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14 T 13626/25•LG München I 14. Zivilkammer, 2026-01-22, 14 T 13626/25
14 T 13626/25Cantonal CourtJan 22, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 14 T 13626/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.07.2025, Az. 1501 IN 12207/24, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht vom 22.07.2025, dessen Tenor wie folgt lautet:
„Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO. Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.“
2 Mit Beschluss vom 16.10.2025 hat das Erstgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
3 Auf Aufforderung des Beschwerdegerichts vom 13.12.2025 hat sich das Erstgericht mit Verfügung vom 16.12.2025 ergänzend zum Beschwerdevorbringen verhalten.
II.
4 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5 Insoweit kann vollumfänglich auf die nunmehr ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss vom 22.07.2025, im Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2025 und der Verfügung vom 16.12.2025 Bezug genommen werden.
6 Das Beschwerdevorbringen wird dadurch umfassend entkräftet.
7 Weitere Ausführungen seitens des Beschwerdegerichts sind daher nicht veranlasst. Die angefochtene Entscheidung ist mitnichten nicht zu beanstanden.
8 Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
III.
9 Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
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