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19 CS 25.2353•VGH München 19. Senat, 2026-04-21, 19 CS 25.2353
19 CS 25.2353Administrative Court / Division 19Apr 21, 2026
Die behördliche Zusicherung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen, bewirkt keine Erledigung eines Verfahrens auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 19 CS 25.2353
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2025, Az. W 7 S 25.1727 wird in Ziffer I geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
II. In Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erledigung des (Abänderungs-)Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2025 (Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubniserteilung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung) festgestellt wurde.
2 Der angegriffene Beschluss erging, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 zugesichert hatte, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen, und mit weiterem Schreiben vom 10. November 2025 zugesichert hatte, über die Zusicherung vom 23. Oktober 2025 hinaus aufgrund der erfolgten Terminierung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache (Az. W 7 K 25.1018) für den 26. Januar 2026 zunächst bis zum 31. Januar 2026 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen.
3 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses (1.1), der auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist und deshalb abzuändern ist (1.2).
4 1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht festgestellt.
5 Die von der Antragsgegnerin am 23. Oktober und 10. November 2025 abgegebenen Zusicherungen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen, stellen keine Erledigung des auf Änderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2025 (Az. W 7 E 25.1019, bestätigt durch BayVGH, B.v. 6.10.2025 – 19 CS 25.1522) und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Abänderungsverfahrens gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar.
6 Die Erledigung des Rechtsstreits tritt ein, wenn das Rechtsschutzziel aufgrund eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erreicht werden kann oder bereits außerprozessual erreicht wurde (BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 4 C 10.10 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist bezüglich des auf Anordnung oder Wiederherstellung gerichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht der Fall, wenn der Antragsgegner lediglich zusichert, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die mit dem vorliegenden Antrag erstrebte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ist das Gegenstück zur Vollziehung des Verwaltungsaktes und entspricht in ihren Wirkungen der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Trotz der aufschiebenden Wirkung bleibt der Verwaltungsakt nach der herrschenden Vollzugstheorie wirksam, die Behörde darf nur aus ihm keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – juris Rn. 23; dem folgend: BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 15 CS 18.1285 – juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 19.8.2022 – 17 B 605/22 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Er erstrebt folglich mit dem Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht lediglich einen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne der Art. 18 ff. VwZVG, im vorliegenden Zusammenhang also von Maßnahmen, die der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit der Abschiebung dienen. Vielmehr würde die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht dazu führen, dass sämtliche Vollzugsmaßnahmen, also auch – im oben genannten Sinne – belastenden Rechtsfolgen, welche nicht an die Bestandskraft, sondern lediglich an die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes anknüpfen, bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung gem. § 80b Abs. 1 VwGO suspendiert sind. Über diese Rechtsfolgen kann der Antragsteller im Übrigen nicht disponieren.
7 Dem gegenüber hat die Antragsgegnerin mit ihrer Zusage nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung des Bescheides vom 30. Mai 2025 ausgesetzt (vgl. zur Unterscheidung von Stillhalteerklärung und Aussetzung der Vollziehung: BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826 – juris Rn. 15; vgl. auch Wirth, Rechtsnatur, Anforderungen und Zweck behördlicher Stillhalteerklärungen, NVwZ 2025, 1851/1852). Dies folgt aus einer Auslegung der behördlichen Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Die Antragsgegnerin wollte erkennbar nicht durch Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Antragsbegehren abhelfen, sondern lediglich zur Vermeidung eines sog. Hängebeschlusses des Verwaltungsgerichts oder einer Entscheidung aufgrund einer reinen Interessenabwägung die Vollstreckung der Ausreisepflicht des Antragstellers einstweilen aussetzen (vgl. zu den prozessualen Wirkungen einer behördlichen Stillhaltezusage: BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 19; OVG MV, B.v. 7.7.2016 – 1 M 203/16 – juris LS 1 und Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.12.2009 – 22 CS 07.1502 – juris Rn. 17). Durch eine solche Verfahrensweise soll im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt werden, dass die begehrte Eilentscheidung nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen gegenstandslos wird (vgl. OVG NW, B.v. 16.12.2022 – 13 B 839/22 – juris Rn. 145). Die Erklärung der Antragsgegnerin wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar im Sinne einer Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO aufgefasst. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 (Az. 5 B 12/15, juris), auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist, vermag diese nicht zu stützen. Denn Gegenstand dieser Entscheidung war anders als im vorliegenden Fall die Erledigung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Erklärung des dortigen Antragsgegners, dass die Klage des dortigen Antragstellers (infolge einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Feststellung) aufschiebende Wirkung habe. Im vorliegenden Fall hat sich das Antragsbegehren folglich nicht durch die Stillhaltezusage der Antragsgegnerin erledigt.
8 1.2 Der angegriffene Beschluss ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (analog § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere führte die mit der Erledigungserklärung des Antragstellers verbundene Umstellung des ursprünglichen Antrags in einen Feststellungsantrag (mit dem Ziel der Erledigungsfeststellung) gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO – wie das Verwaltungsgericht insoweit richtig ausführt – dazu, dass die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antragsbegehrens gem. § 80 Abs. 7 VwGO entfallen ist und der Streitgegenstand des Antragsverfahrens (mangels Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung) nurmehr die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits war. Da es wie dargelegt an einer Erledigung fehlt, war der Antrag folglich in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung kostenpflichtig abzulehnen.
9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss war dem entsprechend zu ändern.
10 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).
11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).
Die behördliche Zusicherung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen, bewirkt keine Erledigung eines Verfahrens auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Stillhaltezusage der Behörde ist nicht mit einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO gleichzusetzen und lässt das Rechtsschutzinteresse am gerichtlichen Eilrechtsschutz unberührt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Die Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens tritt nicht ein, wenn lediglich ein Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zugesichert wird, da die aufschiebende Wirkung sämtliche Vollzugsmaßnahmen suspendiert und nicht disponibel ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Erledigung des Eilrechtsschutzverfahrens bei behördlicher Stillhaltezusage bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen
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