VG München 15. Kammer, 2026-03-30, M 15 S 26.30714

M 15 S 26.30714Administrative Court / Chamber 15Mar 30, 2026

Full text

VG München 15. Kammer — 2026-03-30 — M 15 S 26.30714 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-30

Aktenzeichen: M 15 S 26.30714

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am ... November 2022 in die Bundesrepublik ein.

2 Mit Urteil des Landgerichts … vom … April 2023 wurde der Antragsteller wegen Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern, unerlaubter Einreise und Aufenthalt und versuchten gewerbsmäßigen und lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

3 Durch Bescheid vom … März 2024 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Ihm wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in der er einreisen darf und der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Gegen diesen Bescheid wurde am … April 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht … Klage erhoben (* … * …*). Eine Entscheidung im dortigen Verfahren ist noch nicht ergangen.

4 Mittels Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom … September 2024 stellte der Antragsteller einen Asylantrag.

5 Durch Bescheid vom … November 2024 wurde das Asylverfahren eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

6 Der hiergegen gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom … Januar 2025 abgelehnt (* … * …). Die diesbezüglich erhobene Anhörungsrüge und Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden mit Beschluss vom … März 2025 zurückgewiesen bzw. abgelehnt ( … … …). Eine vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom … Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen ( … …). Über die zugleich mit dem Eilantrag beim Verwaltungsgericht … erhobene Hauptsacheklage ( … * …*) wurde noch nicht entschieden.

7 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom … August 2025 beantragte der Antragsteller, das Verfahren wiederaufzunehmen. Der Bescheid vom … November 2024 wurde mit Bescheid vom … August 2025 aufgehoben.

8 In den Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … September 2025 und … September 2025 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er einen Tabakladen gehabt habe. Seine Kunden seien von Zivilpolizisten der Terroreinheit aufgehalten und kontrolliert worden. Man habe wissen wollen, warum der Laden nicht am Freitagsgebet geschlossen sei. Nach Ladenschluss sei er auf dem Heimweg von drei nicht uniformierten Polizisten angehalten und in ihren Wagen gezogen worden. Dann sei es in die Nähe eines Waldes, ca. 15 Minuten von seinem Viertel entfernt, gegangen. Auf dem Weg sei er getasert worden. Ein Polizist habe gesagt: „Wir werden dich umbringen, sag uns wer dich zu Hause besucht.“ Sie hätten ihn gefragt, wer zu ihm nach Hause komme, weshalb er solche Beiträge in den sozialen Medien poste und weiter, warum er zu den ganzen Pressekonferenzen gehe. Der Polizist habe eine Waffe gezogen und an seine Rippen gedrückt. Einer der Polizisten sei aus dem Auto ausgestiegen und habe draußen mit einer Waffe geschossen. Danach sei er wieder eingestiegen, es seien wieder Fragen gestellt worden, die er verneint habe. Nach dem Vorfall sei er angeschlagen und beim Psychologen gewesen, was der Grund gewesen sei, warum er ausgereist sei. Dann seien gegen ihn Anklagen eröffnet worden, weil er Präsident … und den damaligen Innenminister … kritisiert habe. … sei eine sehr zwielichtige Person mit engen Mafiaverbindungen. Weil er das kritisiert habe, sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden wegen Terrorpropaganda für eine Terrororganisation. Er sei mit einem Festnahmebefehl gesucht worden und daher sei er weggegangen. Drei Monate vor dem Wald-Ereignis habe es eine Verkehrskontrolle gegeben, bei der die Polizei festgestellt habe, dass er eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte. Sie hätten gesagt, dass sie ihn und seine Familie kennen. Er sei sofort mit dem Kopf auf den Boden gelegt, in Handschellen genommen und mitgenommen worden. Auf dem Präsidium sei er bis auf die Boxershorts ausgezogen, untersucht und von Zivilpolizisten ca. eine Minute lang geschlagen worden. Die Verhandlung sei zur Überprüfung der medizinischen Berichte verschoben worden. Aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen habe er die drei Polizisten angeklagt und das Verfahren sei anhängig. Er sei entlassen worden und zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Zwei Mitglieder der vom Staat verbotenen Band … … seien in den Hungerstreik getreten und verstorben. Er habe deren Beerdigungen und die einer Rechtsanwältin namens … … besucht, die im Gefängnis verstorben sei. Er habe deswegen Präsident … kritisiert, weil er das hätte verhindern können. Daher sei ein Verfahren eröffnet worden. Wegen den sozialen Medien hätten sie ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen. Die Polizei habe gefragt, warum er deren Beerdigungen aufsuche, daher hätten sie ihn angeklagt. Bei einer Rückkehr befürchte er mitgenommen, gefoltert, vergewaltigt und getötet zu werden. Nach dem Festnahmebefehl habe er die Entscheidung zur Ausreise getroffen. Sicherheitsbeamte seien bei seinen Eltern gewesen und hätten noch ihm gefragt. Mit den Postings auf facebook habe er im Jahr 2020 begonnen, als Menschen in den Hungerstreik gegangen seien. Es gebe drei Ermittlungsverfahren: wegen …, … und Propaganda für eine Terrororganisation. Er habe nur aufgeschrieben, warum die Leute im Hungerstreik seien und was da geschehe. Hinsichtlich welcher Organisation man ihm Terrorpropaganda vorwerfe, könne er nicht einsehen, da es nicht bekannt sei. Der Vorfall vor seiner Ausreise habe sich entweder im März oder Februar 2021 ereignet. Es gebe einen Verein (* …), der inhaftierte Familienmitglieder unterstütze. Weil sein Onkel im Gefängnis gestorben sei, seien sie zu Ihnen gekommen. Seine Familie habe seitdem nicht mehr mit Ihnen zu tun. Er habe sich wegen des Wald-Vorfalls nicht an seinen Rechtsanwalt gewandt und eine Strafanzeige gegen die Polizisten gestellt, weil es keine Beweise gegeben habe. Die Unterlagen zu seinem Strafverfahren seien ihm nicht geschickt worden, da er seinem Anwalt eine Vollmacht geben müsse. Der Anwalt könne nicht auf seine Akte zugreifen, weil er sein Passwort nicht habe. Er habe sein Passwort verloren. Seine Mutter habe es geschafft, eine Gerichtsakte ( …-Kritik) zu seiner Rechtsanwältin zu schicken, da sie Glück gehabt hätten, dass die Sache zu Ihnen nach Hause gekommen sei. Es habe keine Anklageschrift gegeben. Es sei ein Dokument, aus dem zu entnehmen sei, dass das eine Gericht verlange, dass ein anderes Gericht für ihn zuständig sei. Er habe von dem Festnahmebefehl erfahren, weil die Stadtviertelwächter nach ihm gefragt hätten. Dies sei im Jahr 2021, genauer im Oktober oder November gewesen. Drei Tage später sei er ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinen schriftlichen Nachweis oder objektiven Hinweis über einen Festnahmebefehl gehabt.

9 Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Oktober 2025 wurden türkische Justizunterlagen vom … März 2021, … Januar 2024 und … Juni 2024 übersandt.

10 Mittels Schreiben vom ... Oktober 2025 wurde der Antragsteller wegen des Strafurteils vom … April 2023 zur Anwendung des Ausschlusstatbestands nach § 60 Abs. 8a AufenthG angehört. Hierauf führte die Antragstellerseite aus, dass in dem Schreiben Straftatbestände aufgeführt würden, die der Antragsteller nicht begangen habe. Weder habe er eine Straftat nach § 177 Strafgesetzbuch (StGB) noch nach den §§ 96, 97 AufenthG begangen. Er sei lediglich wegen Versuchs des § 96 AufenthG sowie § 95 AufenthG verurteilt worden. Ebenso wenig habe er mit Gewalt, Drohung oder List Leib und Leben von anderen gefährdet. Auch die aufgezählten menschenverachtenden Beweggründe lägen nicht vor. Darüber hinaus komme § 60 Abs. 8a AufenthG im Rahmen der Asylprüfung nicht zur Anwendung, diese Norm sei auf die Ausschlussgründe im Asylgesetz nicht anwendbar. Die Einzelstrafen erreichten nicht das in § 60 Abs. 8a AufenthG geforderte Strafmaß. Die Höhe der Gesamtstrafe sei nicht maßgebend.

11 Mit Bescheid vom … Februar 2026, laut Aktenvermerk am … Februar 2026 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

12 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Antragsteller sei nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand gemäß § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG erfüllt. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr liege hier vor, da der Antragsteller durch Urteil des LG … vom … April 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (mit den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, neun Monaten, neun Monaten, zehn Monaten und zwei Jahren) verurteilt worden sei. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr werde insbesondere darauf gestützt, dass der Antragsteller bei der Tatbegehung des versuchten Einschleusens von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung eine erhebliche kriminelle Energie aus einem Gewinnstreben heraus gezeigt habe und er in Deutschland weder eine wirtschaftliche Grundlage noch tragfähige soziale Bindungen aufweisen könne. Auch wenn er sich vor Gericht einsichtig und reuig gezeigt habe, könne nicht außer Acht gelassen werden, dass er mindestens fünf gewerbsmäßige Schleusungsfahrten innerhalb eines kurzen Zeitraums durchgeführt habe. Bei der Bewertung einer Wiederholungsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben könne auch die soziale Situation des Ausländers. Wie dem Urteil des LG … und der persönlichen Anhörung zu entnehmen sei, bestehe außer entfernten Verwandten weder eine eigene Familie noch eine feste Partnerschaft in Deutschland. Damit fehlten soziale Bindungen, die ihm Halt geben und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. Schließlich sei der Ausschluss des Antragstellers von der Schutzgewährung auf Grund der Gefahr, die dieser für die Allgemeinheit darstelle, auch verhältnismäßig. Damit seien auch die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 60 Abs. 8a Satz 1 AufenthG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen wegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Der Asylantrag werde zudem gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 und 3 AufenthG vorlägen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absehe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zunächst habe der Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise von drei Zivilpolizisten im Auto mitgenommen, befragt und mit einer Waffe bedroht worden sei. Jedenfalls habe der Antragsteller danach nach eigenen Angaben rechtliches Gehör beim Haftrichter erhalten. Daraufhin habe der Antragsteller die die drei Polizisten angezeigt. Das diesbezüglich anhängige Verfahren habe der Antragsteller jedoch nicht belegen können. Dass ihm aufgrund dessen bei einer Rückkehr etwas drohen könnte, sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Zudem drohe dem Antragsteller auch keine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wegen der geltend gemachten Präsidentenbeleidigung. Der Vortrag des Antragstellers, wie er von seinem Festnahmebefehl erfahren haben soll, überzeuge nicht. Die Echtheit der in Kopie nachgereichten justiziellen Dokumente habe nicht verifiziert werden können, da der Antragsteller die Existenz dieser nicht mit Hilfe von UYAP/e-Devlet nachweisen habe können, da er angeblich kein Passwort für den Zugang mehr habe. Er hätte sich über seinen Anwalt in der Türkei einen neuen Zugang beschaffen können, was er nicht getan habe. So sei der Beweiswert dieses Dokuments unbekannter Herkunft nur gering. Dass er aus der JVA nicht veranlassen könne, erneut Zugriff zu erhalten, könne nur als Schutzbehauptung angesehen werden, da er dies auch ein Vierteljahr nach seiner Entlassung nicht getan habe. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben lediglich gepostet: „… und … sind Diebe“. Der vorgelegten Kopie des Urteils wegen Präsidentenbeleidigung seien, entgegen der eigenen Aussage des Antragstellers, längere herabwürdigende Aussagen gegen … … und … zu entnehmen, für die jemand zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, wobei er unter offener Bewährung gestanden habe. Die inhaltliche Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar. Zudem falle auf, dass sich dieses vorgelegte Urteil auf einen anderen Verurteilten beziehe. Nicht auf den Antragsteller, sondern auf „… … …, geboren am ... November 1991“, vermutlich der Bruder des Antragstellers. Dies lege den Verdacht nahe, dass der Antragsteller selbst gar nicht verurteilt worden sei. Das andere Schriftstück beziehe sich auf eine Verurteilung vom … März 2021 wegen Widerstands gegen die Amtsausübung am … Juni 2015, wofür der Antragsteller eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und zehn Tagen erhalten habe. Die ärztlichen Atteste hinsichtlich der Verletzungen und Misshandlungen, die der Antragsteller bei den von ihm in der Anhörung geschilderten Vorfällen, erlitten habe, seien lediglich angekündigt, aber nicht vorgelegt worden.

13 Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom … März 2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangen am selben Tag, Klage (* … * …*) und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

14 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsteller werde in der Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt und gefoltert. Darüber hinaus lägen Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Antragsteller die Inhaftierung und Verfolgung i.S.d. §§ 3, 4 AsylG. Ein Anordnungsgrund liege vor. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise sei die Abschiebung angedroht worden. Der Vollziehung der Abschiebung stünden zudem persönliche Härtegründe entgegen.

15 Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

16 Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren * … * … sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

18 Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom … Februar 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.

19 Dieser Antrag ist zulässig aber unbegründet.

20 1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur dann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196). Anknüpfungspunkt für die Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).

21 2. An der Rechtmäßigkeit der seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).

22 Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

23 2.1 Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AsylG liegen vor.

24 Nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Verfassungsrechtlich ist gegen die Vorschrift nichts zu erinnern. Dies gilt zumal nunmehr, da abweichend von der Rechtslage unter § 30 Abs. 4 AsylG a.F. das Offensichtlichkeitsverdikt auch im Falle der zweiten Alternative des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG nur für einen nach Sachprüfung für unbegründet befundenen Asylantrag getroffen werden darf. Angesichts der massiven Gefährdung, die von dem Ausländer ausgeht und sich in den Straftaten von erheblicher Bedeutung manifestiert hat, ist es im Ergebnis gerechtfertigt, seinen Asylantrag in qualifizierter Form abzulehnen. Davon unberührt ist ohnehin die mögliche Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Heusch in BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 30 Rn. 43).

25 a. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG liegen nicht vor. § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 8 lit. j Asylverfahrensrichtlinie um und soll nach der Intention des Gesetzgebers der bereits zuvor geltenden Rechtslage entsprechen (vgl. BT-Drs. 20/9463, 56 f.). Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG a.F. setzte voraus, dass die Ausweisung vollziehbar ist. Wenn nach der Intention des Gesetzgebers die Neufassung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts ändern soll, ist davon auszugehen, dass dies auch für das Erfordernis der Vollziehbarkeit der Ausweisung gilt (Heusch in BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 30 Rn. 39 ff.).

26 Dementsprechend kann der Ausweisungsbescheid vom … März 2024 die Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG nicht tragen. Dieser ist nicht vollziehbar, da nicht die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde und die gegen den Bescheid erhobene Klage (* … * …*) derzeit noch bei Gericht anhängig ist. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylG kommt es daher nicht an.

27 b. Allerdings sind Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AsylG gegeben.

28 Wenn § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AsylG das Offensichtlichkeitsverdikt darauf stützt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Ausländer eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, greift dies die vormalige Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG a.F. auf (Heusch in BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 30 Rn. 42). Nach § 30 Abs. 4 AsylG a.F. war ein Asylantrag (unter anderem) dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG a.F. von der Anwendung des § 60 Absatz 1 AufenthG abgesehen hat. Der Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F. entsprechen die zwischenzeitig eingeführten § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG (Zimmerer in BeckOK MigR, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 60 Rn. 45). Nach § 60 Abs. 8a Nr. 1 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat eine Straftat nach § 177 StGB, § 96 oder § 97 AufenthG ist.

29 Das ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG … vom … April 2023 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, unerlaubter Einreise und Aufenthalt und versuchten gewerbsmäßigen und lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei als Einzelstrafen unter anderem einmal ein Jahr und einmal zwei Jahre verhängt wurden. Dabei wurde laut der Urteilsbegründung insbesondere § 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 3 AufenthG verwirklicht. Die Ausführungen der Bevollmächtigten im Schreiben vom … Oktober 2025, wonach der Antragsteller nur wegen Versuchs verurteilt worden sei und dass keine der Einzelstrafen die in § 60 Abs. 8a AufenthG geforderte Höhe erreiche, sind unrichtig. Das Bundesamt hat aus diesem Grund im Bescheid vom … Februar 2026 ausdrücklich § 60 Abs. 8a AufenthG angewendet, was nach obigen Grundsätzen die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ermöglicht. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Gefahrenprognose, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom … Februar 2026 Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das ausgeübte Ermessen ist nicht zu beanstanden.

30 2.2 Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Antragstellers, bestehen seitens des Gerichts keine, erst recht keine ernstlichen Zweifel. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen psychischen Erkrankung wurden keine Atteste vorgelegt. Auch insoweit kann auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG).

31 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen befürchteten Inhaftierung in Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und eventuell dagegen verstoßenden Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen, da bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller trug in seiner Anhörung vor, dass strafrechtlich gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Präsidenten … sowie des ehemaligen Innenministers … vorgegangen werde. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom … Oktober 2025 wurde ein Urteil vom … März 2021 vorgelegt, wonach der Antragsteller wegen einem am … Juni 2015 zusammen mit weiteren Angeklagten erfolgten Widerstands gegen die Amtsausübung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zehn Tagen verurteilt wurde. Unabhängig davon, dass diese Verurteilung nicht Gegenstand des Vortrags des Antragstellers war, konnte diese nicht in edevlet verifiziert werden, wobei die Begründung des Antragstellers, aus der Haft heraus seinen Anwalt nicht (neu) bevollmächtigen zu können, schon deshalb nicht überzeugt, weil er auch nach seiner Entlassung diesbezüglich nichts unternommen hat. Weiter wurde ein Urteil vom … Januar 2024 zu einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung vorgelegt, welche sich am … Juni 2020 ereignet haben soll. Die dort geschilderten Tatvorwürfe decken sich nicht im Ansatz mit der Aussage des Antragstellers, er habe gepostet, dass Präsident … und der ehemalige Innenminister … Diebe seien. Auch das Geburtsdatum des Antragstellers ist unrichtig. Weiter erscheint nicht plausibel warum in den Urteilsgründen ausgeführt wurde, dass die Haltung und das Verhalten des Angeklagten während des Gerichtsverfahrens als Grund für eine Reduzierung der Strafhöhe herangezogen wird, da dieser bereits im November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher am Verfahren nicht teilgenommen haben kann. Soweit weiterhin ein nicht übersetztes Gerichtsdokument vom … Juni 2024 vorgelegt wurde, steht auch dessen Echtheit in Zweifel. Aufgrund der immer größer werdenden Anzahl gefälschter Gerichtsdokumente kann nicht automatisch von dessen Echtheit ausgegangen werden. Der Antragsteller kann auch dieses Dokument mangels edevlet-Zugangs nicht verifizieren und die Angaben zur Herkunft sind widersprüchlich und unplausibel. Er gibt an, dass zwar sein Anwalt nicht auf seine Verfahren zugreifen könne (wegen fehlender oder verjährter Vollmacht und weil der Anwalt sein Passwort nicht habe und er es verloren habe). Sie hätten aber Glück gehabt, dass die Sache zu ihnen nach Hause gekommen sei, nur deshalb könne seine Mutter dies seiner deutschen Rechtsanwältin übermitteln. Dass die Anklageschrift, der dem zugrundeliegende Haftbefehl und weitere Gerichtsdokumente mit obiger Begründung nicht zu beschaffen sein sollen, aber durch Zufall ein Verweisungsbeschluss seiner Mutter vorliegt und übermittelt werden kann, erscheint nicht plausibel. Angesichts dieser und weiterer Widersprüche zur Herkunft des Dokuments kann auch diesem daher keine Aussagekraft beigemessen werden. Weiterhin teilt das Gericht die im Bescheid vom … Februar 2026 angeführten Zweifel zu den Angaben des Antragstellers, wie er von dem wohl die Ausreise auslösenden Festnahmebefehl erfahren haben will.

32 Zusammenfassend bestehen angesichts der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers auch in Hinblick auf die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten keine, jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

titelzeile

Asylrecht, Herkunftsland Türkei, Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausweisung, Wiederaufnahmeantrag, Glaubhaftigkeit der Angaben, Abschiebungsandrohung, Gefahrenprognose, Verfahrensrecht

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