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M 28 K 24.2506•VG München 28. Kammer, 2026-05-12, M 28 K 24.2506
M 28 K 24.2506Administrative Court / Chamber 28May 12, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: M 28 K 24.2506
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides der Beklagten, soweit in diesem ein höherer Erschließungsbeitrag als 4.290,72 EUR für das klägerische Grundstück festgesetzt und zur Zahlung angefordert wird.
2 Die Beklagte stellte in den Jahren 1988 bis 1989 die P. …straße von der Abzweigung „H. …straße“ im Westen bis zu den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke FlNr. 143/2 und 143/21, Gemarkung … (im Folgenden stets: Gemarkung ….), her („westlicher Teil der P. …str.“). Östlich der genannten Flurstücke befand sich ein Feld. Auf der gegenüberliegenden Seite des Feldes befand und befindet sich auf FlNr. 143/8 eine Schule („Grundschule …“). Eine Verbindung mit der östlich des Feldes vorhandenen Bebauung existierte lediglich in Form eines Fußweges.
3 Im Jahr 2000 stellte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 119 „…-Schulweg“ auf. Die Planzeichnung des Bebauungsplans weist im Bereich des Feldes eine „Gemeinbedarf Schulsportfläche“ aus. Südlich und westlich um die Schulsportfläche herum wird „L-förmig“ eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt (so bezeichnete „Rundung Schulweg-P. …straße“). Im Westen schließt die öffentliche Verkehrsfläche an die bereits vorhandene „P. …straße“ an. Festgesetzt wird eine geradlinige Verlängerung der bereits vorhandenen „P. …straße“ bis zu den östlichen Grundstücksgrenzen der FlNr. 143/36 und 143/44 und eine „trompetenförmige“ Einmündung in die „Rundung Schulweg-P. …straße“ („Verlängerung der P. …straße“). Am 2. Oktober 2012 erließ die Beklagte eine Teiländerung des Bebauungsplans, die ausschließlich Änderungen der Festsetzungen hinsichtlich FlNr. 143 umfasst.
4 In den Jahren von 2012 bis 2020 erfolgte in Umsetzung des Bebauungsplans der Bau der Erschließungsanlagen, also sowohl der „Rundung Schulweg-P. …straße“ als auch der östlichen Verlängerung der „P. …straße“. Der Straßenbau wurde mit Ausnahme der Aufbringung der Deckschicht bereits im Jahr 2012 durchgeführt. Mit der Aufbringung der Deckschicht wurde bis zum Jahr 2020 abgewartet, um die Fertigstellung der Hausbaumaßnahmen an den angrenzenden Grundstücken abzuwarten, da man seitens der Beklagten eine Beschädigung der Deckschicht infolge der Baumaßnahmen an den Häusern befürchtete.
5 Nach der technischen Ausführungsplanung mündet die „Verlängerung der P. …straße“ nach 22,36 Metern in die „Rundung Schulweg-P. …straße“. Die Einmündung ist nahezu rechtwinklig nur um wenige Grad noch Norden hin versetzt. Im Einmündungsbereich befindet sich von der einmündenden Straße ausgehend mittig am östlichen Fahrbahnrand der Trasse „Rundung Schulweg-P. …straße“ ein Baum, dessen Pflanzbereich halbkreisförmig mit Granitleisten eingefasst ist und etwa zwei Meter in die Fahrbahn hineinragt. Die Breite der Fahrbahn der „Rundung Schulweg-P. …straße“ beträgt auf beiden Seiten der Einmündung 5,50 Meter. Nördlich der Einmündung setzt sich die „Rundung Schulweg-P. …straße“ etwa 64 Meter fort. Am nördlichen Ende befindet sich ein Wendeplatz. Südlich von der Einmündung in die „Verlängerung der P. …straße“ läuft die Trasse etwa nach 40 Metern um eine Kurve Richtung Osten und schließt dort nach etwa weiteren 50 Metern an eine bereits vorhandene Trasse des „Schulwegs“ an.
6 Am 17. April 2024 erließ die Beklagte einen Erschließungsbeitragsbescheid gegenüber der Klägerin und setzte für das Grundstück FlNr. 143/35 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 12.151,75 EUR fest mitsamt einem Zahlungsgebot in der entsprechenden Höhe.
7 Gegen den Beitragsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2024 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragt,
8 Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. April 2024 wird aufgehoben, soweit ein höherer Erschließungsbeitrag als 4.290,72 EUR festgesetzt und zur Zahlung angefordert wurde.
9 Begründet wird die Klage im Wesentlichen damit, dass die von der Beklagten von 2012 bis 2020 durchgeführte Baumaßnahme gemeinsam hätte abgerechnet werden müssen. Die Anlagenabgrenzung hätte entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommen werden müssen. Durch die getrennte Abrechnung der „Rundung Schulweg-P. …straße“ und der „Verlängerung der P. …straße“ ergäben sich deutlich unterschiedliche Beitragssätze. Während sich für die an die Verlängerung der „P. …straße“ angrenzenden Grundstücke ein Beitragssatz von etwa 31 EUR/qm ergäbe, liege der Satz für die durch die „Rundung Schulweg-P. …straße“ erschlossenen Grundstücke bei lediglich 10 EUR/qm. Bei Abrechnung der Baumaßnahmen als eine Anlage ergäbe sich für das klägerische Grundstück lediglich ein Beitrag von 4.290,72 EUR. Selbst wenn man, wie die Beklagte, von zwei eigenständigen Anlagen ausginge, so könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das westliche Ende dieser Anlage entlang der westlichen Grenzen der FlNr. 143/36 und 143/35 verlaufen sollte, weshalb die Anlage also mit dem Beginn bzw. Ende des bereits zuvor vorhandenen Teils der „P. …straße“ ende. Hier verlasse die Beklagte die natürliche Betrachtungsweise. Erschlossen würden die an diesen Teil der „P. …straße“ angrenzenden Grundstücke durch die gesamte „P. …straße“, sodass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb nur die an den „neuen“ Teil angrenzenden Grundstücke für diesen Teil zahlen sollten, nicht aber die an den bereits vorhandenen Teil angrenzenden Grundstücke. Zudem hätte die Beklagte die Fertigstellung der Teerdecke nicht bis zum Jahre 2020 herauszögern dürfen. Hätte die Beklagte die Teerdecke bereits im Jahr 2013 hergestellt, wäre bei Bescheidserlass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Auch könnten die einzelnen auf die jeweiligen Grundstücke entfallenden Beiträge nicht nachvollzogen werden.
10 Die Beklagte beantragt,
11 Die Klage wird abgewiesen.
12 Die Anlagenabgrenzung sei rechtmäßig vorgenommen worden. Die abgerechnete Anlage erstrecke sich im Westen vom Anschluss an die bereits zuvor bestehende „P. …straße“ bis zur Einmündung in die „Rundung P. …straße-Schulweg“. Die Abgrenzung im Westen ergebe sich aus Rechtsgründen, da es sich um eine sog. „Verlängerungsstrecke“ handle. Im Osten ergebe sich die Anlagenabgrenzung aus der vorzunehmenden natürlichen Betrachtungsweise. Das nordwestlich/südöstlich verlaufende Teilstück der „Rundung P. …straße-Schulweg“ setze sich nicht in der P. …straße fort. Bei einer senkrechten „trompetenförmige“ Einmündung sei grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Straße in einen der Äste des anderen Straßenzuges abknicken oder sich aufgabeln und dort – mit diesem eine Anlage bildend – weiter verlaufen könnte. Besonderheiten im Straßenraum, wie etwa durchgehende Entwässerungsrinnen oder Aufpflasterungen, die einen durchgehenden Straßenverlauf anzeigen könnten, seien nicht vorhanden. Dass die abgerechnete Anlage zeitgleich mit der Anlage „Rundung Schulweg-P. …straße“ hergestellt wurde, könne nichts an der Anlagenabgrenzung ändern. Auch die Festsetzung der Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan sei für die Anlagenabgrenzung nicht von Bedeutung. Auch in zeitlicher Hinsicht hätten noch Beiträge erhoben werden können. Ohne die abschließende Feinschicht sei die Fahrbahn nicht entsprechend der Voraussetzungen der Beitragssatzung der Beklagten endgültig hergestellt gewesen, da unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29. Dezember 1981 eine bituminöse Decke oder eine Betondecke als Herstellungsmerkmal genannt sei. Zur endgültigen Herstellung der Fahrbahndecke gehöre auch die abschließende Feinschicht. Zur endgültigen Herstellung der Anlage sei es demnach erst im Jahr 2020 gekommen, sodass im Jahr 2024 noch Beiträge erhoben werden konnten.
13 Am 12. Mai 2026 hat eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattgefunden.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.
I.
15 Die Klage erweist sich zwar als zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. April 2024 ist rechtmäßig, sodass die Klägerin durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16 1. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen beruht auf Art. 5a KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29. Dezember 1981.
17 2. Die Anlagenabgrenzung wurde von der Beklagten in zutreffender Weise vorgenommen. Zutreffend wurden die „Rundung P. …straße-Schulweg“ und die „Verlängerung“ der bereits vorhandenen „P. …straße“ Richtung Südosten bis zur Einmündung in die „Rundung P. …straße-Schulweg“ als jeweils eigenständige Anlagen angesehen.
18 Die für eine rechtmäßige Abrechnung von Erschließungsbeiträgen grundlegende Anlagenabgrenzung ist nach einer natürlichen Betrachtungsweise vorzunehmen und bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter aus der Straßenperspektive vermitteln. Der ausschlaggebende Gesamteindruck ist an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (ständige Rechtsprechung BayVGH etwa: B.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 9). Maßgeblich ist, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt abzubiegen (BayVGH, B.v. 10.3.2009 – 6 ZB 08.2450 – juris Rn. 5). Maßgeblich ist hierfür nicht die Beurteilung von einem Standort aus, sondern vielmehr der Gesamteindruck und ihr gesamtes Erscheinungsbild, die sich aus verschiedenen Blickwinkeln ergeben (BayVGH, U.v. 19.8.2003 – 6 B 00.1324 – juris Rn. 20). Eine von der natürlichen Betrachtungsweise abweichende Beurteilung ist geboten, wenn Rechtsgründe zu einer anderen Abgrenzung zwingen. In diesen Fällen zerfällt ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich erscheinender Straßenzug aus Rechtsgründen in zwei oder mehrere jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen (hierzu: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Mai 2026, Rn. 701).
19 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die „Rundung P. …straße-Schulweg“ und die „P. …straße“ von der Abzweigung von der „H. …straße“ bis zur Einmündung in die „Rundung P. …straße-Schulweg“ zwei selbständige Anlagen darstellen (hierzu unter a.). Aus Rechtsgründen endet die abzurechnende Anlage im Westen auf Höhe der östlichen Grundstücksgrenzen der FlNrn. 143/21 und 143/2, also mit dem Anfang bzw. dem Ende des bereits in den 1980er Jahren hergestellten Teils der „P. …straße“ (hierzu unter b.).
20 a. Die abzurechnende Anlage stellt eine eigenständige Anlage dar und endet im Osten mit der Einmündung in die „Rundung P. …straße-Schulweg“. Die Verlängerung der P. …straße ist nicht Bestandteil einer Anlage, die sich von der „Rundung P. …straße-Schulweg“ in die „P. …straße“ in westlicher Richtung fortsetzen würde.
21 Aus Sicht eines Verkehrsteilnehmers, der sich auf der Trasse der „Rundung P. …straße-Schulweg“ befindet, setzt sich die Anlage geradlinig nach der Einmündung der P. …straße fort und knickt nicht in die „Verlängerung der P. …straße“ ein (hierzu unter: aa.). Aus Sicht eines Verkehrsteilnehmers, der die Trasse der „Verlängerung der P. …straße“ in Richtung der Einmündung in die „Rundung P. …straße-Schulweg“ befährt, ist nicht davon auszugehen, dass bei Fortsetzung der Fahrt auf der Trasse der „Rundung P. …straße-Schulweg“ (in die eine oder die andere Richtung) das Gefühl eines „Weiterfahrens“ entsteht. Aus dieser Perspektive ist von einer „trennenden Wirkung“ der Einmündung auszugehen (hierzu unter bb.). Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Beurteilung hinreichend sicher auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Pläne und Lichtbilder, sowie der von der Kammer aus allgemein zugänglichen Quellen herangezogenen Luftbilder und Lichtbilder (auch auf Straßenniveau), insbesondere „Bayernatlas“ sowie „Google Street View“ und „Google Earth“, getroffen werden kann. Bereits die vorgenannten Erkenntnisquellen vermitteln der Kammer einen ausreichenden Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen vor Ort, insbesondere war dafür die Durchführung eines Augenscheins nicht veranlasst. Soweit sich die notwendigen Erkenntnisse über die konkrete Situation vor Ort – wie hier – in hinreichender Weise aus den dem Gericht zugänglichen Lageplänen, Fotos und Luftbildern gewinnen lassen, bedarf es einer weiteren Aufklärung durch einen Augenschein nicht; das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten und Luftbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine hinreichende Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 6 ZB 23.1832 – juris Rn. 12 m.w.N.). Letzteres war vorliegend nicht der Fall.
22 aa. Im Falle einer Einmündung in eine geradlinig verlaufende Straße ist von einer Fortsetzung der geradlinig verlaufenden Straße auszugehen, wenn sich die Fahrbahnbreiten vor und nach der Einmündung nicht maßgeblich unterscheiden und sich die Ausgestaltung mit Teileinrichtungen zumindest auf einer Straßenseite fortsetzt (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 701). Bei trompetenförmigen Einmündungen ist grundsätzlich nicht von einem Abknicken/Aufgabeln auszugehen. Etwas anderes kann nur bei Besonderheiten im Straßenraum gelten, die einen durchgehenden Straßenverlauf aufzeigen könnten, wie etwa durchgehende Entwässerungsrinnen oder Aufpflasterungen (BayVGH, B.v. 30.9.2009 – 6 ZB 08.1567 – juris Rn. 6). Vorliegend handelt es sich um eine nahezu rechtwinklige Einmündung, die nach beiden Richtungen gleichmäßig „trompetenförmig“ ausgestaltet ist. Die Breite der Fahrbahn der „Rundung P. …straße-Schulweg“ ist auf beiden Seiten der Einmündung mit 5,50 Metern identisch. Auch unterscheidet sich die Straße vor und nach der Einmündung weder hinsichtlich der Randeinfassungen, der Entwässerung, der Ausgestaltung der Fahrbahn oder der Beleuchtung. Besonderheiten im Straßenverlauf, die zu einem „Abknicken“ in die Trasse der „Verlängerung der P. …straße“ führen würden, sind nicht vorhanden. Auch der im Einmündungsbereich befindliche Baum mitsamt seiner Umrandung mit Randsteinen vermag aus Sicht der Kammer eine solche Besonderheit im Straßenverlauf nicht zu begründen. Dieser mag zwar dazu führen, dass für eine Fortsetzung der Fahrt auf der Trasse „Rundung Schulweg-P. …straße“ ein Umfahren des eingefassten Baumes notwendig ist, sodass die Fahrt im Einmündungsbereich nicht vollkommen geradlinig fortgesetzt werden kann, sondern das Ausfahren einer kleinen Kurve in Richtung der Einmündung notwendig ist. Aus Sicht der Kammer vermag dies aber kein „Abknicken“ der Anlage zu begründen. Einem auf der Trasse „Rundung Schulweg-P. …straße“ befindlichen Verkehrsteilnehmer vermittelt sich auf Grund des weiteren geradlinigen Verlaufs, der rechtwinkligen Einmündung und der identischen Ausgestaltung der Straße mit ihren Teileinrichtungen dennoch das Gefühl des „Weiterfahrens“, wenn er auf der Trasse „Rundung P. …straße-Schulweg“ bleibt. Eine eindeutige „Lenkung“ wie bei einer durchgehenden Aufpflasterung „um die Kurve herum“ findet durch den Baum nicht statt. Hinzu kommt, dass sich südlich und nördlich der Einmündung auf der Trasse der „Rundung P. …straße-Schulweg“ jeweils ein weiterer Baum, ebenfalls mit in den Straßenraum hineinragender Graniteinfassung, befindet. Ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf der Trasse der „Rundung P. …straße-Schulweg“ befindet, ist demnach an einen nicht ganz geradlinigen Fahrtverlauf auf dieser Trasse gewöhnt. Demnach wird er auch im Einmündungsbereich das notwendige Umfahren des Baumes als „Weiterfahren“ empfinden, das Einbiegen in die Verlängerung der P. …straße hingegen als „Abbiegen“.
23 bb. Aus Sicht eines Verkehrsteilnehmers der auf der Trasse der „Verlängerung der P. …straße“ an den Einmündungsbereich heranfährt, vermittelt sich, unabhängig davon ob er seine Fahrt auf der Trasse der „Rundung P. …straße-Schulweg“ Richtung Norden oder Süden fortsetzt (ein Schwerpunkt in die eine oder andere Richtung ergibt sich aus der nahezu mittig in Bezug auf die Einmündung positionierte Bauminsel nicht), nicht das Gefühl, auf derselben Straße zu bleiben, sondern das Gefühl des „Abbiegens“ in eine neue Straße. Der Baum und die vorgezogene Aufpflasterung lassen im Bereich der Einmündung zwar den Gedanken an eine Gabelung aufkommen. Nach natürlicher Betrachtungsweise ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die Straße in einen der beiden Straßenzüge fortsetzt. Zwar kann auch eine in einer Gabelung endende Straße zusammen mit einer oder auch mit beiden Teilen der Gabelung eine einzelne Erschließungsanlage bilden (BVerwG, U.v. 3.5.1974 – IV C 16.72 – juris Rn. 15). Hiervon ist aber nicht auszugehen. Die Straße verläuft nicht mehr geradlinig in ihrer ursprünglichen Richtung weiter, sondern führt in beide Richtungen nahezu rechtwinklig auf die Trasse der „Rundung Schulweg-P. …straße“.
24 b. Aus Rechtsgründen endet die abzurechnende Anlage im Westen mit dem Anschluss an die bereits zuvor vorhandene Trasse der P.-straße. Es handelt sich um den Fall einer sog. „Verlängerungsstrecke“. Wird eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise – wie hier – einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung: BayVGH, U.v. 22.7.2011 – 6 B 08.1935 – juris Rn. 16 m.w.N.; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 701). Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten erfolgte die Herstellung der „P. …straße“ im Bereich zwischen der Abzweigung von der „H. …straße“ und den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke FlNr. 143/2 und 143/21 in den Jahren 1988 bis 1989. Eine Verlängerung der Straße im Bereich der abgerechneten Baumaßnahmen aus den Jahren 2012 bis 2020 war in den 1980er Jahren noch nicht vorgesehen, sondern wurde von der Beklagten erst mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 119 „…-Schulweg“ im Jahr 2000 geplant. Dass damit im Ergebnis die maßgebliche Erschließungsanlage nur eine Länge von ca. 23 Metern aufweist und durch sie beidseits nur zwei Bauparzellen erschlossen werden, steht der rechtmäßigen Beitragserhebung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Beitrags- und Vorteilsgerechtigkeit (vgl. hierzu: Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 3 Rn. 8; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 9 Rn. 17 ff.) entgegen. Dieser Umstand ist vielmehr zwingende Konsequenz der – wie dargelegt – erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Anlagenabgrenzung. Dass die beiden Erschließungsanlagen („Verlängerung P. …straße“ und „Rundung Schulweg-P. …straße“) planungsrechtlich gleichsam „in einem Zug“ durch die Überplanung und Umsetzung des Bebauungsplans „… Schulweg“ mit „Lückenschließung“ der bisherigen Freifläche entstanden, ist für die erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung ohne Bedeutung (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 12 Rn. 6). Fallgruppen, in denen auch erschließungsbeitragsrechtlich wegen der erforderlichen selbständigen Verkehrsbedeutung auf eine gewisse Mindestlänge von Erschließungsanlagen abzustellen ist (etwa bei der Abschnittsbildung, vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 710a oder hinsichtlich der Beurteilung der „Selbständigkeit“ von Stichstraßen), sind vorliegend nicht einschlägig. Für die Beklagte hätte es beim vorliegenden Bebauungsplan und konkreten Bauprogramm auch keine Möglichkeit (mehr) gegeben, die getrennte Abrechnung der beiden Erschließungsanlagen zu vermeiden, insbesondere waren auch die Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 6 ZB 25.707 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.) offensichtlich nicht gegeben.
25 3. Auch sind die sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Anlage entstanden. Es liegt eine rechtmäßige Herstellung nach § 125 Abs. 1 BauGB vor. Mit dem Bebauungsplan Nr. 119 „…-Schulweg“ wurde eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der Anlage festgesetzt. Abweichungen von den Festsetzungen sind nicht ersichtlich. Auch ist die Anlage ordnungsgemäß gewidmet. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten (Amtsblatt der Stadt … vom 7. August 2012; 67/18) wurde die Widmung der gesamten im Bebauungsplan festgesetzten Straßen zu einer Ortsstraße ortsüblich bekanntgemacht und somit gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG öffentlich bekanntgegeben. Gründe für eine Nichtigkeit der Widmung sind nicht ersichtlich.
26 4. Hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes werden von der Klägerin keine Rügen erhoben. Auch sind insoweit keine Fehler ersichtlich.
27 5. Auch die Verteilung des Aufwandes durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands wurde entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgenommen. Der Erschließungsaufwand ist demnach auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Im Ergebnis erweist sich der Ansatz der Summe der bereinigten Grundstücks- und Geschossflächen von 1.145,28 qm in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides unter IV als zutreffend, auch wenn sich der Ansatz der zulässigen bzw. zugelassenen Geschossfläche von 720,00 qm nicht nachvollziehen lässt. Bei Ansatz der Werte bezüglich der Grundstücksflächen und der Geschossflächen aus der Beitragsübersicht vom 10. November 2023 (Behördenakte S. 102) ergibt jedoch eine Summe der Grundstücks- und Geschossflächen von 1.145,28 qm, wie sie auch der Berechnung des Beitragssatzes in der Begründung des Bescheides zu Grunde gelegt wurde. Dieses Ergebnis ergibt sich bei Ansatz der tatsächlichen Geschossflächen bei FlNr. 134/35 und 134/44 von 130,17 qm und bei Ansatz der zulässigen Geschossfläche von 240,00 qm bei FlNr. 143/36. Dies entspricht den Vorgaben aus § 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten zur Ermittlung der relevanten Geschossfläche. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 EBS ist die tatsächliche Geschossfläche der Verteilung zu Grunde zu legen, wenn die tatsächliche Geschossfläche die zulässige überschreitet. Bei Ansatz dieser Werte ergibt sich nach Bereinigung um die sog. Eckermäßigungen eine Summe der Geschossflächen von 376,95 und eine Summe der Grundstücksflächen von 768,33 qm, mithin eine Summe von 1.145,28 qm. Daraus folgt ein Beitragssatz von 30,59585 EUR/qm, wie er auch der Berechnung im Bescheid zu Grunde gelegt wird. Für das klägerische Grundstück ergibt sich eine Summe von Grundstücks- und Geschossfläche von 397,17 qm (Grundstücksfläche von 267,00 qm und Geschossfläche von 130,17 qm), sodass sich eine Beitragsschuld für das klägerische Grundstück von 12.151,75 EUR ergibt.
28 6. Auch ist die Beitragserhebung nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.
29 Weder war die Erhebung von Beiträgen wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen (unter a.), noch ist die Erhebung aus sonstigen Gründen wegen des Zeitablaufs zwischen dem Beginn der Herstellung im Jahr 2012 (und der durchgeführten Herstellung mit Ausnahme der Deckschicht) und dem Erlass des Beitragsbescheides im Jahr 2024 ausgeschlossen.
30 a. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war noch keine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) i.V.m. § 169 AO eingetreten. Beginn der Festsetzungsfrist war nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2020, da erst mit Eingang der letzten Rechnung im September 2020 die Berechenbarkeit der Beiträge gegeben war. Im Übrigen lag aber auch die endgültige Herstellung der Anlage erst mit Aufbringung der Deckschicht im Jahr 2020 vor. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält als Merkmal der endgültigen Herstellung für öffentliche Straßen eine Fahrbahn mit einer Pflasterdecke, einer bituminösen Decke oder einer Betondecke. Zur endgültigen Herstellung der Fahrbahn gehört auch der Abschluss der Fahrbahndecke mit einer abschließenden Feinschicht (HessVGH, B.v. 20.7.2016 – 5 A 461/16.Z – juris Rn. 4). Die Asphalt-Deckschicht wurde erst im Jahr 2020 aufgebracht. Ende der Festsetzungsfrist trat demnach nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4. b) bb) 3. Spiegelstrich erst mit Ablauf des Jahres 2024 ein.
31 b. Die Beitragserhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Herstellung der Anlage mit Ausnahme der abschließenden Deckschicht und der Aufbringung der abschließenden Deckschicht ein Zeitraum von etwa sieben Jahren vergangen ist. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen, nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Erschließungsbeitragsrecht macht den erhebungsberechtigten Gemeinden grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten herbeizuführen haben, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, B.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 15). Eine Ausnahme hierzu bilden die vom Gesetzgeber geschaffenen Ausschlussfristen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG und Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG. Beide Ausschlussfristen sind vorliegend aber nicht einschlägig.
32 Die Ausschlussfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG beginnt mit Eintritt der Vorteilslage zu laufen, also mit der technischen Fertigstellung der Anlage (BayVGH, U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.445 – juris Rn. 23 m.w.N.) und beträgt 20 Jahre. Eine Vorteilslage im Sinne dieser Norm lag demnach ebenfalls erst mit Aufbringung der Deckschicht im Jahr 2020 vor.
33 Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Der Herstellungsbeginn erfolgte vorliegend im Jahr 2012, sodass die Verjährungshöchstrist im Jahr 2024 ersichtlich noch nicht abgelaufen war.
34 Der Gesetzgeber hat demnach zum Schutz der Rechtssicherheit konkrete Verjährungshöchstfristen eingeführt, die an einen erfolgten Herstellungsbeginn bzw. an den Eintritt einer Vorteilslage anknüpfen. Für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers besteht neben den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kein Anwendungsbereich. Schließlich liegt auch offensichtlich kein Fall vor, der denjenigen außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen vergleichbar wäre, in denen Rechtsprechung und Literatur unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Verzögerung des Entstehens von Beitragspflichten die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Frage stellen (vgl. hierzu: VG Bayreuth, U.v. 21.2.2018 – B 4 K 16.782 – juris Rn. 42; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 418, 1129). Die Beklagte hat vorliegend für die späte Aufbringung der Feinschicht einen sachgerechten Grund benannt.
II.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 IV.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Anlagenabgrenzung (Einmündung, Gabelung), „verzögerte“ Herstellung, Keine endgültige Herstellung einer Anbaustraße ohne „abschließende Deckschicht“, Erschließungsbeiträge, Anlagenabgrenzung, Vorteilslage, Beitragserhebung, Verjährung, Aufwandverteilung, Rechtmäßigkeit des Bescheids
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