VG München 27. Kammer, 2026-08-03, M 27 E 26.5943

M 27 E 26.5943Administrative Court / Chamber 27Aug 3, 2026

Full text

VG München 27. Kammer — 2026-08-03 — M 27 E 26.5943 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: M 27 E 26.5943

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur Staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ zuzulassen und der Antragstellerin die Teilnahme an den Prüfungen am 4. August 2026 und am 6. August 2026 zu ermöglichen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zur Staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

2 Die Antragstellerin studiert bei der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Hebammenkunde. Im Verfahren zur Zulassung zur Staatlichen Prüfung wies die Antragsgegnerin die Prüflinge mit E-Mail vom 1. Juni 2026 darauf hin, dass die Abgabe des Tätigkeitskatalogs zum 5. Juli 2026 terminiert sei. Da das Fenster für die Zulassung zur staatlichen Examensprüfung sehr eng sei, gebe es keine Fristverlängerung. Es werde darum gebeten, bis zum Stichtag über das Campus Portal näher bestimmte Unterlagen, unter anderem Nachweise über 100 Untersuchungen von Neugeborenen und 100 Untersuchungen von Wöchnerinnen, hochzuladen. Es werde ferner darum gebeten, die E-Mailadresse am 6. Juli 2026 bezüglich Anmerkungen und Nachreichungen, die die Antragsgegnerin an die Prüflingen richten könnte, zu checken. Bei fehlendem oder unvollständigem Upload werde keine Zulassung zur Prüfung erfolgen.

3 Die Antragstellerin reichte daraufhin am 5. Juli 2026 Unterlagen ein. Am 6. Juli 2026 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin telefonisch, dass noch Nachweise über neun Neugeborene fehlen würden. Mit E-Mail vom selben Tag übersandte die Antragstellerin daraufhin Nachweise über weitere zwölf Neugeborene, die sie zwischen dem 29. Mai 2026 und dem 3. Juli 2026 betreut hatte.

4 Mit E-Mail vom 23. Juli 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin die Vorgaben zur Zulassung nicht eingehalten habe, da sie die Unterlagen am 6. Juli 2026 zwar vollständig, aber nicht fristgerecht eingereicht habe.

5 Mit E-Mail vom 28. Juli 2026 erkundigte sich die Antragstellerin nach dem Status ihrer Prüfungszulassung und bat um schriftliche Rückmeldung bis zum Folgetag. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin nochmals darauf hin, dass die Zulassung nicht erfolgen könne, da die Unterlagen zwar fristgerecht, aber unvollständig eingereicht worden seien.

6 Mit Schreiben vom 30. Juli 2026 zeigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin deren Vertretung gegenüber der Antragsgegnerin an und beantragte die Zulassung der Antragstellerin zu der ab dem 3. August 2026 stattfindenden Staatlichen Prüfung in der Hebammenkunde.

7 Am 31. Juli 2026 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Staatlichen Prüfung in der Hebammenkunde 2026/2027 vorläufig zuzulassen und ihr die Teilnahme an dem Prüfungen am 4. August 2026 und am 6. August 2026 zu ermöglichen.

9 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin durch die Nachreichung am 6. Juli 2026 die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht habe. In den maßgeblichen Rechtsvorschriften finde sich gerade keine Fristenregelung. Die Antragsgegnerin habe sich zudem widersprüchlich verhalten, da aus ihrer E-Mail vom 1. Juni 2026 hervorgehe, dass Nachreichungen auch nach dem 5. Juli 2026 noch möglich seien. Zu berücksichtigen sei schließlich auch das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

10 Die Antragsgegnerin lässt durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

11 den Antrag abzulehnen.

12 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin die Frist zur Vorlage der Nachweise nicht eingehalten habe, kein Recht zur inhaltlichen Nachbesserung bestanden habe, die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten gewesen sei, verspätete Nachweise unberücksichtigt zu lassen und kein Vertrauensschutz bestehe.

13 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

14 1. Der zulässige Antrag ist begründet.

15 a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

16 Da § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich zulässt, dass das Verwaltungsgericht die Regelung eines vorläufigen Zustandes trifft, darf damit die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH, B.v. 16.8.2024 – 21 CE 24.1212 – juris Rn. 31 m.w.N.).

17 b) Gemessen hieran hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

18 aa) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ (im Folgenden: Prüfung) und Ermöglichung der Teilnahme an den Prüfungen am 4. August 2026 und am 6. August 2026.

19 Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin und der von ihr mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Antragstellerin die für die Prüfungszulassung erforderlichen Unterlagen am 6. Juli 2026 vollständig eingereicht hat. Dies begründet einen Anspruch der Antragstellerin auf Prüfungszulassung.

20 Die Entscheidung über die Zulassung der Antragstellerin zu der streitgegenständlichen Prüfung obliegt nach § 18 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, welcher nach § 14 Abs. 1 HebStPrV bei der Antragsgegnerin gebildet wird. Die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung regelt § 14a der Studien- und Prüfungsordnung der Katholischen Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften München für den Bachelorstudiengang Hebammenkunde vom 24. Juli 2019 in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 22. Oktober 2025 (im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung). Nach Satz 1 dieser Bestimmung setzt die Zulassung zur staatlichen Prüfung voraus, dass alle Leistungen aus den Studienabschnitten I und II erbracht wurden, bzw. mindestens 120 ECTS aus dem Studienabschnitt I und II nachgewiesen wurden, wobei 49 ECTS aus den Modulen Praxis I und Praxis II erworben sein müssen. Nach § 14a Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung muss die/ der Studierende zudem durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 HebStPrV nachweisen, dass sie/er die in Anlage 3 zur HebStrPrV aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

21 Die Ablehnung der Zulassung der Antragstellerin zu der streitgegenständlichen Prüfung erfolgte unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen aufgrund des nicht fristgerecht eingereichten Tätigkeitsnachweises nach § 12 HebStPV. Die Antragsgegnerin stützt sich hierbei auf die in ihrer E-Mail vom 1. Juni 2026 festgesetzten Frist, mithin auf eine behördliche Frist. Eine Fristregelung findet sich weder in der HebStPV noch in der Studien- und Prüfungsordnung.

22 Zwar ist es einer Prüfungsbehörde gestattet, auch ohne eine ausdrückliche Regelung in den gesetzlichen oder untergesetzlichen Prüfungsbestimmungen, nämlich auf der Grundlage eines allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatzes, die sachliche Bescheidung eines Vornahmeantrages (hier: des Antrages auf Zulassung zur Prüfung) im Anschluss an eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch eine rein verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidung abzulehnen. Für den dauerhaften Entzug materieller Rechtspositionen als Folge des Verstreichenlassens einer von der Verwaltungsbehörde gesetzten Frist bedarf es jedoch einer materiellrechtlichen Gesetzesgrundlage (BVerwG, U.v. 18.9.1996 – 6 C 10.95 – juris Rn. 8 f.).

23 Bei der Berufung einer Behörde auf die Nichteinhaltung von behördlichen Fristen hat diese im Hinblick auf die Rechtsfolgen Gesichtspunkte der Billigkeit zu beachten. Sie hat in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG. Danach können Behörden von ihnen gesetzte und bereits abgelaufene Fristen insbesondere dann verlängern, wenn es unbillig wäre, sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen bestehenzulassen (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – juris Rn. 25).

24 Gemessen an diesen Grundsätzen ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren zu berücksichtigen, dass nach eigenem Bekunden der Antragsgegnerin mit E-Mail an die Antragstellerin vom 23. Juli 2026 die materiellen Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme aufgrund mittlerweile vollständig vorliegender Unterlagen vorliegen. Damit besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Prüfungszulassung und Ermöglichung ihrer Teilnahme an den Prüfungen vom 4. und 6. August 2026. Bei Abwägung der Rechtsfolgen für die Antragstellerin auf der einen und für die Antragsgegnerin auf der anderen Seite wäre es im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, angesichts der lediglich um einen Tag verspäteten Vorlage der vollständigen Unterlagen und im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu vertretende Unklarheit der Formulierung der Frist in ihrer E-Mail vom 1. Juni 2026 („Nachreichungen“) unbillig, eine Zulassung der Antragstellerin zu der streitgegenständlichen Prüfung allein wegen der Versäumung der behördlich gesetzten Antragsfrist abzulehnen.

25 bb) Da ein Obsiegen in einer Hauptsache bei summarischer Prüfung mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und der Antragstellerin angesichts der Grundrechtsintensivität einer Ablehnung der Prüfungszulassung ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in einer Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, sind auch die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt.

26 cc) Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Prüfung liegt ferner auch ein Anordnungsgrund vor.

27 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1; § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5; 36.3 des Streitwertkataloges.

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Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“, Frist zur Vorlage des Tätigkeitsnachweises, Prüfungszulassung, Fristversäumnis, Nachreichung von Unterlagen, Chancengleichheit, Billigkeitserwägungen, Vorläufiger Rechtsschutz, Berufsfreiheit

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