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M 5 K 24.1076•VG München 5. Kammer, 2026-07-28, M 5 K 24.1076
M 5 K 24.1076Administrative Court / Chamber 5Jul 28, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: M 5 K 24.1076
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom .. Februar 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab .. Januar 2020 einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VI sowie den auf die Stufe V in Ortsklasse VI entfallenden Betrag zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt der Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt ab Januar 2020 die Gewährung eines Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse VI.
2 Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Beklagten. Die Ehefrau des Klägers ist keine Beamtin. Mit dieser hat er einen 2016 ehelich geborenen gemeinsamen Sohn (Kind 2), der bei ihm und seiner Ehefrau lebt. Mit seiner Ex-Freundin, die ebenfalls als Beamtin in Diensten des Beklagten steht, hat der Kläger einen 2015 nichtehelich geborenen Sohn (Kind 1), der bei der Ex-Freundin des Klägers lebt.
3 Mit Schreiben vom … Juli 2023 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Bezügemitteilungen ein. Hintergrund sei die Diskriminierung des zweiten Kindes im Orts- und Familienzuschlag.
4 Diesen Widerspruch begründete er mit Schreiben vom … November 2023 im Wesentlichen damit, dass er deutlich schlechter gestellt werde als eine Familie der Stufe 1, die 368,01 Euro beziehe. Bis April 2023 habe er einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 149,64 Euro erhalten und einen Familienzuschlag Kind in Höhe von 127,94 Euro, in Summe also 277,58 Euro, zuzüglich einer Ballungsraumzulage Kinde in Höhe von 36,33 Euro, insgesamt also 313,91 Euro. Seit Mai 2023 erhalte er einen Orts- und Familienzuschlag Ortklasse VI in Höhe von 241,84 Euro, was der Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 1 in Ortsklasse VI entspreche (609,85 Euro – 368,01 Euro = 241,84 Euro). Hinzu komme ein Besitzstand Familienzuschlag in Höhe von 35,74 Euro, womit er wieder 277,58 Euro erhalte. Mit einem Besitzstand Ballungsraumzulage in Höhe von 36,33 Euro habe er insgesamt wieder 313,91 Euro.
5 Die Zuteilung in die Stufe 2 der Tabelle, was einem Betrag von 609,85 Euro entspreche, sei für ihn nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Tatsache, dass ihm sodann der Betrag der Stufe 1 abgezogen werde. Er sei für das Kind 1 unterhaltspflichtig und bezahle diesen Unterhalt. Zudem nehme er ein gerichtlich festgelegtes Umgangsrecht regelmäßig wahr. Während des Umgangs befinde sich Kind 1 in seinem Wohnraum, wozu altersbedingt und -gerecht ein eigenes Kinderzimmer vorgehalten werde. Letztendlich ergebe sich für ihn eine Schlechterstellung gegenüber Familien mit zumindest einem Kind, so dass hier seines Erachtens eine Diskriminierung seines zweiten Kindes vorliege.
6 Mit Leistungswiderspruchsbescheid vom … Februar 2024 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch des Klägers bezüglich der Zahlung höherer Besoldungsleistungen seit ... Januar 2020 zurück.
7 Mit dem Gesetz vom 10. März 2023 seien die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlag neu geregelt worden. Verbunden mit dem Systemwechsel im Orts- und Familienzuschlag sei dabei auch eine neue Systematik der Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu den Stufen des Orts- und Familienzuschlag, die nicht mehr wie bisher aufeinander aufbauten. Ein Beamter oder eine Beamtin könne künftig nur einer einzigen Stufe angehören, namentlich der Stufe, die seinen bzw. ihren persönlichen Verhältnissen entspreche. Der Beamte oder die Beamten erhalten nur den maßgeblichen Betrag der Stufe, der Ehre oder sie zugeordnet sei.
8 Gemäß Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) gehörten zur Stufe 1 und den folgenden Stufen die Beamten oder Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EstG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richte sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Habe neben dem Beamten oder der Beamtin eine andere Person Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldung- und Versorgungsgesetz, werde der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag dem Beamten oder der Beamtin gewährt, dem oder der das Kindergeld nach dem EStG oder BKGG gewährt werde oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren sein würde. Auf das Kind entfalle derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge des Kindes ergebe (Art. 36 Abs. 5 Satz 4 und 5 BayBesG). Seien Kinder, für die grundsätzlich eine Kindergeldanspruchsberechtigung bestehe, verschiedenen Berechtigten mit Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldung- oder Versorgungsgesetz zugeordnet, so sei jedes Kind gesondert zu betrachten.
9 Der Kläger sei Kindergeldbezieher für das 2016 geborene Kind 2, die Mutter des 2015 geborenen Kindes 1 (Zählkind) erhalte das Kindergeld nach dem EStG für dieses Kind.
10 Entsprechend der oben zitierten Regelungen erhalte der Kläger den Unterschiedsbetrag von Stufe 2 zu Stufe 1 und den Besitzstand im Familienzuschlag für das Kind 2.für das Kind 1 erhalte die ebenfalls verbeamtete Kindsmutter den der Kindnummer entsprechenden Anteil im Orts- und Familienzuschlag.
11 Die Besoldung des Klägers entspreche also der geltenden Gesetzeslage. Für Zahlungen darüber hinaus sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
12 Eine Gewährung der Stufe 1 an den Kläger würde eine nicht gerechtfertigte Überbevorteilung des Klägers gegenüber Fällen darstellen, in denen alle Kinder einem Anspruchsberechtigten zugeordnet seien.
13 Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers für diesen am 1. März 2024 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz vom 23. April 2024 beantragt,
14 die Bescheide über die Besoldungsleistung seit dem .. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .. Februar 2024 aufzuheben und dem Kläger eine höhere Besoldung zu gewähren.
15 Zur Begründung wurden die Ausführungen des Klägers aus der Widerspruchsbegründung wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
16 Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat das Landesamt für Finanzen für den Beklagten beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Leistungswiderspruchsbescheid vom .. Februar 2024 verwiesen. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom … April 2026 ausgeführt, dass die Lebensverhältnisse des Klägers hinreichend berücksichtigt worden seien. Die vom Kläger angedeuteten finanziellen Auswirkungen seien die Folge der korrekten Gesetzesanwendung und entsprächen daher dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
19 Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat der Beklagten und mit Schriftsatz vom 24. April 2026 hat der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet.
20 Mit Beschluss vom 24. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.
22 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
24 Der Kläger hat unter Aufhebung des Leistungswiderspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom .. Februar 2024 einen Anspruch auf Verpflichtung, dass der Beklagte dem Kläger ab .. Januar 2020 einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VI sowie den auf die Stufe V in Ortsklasse VI entfallenden Betrag gewährt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 der VwGO).
25 Soweit der Kläger darüber hinaus den Familienzuschlag der Stufe 1 begehrt, ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen.
26 1. Dem Kläger steht ein Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VI sowie des auf die Stufe V in Ortsklasse VI entfallenden Betrages zu.
27 Aus Art. 36 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBesG ergibt sich, dass der Kläger in Stufe 2 einzuordnen ist. Dem Kläger steht Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für seine beiden Kinder zu bzw. es würde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 EstG zustehen.
28 Art. 36 Abs. 5 Satz 4 BayBesG sieht vor, dass der auf das ältere Kind (Kind 1) entfallende Betrag, für welches dessen Mutter Kindergeld bezieht, dieser Mutter gewährt wird. Die Reihenfolge der Kinder und die auf die Kinder entfallenden Beträge ergeben sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder (Art. 36 Abs. 5 Satz 5 BayBesG).
29 Demnach ist die dem Kläger zustehende Stufe 2 um den Betrag zu vermindern, der auf das Kind 1 entfällt, für welches die Mutter Kindergeld bezieht. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut des Gesetzes auch aus dem Willen des Gesetzgebers (LTDrs. 18/25363, Seite 28: „Die auf nur die Reihenfolge mitbestimmende Kinder (sog. Zählkinder) entfallenden Beträge sind vom Betrag der für den Beamten oder die Beamtin eigentlich maßgeblichen Stufe abzuziehen“).
30 Dies ist im neuen System des Orts- und Familienzuschlags jedoch nicht die volle Stufe 1, sondern die Stufe 1 vermindert um den auf die Stufe V entfallenden Betrag. In den Stufen 1 und 2 ist eine familienunabhängige Ortskomponente enthalten, die dem Betrag der Stufe V entspricht.
31 Zur Überzeugung des Gerichtes ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
32 a) Bereits aus der Formulierung „Orts- und Familienzuschlag“ ergibt sich, dass dieser eine Ortskomponente enthält. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls, dass Wille des Gesetzgebers gewesen ist, „eine ortsbezogene Besoldungskomponente“ (wieder) einzuführen (LT-Drs. 18/25363, Seite 2) „um den mittlerweile örtlich wieder deutlich stärker differierenden Lebenshaltungskosten (v. a. Wohnkosten) Rechnung zu tragen“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 15). „Die bisher als ergänzende Fürsorgeleistung gewährte Ballungsraumzulage wird unter Angleichung der Gebietskulisse in die neue Ortskomponente integriert“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 15). „Die Stufen L und V dienen künftig dazu, bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern oder Richterinnen ohne Kinder die Belastung durch hohe Wohnkosten in sehr teuren Wohnlagen abzumildern, weshalb nur noch Beträge in der obersten Ortsklasse (Stufe L) bzw. Beträge in den jeweiligen Ortsklassen mit entsprechend abgestuften Beträgen (Stufe V) ausgewiesen werden“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 18). „Durch die Stufe L soll der auch für Alleinstehende ohne Kinder stärkeren Belastung durch Wohnkosten in sehr teuren Wohnlagen in der Mietenstufe VII Rechnung getragen werden. Die Stufe L bildet insofern den Ausgangspunkt für die aufsteigende Staffelung der Tabelle des Orts- und Familienzuschlags, welche der mit steigender Familiengröße überproportional ansteigenden Belastung durch Wohn- und – ab der künftigen Stufe 1 – den gesteigerten Belastungen von Familien mit Kindern und damit den Lebenshaltungskosten insgesamt Rechnung tragen soll“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 27).
33 b) Auch die Formulierung „Die auf nur die Reihenfolge mitbestimmende Kinder (sog. Zählkinder) entfallenden Beträge sind vom Betrag der für den Beamten oder die Beamtin eigentlich maßgeblichen Stufe abzuziehen“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 28) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber das System des neuen Orts- und Familienzuschlages so ausgestaltet hat, dass in der hier streitgegenständlichen Ortsklasse VI im Familienzuschlag der Stufe 1 ein familienunabhängiger Betrag – namentlich ein Ortszuschlag, der dem Betrag der Stufe V entspricht – enthalten ist, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass nicht die auf das Zählkind entfallende Stufe in Abzug zu bringen ist (dies wäre die volle Stufe 1), sondern die auf die Zählkinder entfallenden Beträge in Abzug zu bringen sind (dies ist hier die Stufe 1, vermindert um den in Stufe 1 enthaltenen Betrag der Stufe V).
34 Weiter führt der Gesetzgeber auf Seite 28 der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/25363) aus, dass die Stufen L und V bei der gesonderten Betrachtung nach Satz 4 nicht in Abzug zu bringen sind. Die Stufe V würde aber abgezogen, wenn unberücksichtigt bliebe, dass in Stufe 1 der auf die Stufe V entfallende Betrag mitenthalten ist.
35 Der Wille des Gesetzgebers ist es, dass die Stufe L den Ausgangspunkt für die aufsteigende Staffelung der Tabelle des Orts- und Familienzuschlags bildet (LT-Drs. 18/25363, Seite 27). Auch hieraus ergibt sich, dass die Beträge der Stufen L und V in Stufe 1 mitenthalten ist.
36 c) Würde man die volle Stufe 1 abziehen – wie dies hier praktiziert worden ist – hätte dies zudem die Folge, dass ein Beamter in Ortsklasse VI einen höheren Orts- und Familienzuschlag erhalten würde als ein Beamter in Ortsklasse VII. Denn unter Berücksichtigung der sich aus Anlage 5 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung (1.3.2024) ergebenden Beträge und der Annahme, dass jeweils wieder eines von zwei Kindern einem Beamten zugeordnet ist, erhielte ein Beamter in Ortsklasse VII 210,14 EUR Orts- und Familienzuschlag (Stufe 2 in Ortsklasse VII 690,66 EUR abzüglich Stufe 1 in Ortsklasse VII 480,52 EUR). Einem Beamten, der – wie hier der Kläger – in einer Gemeinde wohnt, die der Ortsklasse VI zugeordnet ist, würden hingegen 241,84 EUR Orts- und Familienzuschlag zustehen (Stufe 2 in Ortsklasse VI 609,85 EUR abzüglich Stufe 1 in Ortsklasse VI 368,01 EUR). Dass ein Beamter, der in einer niedrigeren Ortsklasse – mit dementsprechend niedrigeren Wohnkosten – eingeordnet ist, einen höheren Orts- und Familienzuschlag erhält als ein Beamter in der höchsten Ortsklasse, entspricht gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers.
37 Die bereits gewährten Besitzstände Orts- und Familienzuschlag sowie Ballungsraumzulage sind (möglicherweise teilweise) rückzuverrechnen und in Abzug zu bringen, da diese dem Kläger bei Gewährung des Orts- und Familienzuschlag, bei welchem ihm auch der auf die Stufe V entfallende Betrag gewährt wird, nicht mehr (voll) zustehen.
38 2. Ein Anspruch auf volle Gewährung der Stufe 1 steht dem Kläger nicht zu.
39 Es liegt insbesondere keine Verletzung des Klägers in Art. 3 GG vor.
40 Dem Gesetzgeber steht bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 21). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 2 C 107.07 – juris Rn. 18). Auch eine unterschiedliche Höhe der Zulagen stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG dar (BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 2 C 107.07 – juris Rn. 19).
41 Die Berechnung des Orts- und Familienzuschlages anhand der Zählkinder hält sich nach Ansicht der Kammer (U.v. 1.7.2026 – M 5 K 23.5422 – Rn. 40 – zur Veröffentlichung vorgesehen) im Rahmen des oben dargestellten weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers. Zumal durch die Berechnung des Orts- und Familienzuschlages anhand der Zählkinder auch keine systematische Benachteiligung von Beamten einhergeht, bei welchen die Kinder verschiedenen Orts- und Familienzuschlagsberechtigten Beamten zugeordnet sind. Unterstellt der Kläger hätte ein weiteres Kind bekommen, für welches er Kindergeld beziehen würde, wäre dies dann Zählkind Kindernummer 3. Ihm würde dann die Differenz zwischen Stufe 2 zu Stufe 1 (ohne Abzug der Stufe V) zuzüglich des auf das dritte Kind entfallenden Betrags zustehen. Unter Berücksichtigung der sich aus Anlage 5 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung (1.3.2024) ergebenden Beträge wären dies bei angenommener Vollzeittätigkeit des Klägers insgesamt 853,75 EUR (609,85 EUR – (368,01 EUR – 121,00 EUR) + 490,91 EUR). Ohne Berücksichtigung der Zählkinder würde ihm der Orts- und Familienzuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,85 EUR zustehen und somit deutlich weniger.
42 3. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger mit seiner Klage nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (die Klage vom 1.3.2024 war gerichtet auf einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse VI i.H.v. 368,01 Euro [Differenz zum erhaltenen Orts- und Familienzuschlag inkl. Besitzständen i.H.v. 313,91 Euro: 54,10 Euro – maßgeblich für die Streitwertfestsetzung]; die Klage hat Erfolg i.H.v. 362,84 Euro; Unterliegen des Klägers i.H.v. 5,17 Euro)
43 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Orts- und Familienzuschlag, Zählkinder nach Kindergeldrecht, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V stellt einen Ortszuschlag dar, der von der familiären Situation unabhängig ist, Gewährung nur der Differenz der Stufe 2 zur Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlag in Konstellationen, in denen zwei Beamte je Anspruch auf kindbezogene Beträge des Orts- und Familienzuschlags haben, ist rechtswidrig, Der auf den Orts- und Familienzuschlag der Stufe V entfallende Betrag darf nicht in Abzug gebracht werden, Zählkinder, Kindergeldberechtigung, Besitzstandsrückrechnung, Differenzberechnung, Gestaltungsspielraum, Kostenverteilung
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