OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2026-03-02, 3 UKl 21/25 e

3 UKl 21/25 eSupreme Court / Civil Chamber IIIMar 2, 2026

Regest

Wird durch Anerkenntnisurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, sondern lediglich des Tenors. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2026-03-02 — 3 UKl 21/25 e — AnU

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 3 UKl 21/25 e

Dokumenttyp: AnU

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen zu verwenden:

„Zahlt der Nutzer die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er sein Fahrzeug vertragswidrig ab, schuldet er zusätzlich zur offenen Parkgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von (bei Mehrfachverstoß jeweils) 40 Euro.“

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 285,41 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Juli 2025 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Leitsatz

Wird durch Anerkenntnisurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, sondern lediglich des Tenors. Das Urteil ist als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Umfang eines Anerkenntnisurteils

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.