VG München 19. Kammer, 2026-03-16, M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658

M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658Administrative Court / Chamber 19Mar 16, 2026

Regest

Die Postzustellungsurkunde erbringt (auch) bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen; dieser kann nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden (hier verneint). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG München 19. Kammer — 2026-03-16 — M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten im Verfahren M 19 S 25.7659 zu tragen.

III. Der Streitwert im Verfahren M 19 S 25.7659 wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

IV. Die Verfahren M 19 S 25.7659 und M 19 K 25.7658 werden hinsichtlich der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Eilverfahren M 19 S 25.7659 und das Klageverfahren M 19 K 25.7658 abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der am … … 1985 geborene Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

2 Mit Bescheid vom 15. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025, entzog die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Bestandskraft dieses Bescheids abzuliefern (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3) und lehnte den Antrag des Antragstellers vom 9. Oktober 2024 auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen und Taxi ab (Nr. 4). Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurden im Wesentlichen auf die Nichtbeibringung eines mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2025, dem Antragsteller zugestellt am 18. Februar 2025, angeordneten medizinischpsychologischen Gutachtens gestützt (§ 11 Abs. 8 FeV).

3 Am 20. September 2025 gab der Antragsteller nach fernmündlicher Vorladung seinen Führerschein bei der Polizei ab.

4 Mit Schreiben vom 30. September 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2025, äußerte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin sein Unverständnis über die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins und gab an, nicht zu wissen, welcher Sachverhalt der polizeilichen Aufforderung zugrunde lag. Daraufhin wurde ihm der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juli 2025 mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2025 erneut übermittelt.

5 Mit Schreiben vom 5. November 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, den Bescheid nie erhalten zu haben. Die auf der Zustellungsurkunde vermerkte Unterschrift stamme nicht von ihm.

6 Darüber hinaus erhob er mit Schreiben vom ... November 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 6. November 2025, Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 (M 19 K 25.7658). Außerdem beantragte er,

7 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und

8 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

9 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig gegen den Bescheid vorzugehen, da ihm der Bescheid nie zugegangen sei. Die Zustellungsurkunde sei nicht von ihm unterschrieben worden, sodass ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis vorliege. Im Übrigen belege die Zustellungsurkunde, dass lediglich ein Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten und keine persönliche Übergabe stattgefunden habe. Damit läge keine wirksame förmliche Zustellung vor, sodass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe und der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Zudem habe sich der Antragsteller nichts zuschulden kommen lassen. Er habe lediglich die medizinischpsychologische Untersuchung, die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von ihm verlangt worden sei, aus finanziellen Gründen nicht beibringen können. Vor diesem Hintergrund sei die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig.

10 Mit Schreiben vom 17. November 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragssteller auf seinen Widerspruch hin auf die Bestandskraft des angegriffenen Bescheids hin. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit am 25. November 2025 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

11 Mit Schreiben vom … November 2025 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht München und beantragte ergänzend,

12 die Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheids vom 15. Juli 2025,

13 die Anerkennung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage als fristgerecht,

14 die Aussetzung des Vollzugs des Entziehungsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

15 die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, den Vollzug (einschließlich polizeilicher Maßnahmen) sofort einzustellen, sowie

16 die Rückgabe seines Führerscheins bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

17 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025,

18 den Antrag abzulehnen.

19 Der Bescheid vom 15. Juli 2025 sei bestandskräftig, da er dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025 zugestellt worden sei. Die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten stelle gemäß Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG i.V.m. § 180 ZPO eine wirksame Zustellung dar. Als öffentliche Urkunde begründe die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit sei von dem Antragsteller nicht geführt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

20 Mit am … Januar 2026 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller im Klageverfahren (M 19 K 25.7658) und im Antragsverfahren (M 19 S 25.7659) ihn von den Gerichtskosten zu befreien und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens M 19 S 25.7659 sowie die Gerichtsakten des Verfahrens M 19 K 25.7658 und die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

22 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

23 a) Nach Auslegung des nicht zwischen den einzelnen Nummern des Bescheidtenors differenzierenden Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon auszugehen, dass der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids) sowie die damit einhergehende Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins (Nr. 2) und nicht zudem gegen die Ablehnung seines Antrags auf erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen und Taxi wendet. Hierfür spricht, dass der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift vom ... November 2025 ausgeführt hat, dass er seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen und Taxi vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids freiwillig zurückziehen wollte. Zudem hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller nur um die gerichtliche Überprüfung und Aufhebung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und nicht auch der Ablehnung der beantragten Erweiterung seiner Fahrerlaubnis gebeten.

24 b) Der so verstandene Antrag ist allerdings bereits unzulässig, weil der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025 mangels fristgemäßer Widerspruchsbeziehungsweise Klageerhebung unanfechtbar geworden ist, sodass für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung – unabhängig davon, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Anordnung des Sofortvollzugs enthält und damit eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gehabt hätte – jedenfalls kein Raum bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2006 – 9 VR 11.06 – juris Rn. 3; B.v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 – juris Rn. 7).

25 Widerspruch beziehungsweise Anfechtungsklage müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 VwGO).

26 Die Klageerhebung mit Schreiben vom ... November 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 6. November 2025, erfolgte ebenso wie die Widerspruchserhebung verspätet, da sie nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Zustellung geltenden Monatsfrist erhoben wurde. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Juli 2025 ist dem Antragsteller ordnungsgemäß am 19. Juli 2025 im Wege der Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das – mit Postzustellungsurkunde nachgewiesene – Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Klage hätte daher spätestens mit Ablauf des 19. August 2025 bei Gericht beziehungsweise der Widerspruch spätestens mit Ablauf des 19. August 2025 bei der Antragsgegnerin eingehen müssen. Auf die Postzustellungsurkunde findet gemäß § 173 Satz 2 VwGO die Regelung des § 418 ZPO Anwendung. Danach erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft kann nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden (vgl. Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 418 Rn. 4). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderliche Gegenbeweis wurde hier nicht geführt. Sofern der Antragsteller meint, die Postzustellungsurkunde könne die ordnungsgemäße Zustellung an ihn nicht belegen, weil sie nicht von ihm unterschrieben worden sei, verkennt er, dass nicht er sondern der Postzusteller die Urkunde zu unterschreiben hat. Dies ist vorliegend geschehen.

27 Dem Antragsteller kann wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn der Antragsteller hat insofern keine Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, warum er ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Klagefrist durch formgerechte Klageerhebung einzuhalten. Der Antragsteller hat lediglich unsubstantiiert behauptet, den Bescheid nie erhalten zu haben.

28 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

29 2. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren M 19 S 25.7659 beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Für die Festsetzung des Streitwerts ist vorliegend allein die Fahrerlaubnisklasse B maßgeblich; diese schließt die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV).

30 3. Das Gericht konnte die Verfahren M 19 S 25.7659 und M 19 K 25.7658 zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbinden (§ 93 Satz 1 VwGO).

31 Da der Eilantrag nach dem Ausgeführten keinen Erfolg hat, war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Eilverfahren abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 19 K 25.2346 war mangels hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls abzulehnen.

32 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

33 Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen hierzu im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zumindest als offen zu beurteilen sein (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 6.9.2023 – M 18 K 19.710 – juris Rn. 25). Prozesskostenhilfe ist weiter zu gewähren, wenn im gerichtlichen Verfahren schwierige Rechtsfragen zu klären oder hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der zu treffenden Entscheidung Beweis zu erheben ist (vgl. VGH W, B.v. 31.1.2017 – 1 S 2547/16 – juris Rn. 5; B.v. 23.11.2004 – 7 S 2219/04 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 25.5. 2021 – M 24 K 20.647 – juris Rn. 17).

34 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bietet seine Anfechtungsklage zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt mangels fristgemäßer Rechtsbehelfserhebung keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Leitsatz

Die Postzustellungsurkunde erbringt (auch) bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen; dieser kann nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden (hier verneint). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Verfristete Klage bei Postzustellungsurkunde für Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

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