VG München 5. Kammer, 2026-07-01, M 5 K 23.5422

M 5 K 23.5422Administrative Court / Chamber 5Jul 1, 2026

Full text

VG München 5. Kammer — 2026-07-01 — M 5 K 23.5422 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: M 5 K 23.5422

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Leistungswiderspruchsbescheid des Beklagten vom ... Oktober 2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab ... Januar 2020 bis ... Oktober 2024 einen Orts und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VII ohne Berücksichtigung der Teilzeit sowie den auf die Stufe L in Ortsklasse VII – anteilig dem Umfang der jeweils ausgeübten Teilzeit – entfallenden Betrag zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von Januar 2020 bis Oktober 2024 die Gewährung eines Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse VII.

2 Die Klägerin hat zusammen mit ihrem von ihr geschiedenen Ehegatten zwei Kinder. Die Klägerin sowie der Exehemann der Klägerin stehen in Diensten des Beklagten. Für das ältere der beiden Kinder hat der Exehemann der Klägerin bis Oktober 2024 Kindergeld bezogen. Für das jüngere Kind hat die Klägerin ebenfalls bis Oktober 2024 Kindergeld bezogen.

3 Für den Exehemann der Klägerin gewährte der Dienstherr für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1. Der Klägerin wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlags in Ortsklasse VII ohne Teilzeitkürzung zuzüglich eines Orts- und FamilienzuschlagBesitzstandes gewährt bzw. nachbezahlt.

4 Mit Schreiben vom … Mai 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Besoldung ein und begehrte, dass ihr die Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlags in Ortsklasse VII gewährt wird.

5 Mit Leistungswiderspruchsbeschied vom … Oktober 2023 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

6 Mit Gesetz vom 10. März 2023 seien die Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags neu geregelt worden. Nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gehörten Beamte, denen Kindergeld zustehe, zur Stufe 1 und den folgenden Stufen. Haben mehrere Personen Anspruch auf den kindbezogenen Anteil, erhalte ihn derjenige, dem das Kindergeld tatsächlich gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre. Der Betrag pro Kind richte sich nach der gesetzlichen Kindergeld-Reihenfolge. Der Klägerin stehe deshalb der Unterschiedsbetrag von Stufe 2 zu Stufe 1 für das jüngere Kind (Zählkind Kindnummer 2) zu. Für das ältere Kind (Zählkind Kindnummer 1) erhalte der geschiedener Ehegatte der Klägerin den entsprechenden Anteil im Orts- und Familienzuschlag. Eine Gewährung der Stufe 1 an die Klägerin stünde in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes sowie dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Denn Zweck der Vorschrift sei es, eine Überbevorteilung in Fällen, in denen aufgrund der familiären Situation Kinder verschiedenen Anspruchsberechtigten zugeordnet sind, zu vermeiden. Eine zusätzliche Gewährung der Stufe 1 an die Beamtin würde jedoch eine nicht gerechtfertigte Überbevorteilung darstellen.

7 Mit Schreiben vom 16. November 2023 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und zuletzt beantragt,

8 1. Der Leistungswiderspruchsbescheid des Beklagten vom … Oktober 2023 wird aufgehoben.

9 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf höhere Besoldung durch Leistung des – in Relation zu ihrem Beschäftigungsumfang stehenden – vollen Orts- und Familienzuschlags VII Stufe 1 in Höhe von 480,52 EUR (richtig statt 480,72 EUR) monatlich sowie eine entsprechende Berücksichtigung des vollen Orts- und Familienzuschlags bei der Nachberechnung dieses Zuschlags seit Januar 2020 bis … Oktober 2024 stattzugeben und das Besoldungsdefizit nachzubezahlen.

10 Die Verwaltungspraxis stelle eine Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) dar. Die Klägerin erhalte weniger Familienzuschlag als ihr Exehemann. Die Anknüpfung an die rechtliche Kategorie des sog. Zählkindes stelle keinen Sachgrund dar, der eine unterschiedliche Behandlung und Alimentation rechtfertigen würde. Art. 36 Abs. 5 BayBesG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Klägerin entsprechend des Umfangs ihrer Teilzeit der volle Orts- und Familienzuschlag Stufe 1 in Ortsklasse VII zu gewähren sei.

11 Der Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Ergänzend zu den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid führte der Beklagte aus, dass die streitgegenständliche „Zählkind-Problematik“ systemimmanent und verfassungskonform sei.

14 Auf einen richterlichen Hinweis hin, dass nach vorläufiger Auffassung des Gerichts der Klägerin der der Stufe L entsprechende Betrag zustehen dürfte, führte der Beklagte ergänzend aus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (Seite 27 der LT-Drucksache 18/25363) die Stufen L und V gerade nicht in Abzug gebracht werden dürften. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn verlange eine amtsangemessene Besoldung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltslasten. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Stufen L oder V würde zu einer Überkompensation führen und den Dienstherrn finanziell schlechter stellen, was dem Ziel der Regelung widersprechen würde.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogene Behördenakte sowie auf das Protokoll vom 1. Juli 2026 verwiesen.

Gründe

16 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17 Die Klägerin hat unter Aufhebung des Leistungswiderspruchsbescheides des Beklagten vom … Oktober 2023 einen Anspruch auf Verpflichtung, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum ab ... Januar 2020 bis … Oktober 2024 einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VII ohne Berücksichtigung der Teilzeit sowie den auf die Stufe L in Ortsklasse VII – anteilig dem Umfang der jeweils ausgeübten Teilzeit – entfallenden Betrag gewährt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

18 Soweit die Klägerin darüber hinaus den Familienzuschlag der Stufe 1 begehrt, ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen.

19 1. Der Klägerin steht ein Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 in Ortsklasse VII ohne Berücksichtigung der Teilzeit sowie des auf die Stufe L in Ortsklasse VII – anteilig dem Umfang der jeweils ausgeübten Teilzeit – entfallenden Betrages zu.

20 a) Aus Art. 36 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBesG ergibt sich, dass die Klägerin in Stufe 2 einzuordnen ist. Der Klägerin steht Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) für ihre beiden Kinder zu bzw. es würde ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EstG zustehen. Art. 36 Abs. 5 Satz 4 BayBesG sieht vor, dass der auf das ältere Kind entfallende Betrag, für welches der Exehemann der Klägerin Kindergeld bezogen hat, dem Exehemann der Klägerin gewährt wird.. Die Reihenfolge der Kinder und die auf die Kinder entfallenden Beträge ergeben sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder (Art. 36 Abs. 5 Satz 5 BayBesG).

21 Demnach ist die der Klägerin zustehende Stufe 2 um den Betrag zu vermindern, der auf das Kind entfällt, für welches der Exehemann Kindergeld bezogen hat. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut des Gesetzes auch aus dem Willen des Gesetzgebers (LTDrs. 18/25363, Seite 28: „Die auf nur die Reihenfolge mitbestimmende Kinder (sog. Zählkinder) entfallenden Beträge sind vom Betrag der für den Beamten oder die Beamtin eigentlich maßgeblichen Stufe abzuziehen“).

22 Dies ist im neuen System des Orts- und Familienzuschlags jedoch nicht die volle Stufe 1, sondern die Stufe 1 vermindert um den auf die Stufe L entfallenden Betrag. In den Stufen 1 und 2 ist eine familienunabhängige Ortskomponente enthalten, die dem Betrag der Stufe L entspricht.

23 Zur Überzeugung des Gerichtes ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

24 (1) Bereits aus der Formulierung „Orts- und Familienzuschlag“ ergibt sich, dass dieser eine Ortskomponente enthält. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls, dass Wille des Gesetzgebers gewesen ist, „eine ortsbezogene Besoldungskomponente“ (wieder) einzuführen (LT-Drs. 18/25363, Seite 2) „um den mittlerweile örtlich wieder deutlich stärker differierenden Lebenshaltungskosten (v. a. Wohnkosten) Rechnung zu tragen“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 15). „Die bisher als ergänzende Fürsorgeleistung gewährte Ballungsraumzulage wird unter Angleichung der Gebietskulisse in die neue Ortskomponente integriert“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 15). „Durch die Stufe L soll der auch für Alleinstehende ohne Kinder stärkeren Belastung durch Wohnkosten in sehr teuren Wohnlagen in der Mietenstufe VII Rechnung getragen werden. Die Stufe L bildet insofern den Ausgangspunkt für die aufsteigende Staffelung der Tabelle des Orts- und Familienzuschlags, welche der mit steigender Familiengröße überproportional ansteigenden Belastung durch Wohn- und – ab der künftigen Stufe 1 – den gesteigerten Belastungen von Familien mit Kindern und damit den Lebenshaltungskosten insgesamt Rechnung tragen soll“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 18).

25 (2) Auch die Formulierung „Die auf nur die Reihenfolge mitbestimmende Kinder (sog. Zählkinder) entfallenden Beträge sind vom Betrag der für den Beamten oder die Beamtin eigentlich maßgeblichen Stufe abzuziehen“ (LT-Drs. 18/25363, Seite 28) lässt erkennen, dass der Gesetzgeber das System des neuen Orts- und Familienzuschlages so ausgestaltet hat, dass in der hier streitgegenständlichen Ortsklasse VII im Familienzuschlag der Stufe 1 ein familienunabhängiger Betrag – namentlich ein Ortszuschlag, der dem Betrag der Stufe L entspricht – enthalten ist, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass nicht die auf das Zählkind entfallende Stufe in Abzug zu bringen ist (dies wäre die volle Stufe 1), sondern die auf die Zählkinder entfallenden Beträge in Abzug zu bringen sind (dies ist die Stufe 1, vermindert um den in Stufe 1 enthaltenen Betrag der Stufe L).

26 Weiter führt der Gesetzgeber auf Seite 28 der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/25363) aus, dass die Stufe L bei der gesonderten Betrachtung nach Satz 4 nicht in Abzug zu bringen ist. Die Stufe L würde aber abgezogen, wenn unberücksichtigt bliebe, dass in Stufe 1 der auf die Stufe L entfallende Betrag mitenthalten ist.

27 Der Wille des Gesetzgebers ist es, dass die Stufe L den Ausgangspunkt für die aufsteigende Staffelung der Tabelle des Orts- und Familienzuschlags bildet (LT-Drs. 18/25363, Seite 18). Auch hieraus ergibt sich, dass der Betrag des Stufe L in Stufe 1 mitenthalten ist.

28 (3) Entgegen der Ansicht des Beklagten führt diese Betrachtungsweise nicht zu einer Überkompensation und der Dienstherr steht auch finanziell nicht schlechter da. Eine doppelte Abgeltung, die der Gesetzgeber verhindern wollte, geht damit gerade nicht einher (LT-Drs. 16/3200 Seite 388: „Der Familienzuschlag soll wie bisher im Ergebnis nur einmal geleistet werden“).

29 Dies zeigen folgende zwei Vergleichsbetrachtungen:

30 Unterstellt beide Kinder der Klägerin würden bei ihrem Exehemann leben und dieser würde für beide Kinder das Kindergeld beziehen, so stünde diesem der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 2 zu und der Klägerin nach Auffassung des Beklagten der Orts- und Familienzuschlag der Stufe L (eigentlich nach dem strengen Gesetzeswortlaut Stufe 2 vermindert um die auf die Kinder entfallenden Beträge, was betragsmäßig der Stufe L entspricht). Unter Berücksichtigung der sich aus Anlage 5 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung (....11.2023) ergebenden Beträge und unter Annahme, dass der Exehemann der Klägerin ebenfalls in Ortsklasse VII geführt wird, stünden – bei unterstellter Vollzeittätigkeit beider Beamter – dem Exehemann der Klägerin 690,66 EUR und der Klägerin 149,83 EUR zu. Insgesamt müsste der Beklagte bei Vollzeittätigkeit beider Beamter demnach 840,49 EUR Orts- und Familienzuschlag an beide Beamte leisten. Bezieht der Exehemann der Klägerin den Orts- und Familienzuschlag für das ältere Kind (Zählkind Kindernummer 1) und die Klägerin für das jüngere Kind (Zählkind Kindernummer 2) – so wie es in der streitgegenständlichen Konstellation der Fall ist – müsste der Dienstherr bei der von ihm praktizierten Berechnung bei angenommener Vollzeittätigkeit beider Beamter insgesamt nur 690,66 EUR Orts- und Familienzuschlag an beide Beamte leisten. Der Exehemann bekäme 480,52 EUR (Stufe 1), die Klägerin 210,14 EUR (Stufe 2 abzüglich Stufe 1). Insgesamt also 149,83 EUR – den auf die Stufe L entfallenden Betrag – weniger.

31 Auch die in Nr. 36.5.4.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) angestellte Beispielsberechnung offenbart, dass bei der vom Beklagten praktizierten Berechnung Familien, bei denen alle Kinder einem Beamten zugeordnet sind, den auf die Stufe L entfallenden Betrag mehr erhalten, als Familien, in denen die Zuordnung der Kinder auf die Beamten verteilt ist.

32 Erfolgt kein Abzug des Betrags, der auf die Stufe L entfällt und der in der Stufe 1 enthalten ist – wie dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen und vom Beklagten bisher praktiziert worden ist – führt dies dazu, dass es in Familienkonstellationen, bei denen nicht alle Kinder einem Beamten zugeordnet sind, zu einer finanziellen Schlechterstellung dieser Familien bzw. anders herum betrachtet zu einer finanziellen Besserstellung des Dienstherrn kommt. Eine Überkompensation oder finanzielle Mehrbelastung für den Dienstherrn – die der Gesetzgeber vermeiden wollte – geht mit der von der Kammer vertretenen Auffassung aber gerade nicht einher.

33 (4) Würde man die volle Stufe 1 abziehen – wie dies der Dienstherr praktiziert – hätte dies zudem die Folge, dass eine Beamter in Ortsklasse VI einen höheren Orts- und Familienzuschlag erhalten würde als ein Beamter in Ortsklasse VII. Unter Berücksichtigung der sich aus Anlage 5 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung (....11.2023) ergebenden Beträge und der Annahme, dass jeweils wieder eines von zwei Kindern einem Beamten zugeordnet ist, erhielte ein Beamter in Ortsklasse VII 210,14 EUR Orts- und Familienzuschlag (wie es bei der Klägerin der Fall war; Stufe 2 in Ortsklasse VII 690,66 EUR abzüglich Stufe 1 in Ortsklasse VII 480,52 EUR). Einem Beamten, der in einer Gemeinde wohnt, die der Ortsklasse VI zugeordnet ist, würden hingegen 241,84 EUR Orts- und Familienzuschlag zustehen (Stufe 2 in Ortsklasse VI 609,85 EUR abzüglich Stufe 1 in Ortsklasse VI 368,01 EUR). Dass ein Beamter, der in einer niedrigeren Ortsklasse – mit dementsprechend niedrigeren Wohnkosten – eingeordnet ist, einen höheren Orts- und Familienzuschlag erhält als ein Beamter in der höchsten Ortsklasse, entspricht gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers.

34 b) Die bereits durch den Dienstherrn gewährte Differenz der Stufe 2 zu Stufe 1 steht der Klägerin – wie dies der Dienstherr auch korrekterweise vorgenommen hat – ungekürzt, also ohne Berücksichtigung der Teilzeit zu. Der darüberhinausgehende Betrag, der der Stufe L entspricht steht der Klägerin jedoch nur entsprechend ihres jeweils ausgeübten Teilzeitumfanges zu (Art. 6 BayBesG). Art. 36 Abs. 5 Satz 6 und 7 BayBesG gilt nur für familienbezogene Bestandteile der Besoldung; dies ist der auf die Stufe L entfallende Betrag gerade nicht.

35 Der bereits gewährte Orts- und Familienzuschlag-Besitzstand ist (möglicherweise teilweise) rückzuverrechnen und in Abzug zu bringen, da dieser der Klägerin bei Gewährung des Orts- und Familienzuschlag, bei welchem ihr auch der auf die Stufe L entfallende Betrag gewährt wird, nicht mehr (voll) zusteht.

36 2. Ein Anspruch auf volle Gewährung der Stufe 1 steht der Klägerin nicht zu.

37 Es liegt insbesondere keine Verletzung der Klägerin in Art. 3 GG vor.

38 Dem Gesetzgeber steht bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 21). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 2 C 107.07 – juris Rn. 18). Auch eine unterschiedliche Höhe der Zulagen stellt keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG dar (BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 2 C 107.07 – juris Rn. 19).

39 Mögliche finanzielle „Schlechter“-Stellungen sind durch privatrechtliche Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegenüber dem anderen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil zu kompensieren.

40 Die Berechnung des Orts- und Familienzuschlages anhand der Zählkinder hält sich nach Ansicht der Kammer im Rahmen des oben dargestellten weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers.

41 Zumal durch die Berechnung des Orts- und Familienzuschlages anhand der Zählkinder auch keine systematische Benachteiligung von Beamten einhergeht, bei welchen die Kinder verschiedenen Orts- und Familienzuschlagsberechtigten Beamten zugeordnet sind. Unterstellt die Klägerin hätte ein weiteres Kind bekommen, für welches sie Kindergeld beziehen würde, wäre dies dann Zählkind Kindernummer 3. Ihr würde dann die Differenz zwischen Stufe 2 zu Stufe 1 (ohne Abzug der Stufe L) zuzüglich der auf das dritte Kind entfallende Betrag zustehen. Unter Berücksichtigung der sich aus Anlage 5 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung (16.11.2023) ergebenden Beträge wären dies bei angenommener Vollzeittätigkeit der Klägerin insgesamt 865,60 EUR (690,66 EUR – (480,52 EUR – 149,83 EUR) + 505,63 EUR). Ohne Berücksichtigung der Zählkinder würde ihr der Orts- und Familienzuschlag Stufe 2 in Höhe von 690,66 EUR zustehen und somit deutlich weniger.

42 3. Die Kostenverteilung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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