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KLs 1062 Js 5093/24•LG Ansbach 1. Strafkammer, 2026-02-13, KLs 1062 Js 5093/24
KLs 1062 Js 5093/24Cantonal CourtFeb 13, 2026
Die analoge Anwendung des § 116b S. 2 StPO ist im Verhältnis einstweilige Unterbringung zu Freiheitsstrafe möglich.
Entscheidungsdatum: 2026-02-13
Aktenzeichen: KLs 1062 Js 5093/24
Dokumenttyp: Beschluss
Die im vorliegenden Verfahren angeordnete einstweilige Unterbringung geht der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10.06.2024 […] vor.
I.
1 Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in drei Fällen mit Urteil des Landgerichts Ansbach vom 05.12.2025 unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 10.06.2024, Az.: […], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Es wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Angeklagte zumindest zwei der Vergewaltigungen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, er an einer schweren anderen seelischen Störung sowie an einer Abhängigkeit von Alkohol und Amphetaminen leidet und mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft von dem Angeklagten ähnliche Delikte zu erwarten sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
2 Zugleich ordnete die Kammer mit Unterbringungsbefehl vom 05.12.2026, eröffnet am selben Tag, die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
3 Aktuell wird die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10.06.2024 […] weiter vollstreckt.
II.
4 Die Entscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 116b S. 2 StPO.
5 1. Der Zweck der einstweiligen Unterbringung, nämlich der Schutz anderer Personen wegen der Gefährlichkeit des Angeklagten, macht es erforderlich, dass diese dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht. Die Behandlung des Angeklagten und der Schutz anderer Personen, insbesondere von Mitgefangenen, kann im Rahmen des allgemeinen Strafvollzugs nicht in vergleichbarer Weise gewährleistet werden, sodass der Vollzug der einstweiligen Unterbringung zwingend geboten ist. In der JVA Würzburg – wie auch gerichtsbekannt in der JVA S. – bestehen zwar psychiatrische Abteilungen. Bei diesen ist eine dauerhafte Unterbringung von Gefangenen aber nicht möglich, weil es sich um Abteilungen für akute psychiatrische Behandlungen handelt, sodass eine Behandlung des Angeklagten bis Juli 2026 dort nicht gewährleistet werden kann. Eine Unterbringung des Angeklagten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung ist wegen der festgestellten Gefährlichkeit des Angeklagten nicht möglich. Im Bezirkskrankenhaus A. dagegen könnten Maßnahmen zur Behandlung, die akut erforderlich sind, bereits vor Rechtskraft des Urteils vom 05.12.2025 durchgeführt werden.
6 2. Beim Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), mit dem § 116b StPO eingeführt wurde, wurde planwidrig vergessen, bei der Gesetzesänderung auch eine entsprechende Geltung dieser Vorschrift in § 126a Abs. 2 S. 1 StPO anzuordnen. In den Gesetzesmaterialen hierzu (BR-Drucksache 829/08, BT-Drucksache 16/11644, Gesetzentwurf Bundesregierung) heißt es zu § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO-E diesbezüglich nur, dass in § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich eine Folgeänderung aus Anlass des vorliegenden Entwurfs vorzunehmen sei. Die neuen bzw. neugefassten Bestimmungen für die Untersuchungshaft würden künftig – wie schon bisher – entsprechend auch für den Erlass und die Vollstreckung des Unterbringungsbefehls gelten. Dass die entsprechende Geltung des § 116b StPO bewusst nicht angeordnet wurde, ergibt sich aus den Materialien nicht. Da aber eine solche naheliegend ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese bei der redaktionellen Anpassung des § 126a Abs. 2 S. 1 StPO lediglich vergessen wurde. Die Formulierung spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber, hätte er die Frage bedacht, auch eine entsprechende Geltung des § 116b StPO angeordnet hätte.
7 3. Die Interessenlage ist vergleichbar. § 116b StPO soll insbesondere im Hinblick auf die Unschuldsvermutung sicherstellen, dass die Untersuchungshaft nur vollstreckt wird, wenn dies zwingend geboten ist (MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 116b Rn. 2, recherchiert bei beckonline). Dies gilt für die einstweilige Unterbringung entsprechend.
Die analoge Anwendung des § 116b S. 2 StPO ist im Verhältnis einstweilige Unterbringung zu Freiheitsstrafe möglich.
Gesamtfreiheitsstrafe, Verminderte Schuldfähigkeit, Psychiatrische Unterbringung, Gefährlichkeit, Schutz anderer Personen, Behandlung im Strafvollzug, Gesetzeslücke
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