUM 2001, 731, 759). Ein gegen�ber dem Kunden aufrechenbarer Wertersatzanspruch des Veranstalters nach � 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in H�he der Vorverkaufsgeb�hr besteht dabei nicht, da seitens des Veranstalters keine Vermittlungsleistung erbracht wurde.
41 (c) Die streitgegenst�ndliche Klausel regelt den R�ckerstattungsanspruch des Erwerbers im Falle einer Leistungsst�rung bei der Durchf�hrung der Veranstaltung sowohl im Verh�ltnis zu der Beklagten als auch zum Veranstalter abweichend, indem sie den R�ckerstattungsanspruch gegen�ber dem Veranstalter vorliegend ausschlie�t. Die Klausel schlie�t ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgeb�hr generell aus, d. h. sowohl seitens der Beklagten als auch seitens des Veranstalters. Zwar stellt die Beklagte in der Einleitung ihrer AGB und im Rahmen der Anbahnung des Kaufvertrages klar, dass vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschlie�lich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter zustande kommen. Anders als bei den Klauseln Ziffern VI. 1-VI. 4 und VI. 6 erfolgt in der streitgegenst�ndlichen Klausel Ziff.VI. 5 allerdings keine Beschr�nkung auf die Haftung des Kl�gers, sondern eine R�ckerstattung der Provision wird generell ausgeschlossen. Da die Beklagte ferner auch bei einer R�ckabwicklung des Vertrages wegen Leistungsst�rungen aus der Sph�re des Veranstalters im Auftrag der Veranstalter eine R�ckabwicklung mit den Kunden vornimmt, muss der Verbraucher die Klausel dahingehend verstehen, dass sich diese auch auf etwaige Anspr�che gegen den Veranstalter bezieht. Zweifel bei der Auslegung gehen gem�� � 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Einem solchen Ausschluss des R�ckerstattungsanspruchs des Verbrauchers gegen�ber dem Veranstalter seitens der Beklagten steht auch nicht die Relativit�t der Schuldverh�ltnisse entgegen. Vielmehr ist der Ausschluss des R�ckerstattungsanspruchs gegen�ber dem Veranstalter gleichbedeutend mit einer entsprechend beschr�nkten Abtretung der Rechte an den Verbraucher im Rahmen der �bertragung der Karte und des darin verbrieften Anspruchs durch die Beklagte.
42 (d) Einer Kontrollf�higkeit steht der Regelungsgegenstand der Klausel nicht entgegen, da diese insbesondere keine Regelung zur vertraglichen Hauptleistung trifft (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, Az.: III ZR 56/17 = NJW 2018, 534 Rn. 15).
43 cc) Die Klausel h�lt zumindest bei Kommissionsgesch�ften der Beklagten der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn sie ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des � 396 Abs. 1 HGB, von dem abgewichen wird, nicht vereinbar (� 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligen den Kunden entgegen den Grunds�tzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (� 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Da sie unterschiedslos f�r alle von der Beklagten ausge�bten Gesch�ftsarten gelten soll, ist die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgesch�fts unwirksam (vgl. BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 13 - Preisnebenabreden). Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
44 Nach dem Grundgedanken des � 396 Abs. 1 HGB handelt die Beklagte als Kommission�rin im Interesse des Kommittenten, nicht jedoch des Kunden. Der Beklagten steht daher gegen den Veranstalter bei Erf�llung des Ausf�hrungsgesch�fts mit dem Kunden ein Provisionsanspruch zu, dessen Bestehen von Leistungsst�rungen aus der Sph�re des Kommittenten unber�hrt bleibt (� 396 Abs. 1 S. 2 2. Hs. HGB). Da es sich bei Veranstaltungsabsagen um Leistungsst�rungen aus der Sph�re des Veranstalters handelt, w�re nach dem wesentlichen Grundgedanken des � 396 Abs. 1 HGB der Veranstalter als Kommittent zur Leistung des Provisionsanspruchs gegen�ber der Beklagten verpflichtet. F�r die Annahme eines gesonderten Gesch�ftsbesorgungsvertrages zwischen der Kommission�rin und dem Kunden, der als Hauptleistung die Versendung bzw. �bermittlung der erworbenen Eintrittskarte gegen Entgelt zum Gegenstand hat, ist daneben kein Raum (BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 21 - Preisnebenabreden).
45 Die streitgegenst�ndliche Klausel weicht von diesem Grundgedanken ab und benachteiligt den Kunden hierdurch unangemessen, indem sie den R�ckerstattungsanspruch in H�he der Provision ausschlie�t und damit das Durchf�hrungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Der Kunde h�tte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Beklagten damit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschlie�lich im Verantwortungsbereich und in der Risikosph�re des Veranstalters liegt. Die Durchf�hrung der Veranstaltung liegt gerade nicht in der Hand des Kunden.
46 Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des � 396 Abs. 1 HGB indiziert nach � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Diese kann zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabw�gung widerlegt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat dazu jedoch nichts vorgetragen.
47 dd) Schlie�lich ist die Regelung zur Vorverkaufsgeb�hr - unabh�ngig davon, ob die Beklagte als Vermittlerin, Kommission�rin oder selbst als Veranstalterin t�tig ist - auch deshalb unwirksam, weil sie den Kunden aufgrund ihrer mangelnden Transparenz unangemessen benachteiligt (� 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB).
48 Die H�he der Vorverkaufsgeb�hr ist jedenfalls in den hier vorgetragenen Vorg�ngen nicht offen ausgewiesen (Anlagen B7/B8, K9). Der Kunde kann damit die H�he des wirtschaftlichen Risikos im Hinblick auf die ausweislich der Klausel nicht erstattungsf�higen Vorverkaufsgeb�hren nicht absch�tzen, ihm fehlt auch bei der Abrechnung jede Kontrollm�glichkeit (vgl. zur „print@home-Option“: BGH, Urt. 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17 = GRUR 2019, 317 Rn. 29 - Preisnebenabreden; OLG Bremen, Urt. v. 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16 = NJOZ 2017, 1050, 1053 Rn. 38). Ferner ist dem Kunden vor diesem Hintergrund auch eine Abgrenzung zur zus�tzlich in Rechnung gestellten, nicht n�her begr�ndeten Buchungsgeb�hr von max. 2,- EUR pro Ticket nicht m�glich.
49 2. Der Antrag Ziff.II. ist begr�ndet, da dem Kl�ger ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Abmahnungskosten gem�� � 5 UKlaG i.V. m. � 13 Abs. 3 UWG zusteht. Mit Schreiben vom 21.07.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte bzgl. der Verwendung der streitgegenst�ndlichen Klausel berechtigt gem�� � 13 Abs. 1, Abs. 2 UWG ab. Der Erstattung der vollen Abmahnkostenpauschale stand vorliegend nicht entgegen, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, da diese sich nach den Kosten des Verbandes richtet (st. Rspr., BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: I ZR 149/07 = GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 13 Rn. 133).
50 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus �� 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
II.
51 Die Klage war im �brigen abzuweisen. Die Antr�ge Ziff. I. 1. und I. 3. sind unbegr�ndet.
52 1. Die Klage ist bzgl. Antrag Ziff. I. 1. unbegr�ndet. Dem Kl�ger steht kein Anspruch gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG und � 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung der �u�erungen zu einem fehlenden R�cktrittsrecht der Verbraucher bei einer Verlegung der Veranstaltung zu.
53 a) Es besteht kein Unterlassungsanspruch der Kl�gers nach � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die streitgegenst�ndlichen �u�erungen der Beklagten versto�en weder gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG i.V. m. � 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG.
54 aa) Der Kl�ger ist als qualifizierte, eingetragene Einrichtung klagebefugt gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.
55 bb) Die streitgegenst�ndliche �u�erungen der Beklagten versto�en nicht gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG, da es sich bei � 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht um eine Marktverhaltensvorschrift i. S. v. � 3a UWG handelt.
56 (1) Die Vorschrift muss (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wobei dieser Zweck nicht der einzige und prim�re sein muss (BGH, Urt. v. 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15 = GRUR 2017, 641 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2000, Az.: I ZR 28/98 = GRUR 2000, 1076, 1078 - Abgasemissionen). Als Marktverhalten ist jede T�tigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der F�rderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen sch�tzt (BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az.: I ZR 67/18 = GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar f�r Versicherungsberater).
57 (2) Nach dieser Ma�gabe handelt es sich bei � 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht um eine Marktverhaltensvorschrift. � 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB regelt im allgemeinen Schuldrecht die F�lle eines gesetzlichen R�cktrittsgrundes. Beim R�cktrittsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht beider Vertragspartner, welches das urspr�ngliche Schuldverh�ltnis in ein R�ckgew�hrschuldverh�ltnis i. S. v. � 346 Abs. 1 BGB umwandelt. Eine T�tigkeit zur Absatzf�rderung, durch die ein Unternehmer auf Verbraucher einwirkt, ist damit gerade nicht Regelungsgegenstand (vgl. allgemein K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021, � 3a UWG Rn. 1.77). Ferner fehlt es auch am erforderlichen Wettbewerbsbezug, da die Aus�bung des R�cktrittsrechts keine Auswirkungen auf den Markt als solchen hat, sondern lediglich auf das Rechtsverh�ltnis zwischen den beiden Vertragspartnern. Der blo�e Ausgleich von Leistungsst�rungen zwischen Vertragspartnern ist aber gerade nicht Funktion des Wettbewerbsrechts (BGH, Urt. v. 21.04.1983, Az.: I ZR 30/81 = GRUR 1983, 451, 452 - Ausschank unter Eichstrich).
58 cc) Es liegt ferner auch keine Irref�hrung gem�� �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG vor.
59 (1) Bei den �u�erungen handelt es sich um gesch�ftliche Handlungen der Beklagten nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, also ein Verhalten nach Vertragsschluss, das mit der Durchf�hrung des bestehenden Vertragsverh�ltnisses objektiv zusammenh�ngt. Die �u�erungen seitens der Mitarbeiter des Kundenservice der Beklagten sind ihr zuzurechnen, da sie im Rahmen des typischen Aufgabenkreises des Personals im Kundendienst get�tigt wurden (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 2 UWG Rn. 55).
60 (2) Die streitgegenst�ndlichen �u�erungen sind nicht irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG, da es sich um zul�ssige �u�erungen einer Rechtsansicht der Beklagten handelt.
61 (a) Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist gem. � 5 Abs. 1 S. 2 UWG irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben (Alt. 1) oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber - nachfolgend einzeln aufgez�hlte - Umst�nde enth�lt (Alt. 2). Nach � 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung demnach irref�hrend, wenn sie sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber Rechte des Verbrauchers enth�lt. Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 UWG Rn. 8.4). Erfasst werden nicht nur Angaben �ber die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch �ber deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen f�r die Geltendmachung (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 24 - Pr�miensparvertr�ge). Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende �u�erung eine Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird, die mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.56).
62 (b) Eine Irref�hrung durch unwahre Angabe i. S. v. � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG scheidet vorliegend aus.
63 Unwahre Angaben k�nnen nur Tatsachenbehauptungen darstellen, die dem Beweis zug�nglich sind. Bei Rechtsansichten handelt es sich grunds�tzlich um Meinungs�u�erungen, da diesen die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschl�gige Rechtsnormen zugrunde liegt, die regelm��ig auch wertende Elemente zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 38 f. - Pr�miensparvertr�ge). Eine Rechtsansicht kann ausnahmsweise eine Tatsachenbehauptung darstellen, wenn mit dieser zum Ausdruck gebracht wird, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2020, Az.: I ZR 85/19 GRUR 2020, 886, 889 Rn. 38, 39 - Preis�nderungsregelung).
64 Nach dieser Ma�gabe scheidet vorliegend eine Irref�hrung durch unwahre Angaben aus. Die �u�erungen der Beklagten, dass die erworbenen Eintrittskarten ihre G�ltigkeit behalten und eine R�ckerstattung des Kaufpreises nicht m�glich sei, stellen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungs�u�erungen dar. Die �u�erungen konnten von einem informierten, verst�ndigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl.: BGH, Urt. v. 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14 = GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II) nicht als Behauptung einer bereits seitens der Rechtsprechung entschiedenen oder eindeutig gekl�rten Rechtslage verstanden werden. Tats�chlich ist die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsst�rungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungekl�rt und umstritten (vgl. auch LG W�rzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 542 Rn. 26; vgl. zur Anwendbarkeit von � 313 BGB auf die COVID-19-Pandemie z. B.: Mann/Schenn/Baisch, Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Zeiten von Corona, 1. Aufl. 2020, Abschnitt C.V.4.; zu Gewerberaummietverh�ltnissen: LG M�nchen I, Urt. v. 25.01.2021, Az.: 31 O 7743/20 = BeckRS 2021, 453 Rn. 38, 39 m. w. N.; LG M�nchen I, Urt. v. 12.02.2021, Az.: 31 O 11516/20 = ZVertriebsR 2021, 86; R�mermann, NJW 2021, 265; Sittner, NJW 2020, 1169; Blatt/Stobbe, IMR 2021, 45; Klimesch, IMR 2021, 47; Brinkmann/Th�sing, NZM 2021, 5). Der Standpunkt der Beklagten zur Anwendung der Grunds�tze der St�rung der Gesch�ftsgrundlage (� 313 BGB) im Falle der pandemiebedingte Unm�glichkeit der termingerechten Durchf�hrung der Veranstaltung mit der Folge einer Anpassung des Vertrages auf einen ge�nderten Termin unter Ausschluss eines R�cktritts des Kunden erscheint vor diesem Hintergrund rechtlich nicht unvertretbar (vgl. auch LG W�rzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 541 Rn. 20).
65 (c) Ferner kommt eine Irref�hrung durch sonstige zur T�uschung geeignete Angaben i. S. v. � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG nicht in Betracht.
66 Aussagen �ber die Rechtslage werden nur in bestimmten F�llen als zur T�uschung geeignete Meinungs�u�erung erfasst. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung f�r die betroffenen Verkehrskreise erkennbar eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungs�u�erung, die deshalb grunds�tzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007, Az.: I ZR 19/05 GRUR 2007, 978 Rn. 30 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 30 - Pr�miensparvertr�ge). Das folgt aus der �berlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverh�ltnis gepr�ft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 31 - Pr�miensparvertr�ge).
67 Vor diesem Hintergrund stellen die streitgegenst�ndlichen �u�erungen der Beklagten keine zur T�uschung geeignete Meinungs�u�erung dar. F�r die angesprochenen Verkehrskreise war vorliegend ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen der Korrespondenz mit den Verbrauchern eine Rechtsansicht vertritt. Auf die Richtigkeit der - bisher h�chstrichterlich ungekl�rten - Rechtsansicht kommt es im Wettbewerbsprozess nicht an.
68 Soweit der Kl�ger meint, dass sich die streitgegenst�ndlichen �u�erungen f�r die Verbraucher nicht als Rechtsmeinungen dargestellt haben, da die Beklagte insoweit keine entsprechende Formulierung wie „nach unserer Ansicht“ oder „nach vorl�ufiger Einsch�tzung“ verwendet habe, greift dieser Einwand nicht durch. Nach dem ma�geblichen objektiven Empf�ngerhorizont eines verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers war vorliegend erkennbar, dass die �u�erungen der Beklagten sich auf die rechtliche Frage einer R�ckerstattung bezogen haben („Stornierung“). Die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit gem�� Art. 5 Abs. 1 GG w�re verletzt, wenn solch klarstellende und einschr�nkende Formulierungen Voraussetzung f�r die Einordnung als Meinungs�u�erung w�ren. Auch entspricht eine solche Interpretation nicht dem lauterkeitsrechtlichen Verbraucherleitbild.
69 b) Ein Unterlassungsanspruch nach � 2 Abs. 1 UKlaG scheidet aus. Zwar erfasst � 2 Abs. 1 UKlaG nach richtlinienkonformer Auslegung �ber den Wortlaut hinaus auch �� 3 und 5 UWG (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 37 - Pr�miensparvertr�ge), ein Versto� gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG liegt jedoch nicht vor.
70 2. Der Antrag Ziff. I. 3. ist unbegr�ndet. Der Kl�ger kann sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG oder � 2 Abs. 1 UKlaG st�tzen, da das blo�e Einbehalten von Geb�hren keinen Versto� gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften darstellt.
71 a) Ein Versto� gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG kommt nicht in Betracht. Bei �� 275, 326, 346 BGB handelt es sich ebenso wie bei � 323 BGB um Normen zur R�ckabwicklung im allgemeinen Leistungsst�rungsrecht und nicht um Marktverhaltensvorschriften i. S. v. � 3a UWG.
72 Auch soweit der Kl�ger sich im Hinblick auf den Sachverhalt vom 06.07.2020 auf einen Versto� gegen Art. 240 � 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB im Zusammenhang mit der sog. „Gutscheinl�sung“ beruft, scheidet ein Anspruch aus. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich bei Art. 240 � 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB mangels einer unionsrechtlichen Grundlage um eine im Einklang mit der RL 2005/29/EG �ber unlautere Gesch�ftspraktiken stehenden Marktverhaltensvorschrift handelt (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015, Az.: I ZR 158/14 = GRUR 2015, 1240 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 3a Rn. 1.10 ff.). Denn ein Versto� gegen Art. 240 � 5 Abs. 3 S. 1 EGBGB scheidet mangels tats�chlichen Vortrags dazu aus, dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 240 � 5 Abs. 5 EGBGB f�r einen Auszahlungsanspruch vorgelegen haben.
73 b) Auch scheidet eine Irref�hrung nach �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG aus, da es sich beim Einbehalten von Geb�hren um einen Realakt handelt, der mangels Informationsgehalts keine „Angabe“ im Sinne von � 5 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 28 - Pr�miensparvertr�ge). Auf die Unlauterkeit etwaiger �u�erungen der Beklagten gegen�ber Verbrauchern in diesem Zusammenhang hat sich der Kl�ger gerade nicht gest�tzt.
74 c) Ferner kommt auch eine Verletzung von �� 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG nicht in Betracht. Der Klageantrag hat das Einbehalten von Geb�hren, nicht jedoch das Vorenthalten wesentlicher Informationen zum Gegenstand.
75 d) Soweit der Kl�ger schlie�lich pauschal behauptet, das Einbehalten von Geb�hren stelle eine Umgehung nach � 306a BGB dar, ist dem Vortrag bereits nicht zu entnehmen, welche Verbotsvorschriften dabei konkret umgangen werden. Der Kl�ger tr�gt nicht vor, durch welche abweichende tats�chliche oder rechtliche Gestaltung der Vertragsdurchf�hrung die Beklagte die - wie oben dargelegt - unwirksame AGB-Regelung tats�chlich fortf�hrt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18 = GRUR 2019, 750, 754 Rn. 37; BeckOK-BGB/Hau/Poseck, 57. Ed. 01.02.2021, � 306a Rn. 3).
III.
76 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Beim Vertrieb von Tickets im Wege der Kommission stehen dem Kunden im Fall von Leistungsst�rungen im Veranstaltungsverh�ltnis ausschlie�lich Anspr�che gegen den Veranstalter zu.
Eine Klausel in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, die beim Kommissionsgesch�ft die Erstattung von Vorverkaufsgeb�hren gegen�ber Kunden f�r den Fall von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen ausschlie�t, ist unwirksam, da sie vom wesentlichen Grundgedanken des � 396 Abs. 1 HGB abweicht und die Kunden unangemessen gem�� �� 307 Abs. 1 S. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, indem sie das Durchf�hrungsrisiko vom Veranstalter auf den Kunden verlagert.
Die Klausel ist ferner nach � 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB unwirksam, wenn die H�he der Vorverkaufsgeb�hr nicht offen ausgewiesen wird, da der Kunde die H�he des wirtschaftlichen Risikos im Hinblick auf die ausweislich der Klausel nicht erstattungsf�higen Vorverkaufsgeb�hren nicht absch�tzen kann und ihm bei der Abrechnung jede Kontrollm�glichkeit fehlt.
�u�erungen zu fehlendem R�cktrittsrecht der Verbraucher bei Verlegung einer Veranstaltung
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