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Au 6 K 26.500•VG Augsburg 6. Kammer, 2026-07-22, Au 6 K 26.500
Au 6 K 26.500Administrative Court / Chamber 6Jul 22, 2026
Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil er eine besonders schwere Straftat serienmäßig begangen hat und ein spezialpräventives wie auch generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers besteht. Eine Wiederholungsgefahr der Begehung vergleichbarer Delikte durch den Kläger liegt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts vor. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: Au 6 K 26.500
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot durch den Beklagten.
2 Der ledige und kinderlose Kläger wurde als Kind ... Staatsangehöriger am ... 1995 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG.
3 Nach den Feststellungen des Strafgerichts (LG X... , U.v. 11.1.2021 – …A... /19, Behördenakte Bl. 109 ff.) hat der in Deutschland bei seinen – als Taxifahrer und im Gaststättengewerbe berufstätigen – Eltern aufgewachsene und bis zur Inhaftierung lebende Kläger einen Hauptschulabschluss erworben und eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen und ist bis zum 30. November 2019 zuletzt bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen. Der Kläger wurde am ... 2020 festgenommen.
4 Ausweislich des Bundeszentralregisters (Behördenakte Bl. 208 ff.) ist der Kläger straffällig geworden:
5 - AG Z... , U.v. 21.4.2016 – …B... /16 VRs: Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Unfallverursachung in Folge von Übermüdung);
6 - AG X... , U.v. 22.11.2017 – …C... /16: Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 EUR wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Rotlichtverstoß und Gefährdung eines Passanten);
7 - LG X... , U.v. 11.1.2021 – …A... /19, rechtskräftig seit 14.7.2021: Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 13 Fällen und versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs [anlassgebende Straftat für die Ausweisung]. Es ordnete beim Kläger die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.498,30 Euro an.
8 Die anlassgebende Verurteilung beruht nach den Feststellungen des Strafgerichts LG X... , U.v. 11.1.2021 – …A... /19, Behördenakte Bl. 105 ff.) darauf, dass der Kläger mit Mittätern zusammen Senioren durch Telefonanrufe angeblicher Polizeibeamter Notsituationen vorgespiegelt und sie zur Übergabe von Wertgegenständen bewogen hatte. Es wertete das als gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrug in 13 Fällen und versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrug in einem weiteren Fall.
Nach den Feststellungen des Strafgerichts trat der Kläger vor dem 7. Oktober 2019 einer von der Türkei aus agierenden Tätergruppierung bei, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten unter Vorspiegelung falscher „Polizeibeamter“ zusammengeschlossen hatte. Der Kläger erklärte sich bereit, im Rahmen dieser Betrugsmasche die Rolle des Abholers zu übernehmen. Nach der Kontaktaufnahme durch die Hintermänner fuhr er zu den meist lebensälteren Personen, die zuvor und währenddessen von den sogenannten „Keilern“ angerufen worden waren und aufgrund deren in teils stundenlangen Gesprächen hervorgerufenen Täuschung Bargeld, Gold oder andere Wertgegenstände vor der Haustür deponiert hatten in dem Glauben, auf Weisung der Polizei zu handeln. Nach Abholung leitete der Kläger die Beute an andere Mitglieder der Gruppierung weiter. In vier Fällen erklärte er sich bereit, logistische Tätigkeiten für die Hintermänner zu übernehmen, traf sich mit einem „Abholer“, übernahm von ihm die Beute, prüfte diese und übergab sie in der Folgezeit an andere Bandenmitglieder. Der Kläger erhoffte sich einen dauerhaften und lukrativen Nebenerwerb, da er für jede Tat jeweils 1.500,00 Euro und damit nahezu einen gesamten Monatslohn erhalten sollte. Im Zeitraum vom 7. Oktober 2019 bis 7. November 2019 erbeutete der Angeklagte in 13 Fällen bei insgesamt 12 Geschädigten Bargeld, Gold und Wertgegenstände im Gesamtwert von 948.498,30 Euro. In einem Fall scheiterte die Abholung. Der Kläger nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass er sich an Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen beteiligte, die hierbei teilweise ihr gesamtes Vermögen aushändigten. Der Kläger hat ein umfassendes Geständnis abgelegt. Im Einzelnen entstanden folgende Schäden:
Ein 89-jähriger Rentner holte auf Vorspiegelung, ein Bankmitarbeiter plündere die Schließfächer, aus dem Bank-Schließfach 15 Krügerrandmünzen im Wert von insgesamt mindestens 18.750,00 Euro sowie Bargeld in Höhe von 9.500,00 Euro und weitere 5.000,00 Euro (= Gesamtschaden 33.250,00 Euro) und deponierte sie für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Eine 74-jährige Rentnerin deponierte auf Vorspiegelung eines ihr in Kürze bevorstehenden Überfalls zu Hause aufbewahrtes Bargeld in Höhe von 50.000,00 Euro (= Gesamtschaden 50.000,00 Euro) für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Ein 81-jähriger Rentner holte auf Vorspiegelung, eine Bande plündere die Schließfächer und die Polizei bei Ermittlungen unterstützen zu müssen, aus dem Bank-Schließfach 20 Krügerrandmünzen u.a. im Wert von insgesamt mindestens 40.000,00 Euro (= Gesamtschaden 40.000,00 Euro) und deponierte sie für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro,
Ein 72-jähriger Rentner holte auf Vorspiegelung, ein Bankmitarbeiter unterstütze eine Einbrecherbande, aus dem Bank-Schließfach Münzen und Goldbarren sowie Bargeld (= Gesamtschaden 13.200,00 Euro) und deponierte sie für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Ein 69-jähriger Rentner hob auf Vorspiegelung eines drohenden Einbruchsversuchs vom Bankkonto Bargeld in Höhe von 55.000,00 Euro und am Folgetag weitere 28.000,00 Euro ab (= Gesamtschaden 83.000,00 Euro) und deponierte es für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Eine 77-jährige Rentnerin deponierte auf Vorspiegelung eines ihr in Kürze bevorstehenden Überfalls zu Hause aufbewahrtes Bargeld in Höhe von 17.000,00 Euro sowie Schmuck im Wert von 10.000,00 Euro (= Gesamtschaden 27.000,00 Euro) für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Eine 70-jährige Rentnerin holte auf Vorspiegelung, ein Bankmitarbeiter plündere die Schließfächer mit einer Einbrecherbande, aus dem Bank-Schließfach 30 Goldbarren, Goldmünzen und Schmuck im Wert von insgesamt mindestens 90.000,00 Euro (= Gesamtschaden 90.000,00 Euro) und deponierte sie für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Ein 74-jähriger Rentner holte auf Vorspiegelung, ein Bankmitarbeiter plündere die Schließfächer, aus dem Bank-Schließfach Goldmünzen und Bargeld (= Gesamtschaden 89.000,00 Euro) und sollte es für die „Polizei“ deponieren; auf Grund glücklicher Umstände verständigte die das Opfer zur Bank fahrende Taxifahrerin die Polizei und der Betrugsversuch flog auf.
Eine 81-jährige Rentnerin holte auf Vorspiegelung, ein Bankmitarbeiter arbeite mit einer Einbrecherbande zusammen, aus dem Bank-Schließfach einen 500gGoldbarren (= Gesamtschaden 20.500,00 Euro) und deponierte ihn für die „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Eine 92-jährige Rentnerin übergab auf Vorspiegelung eines ihr in Kürze bevorstehenden Überfalls zu Hause aufbewahrtes Bargeld in Höhe von 17.400,00 Euro (= Gesamtschaden 17.400,00 Euro) der „Polizei“, tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro.
Ein 83-jähriger Rentner deponierte auf Vorspiegelung eines ihm in Kürze bevorstehenden Überfalls zu Hause aufbewahrte zwölf Goldbarren im Wert von 60.000,00 Euro und Bargeld in Höhe von 44.000,00 Euro (= Gesamtschaden 104.000,00 Euro) für die „Polizei“; tatsächlich holte die Bande die Wertsachen ab; der Kläger erhielt die versprochenen 1.500,00 Euro. Weitere Senioren wurden in gleicher Weise um ihre Ersparnisse und Wertgegenstände gebracht.
9 Dem Kläger sei eine mittäterschaftliche Begehungsweise zur Last zu legen, denn in seiner Funktion als Abholer habe er einen gewichtigen Beitrag während des Kerngeschehens der Taten geleistet, eine schnelle Abholung der Beute gewährleistet und sichergestellt, dass die jeweils Geschädigten nach Ablage des Geldes nicht doch misstrauisch wurden und das Geld wieder in das Haus holten. Auch stellte der Kläger das hierfür notwendige Fahrzeug – vielfach das Taxi seines Vaters – zur Verfügung. Er erklärte sich zudem bereit die Beute zu kontrollieren und insbesondere bei größeren Gegenständen, diese zu komprimieren und umzuverpacken, um die Wertgegenstände für den weiteren Transport handlicher zu machen. Zwar fiel sein Lohn gemessen an der Gesamtbeute eher gering aus, aber der erhaltene Anteil von 1.500,00 Euro sei nahezu ein Monatslohn des Klägers gewesen und daher habe er ein erhebliches Tatinteresse gehabt.
Zu Gunsten des Klägers wurde sein vollumfängliches und detailliertes Geständnis gewertet, wodurch er den betagten Opfern eine Aussage vor Gericht erspart habe. Er sei zudem nicht nennenswert vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Positiv wirkte sich aus, dass er sich freiwillig von der Gruppierung lossagte. Demgegenüber seien der teils beträchtliche Vermögensschaden der Opfer zu gewichten eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers und die psychischen Belastungen in der betagten Opfer.
10 Der Kläger befindet sich seit dem 6. Februar 2020 zunächst in Untersuchungs- und seither in Vollstreckungshaft; das Haftende ist für den 5. November 2026 vorgemerkt. Die Reststrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger nicht vorzeitig entlassen (LG Y... , B.v. 17.4.2024 – …D... /24, ebenda Bl. 318 ff.), denn eine Entlassung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Der Kläger sei zwar Erstverbüßer und nicht einschlägig vorbestraft sowie bei den Eltern in festen sozialen Verhältnissen, aber bei den begangenen Taten handele es sich um Straftaten gegen besonders schützenswerte ältere Menschen, die in ihrer Wahrnehmungs- und Wehrfähigkeit eingeschränkt seien und durch derartige Straftaten nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden seelischen Schaden wie hier in einigen Fällen erlitten. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Lebens. Seine vollzugliche Führung sei nicht beanstandungsfrei gewesen. Es hätten insgesamt vier Disziplinarmaßnahmen gegen den Kläger verhängt werden müssen, so wegen des Besitzes eines Handykabels und des Ermöglichens eines Telefonats eines Mitgefangenen in seinem Haftraum ein Arrest von fünf Tagen auf Bewährung, ein Arrest von zwei Tagen wegen unerlaubten Handybesitzes und Widerrufs der fünf Tage sowie ein dreitägiger Arrest auf Bewährung wegen eines Handyverstecks in der Mauer.
11 Die JVA teilte in einem Führungsbericht vom ... 2025 mit (ebenda Bl. 333 ff.), der Kläger werde von den mit ihm befassten Bediensteten als sicher, ungezwungen, natürlich, friedliebend, aufmerksam, offen, redselig und humorvoll, im Auftreten als freundlich, höflich, respektvoll und gutgelaunt beschrieben. Mit zwei kurzen Unterbrechungen wegen Disziplinarmaßnahmen sei er seit ... 2021 in der anstaltseigenen Druckerei zur Arbeit zugeteilt, arbeitswillig, strenge sich dort an und werde als guter Mitarbeiter beschrieben.
Disziplinarisch sei er bisher fünf Mal in Erscheinung getreten [vgl. oben LG Y... , B.v. 17.4.2024 – …D... /24, ebenda Bl. 318 ff.]. Besuche erhalte er regelmäßig von Eltern und Bruder. Vollzugsöffnende Maßnahmen kämen angesichts der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation und der wiederholten Disziplinarverstöße bisher nicht in Betracht. Bei einem Verbleib in Deutschland wolle er nach der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern wohnen.
12 Zur Ausweisung angehört ließ er durch seinen damaligen und seinen jetzigen Bevollmächtigten mitteilen, er sei noch jung, in Deutschland sozialisiert und bei den Taten keine treibende Kraft gewesen, so dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Er wolle als Landschaftsbauer arbeiten und habe einem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich im Umfang von 33.250,00 Euro nach Haftentlassung und Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt.
13 Mit Bescheid vom 20. Januar 2026 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Ihm wurde die Abschiebung nach ... für den Fall der nach Vollziehbarkeit der Ausweisung angedroht, für den Fall der Entlassung aus der Haft wurde er verpflichtet, binnen eines Monats nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Entlassung auszureisen, ansonsten werde er nach ... abgeschoben oder in einen anderen Staat, in welchen er erlaubt einreisen darf bzw. welcher zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 2). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf die Dauer von fünf Jahren befristet (Ziffer 3).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, beim Kläger überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung: Das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, ebenso das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er genieße aber keinen besonderen Ausweisungsschutz.
Eine Wiederholungsgefahr liege mangels therapeutischer Aufarbeitung (und Bedarf dazu) weiterhin vor. Der Kläger habe die Delikte zur Erzielung regelmäßiger einnahmen begangen und um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Reststrafenbewährung sei zudem abgelehnt worden.
Zudem erfolge die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen wegen der Tatbegehung als gewerbsmäßiger Bandenbetrug und um andere Ausländer von vergleichbaren Delikten abzuhalten.
Der Kläger habe berufliche Bindungen im Bundesgebiet sowie verwandtschaftliche Bindungen an Eltern und Bruder, spreche nach eigenen Angaben, eine der beiden Amtssprachen in, und könne sich ohne Weiteres in ... sprachlich zurechtfinden und als junger Mensch seinen Lebensunterhalts bestreiten könnte. Aufgrund des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Vorgehens und der hohen Sozialschädlichkeit seiner Straftaten überwiege bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen das öffentliche Interesse an der Ausreise auf Grund des besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses.
Die Ausweisung ist im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK und Art. 6 GG nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei ledig und kinderlos und daher nur in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen, wobei die Ausweisung ein gesetzliches Instrument darstelle. Die Ausweisung diene der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen als auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei seine die Art der banden- und gewerbsmäßigen Tatbegehung zu bewerten und die großen psychischen Belastungen den betagten Geschädigten. Durch die Tatbegehungen als sogenannter „falsche Polizisten-Betrug“ und die Wahl der betagten Opfer zeigten die Taten eine besondere Verwerflichkeit unter Missbrauch des Vertrauensvorschusses, den die Polizei in der Bevölkerung genieße. Die Geschädigten seien zum Teil um ihre finanzielle Absicherung für das Alter und das gesamte Ersparte gebracht worden; eine der Geschädigten habe noch Wochen nach der Tat Suizidgedanken gehabt ob des Verlusts eines Großteil ihres Ersparten. Die Tatbeteiligung des Klägers sei funktional bedeutsam und nicht gering; er sei an insgesamt 13 Taten und einer versuchten Tat innerhalb eines kurzen Zeitraums beteiligt gewesen im Alter von 24 Jahren und sich über die Strafbarkeit der von ihm begangenen Taten bewusst gewesen. Er habe auch in der Haft mehrfach einschlägig disziplinarisch geahndet werden müssen. Eine berufliche Perspektive nach der Haftentlassung sei wohl überholt, jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Familiär sei er volljährig, ledig und auf Lebenshilfe seiner Eltern nicht mehr angewiesen.
Die Befristung sei in der Gesamtabwägung von Tat, Täter und Folgen angemessen.
14 Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 4. Februar 2026 Klage mit dem Antrag seines Bevollmächtigten erheben:
15 Der Bescheid des Landratsamts ... wird aufgehoben.
16 Zur Begründung verwies der Klägerbevollmächtigte auf eine Beschäftigung des Klägers als Prüfer im Brandschutz (Feuerlöscher) in der Haft und den von derselben Firma in Aussicht gestellten unbefristeten Arbeitsvertrag nach Haftende. Der Klägerbevollmächtigte betonte in der mündlichen Verhandlung, es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Die Disziplinarverstöße könnten dafür nicht ins Feld geführt werden, denn die beabsichtigte Umschulungsmaßnahme sei durch die ausländerrechtliche Drohung der Ausweisung verhindert worden. So sei es zu den Disziplinarverstößen gekommen. Die Wiederholungsgefahr müsse unter individuellen Gesichtspunkten gewertet werden. Der Kläger sei zwar in kurzer Zeit 13 mal straffällig geworden, aber kein chronischer Typ oder Berufsverbrecher. Er sei einmal verleitet worden zu den Taten. Er habe sich aber in der Haft bewährt und sei dort in seinem Fortkommen (Umschulungen) behindert worden und habe durch die Disziplinarverstöße kompensiert.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung wird die Bescheidsbegründung vertieft.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
21 Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Ausweisung mit Nebenentscheidungen zulässig, aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der einzelnen Gründe wird Bezug genommen auf die zutreffende Bescheidsbegründung und ergänzend ausgeführt (§ 117 Abs. 5 VwGO):
22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist auch mit Blick auf das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Klägers im Bundesgebiet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18).
23 1. Die vom Kläger angefochtene Ausweisung (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig, denn es liegen ein hinreichender Ausweisungsanlass und eine Wiederholungsgefahr vor und in der gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse ein privates Bleibeinteresse des Klägers. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit seinem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Dies gilt insbesondere für sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben im Bundesgebiet. Schließlich ist die Ausweisung auch nicht unverhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser gebundenen und gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23) sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt sein, wobei sämtliche konkrete Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 24).
25 aa) Im Kläger liegt auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG.
26 Maßgeblicher Ausweisungsanlass ist die letzte abgeurteilte Straftat wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 13 Fällen und versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs (LG X... , U.v. 11.1.2021 – …A... /19). Der Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt, die er derzeit und voraussichtlich in vollem Umfang verbüßt. Das persönliche Verhalten des Klägers bedeutet somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auch nicht durch die Haftverbüßung entfallen ist (vgl. unten).
27 bb) Dieses strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers – der vorsätzliche banden- und gewerbsmäßige Betrug – stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. nur Art. 83 Abs. 2 AEUV sowie BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/282 Rn. 15) und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union dar. Zwar waren die serienmäßigen Taten des Klägers und der zugehörigen Bande „nur“ auf das Vermögen der Opfer gerichtet. Doch es handelt sich um eine nach Tatbegehung (Vorspiegelung polizeilicher Maßnahmen zur Vermögenssicherung), gezielter Opferauswahl (speziell älterer Menschen) und Tatfolgen (Erschütterung des Vertrauens gerade der älteren Opfer in die Rechtschaffenheit der echten Polizei, Verlust der Altersrücklagen und Ersparnisse) besonders niederträchtige Betrugsmasche, die immer mehr um sich greift. Dazu führt das Bundeskriminalamt in allgemein zugänglichen Quellen aus (BKA, Betrugskriminalität 2024: Rückgang bei Fallzahlen – große Herausforderungen durch internationale Tatbegehungen, Meldung v. 25.4.2025, www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250425_Entwicklung_Betrugskriminalität.html):
28 „Ein zentrales Phänomen im Bereich der international begangenen Betrugsdelikte ist der sogenannte Callcenter-Betrug. Dahinter stehen meist gut organisierte Tätergruppen, die von professionell betriebenen Callcentern aus agieren – oftmals aus der Türkei oder aus Osteuropa. Die Täter nutzen gezielt Telefon und Internet, um insbesondere ältere Menschen in Deutschland zu täuschen und zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen zu bewegen. [… zu Begehungsvarianten] „Falsche Polizeibeamte“ oder „Amtspersonen“: Hier geben sich die Täter als Polizeibeamte oder Staatsanwälte aus und behaupten, das Vermögen der Opfer sei durch eine angeblich bevorstehende Straftat gefährdet. Um es zu „sichern“, sollen die Opfer Geld oder Wertsachen an einem bestimmten Ort ablegen oder an eine in Kürze beim Opfer vorbeikommende angebliche „Amtsperson“ übergeben. Die Täter nutzen dabei oft sogenannte Spoofing-Technologien, um auf dem Telefondisplay der Opfer echte Telefonnummern von Polizei oder Behörden anzeigen zu lassen – was die Glaubwürdigkeit der Anrufe zusätzlich erhöht. Die Täter kontaktieren die meist älteren Opfer häufig aus Callcentern in der Türkei.“
29 Es handelt sich mithin um ein immer mehr um sich greifendes Phänomen, das in seiner qualitativen (siehe soeben) und quantitativen Dimension (Daten bei BKA a.a.O.) eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft in Deutschland am Schutz ihrer altersbedingt oft besonders verletzlichen Mitglieder und von deren Vermögen bedeutet.
30 cc) Die Ausweisung stellt eine ordnungsrechtliche Maßnahme dar. Sie soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts des Ausländers im Inland vorbeugen (BVerwG, U.v. 31.3.1998 – 1 C 28/97 – juris Rn. 13). Das Ausweisungsrecht stellt nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 7). Nach dem Verhalten und dem derzeitigen Stand des Haftvollzugs des Klägers (dazu sogleich) ist mit weiteren vergleichbaren Delikten und daher mit erneuten schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen die hinreichende Einsichts- und Steuerfähigkeit besaß und die Delikte im Zustand der vollen Schuldfähigkeit beging und keinen Therapiebedarf hat.
31 Für eine ausnahmsweise abweichende Gewichtung bieten Tat, Täter und Nachtatverhalten keine Anhaltspunkte (vgl. zur Berücksichtigung von Sondersituationen BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – InfAuslR 2020, 424 ff. Rn. 27). Auch nach strafgerichtlicher Bewertung rechtfertigten die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Insbesondere eine Minderung der Schuldfähigkeit des Klägers oder eine Tatprovokation wurden nicht festgestellt. Im Gegenteil stellte sich die Tatbegehung für das Strafgericht als planvolles Vorgehen dar: Zwar fiel der Lohn des Klägers gemessen an der Gesamtbeute eher gering aus, aber der erhaltene Anteil von 1.500,00 Euro sei nahezu ein Monatslohn des Klägers gewesen und daher habe er ein erhebliches Tatinteresse gehabt. Zu Gunsten des Klägers wurde sein vollumfängliches und detailliertes Geständnis gewertet, wodurch er den betagten Opfern eine Aussage vor Gericht erspart habe. Er sei zudem nicht nennenswert vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Positiv wirkte sich aus, dass er sich freiwillig von der Gruppierung lossagte. Demgegenüber seien der teils beträchtliche Vermögensschaden der Opfer zu gewichten, eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers und die psychischen Belastungen in der betagten Opfer. All das bietet keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Gewichtung.
32 b) Da der Kläger die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und zum besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, wird auch hierauf nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen und zur Wiederholungsgefahr aktuell ergänzt:
33 aa) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil er eine besonders schwere Straftat serienmäßig begangen hat und ein spezialpräventives wie auch generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers besteht.
34 bb) Eine Wiederholungsgefahr der Begehung vergleichbarer Delikte durch den Kläger liegt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts vor.
35 Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17). Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe (BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 9). Wohlverhalten kommt insbesondere dann nur begrenzte Aussagekraft zu, wenn es unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens gezeigt wird (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12).
36 Bei bedrohten Rechtsgütern von hervorgehobener Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). Die vom Kläger wiederholt verletzte Willensfreiheit der getäuschten Opfer, ihr Eigentum und Vermögen und das Vertrauen in die untadelige Aufgabenerfüllung der Polizei als staatlichem Sicherheitsorgan sind jeweils ein nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20 GG besonders geschütztes Rechtsgut von hervorgehobener Bedeutung, dessen Verletzung hier zu besonders schweren Vermögens- und Vertrauensschäden führte und dessen Schutz zu den Kernaufgaben der innerstaatlichen Friedensordnung gehört. Genau diese Rechtsgüter haben der Kläger und seine Hinterleute wiederholt vorsätzlich, also bewusst und gewollt, bedroht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind daher hier geringere Anforderungen zu stellen.
37 Die im Rahmen der eigenständigen ausländerrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, führt unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens hier zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr:
38 Der Kläger ist erstens Serientäter, da er zwölf gleichartige Delikte in einem kurzen, aber intensiven Zeitraum gleichförmig als Mitglied einer Bande begangen hat. Ein weiteres gleichartiges Delikt wurde versucht, führte aber dank glücklicher Umstände und misstrauisch gewordener Dritter zur Tataufdeckung. Die Tatserie wäre nicht von selbst abgerissen, denn der Kläger zeigte während des Tatzeitraums keine Skrupel an der fortgesetzten Tatbegehung und hat sich auch nicht autonom von der Bande losgesagt, sondern erst nach der Tatentdeckung. Die Intensität der kriminellen Energie bei der Tatbegehung ist ebenso offensichtlich wie das rein finanzielle Tatinteresse des Klägers, der sich nach den strafgerichtlichen Feststellungen einen dauerhaften und lukrativen Nebenerwerb erhoffte, da er für jede Tat jeweils 1.500,00 Euro und damit nahezu einen gesamten Monatslohn erhalten sollte. Er war nicht durch Geldnot zur Tatbegehung bewogen worden, sondern hatte sich um des vermeintlich leicht verdienten Geldes willen der Täterbande angeschlossen und nicht nur die unterste Stufe in der Hierarchie eines „Abholers“ eingenommen, sondern auch in vier Fällen bereiterklärt, logistische Tätigkeiten für die Hintermänner zu übernehmen, von einem „Abholer“ die Beute übernommen, geprüfte und an andere Bandenmitglieder weitergeleitet. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumte, hinsichtlich der Delikte sei Abscheuliches passiert, das sehe er so, es gehe ihm immer wieder durch den Kopf und werde immer so bleiben (Protokoll v. 22.7.2026 S. 3 f.), macht die Taten nicht ungeschehen oder weniger schwerwiegend. Während der Tatserie zeigte er jedenfalls keine Skrupel, sondern bediente sich des Taxis seines Vaters zur Fahrt zum Tatort und verwickelte indirekt auch ihn ohne dessen Wissen in die Betrugsserie. Auch davor schreckte er nicht zurück.
39 Zudem zeigt das Verhalten des Klägers in der Haft ausweislich des Führungsberichts vom ... 2025 (Behördenakte Bl. 333 ff.), dass der Kläger nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten bereit ist. Er sei zwar in der anstaltseigenen Druckerei zur Arbeit zugeteilt, arbeitswillig, strenge sich dort an und werde als guter Mitarbeiter beschrieben. Aber disziplinarisch sei er bisher fünf Mal in Erscheinung getreten [insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit Mobiltelefonen]. Vollzugsöffnende Maßnahmen kämen angesichts der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation und der wiederholten Disziplinarverstöße bisher nicht in Betracht.
40 Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an (Protokoll v. 22.7.2026 S. 2 f.), die Disziplinarverstöße im Zusammenhang mit Mobiltelefonen seien ein Fehler gewesen. Der Klägerbevollmächtigte betonte, der Kläger habe sich mehrere Male auf Umschulungsmaßnahmen beworben, dies sei aber wegen der langen Haft und der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation abgelehnt worden (ebenda S. 3 f.). Der Klägerbevollmächtigte hielt der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen, die Disziplinarverstöße könnten dafür nicht ins Feld geführt werden, denn die beabsichtigte Umschulungsmaßnahme sei durch die ausländerrechtliche Drohung der Ausweisung verhindert worden. So sei es zu den Disziplinarverstößen gekommen. Die Wiederholungsgefahr müsse unter individuellen Gesichtspunkten gewertet werden. Der Kläger sei zwar in kurzer Zeit 13 mal straffällig geworden, aber kein chronischer Typ oder Berufsverbrecher. Er sei einmal verleitet worden zu den Taten. Er habe sich aber in der Haft bewährt und sei dort in seinem Fortkommen (Umschulungen) behindert worden und habe durch die Disziplinarverstöße kompensiert (ebenda S. 6).
41 Tatsächlich hat der Kläger die wiederholten Disziplinarverstöße nicht situativ und spontan begangen, sondern hartnäckig (z.B. am ... .8.2023 Handyladekabel bei ihm gefunden, am ... .8.2023 Handyladekabel im Besitz und Mitgefangenen in seinem Haftraum telefonieren lassen, am ... .8.2023 Handyfund, am ... .9.2023 Handy im Besitz, Führungsbericht v. ... .10.2023, Behördenakte Bl. 193 f.; am ... .5.2024 Handyversteck in der Mauer, Führungsbericht v. ... .6.2024, Behördenakte Bl. 214) und sich damit wissentlich und willentlich gegen die Regeln der Anstaltsordnung aufgelehnt aus Frustration über die abgelehnte Umschulungsmaßnahme. Wenn der Kläger schon unter den strengen Rahmenbedingungen einer Haft durch vielfache Rechtsverstöße auf Enttäuschungen reagiert, liegt es nahe, dass seine geringe Frustrationstoleranz erst recht nach der Haftentlassung zu neuen Rechtsverstößen führen wird. Das Verwaltungsgericht ist daher von einer erheblichen Wiederholungsgefahr überzeugt (vgl. § 108 VwGO).
42 Der Kläger ist zweitens nicht alkohol- oder betäubungsmittelaffin; die entsprechenden Kontrollen in der Haft verliefen unauffällig. Er besaß während seiner Taten und auch während der Disziplinarverstöße also hinreichende Steuerungsfähigkeit.
43 Drittens ist die vom Kläger ausgehende Gefahr auch durch den Haftvollzug nicht nennenswert gemindert. Die Reststrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger wird nicht vorzeitig entlassen (LG Y... , B.v. 17.4.2024 – …D... /24, Behördenakte Bl. 318 ff.), denn eine Entlassung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Der Kläger sei zwar Erstverbüßer und nicht einschlägig vorbestraft sowie bei den Eltern in festen sozialen Verhältnissen, aber bei den begangenen Taten handele es sich um Straftaten gegen besonders schützenswerte ältere Menschen, die in ihrer Wahrnehmungs- und Wehrfähigkeit eingeschränkt seien und durch derartige Straftaten nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden seelischen Schaden wie hier in einigen Fällen erlitten. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Lebens. Seine vollzugliche Führung sei nicht beanstandungsfrei gewesen. Es hätten insgesamt vier Disziplinarmaßnahmen gegen den Kläger verhängt werden müssen, so wegen des Besitzes eines Handykabels und des Ermöglichens eines Telefonats eines Mitgefangenen in seinem Haftraum ein Arrest von fünf Tagen auf Bewährung, ein Arrest von zwei Tagen wegen unerlaubten Handybesitzes und Widerrufs der fünf Tage sowie ein dreitägiger Arrest auf Bewährung wegen eines Handyverstecks in der Mauer.
44 Selbst wiederholte Arreste vermochten den Klägern also nicht zu einer Verhaltensänderung in der Haft zu bewegen; er lehnte sich immer wieder gegen die Anstaltsordnung auf, was sich nur durch seine niedrige Frustrationstoleranz und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen seines Handelns erklären lässt. Es ist weder klägerseits dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass sich diese Haltung auf freiem Fuß ändern würde. Das bestätigt die erhebliche Wiederholungsgefahr.
45 Viertens wird der Kläger nach der Haftentlassung in die unveränderten Verhältnisse zurückkehren, in denen er zuvor aus Gewinnsucht heraus die Taten beging: Nach den Feststellungen des Strafgerichts (LG X... , U.v. 11.1.2021 – …A... /19, Behördenakte Bl. 109 ff.) war der Kläger bei seinen Eltern aufgewachsen, bis zur Inhaftierung wohnhaft und zuletzt bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen. Auch nach der Haftentlassung wolle er wieder bei seinen Eltern wohnen und (zuerst) bei einer Firma für Landschaftsbau, nun wohl als angelernter Prüfer im Brandschutz tätig werden.
46 Das Nachtat-Verhalten des Klägers gibt derzeit ebenso wenig einen Anlass für eine günstige Prognose. Zwar habe er einem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich im Umfang von 33.250,00 Euro nach Haftentlassung und Arbeitsaufnahme in Aussicht gestellt. Doch weder ist dargelegt, dass eine solche Vereinbarung verbindlich geschlossen wäre, noch wie der Kläger, der bereits die Straftaten aus Gewinnsucht (und wohl Frustration über sein niedriges Monatseinkommen damals) beging, diese finanziell aus dem Gehalt für eine nur angelernte Tätigkeit überhaupt erfüllen könnte. Abgesehen davon gehen dann elf weitere Opfer leer aus.
47 Wegen des hohen Rangs der von ihm verletzten und bei einem Rückfall erneut bedrohten Rechtsgüter, insbesondere der Willensfreiheit und des Vermögens altersmäßig besonders verletzlicher Personen, sind an die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger auch nach Beendigung der Haft sich angesichts der vielfachen – und angesichts ihrer Wiederholung zunächst sogar wirkungslosen – Disziplinarmaßnahmen innerlich nicht gewandelt hat und auch ohne den Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung auf freiem Fuß nicht nachhaltig bewährt hätte. Sind aber die in seinem persönlichen Verhalten, seiner Haltung zu Rechtsgütern Anderer und zu seinem Gewinnstreben führenden Ursachen seiner Straftaten nicht beseitigt, ist weiter von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen.
48 c) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das private Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG überwiegt.
49 aa) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer.
50 Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer – wie hier – wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das ist beim Kläger mit seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten der Fall.
51 Zwar können die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten, doch liegen hierfür unter umfassender Würdigung des Einzelfalles keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere das Strafgericht hat keine Anhaltspunkte für einen minderschweren Fall oder gar für schuldmindernde oder schuldausschließende Umstände festgestellt (vgl. oben).
52 bb) Demgegenüber liegt ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, denn der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sowie im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und erlaubt aufhältig.
53 cc) In der nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gebotenen Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wie insbesondere der Dauer des Aufenthalts, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich ein Ausländer rechtstreu verhalten hat, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers deutlich:
54 Familiäre Bindungen hat der Kläger in Deutschland an seine Kernfamilie (Eltern und Bruder) im Bundesgebiet. Familiäre Bindungen in ... sind nicht bekannt. Allerdings ist er als erwachsener und arbeitsfähiger Mann nicht mehr auf Beistand seiner Familie angewiesen, die offenbar schon vor seiner Inhaftierung keinen Einfluss mehr auf ihn hatte, ebenso wenig wie sie auf seinen Beistand angewiesen wäre. Eine eigene Familie hat er nicht gegründet.
55 Der Kläger ist der deutschen wie der in ... gesprochenen zweiten Amtssprache ... mächtig und kann sich hier wie dort verständigen.
56 Der Kläger hat einen deutschen Schul- und kaufmännischen Ausbildungsabschluss erworben und ist offenbar vielseitig einsetzbar, wie seine Beschäftigung in einer Zeitarbeitsfirma vor der Haft, in der Druckerei in der Haft und seine Pläne einer Beschäftigung als (angelernter) Landschaftsbauer bzw. Feuerlöscher-Prüfer nach der Haft belegen. Damit kann der erwerbsfähige Kläger auch in ... eine Tätigkeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten, ggf. durch finanzielle Unterstützung seiner in Deutschland verbleibenden Kernfamilie. Durch seine Haft sind seine vorhandenen wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland bereits langjährig abgebrochen und er müsste sich hier wie in ... neue Arbeit suchen.
57 Der Kläger würde in Deutschland zu seinen Eltern und in sein vertrautes Umfeld zurückkehren und Obdach finden. In ... müsste er sich erst zurechtfinden und eine Unterkunft finden, was ihm als erwachsenem und der zweiten Amtssprache dort mächtigen Mann aber möglich ist.
58 Mit Blick auf das besonders schwere Ausweisungsinteresse und die o.g. öffentlichen Belange sowie die greifbare Wiederholungsgefahr überwiegt daher das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers deutlich. Dabei dient die Ausweisung hier nicht nur spezialpräventiv der Verhütung weiterer Straftaten durch den Kläger, sondern soll auch generalpräventiv etwaige Nachahmungstäter von der Begehung vergleichbarer Straftaten abschrecken. Angesichts der Kriminalitätsentwicklung im Bereich der organisierten Kriminalität und solcher aus dem Ausland heraus begangener Telefonbetrugsdelikte (vgl. BKA a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht verwehrt, am Kläger ein Exempel zu statuieren. Dies gilt auch angesichts des Haftverhaltens des Klägers, der offenbar nach wie vor exogen auferlegte Normen aus endogener Unzufriedenheit heraus bricht.
59 d) Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig.
60 Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles führt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und als verhältnismäßig anzusehen ist. Der Eingriff durch die Ausweisung ist geeignet, die vom Kläger ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu mindern, da er einen weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich beendet und eine Begehung weiterer Straftaten durch ihn verhindert. Zudem dient die Ausweisung hier nicht nur spezialpräventiv der Verhütung weiterer Straftaten durch den Kläger, sondern soll auch generalpräventiv etwaige Nachahmungstäter von der Begehung vergleichbarer Straftaten abschrecken, Der Eingriff ist erforderlich, da der genannten Gefahrenlage ausländerrechtlich nur durch eine rechtliche und tatsächliche Aufenthaltsbeendigung wirksam begegnet werden kann. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, denn dem Kläger ist unter Würdigung seiner Prägung und seiner nicht besonders schützenswerten Bindungen im Inland letztlich eine Ausreise in das Herkunftsland ... möglich und zumutbar. Er beherrscht die ... Sprache hinreichend zur Verständigung und wird in ein europäisches Land ausgewiesen, dessen Geschichte und Kultur eher noch europäische Einflüsse zeigen, so dass er sich dort persönlich integrieren kann. Wirtschaftlich hatte er sich auch in Deutschland integriert, verliert aber hier keine unwiederbringlichen beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen, da diese schon durch die langjährige Haft abgebrochen sind. Er muss sich solche auch in ... erst aufbauen.
61 2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig. Der Kläger verliert durch die Ausweisung seinen Aufenthaltstitel und ist deswegen ab ihrer Bestandskraft und Ablaufs der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig.
62 3. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung ist rechtmäßig.
63 Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
64 Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 66 m.w.N.).
65 Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgesetzte Frist rechtlich nicht zu beanstanden. Derzeit jedenfalls ist die Frist von fünf Jahren vor dem Hintergrund des gesetzlichen Höchstrahmens rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler hinsichtlich des im Bundesgebiet nur familiär, aber nicht (mehr) beruflich und wirtschaftlich gebundenen und auf Grund seiner Ausweisung nicht aufenthaltsberechtigten Klägers sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO).
66 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil er eine besonders schwere Straftat serienmäßig begangen hat und ein spezialpräventives wie auch generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers besteht. Eine Wiederholungsgefahr der Begehung vergleichbarer Delikte durch den Kläger liegt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts vor. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre nach Ausweisung wegen schwerer Straftaten ist rechtmäßig, wenn die Frist unter Berücksichtigung des Ausweisungsinteresses, der Gefahrenabwehr und der persönlichen Bindungen des Betroffenen ermessensfehlerfrei festgesetzt wird. (Rn. 62 – 65) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Beschwerde im Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers nach banden- und gewerbsmäßigem Betrug in 13 Fällen ("Schock-Anrufe")
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