AG Augsburg, 2026-01-27, 15 C 2676/25

15 C 2676/25Court of First InstanceJan 27, 2026

Regest

Mit der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss können nur kostenrechtliche Einwände geltend gemacht werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG Augsburg — 2026-01-27 — 15 C 2676/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: 15 C 2676/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss vom 19.01.2026 wird nicht abgeholfen, §§ 573 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG.

Gründe

1 Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3 Der Kläger hat keinerlei kostenrechtliche Einwände erhoben, denn nur Einwände kostenrechtlicher Natur sind im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig.

4 Des Weiteren wird bestritten, dass es sich um Gerichtsinterna handelt, dass die elektronische Akte bereits 10/2024 eingeführt wurde und dies dem Kläger, der zahlreiche Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg führt, unbekannt sein soll. Im Gegenteil, bereits in früheren Kostenfestsetzungsverfahren wurde der Erinnerungsführer auf diese Tatsache bereits hingewiesen. Von einer elektronischen oder postalischen Einreichung (die sodann eingescannt wird) ist dies daher nicht abhängig.

5 Hinsichtlich des unsinnigen Antrages einer Klagepartei im Innenhof des Gerichtsgebäudes parkieren zu dürfen, kann hiesseits keinerlei rechtlicher Bezug zum tatgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren erkannt werden. Ein solches Ansinnen wäre an den Präsidenten des Landgerichts Augsburg als Hausherren des Justizhauptgebäudes „Am ...“ vorzutragen.

6 Aus vorgenannten Gründen war der zulässigen, jedoch unbegründeten Erinnerung nicht abzuhelfen.

7 Das Rechtsmittel wird dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Leitsatz

Mit der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss können nur kostenrechtliche Einwände geltend gemacht werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

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