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M 5 K 24.3432•VG München 5. Kammer, 2026-07-01, M 5 K 24.3432
M 5 K 24.3432Administrative Court / Chamber 5Jul 1, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: M 5 K 24.3432
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt für seine pflegebedürftige Tochter die Gewährung eines Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1.
2 Die Ehefrau des Klägers bezieht für diese gemeinsame pflegebedürftige Tochter einen Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1. Sowohl der Kläger als auch die Ehefrau des Klägers stehen in Diensten der Beklagten.
3 Mit Schreiben vom … April 2023 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass ihm für seine Tochter der Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 gewährt wird, da er eine pflegebedürftige Angehörige in seinen Haushalt aufgenommen habe.
4 Mit Bescheid vom … Oktober 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Ehefrau des Klägers sei vorrangig anspruchsberechtigt. Werde ein Kind auf Grund Kindergeldberechtigung bereits im Orts- und Familienzuschlag im Sinne des Art. 36 Abs. 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) berücksichtigt, scheide eine weitere Berücksichtigung nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG aus.
5 Mit Schreiben vom ... Dezember 2023 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2024 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich eine Parallelität der Ansprüche aus Art. 36 Abs. 5 und Abs. 6 BayBesG weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergebe.
6 Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und beantragt,
7 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom … Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Mai 2024 ab dem ... April 2023 für seine Tochter den Orts- und Familienzuschlag Stufe 1 zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
8 Aus dem Wortlaut des Art. 36 Abs. 6 BayBesG ergebe sich nicht, dass der Anspruch des jeweils Berechtigten neben einem Anspruch aus Artikel 36 Abs. 5 BayBesG ausgeschlossen sei. Eine Parallelität der Ansprüche ergebe sich daraus, dass pflegebedürftige Angehörige einen höheren zeitlichen und finanziellen (Pflege) Aufwand verursachen. Genau dies sehe die Gesetzesbegründung so vor: „Auch damit wird dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf moderne Familienbilder Rechnung getragen, da die Pflege von Familienangehörigen nicht zuletzt angesichts steigender Lebenserwartungen mittlerweile eine deutlich stärkere Rolle spielt. Die Aufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen in den Haushalt erhöht den Bedarf des Beamten.“
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden führte die Beklagte aus, dass eine Parallelität der Ansprüche nicht gewollt sei. Der Gesetzgeber habe lediglich die Gleichstellung von pflegebedürftigen Angehörigen und Kindern beabsichtigt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll vom 1. Juli 2026 verwiesen.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom … Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Mai 2024 und Gewährung des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 für seine Tochter, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
14 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 für seine Tochter. Der Wortlaut des Art. 36 Abs. BayBesG schließt zwar eine Parallelität der Ansprüche aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht ausdrücklich aus. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung – insbesondere unter Heranziehung der Gesetzesbegründung – ergibt sich aber zur Überzeugung der Kammer, dass eine Parallelität der Ansprüche aus Abs. 5 und Abs. 6 vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.
15 Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/25363, Seite 28) zu Art. 36 Abs. 6 BayBesG sieht vor, dass dauerhaft in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige Angehörige im Hinblick auf den Orts- und Familienzuschlag künftig Kindern gleichgestellt sind.
16 Aus der Formulierung „gleichgestellt“ ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass Wille des Gesetzgebers war, dass pflegebedürftige Angehörige, die nicht zugleich Kinder des Beamten sind, wie Kinder zu berücksichtigen sind.
17 Zwar gelten demnach auch pflegebedürftige Kinder eines Beamten, welche beim Beamten oder dem anderen Elternteil des Kindes bereits als berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des Art. 36 Absatz 5 BayBesG gelten, als gleichgestellt. Eine solche Gleichstellung ist jedoch obsolet, da es sich ohnehin um ein für den Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind handelt, unabhängig von der Frage der Pflegebedürftigkeit.
18 Dass der Gesetzgeber die Intention hatte, für pflegebedürftige Kinder den Familienzuschlag zweimal zu gewähren, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus dem Wortlaut des Art. 36 BayBesG nicht. Eine über eine Gleichstellung hinausgehende „Überbevorzugung“ von pflegebedürftige Angehörigen, die zugleich Kinder des Beamten sind, war nicht beabsichtigt.
19 Auch folgende Formulierung in der Gesetzesbegründung spricht hierfür: „Sind sowohl pflegebedürftige Angehörige im Sinn des Abs. 6 wie auch berücksichtigungsfähige Kinder im Sinn des Abs. 5 vorhanden, so ist eine einheitliche Stufe entsprechend der Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Personen zu bilden.“ Zu berücksichtigen ist die Gesamtzahl an Personen; dass eine Person zweimal Berücksichtigung finden kann, ist laut Gesetzgeber nicht vorgesehen und insgesamt im System des Familienzuschlages nicht angelegt.
20 Auch die Formulierung der „Aufnahme in die Wohnung“ im Gesetzeswortlaut sowie der Gesetzesbegründung in Zusammenschau mit folgender Passage der Gesetzesbegründung „Auch damit wird dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf moderne Familienbilder Rechnung getragen, da die Pflege von Familienangehörigen nicht zuletzt angesichts steigender Lebenserwartungen mittlerweile eine deutlich stärkere Rolle spielt.“, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber primär Angehörige im Sinn hatte, die auf Grund Alters („steigender Lebenserwartung“) und damit einhergehender Pflegebedürftigkeit in den Haushalt des Beamten aufgenommen werden. Der Gesetzgeber hatte primär andere Lebenssituationen als die des Klägers im Blick.
21 Dass eine „Doppelberücksichtigung“ eines pflegebedürftigen Kindes beabsichtigt gewesen ist, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung gerade nicht.
22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Orts- und Familienzuschlag, Keine doppelte Berücksichtigung eines pflegebedürftigen Kindes, Keine Parallelität der Ansprüche aus Abs. 5 und Abs. 6 des Art. 36 BayBesG, Pflegebedürftige Angehörige, Gleichstellung, Gesetzesauslegung, Doppelberücksichtigung, Gesetzesbegründung, Familienzuschlagssystem
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