VGH München 8. Senat, 2026-03-31, 8 AS 25.40089

8 AS 25.40089Administrative Court / Division 8Mar 31, 2026

Regest

§ 6 S. 1 UmwRG (Klagebegründungsfrist) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auch auf diese Verfahren aus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VGH München 8. Senat — 2026-03-31 — 8 AS 25.40089 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 8 AS 25.40089

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 40.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. November 2025. Mit diesem hat er die Planung der beigeladenen Marktgemeinde zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen in Form von Gewässerausbauten und Herstellung örtlichen Hochwasserschutzes am W. , S. und M. sowie der Herstellung eines Bypasses im Bereich S. zum Schutz des Ortsbereichs P. zugelassen.

2 Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung P. , das von dem Vorhaben im Umfang von 1.195 m² dauerhaft und von 226 m² vorübergehend in Anspruch genommen wird. Nach Auslegung der Planunterlagen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2023 und 31. Oktober 2023 Einwendungen erhoben und an diesen im Erörterungstermin vom 29. Oktober 2024 festgehalten.

3 Der Antragsgegner hat den Planfeststellungsbeschluss unter dem 27. November 2025 erlassen; den Bevollmächtigten des Antragstellers wurde am 23. Dezember 2025 eine Ausfertigung zugestellt.

4 Der Antragsteller hat gegen den Planfeststellungsbeschluss durch seine Bevollmächtigten am 19. Dezember 2025 Klage erhoben, die beim Senat unter 8 A 25.40088 anhängig ist. Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt,

5 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

6 Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben den Antrag im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 begründet, im Klageverfahren indes keine (weitere) Begründung eingereicht.

7 Der Antragsgegner beantragt,

8 den Antrag abzulehnen.

9 Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

10 Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

12 Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. PFB, Nr. I.8 des Tenors und S. 60 ff.), mit dem ein verbesserter Schutz des Ortsbereichs P. vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden soll, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragsteller. Denn seine im Eilverfahren vorgebrachten Einwände lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage (8 A 25.40088) erwarten.

13 Der Antragsteller hat als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, das vorhabenbedingt im Umfang von 1.195 m² dauerhaft und von 226 m² bauzeitlich vorübergehend mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 71 Abs. 2 und 3 WHG (vgl. unter allerdings rechtsirriger Heranziehung von § 71 Abs. 1 Satz 1 WHG auch PFB, S. 56 ff.) in Anspruch genommen wird, einen – durch Kausalitätserwägungen begrenzten – sogenannten Vollüberprüfungsanspruch (stRspr, aktuell BVerwG, B.v. 28.1.2026 – 9 VR 1.26 – juris Rn. 12).

14 Offenbleiben kann dabei, ob die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die angekündigte Klagebegründung nicht binnen 10 Wochen nach Klageerhebung (§ 6 Satz 1 UmwRG) vorgelegt, sondern ausdrücklich allein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schriftsätzlich unter dem 19. Dezember 2025 vorgetragen hat. Zwar findet § 6 UmwRG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auch auf diese Verfahren aus (vgl. HessVGH, B.v. 24.4.2024 – 11 B 1570/23 – juris Rn. 15; Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 6 UmwRG Rn. 26).

15 Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich auch unter Zugrundelegung des Vorbringens im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 erfolglos bleiben. Der Planfeststellungsbeschluss leidet bei summarischer Prüfung nicht an den darin geltend gemachten Abwägungsfehlern.

16 Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt. Eine übermäßige und damit abwägungsfehlerhafte Beeinträchtigung seines Grundeigentums ist nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen des Grundstücks FlNr. … den Antragsteller als Betroffenen belastet, die Belastung jedoch als unvermeidbar und daher gerechtfertigt angesehen, um die planerischen Ziele des Vorhabens zu verwirklichen (PFB, S. 54 f.). Der Vortrag des Antragstellers zeigt, soweit er überhaupt den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entspricht, hierzu keine beachtlichen Fehler auf.

17 Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Wahl einer Alternative – dazu gehört auch die Bestimmung des technischen Ausbaustandards (BVerwG, U.v. 1.10.2024 – 9 A 5.23 – juris Rn. 71) – ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, U.v. 8.1.2025 – 11 A 25.23 – juris Rn. 37 f.; BayVGH, U.v. 28.5.2025 – 8 A 22.40063 – juris Rn. 48).

18 Der Antragsteller kritisiert die Trassenführung des sogenannten Bypasses und spricht sich für dessen alternative Führung direkt auf der Grundstücksgrenze zum südlich benachbarten Grundstück FlNr. …1 aus. Dadurch würde lediglich die Hälfte des Bypasses auf dem Grundstück des Antragstellers zu liegen kommen und die dortige Belastung wesentlich verringert. Der Planfeststellungsbeschluss verweist hierzu in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass eine Verlegung auf die Grundstücksgrenze und damit eine verstärkte Inanspruchnahme des angrenzenden Grundstücks …1 zu hydraulischen Verschärfungen und zu einer Erschwerung der Unterhaltung aufgrund der dort bestehenden Asphaltierung führen würde. Die planfestgestellte Lösung stelle die technisch am besten umsetzbare Möglichkeit mit dem größtmöglichen Nutzen für das Gesamtprojekt dar (PFB, S. 55). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Bypass wurde in einer möglichst geraden Linie verlegt und folgt der Grenze zwischen den Grundstücken FlNr. …1 und … mit einem Abstand von einem Meter. Es ergibt sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten fachbehördlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 29. Dezember 2025 schlüssig, dass aus einer Verlegung des Bypasses nach Süden hydraulische Verluste entstünden, die aus einer damit einhergehenden engeren Linkskurve zum Anschluss an das Ausleitungsbauwerk resultieren (vgl. Plan Nr. 002-4a). Zudem ginge damit auch ein erhöhter Unterhaltungsaufwand einher. Bereits mit der gewählten Trassenführung reduziert der Planfeststellungsbeschluss die Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers erheblich. Der hydraulisch ideale Verlauf würde weiter nördlich im Grundstück FlNr. … zu liegen kommen und auf eine Kurve vor dem Ausleitungsbauwerk verzichten (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 29.12.2025, Bl. 115 der Gerichtsakte im Verfahren 8 AS 24.40089, und Entwurf des Plans Nr. 002-4, Bl. 951 der Behördenakte). Weitere Abstriche an der hydraulischen Belastbarkeit des Vorhabens mussten Antragsgegner und Beigeladener nicht in Erwägung ziehen.

19 Zudem weist der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 11. März 2026 auch nachvollziehbar darauf hin, dass eine Verlegung des Bypasses auf die Grundstücksgrenze eine Inanspruchnahme bereits gewerblich genutzter asphaltierter Stellplatzflächen des Gewerbebetriebs auf dem Grundstücks FlNr. …1 zur Folge hätte. Im Vergleich hierzu sind die Belastungen für den Antragsteller durch die gewählte Trassenführung gering; sein in Anspruch genommenes Grundstück kann auch weiterhin ohne wesentliche Einschränkungen vollständig landwirtschaftlich genutzt werden. Mit der von der Planfeststellung zur Eintragung verfügten Grunddienstbarkeit wird in der aus technischen Gründen für Betrieb und Unterhalt des als Stahlbetonverrohrung unterflur ausgeführten Bypasses unbedingt notwendigen Breite ein Schutzstreifen gesichert (vgl. Plan Nr. 004-3, dort Schnitt E-E). Das Grundstückseigentum verbleibt somit auch in dem Bereich des Schutzstreifens beim Antragsteller, der mit Ausnahme der gebotenen Rücksichtnahme auf Betrieb und Unterhalt der anzulegenden Stahlbetonverrohrung im Sinne der sich dazu aus §§ 1018 ff. BGB ergebenden (Duldungs- und/oder Unterlassungs-)Pflichten in der Grundstücksnutzung auch künftig frei ist. Damit genügt der Planfeststellungsbeschluss insoweit insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wird wegen einer Baumaßnahme eine private Grundstücksfläche – dauerhaft – nur unterirdisch in Anspruch genommen, reicht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks regelmäßig, wie auch hier, die Belastung des privaten Grundstücks mit einer Dienstbarkeit aus. Die Festlegung des genauen Inhalts der Dienstbarkeit muss dabei im Übrigen nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgen, sondern kann, falls keine Einigung erzielt werden kann, dem Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben (BVerwG, U.v. 28.2.1996 – 4 A 28.95 – NJW 1996, 2113 – juris Rn. 13). Dazu kommt, worauf das Wasserwirtschaftsamt Weilheim in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2025 ebenfalls zutreffend hinweist, dass durch die vorgesehene Verfüllung des Grabens nördlich des planfestgestellten Bypasses die Nutzbarkeit des Grundstücks FlNr. … ohnehin auch verbessert wird.

20 Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, dass es ihm insbesondere um Bauerwartungen nach § 35 Abs. 1 BauGB auf seinem Grundstück gehe, die durch den Leitungsbau zunichte gemacht oder zumindest erheblich erschwert würden, verlangt er der Sache nach, dass diese – zudem noch nicht ansatzweise planerisch konkretisierten – Interessen höher gewichtet werden, als die Wahrung des Bestandes bereits asphaltierter Stellplatzflächen auf dem Grundstück …1. Auf das Abwägungsgebot kann er sich hierbei allerdings nicht stützen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 4 A 19.16 – juris Rn. 21). Dazu kommt, dass auch eine gegebenenfalls nach § 35 BauGB zulässige künftige Bebauung des nach Aktenlage im Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. … (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Weilheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, Bl. 5061 der Behördenakte) vorhabenbedingt ohnehin lediglich in dem Grundstücksbereich ausscheidet, der aus technischen Erfordernissen für den Betrieb und den Unterhalt des Bypasses notwendig freizuhalten ist und durch die einzutragende Grunddienstbarkeit (Nr. 81 des Grunderwerbsverzeichnisses; §§ 1018 ff. BGB) geschützt wird. Auch dies erkennt und gewichtet der Planfeststellungsbeschluss ohne rechtliche Beanstandung (vgl. dort S. 55).

21 Nach alledem sind die Erwägungen, mit denen der Antragsgegner eine (weitere) Verschiebung der Trasse nach Süden abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Abwägung nicht zu beanstanden. Einer dadurch bei dem Antragsteller eintretenden quantitativen Entlastung von der dauerhaften (unterirdischen) Inanspruchnahme des landwirtschaftlichen Grundstücks FlNr. … stünde eine entsprechend stärkere Belastung der gewerblich genutzten asphaltierten Stellplatzflächen des Gewerbebetriebs auf dem Grundstücks FlNr. …1 gegenüber. Der Antragsteller hat den diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners letztlich nur das „St. Florians-Prinzip“ entgegenzusetzen. Dieses Prinzip führt indes im Rahmen der Abwägung nicht weiter (BVerwG, U.v. 28.2.1996 – 4 A 28.95 – NJW 1996, 2113 – juris Rn. 17).

22 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 34.2.3 der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025.

24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

§ 6 S. 1 UmwRG (Klagebegründungsfrist) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auch auf diese Verfahren aus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wird wegen einer Baumaßnahme eine private Grundstücksfläche – dauerhaft – nur unterirdisch in Anspruch genommen, reicht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks regelmäßig die Belastung des privaten Grundstücks mit einer Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) aus. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

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Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahmen

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