OLG München 31. Zivilsenat, 2026-08-05, 31 Wx 220/25 e

31 Wx 220/25 eSupreme Court / Civil Chamber 31Aug 5, 2026

Full text

OLG München 31. Zivilsenat — 2026-08-05 — 31 Wx 220/25 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 31 Wx 220/25 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) Az. 503 III 13/25 vom 20.06.2025 wird aufgehoben.

  2. Das Standesamt wird angewiesen, die Anmeldung vom 04.06.2025 zur Wahl eines neuen Ehenamens nach dem Widerruf der gemeinsamen Namensführung nicht als wirksam entgegenzunehmen.

  3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Gegenstand der Beschwerde ist eine Zweifelsvorlage des Standesamtes K. zur Frage der Ehenamenswahl.

2 Die Ehegatten haben am 19.07.2024 im Rahmen der Eheschließung deutsches Recht gewählt und den Geburtsnamen des Mannes „Mxx Mxx“ zum Ehenamen bestimmt. Am 04.06.2025 widerriefen die Ehegatten diese Ehenamensbestimmung nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der Widerruf erfolgte, um nun eine neue Ehenamensbestimmung nach § 1355 Abs. 3 BGB dahingehend zu bewirken, dass nur ein Teil des Familiennamens des Mannes „Mxx“ zum Ehenamen neu bestimmt werden kann.

3 Mit Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vom 04.06.2025 legte das Standesamt K. dem Amtsgericht diese Frage vor, weil aus seiner Sicht Zweifel bestünden, ob nach Widerruf des Ehenamens nunmehr die gesamte Palette des § 1355 BGB neu zur Verfügung stehe oder ob nach Widerruf des Ehenamens nur eine Neubestimmung nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB möglich sei. Weder das Gesetz, noch die zugrundeliegende BT-Drs. gäben Aufschluss über die Intention des Gesetzgebers.

4 Mit Beschluss vom 20.06.2025 beschloss das Amtsgericht, dass die Anmeldung vom 04.06.2025 zu vollziehen sei. Maßgeblich sei der Wortlaut des Gesetzes. Die Bestimmung des Ehenamens sei durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen worden, § Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Bestehe der Name, der nach § 1355 Abs. 2 BGB allein zum Ehenamen bestimmt werden solle, aus mehreren Namen, so gelte zusätzlich: Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 könne anstelle des gesamten Namens auch nur einer der Namen, aus denen der Name bestehe, zum Ehenamen bestimmt werden, § 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Entscheidung wurde dem Standesamt am 25.06.2025 und der Standesamtsaufsicht am 30.06.2025 zugestellt.

5 Mit Schreiben vom 25.06.2025 legte das Standesamt Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das Amtsgericht führe aus, dass in dem Fall, in dem der Name, der nach § 1355 Abs. 2 BGB zum Ehenamen bestimmt werden solle, aus mehreren Namen bestehe, auch nur einer dieser Namen nach § 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB zum Ehenamen bestimmt werden könne. Leider gehe die Entscheidung nicht darauf ein, ob nach Widerruf des Ehenamens nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB tatsächlich ein Ehename neu bestimmt werden könne oder ob nach erfolgtem Widerruf nur ein Doppelname neu bestimmt werden dürfe. Hierzu existierten aktuell unterschiedliche Ansichten. Der Fachverband der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. habe sich in einer internen Abstimmung für eine Neubestimmung ausgesprochen, laut anderer Auffassung sei beispielsweise ein Namenstausch ausgeschlossen. Da aus Sicht des Standesamtes die BT-Drucks. 20/10997 hierzu keine klare Stellungnahme liefere, es sich aber um eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung handele, werde um eine obergerichtliche Entscheidung gebeten. Mit Schreiben vom 25.06.2025 stimmte das Standesamt der Beschwerdeeinlegung zu.

6 Mit Beschluss vom 07.03.2025 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten erstmalig dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Eine weitergehende Begründung enthielt die Nichtabhilfeentscheidung nicht und setzte sich mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht auseinander.

7 Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2025 hob es den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Kempten vom 03.07.2025 auf und gab die Akten an das Amtsgericht Kempten zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurück, weil das Amtsgericht sich mit der Begründung der Beschwerde nicht ausreichend befasst habe. Die Vorlage als Zweifelsfrage durch das Standesamt setze insbesondere voraus, dass das Amtsgericht sich mit den entscheidungserheblichen Fragen, hier der erneuten Ehenamensbestimmung nach Widerruf des ursprünglichen Ehenamens, befasse. Dies sei nicht geschehen.

8 Mit Beschluss vom 21.08.2025 half das Amtsgericht der Beschwerde des Standesamtes erneut nicht ab und legte die Akten wiederum dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor. Maßgeblich sei der Wortlaut des Gesetzes. Die Bestimmung des Ehenamens sei durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen worden, Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Bestehe der Name, der nach § 1355 Abs. 2 BGB allein zum Ehenamen bestimmt werden solle, aus mehreren Namen, so gelte zusätzlich: im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 könne anstelle des gesamten Namens auch nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, § 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

9 Auch der Wortlaut des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sei eindeutig. Angesichts des eindeutigen Wortlauts bestehe kein Grund zur Auslegung. § 1355 BGB (Ehename) sehe vor, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen könnten. Die Ehegatten führten den von ihnen bestimmten Ehenamen. Zum Ehenamen könnten die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten. Geburtsname sei der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen sei. Besteht der Name, der nach § 1355 Abs. 2 BGB allein zum Ehenamen bestimmt werden solle, aus mehreren Namen, so gelte zusätzlich: im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, § 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Wortlaut des Art. 229 § 67 EGBGB Abs. 1 Nr. 1 sei ebenfalls eindeutig und betreffe offensichtlich nur die Bildung eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens. Zwischen § 67 Abs. 1 Nr. 1 und der Nr. 2 stehe ein „oder“. Das heiße offensichtlich nach dem Wortlaut, dass die Nr. 2 nicht die Nr. 1 zwingend zur Folge habe. Die chronologische Reihenfolge sei eindeutig. Offensichtlich betreffe die Nr. 1 nur die Wahl eines aus den Namen beider gebildeten Doppelnamens, um die es hier nicht gehe. Die Wahl eines neuen Ehenamens sei nicht eingeschränkt. Das Bestimmungsrecht liege bei den Eheleuten. Das „oder“ sei eindeutig, ebenso die Reihenfolge. Der Gesetzgeber erweitere laufend die Wahlmöglichkeiten und wolle diese nicht einschränken. Das einzig Logische, aber wegen des Liberalisierungsgedankens nicht gewollte, sei, nach dem Widerruf anzunehmen, dass es bei den alten eigenen Namen der Ehegatten bleibe (wegen „oder“). Die zugrundeliegende BT-Drs. enthalte dazu auch nichts. Das Standesamt schreibe keine sachlichen Argumente für die eine oder andere Auffassung. Der Fachverband der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. habe sich in einer internen Abstimmung für eine Neubestimmung ausgesprochen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) sei das bürgerliche Namensrecht liberalisiert worden. Das Gesetz sei am 01.05.2025 in Kraft getreten (Art. 6 des Gesetzes). Die Neuerungen gälten nicht nur für Namensbestimmungen und -änderungen ab Inkrafttreten des Gesetzes. Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 67 EGBGB gestatte für sogenannte „Altfälle“, die Möglichkeiten des neuen deutschen Namensrechts auch auf vor dem 01.05.2025 bestimmte Namen auszudehnen. Es sei doch offensichtlich, dass § 67 EGBGB eingangs „Ehename“ stehe. Wenn ein Doppelname gebildet werden könne, wieso solle nicht zur Erleichterung nur ein Name gewählt werden können. Ein Widerruf beinhalte immer immanent einen Namensaustausch, egal welcher Auffassung man folge. Wenn bei formalen Rechtsgebieten im Sinne der Antragsteller nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften entschieden werden könne und schlicht kein sachliches Argument dagegen spreche, erübrigten sich nach Auffassung des Amtsgerichts viele Ausführungen.

II.

10 Die gem. § 53 Absatz 2 PStG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

11 Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht nicht der Sach- und Rechtslage, weil das Amtsgericht davon ausging, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach erfolgtem Widerruf des Ehenamens, einen neuen Ehenamen bestimmen konnten. Das Standesamt war jedoch nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 PStG dahingehend anzuweisen, dass eine Entgegennahme der Erklärung zur Wahl eines neuen Ehenamens als wirksam zu unterbleiben hat, da eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Neubestimmung des Ehenamens nicht besteht.

12 1. Eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 BGB kommt dem Grundsatz nach nicht in Betracht, weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 80/25 (Wx) –, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2026 – I-26 W 14/25 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.). Dies wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum zur bisherigen Rechtslage einheitlich beurteilt und ist von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bekräftigt worden (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 42 zu § 1355 Abs. 2 BGB-E und 43 zu § 1355 Abs. 4 BGB-E, welcher den § 1355 Abs. 3 BGB a.F. ersetzt; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 80/25 (Wx) –, juris, Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2026 – I-26 W 14/25 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. März 2001 – XII ZB 83/99 –, BGHZ 147, 159-169 zu einem Statutenwechselfall). Insoweit fand mit der Gesetzesänderung zur Einführung des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 185) kein Paradigmenwechsel hin zur freien Widerruflichkeit des Ehenamens statt. Dies darf aus der Gesetzesbegründung, dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der bisherigen Rechtslage als gesichert angenommen werden.

13 Auch wenn die Expertenkommission eine weitere Liberalisierung des Namensrechts im Gesetzgebungsverfahren für wünschenswert erachtet hatte und über die aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung klagte (vgl. nur Bornhofen, Übergangsregelungen im deutschen Ehenamensrecht – Historischer Rechtsvergleich zur Anwendung der ehenamensrechtlichen Überleitungsvorschriften des Änderungsgesetzes 2024, StAZ 2026, S. 8, vergleiche hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 20/9041, S. 23: Darüber hinaus befürworteten die Expertinnen und Experten überwiegend eine anlasslose Namensänderung alle zehn Jahre sowie in diesen Fällen die freie Namenswahl, also den Wegfall sämtlicher Einschränkungen bei der Auswahl des Namens. Für eine derart weitreichende Liberalisierung der namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist allerdings kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis erkennbar), ändert dies nichts daran, dass eine weitergehende Liberalisierung des Namensrechts vom Gesetzgeber nicht umgesetzt wurde.

14 Von diesem Grundsatz ausgehend, scheidet eine Neubestimmung des Ehenamens aus, weil die Ehegatten ihr einmal bestehendes Wahlrecht nach § 1355 BGB bereits bei Eheschließung unter alter Rechtslage ausgeübt haben.

15 2. Die – von manchen Stimmen (s.u.) angenommene – Möglichkeit der (einmaligen) freien Neubestimmung des Ehenamens ergibt sich weder aus der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch aus einer direkten Anwendung des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB.

16 a) Zum Streitstand und den zu den umstrittenen Fragen vertretenen Meinungen wird zunächst auf die ausführlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2026 – I-26 W 14/25 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 80/25 (Wx) –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.) und des AG Schöneberg (AG Schöneberg, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 71h III 165/25 –, juris) verwiesen. Der Senat tritt der Auffassung der oben genannten Gerichte – entgegen den in der Literatur und nunmehr auch dem Kammergericht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2026 – 1 W 475/26 –, juris) erhobenen Bedenken – bei. Anders das Amtsgericht Kempten (Allgäu) ausführt, sprechen die besseren Argumente dafür, eine erneute freie Namenswahl auf Grundlage des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB nicht zuzulassen, da die darin enthaltene Regelung eine solche nicht vorsieht und die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der erneuten Namenswahl für Altfälle abschließend regelt (vgl. AG Schöneberg, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 71h III 165/25 –, juris, Rn. 15).

17 aa) Kurz zusammengefasst lautet die Argumentationslinie der herrschenden Meinung nach den bisherigen Entscheidungen der Gerichte, dass die Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB eine eng auszulegende abschließende Übergangsregelung für Altfälle darstelle, welche hinsichtlich bestehender Ehenamen genau begrenzte Wahlmöglichkeiten der nach alter Rechtslage verheirateten Ehegatten mit Ehenamen vorgäben, nämlich die Bestimmung eines Ehedoppelnamens (Nr. 1) oder den Widerruf (Nr.2) des Ehenamens. Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB gebe es dagegen die Möglichkeit der Wahl eines neuen Ehenamens nicht, weil diese in der Ausnahmevorschrift gerade nicht enthalten sei. Dies sei auch vom Gesetzgeber, aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, so gewollt, weil er die Ehenamensbestimmung für unwiderruflich halte und die Ehegatten bereits in der Vergangenheit einen Ehenamen bestimmt hätten. Weder systematische noch Erwägungen des Sinns und Zwecks geböten es, die erneute Ausübung des Wahlrechts aus § 1355 Abs. 1 BGB – abweichend vom Grundsatz – zu erlauben, da die Vorschrift lediglich Ausnahmefälle regle und der Gesetzgeber erkennbar übersehen habe, dass sich aus den Regelungen der § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 4 S.3 BGB eine andere Schlussfolgerung ziehen lasse.

18 bb) Die Gegenauffassung argumentiert dagegen – zusammenfassend wiedergegeben – dahingehend, dass nach Durchführung des Widerrufs des gemeinsamen Ehenamens nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Ehegatten wieder getrennte Namen, also keinen gemeinsamen Ehenamen führten. Da der Anwendungsbereich des §§ 1355 Abs. 1, 4 BGB jedoch nicht auf Neuehen beschränkt sei und die Wahl des Ehenamens nach § 1355 Abs. 4 BGB auch noch nachträglich erfolgen könne, könnten die nunmehr keinen Ehenamen mehr führenden Ehegatten direkt nach § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB ihren Ehenamen neu bestimmen, so wie dies auch Ehegatten könnten, die zwar nach alter Rechtslage geheiratet hatten, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hätten. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber von einer Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung ausgehe, da er eine solche Unwiderruflichkeit für den Begleitnamen und die geschlechtsangepasste Namensführung in den § 1355 a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355 a Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich geregelt habe und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe dies im Gesetzgebungsverfahren schlicht übersehen.

19 b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Ergänzend zu den bisherigen Entscheidungen der Gerichte ist insoweit – auch in Auseinandersetzung mit der für die gegenteilige Ansicht vorgebrachte Argumentation – Folgendes auszuführen:

20 aa) Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist Folgendes zu konstatieren:

21 (1) Nach dem Wortlaut erlaubt Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 in Nr. 1 EGBGB die Bestimmung eines Ehedoppelnamens und in Nr. 2 den Widerruf des geführten Ehenamens. Weitere Wahlmöglichkeiten sind bzgl. des Ehenamens in der Vorschrift nicht enthalten.

22 Dies ergibt sich auch im Vergleich mit früheren Änderungsvorschriften: So lauteten etwa die Übergangsvorschriften des Art. 7 § 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 21. Dezember 1993 (Familiennamensrechtsänderungsgesetz – FamNamRG – BGBl. 1933, Teil I, Bl. 2054 ff.):

„Art. 7 Übergangsregelung

§ 1

(1) Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen (Hervorhebungen durch den Senat). Beläßt es der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden war, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen oder den bei der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als widerrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt.

(3) Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an, so können die Ehegatten binnen eines Monats nach der Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

§ 2

(1) Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.“

23 Hätte der Gesetzgeber also – entgegen seinem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geäußerten Willen (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 43) – eine Ehenamensneubestimmung für Altfälle gewünscht, so hätte er dies in die Vorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mit den einfachen Worten „oder den Ehenamen neu bestimmen“ oder sogar durch die Verwendung folgenden Satzes zum Ausdruck bringen können: „Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können ihre Namenswahl erneut nach der Regelung des § 1355 BGB treffen“.

24 (2) Auch die Gesetzeshistorie spricht für die Annahme, dass die Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vom Gesetzgeber als abschließende Regelung bzgl. der Wahlmöglichkeiten bei Altehen mit Ehenamen verstanden wurde. Aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen ergibt sich ersichtlich, dass man bei der Gesetzesänderung vorrangig die Wahl von Ehe- und Geburtsdoppelnamen im Blick hatte und dies sowohl für Eheleute mit gemeinsamem Ehenamen als auch für solche ohne gemeinsamen Ehenamen ermöglichen wollte. Im Zusammenhang mit den Überleitungsvorschriften wurden die Fragen der Widerrufsvorschriften in § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 4 S. 3BGB, welche bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthalten waren, dagegen nicht thematisiert.

25 (a) Betrachtet man die Gesetzgebungshistorie, so ging der Gesetzgeber im Ausgangspunkt – in Einklang mit der absolut herrschenden Lehre und Rspr. (siehe oben II 1. a) davon aus, dass „die Bestimmung eines Ehenamens […] – während bestehender Ehe – unwiderruflich [ist], bestehende Wahlmöglichkeiten können nur einmal ausgeübt werden“ (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 43). Im ursprünglichen Gesetzesentwurf lautete die Vorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB noch folgendermaßen:

„Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts

(1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen.

(2) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach den §§ 1617 bis 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Neubestimmung seines Geburtsnamens seiner Einwilligung. Für die Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

26 Das Ziel der Regelung wird dabei auf S. 1 der Gesetzesbegründung folgendermaßen beschrieben:

„So regelt die gegenwärtige Fassung des § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen sollen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihre vorehelichen Namen fort. Zum Ehenamen können nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Derjenige Partner, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, kann diesen zwar als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen; die Möglichkeit, dass die Ehegatten einen Doppelnamen aus ihren beiden Namen bestimmen, besteht jedoch nicht. Bei der Geburt eines Kindes muss, sofern Mutter und Vater keinen Ehenamen führen, entschieden werden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt (§ 1617 Absatz 1 BGB). Auch hier kann kein Doppelname als Geburtsname bestimmt werden.“

27 Auf S. 2 wird insoweit folgende Lösung beschrieben:

„Der Entwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: – Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten erweitert.“

28 Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in seinem ursprünglichen Vorschlag ganz offensichtlich davon ausging, dass er lediglich die Wahl eines Ehedoppelnamens einführen wollte, um den Ehegatten ohne Wahl eines Familiennamens die Wahl eines gemeinsamen Doppelnamens für sich und ihre Kinder zu eröffnen.

29 (b) Die Widerrufsmöglichkeit für den bereits gewählten Ehenamen wurde erst mit Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 20/10997, S. 20 f.) in den Gesetzesentwurf und so auch entsprechend in die Überleitungsvorschrift eingefügt.

30 Die Begründung des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Änderung lautet wie folgt:

„Zu Nummer 1

Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Überleitungsvorschrift enthaltene Verweis auf § 1355 BGB-E wird um dessen Absatz 4 Satz 2 erweitert. Auch die nachträgliche Bestimmung eines Ehedoppelnamens aufgrund der Überleitungsvorschrift muss öffentlich beglaubigt werden.

Die Überleitungsvorschrift betrifft Fälle, in denen Ehegatten bereits einen Ehenamen führen, den sie nunmehr als Doppelnamen neu bestimmen wollen. Ehegatten, die derzeit noch keinen Ehenamen führen, können dies nach § 1355 Absatz 1 Satz 1 BGB-E ohnehin jederzeit nachholen und nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zwar soll die Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Absatz 4 Satz 1 BGB-E bei der Eheschließung erfolgen, jedoch ist dies keine zwingende Vorgabe. Für den Fall, dass die Ehenamensbestimmung nachgeholt wird, sieht § 1355 Absatz 4 Satz 2 BGB-E vor, das die später abgegebene Erklärung öffentlich beglaubigt werden muss. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts können Ehegatten, die bis dahin noch keinen Ehenamen führen, nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB-E auch einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen, wählen.

Zu Nummer 2

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Überleitungsvorschrift können Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, die Bestimmung des Ehenamens einmalig widerrufen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern bislang nicht die Möglichkeit hatten, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen und sich Ehegatten mitunter nur deshalb für einen Ehenamen entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen.

Zu Satz 2

Widerrufen Ehegatten die Ehenamensbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Überleitungsvorschrift können sie den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BGB-E neu bestimmen. Durch diesen Geburtsdoppelnamen des Kindes kann die gewünschte Namensverbindung zu beiden Eltern wiederhergestellt werden.

Zu Absatz 2

Der in Absatz 2 der Überleitungsvorschrift enthaltene Verweis auf die §§ 1617 bis 1617b BGB-E wird auf die konkret erforderlichen Regelungen, nämlich auf § 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 BGB-E, auch in Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b BGB-E, präzisiert.“

31 (c) Aus den Protokollen des Rechtsausschusses und den sachverständigen Stellungnahmen in der Anhörung vor dem Rechtsausschuss ergibt sich, dass die Widerrufsmöglichkeit nicht zugleich mit einer Neubestimmung des Ehenamens „gedacht“ worden war, sondern ausschließlich der Widerruf mit anschließend getrennter Namensführung zur Diskussion im Rechtsausschuss stand.

32 Zu bemerken ist, dass im Rechtsausschuss die Anhörung namhafter Sachverständiger stattfand (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 20/10997, S. 28). Aus den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen und dem Wortprotokoll der 79. Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. Dezember 2023 (abrufbar unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-parecht-namensrecht-981220) ergibt sich, dass weder in den sachverständigen Stellungnahmen noch in der Sitzung die Frage der Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf Thema war. Lediglich auf S. 18 des Protokolls findet sich eine Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. K. L. zur Frage, ob man Ehegatten, die in der Vergangenheit den Namen des Ehepartners angenommen haben, ermöglichen sollte, im Rahmen der Übergangsvorschrift zu ihrem zuvor geführten Namen, häufig dem Geburtsnamen, zurückzukehren. Sie antwortete darauf: „Vielen Dank. Sie hatten gefragt, ob es Ehegatten, die in der Vergangenheit den Namen des Ehepartners angenommen haben, ermöglicht werden soll, im Rahmen der Übergangsvorschriften zu Ihrem zuvor geführten Namen, häufig dem Geburtsnamen, zurückzukehren, wenn Sie das damals nur getan haben, damit eine namensrechtliche Verbundenheit mit dem Kind erhalten bleibt. Das ist einerseits als Übergangsproblem sehr interessant. Ein Stück weit würde man sagen, wir können jetzt nicht alle Entscheidungen, die wir irgendwann mal getroffen haben, mit Blick auf die damals geltende Rechtslage ungeschehen machen, weil sich die Rechtslage geändert hat. Aber trotzdem sehe ich hier ein legitimes Interesse. Wenn mit der Ablehnung des Ehenamens ausgelöst werden soll, dass das Kind einen Doppelnamen bekommen können soll, dann ist das ja eine sehr problematische Folgefrage, die je nach Alter des Kindes auch erstmal geklärt werden müsste. Insofern ist das nicht unproblematisch. Ich fände tatsächlich unabhängig davon, dass sich dies jetzt natürlich verschärft im Rahmen der Übergangszeit stellen wird, die Frage wichtig, ob es nicht ein legitimes Interesse der Ehegatten gibt, in der Ehezeit den Ehenamen abzulegen, so wie es auch im Rahmen des Begleitnamens die Möglichkeit gibt, den Begleitnamen einmal abzulegen. Dies ist auch mehrfach gefordert worden im Rahmen der Stellungnahmen zu den Entwürfen. Dann wäre es einfacher, wenn das Kind beim Ehenamen als Geburtsnamen bliebe. Insofern würde ich hier differenziert antworten wollen.“

33 In den schriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S. L., B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard), S. 13 fand sich bereits diese Forderung zu Art. 229 § … EGBGB-E: „Diese ist jedoch teilweise zu eng geraten. Ehegatten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Ehenamen führen, sollten zusätzlich zur Wahl eines aus ihrer beider Namen gebildeten Doppelnamens die Möglichkeit erhalten, den Ehenamen zugunsten ihres Geburtsnamens oder ihres bis zur Ehenamensbestimmung geführten Namens abzulegen. Mit der durch das geplante Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Kindern einen Doppelnamen aus beiden Elternnamen zu erteilen, ist für viele Ehegatten die „Geschäftsgrundlage“ für ihre Wahl eines Ehenamens entfallen: Auf den Ehenamen hätten sie sich nicht eingelassen, wenn es ihnen schon nach bisheriger Rechtslage möglich gewesen wäre, ihren vorehelichen Namen zu behalten und trotzdem eine namensmäßige Verbindung zum Kind herzustellen. Anders als Ehegatten, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht für einen Ehenamen entschieden haben, können diese Ehegatten aber nicht mehr von den Änderungen profitieren. Die Übergangsvorschrift sollte daher in ihrem Abs. 1 um die Möglichkeit der Ablegung des Ehenamens und die Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Ehenamensbestimmung geführten Namens erweitert werden.“

34 In der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. K. L., S. 5 findet sich die kurze Stellungnahme: „Es wurde zum RefE zu Recht vorgeschlagen, dass eine Möglichkeit geschaffen werden möge, den Ehenamen – gleich ob Doppelname oder nicht – während bestehender Ehe wieder abzulegen. Dies wurde bislang nicht aufgegriffen und mag künftigen Reformen vorbehalten bleiben“.

35 Auch im Protokoll der 97. Sitzung des Rechtsausschusses vom 10. April 2024 (Protokoll-Nr. 20/97 mit Anlagen, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/1016548/a06_097_prot.pdf und https://www.bundestag.de/resource/blob/1016550/a06_097_anlagenkonvolut.pdf) ergibt sich nicht, dass außerhalb der Widerrufsmöglichkeit eine Neubestimmung des Ehenamens auch nur diskutiert wurde. Vielmehr wird dort wiederum erneut auf die einmalige Widerrufsmöglichkeit Bezug genommen.

36 (3) Auch die Systematik des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB spricht für eine solche Auslegung. Die Vorschrift enthält neben der Eröffnung der Wahlmöglichkeit des Ehedoppelnamens auch noch eine ausdrückliche Verweisung auf die §§ 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 BGB. Die Verweisung in Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB auf § 1355 BGB wäre bereits nicht notwendig, wenn der Gesetzgeber davon ausginge, dass der Anwendungsbereich des § 1355 BGB auch in den von Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB geregelten Fällen in direkter Anwendung für Altehen mit einmal gewähltem Ehenamen anwendbar wäre. Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB enthält dagegen keine solche Verweisung auf § 1355 BGB. Im Übrigen ist Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB mit Satz 2 zu lesen. Dieser regelt für den Fall des Widerrufs lediglich die (einmalige) Neubestimmung der Geburtsnamen minderjähriger Kinder und bestätigt damit, dass die Rechtsfolgen des Widerrufs enumerativ und kinderbezogen ausgestaltet sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 W 80/25 (Wx) –, juris, Rn. 13).

37 Im Übrigen hätte auch auf die Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Ehedoppelnamensbestimmung verzichtet werden können, wenn nach dem Widerruf sämtliche Möglichkeiten des § 1355 BGB nach der Intention des Gesetzes wieder zur Verfügung gestanden hätten.

38 (4) Nach dem Telos der Regelungen ist aus Sicht des Senats daher – entgegen der vertretenen Meinung des Kammergerichts – eine teleologische Reduzierung des § 1355 Abs. 1 und Abs. 4 BGB dahingehend vorzunehmen, dass auch bei Altehen bei erklärtem Widerruf ein einmal ausgeübtes Wahlrecht zur Ehenamensbestimmung (vor der Gesetzesänderung) nicht erneut auflebt. Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 1355 Abs. 1 und Abs. 4 BGB einer erneuten Wahl des Ehenamens keine ausdrücklichen Schranken gesetzt sind.

39 Nach dem oben Dargelegten war dem Gesetzgeber jedoch erkennbar nicht bewusst, dass aufgrund der Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB der Anwendungsbereich des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB seinem Wortlaut nach wieder eröffnet sein könnte, sobald die Ehegatten ihren bis zur Gesetzesänderung geführten Ehenamen widerrufen.

40 Dem stehen auch die Regelungen der § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB und § 1355b Abs. 4 S. 3 BGB nicht entgegen. Diese waren bei Aufnahme der Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB im Rechtsausschuss nicht im Zusammenhang mit dem in der Übergangsvorschrift geregelten Widerrufsrecht diskutiert worden, weil man die daraus nunmehr gezogenen Schlüsse zu diesem Zeitpunkt nicht bedacht hatte. Im Gegenteil wurden die einmaligen Widerrufsmöglichkeiten dort deshalb ausdrücklich normiert, weil der Gesetzgeber von einer Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung ausging.

41 Die wenigen im Gesetz geregelten Widerrufsmöglichkeiten stellen Ausnahmen von diesem Grundsatz dar und sind entsprechend eng auszulegen.

42 Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber Widerrufstatbestände im Namensrecht mit Verbrauchs- und Sperrwirkungen verknüpft, um die grundsätzliche Bestandskraft namensrechtlicher Entscheidungen zu sichern.

43 Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, aus dem Schweigen des § 1355 BGB zu ausdrücklichen Verbrauchs- oder Sperrregeln zu folgern, nach einem unter altem Recht bereits einmal ausgeübten Wahlrecht entstünde nach Widerruf kraft allgemeinen Rechts ein erneutes, inhaltlich praktisch unbeschränktes Bestimmungsrecht. Eine dahingehende Auslegung des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB würde einen zu weiten Anwendungsbereich eröffnen.

44 cc) Die Argumentation der Literatur und in der Folge auch des Kammergerichts kann nicht tragen. Denn sie würde zu ganz offensichtlich nicht erwünschten Rechtsfolgen führen.

45 Die Argumentation der Gegenmeinung – man habe in § 1355a Abs. 4 S. 3 und § 1355b Abs. 4 S. 3 BGB ausdrücklich die erneute Wahlmöglichkeit nach erfolgtem Widerruf eingeschränkt – weshalb diese im Gegenschluss bei Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiterhin bestünde, verkürzt den Aspekt der Systematik der Regelung. Zu beachten ist, dass § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB die Regelung des § 1355 Abs. 4 S. 4 BGB a.F. wortgleich übernahm. Anders als beim gemeinsamen Ehenamen dessen Unwiderruflichkeit nach alter Rechtslage anerkannt war, war also bereits nach altem Recht der Widerruf des Begleitnamens einmalig möglich. Die bisherige Rechtslage (kein Widerruf des Ehenamens während aktueller Ehe, Widerruf des Begleitnamens dagegen schon) sollte also in dieser Möglichkeit nicht geändert werden. § 1355b BGB ist lediglich eine logische Erweiterung dieses Systems für andere Aspekte der Namensführung. Die Widerrufsmöglichkeiten der §§ 1355 a und b BGB betreffen nicht den Ehenamen in seiner Grundform, sondern Teilaspekts des Namens von aus Sicht des Gesetzgebers eher untergeordneter Bedeutung. Hätte der Gesetzgeber also – entgegen seinem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich geäußerten Willen (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 43) – eine Ehenamensneubestimmung für Altfälle gewünscht, so hätte er dies in die Vorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wie oben dargelegt zum Ausdruck bringen können.

46 Aus der Auslegung der Vorschriften ergibt sich nicht, dass die umfassende Wahlmöglichkeit für Altehen mit Ehenamen – die nach alter Rechtslage nicht bestand – nunmehr sozusagen „wortlos“ eingeführt werden sollte. Der Gesetzgeber wollte den Eheleuten mehr Flexibilität verschaffen, ihren Kindern beide Elternnamen weiterzugeben oder für minderjährige Kinder einen anderen Namen zu wählen, um eine namensrechtliche Verbindung der Kinder zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Eine weitergehende Intention des Gesetzgebers lag nicht vor.

47 Soweit Wall in FamRZ 2026, 339 [340] hervorhebt, dass der Widerruf unabhängig von der Existenz gemeinsamer Kinder oder deren Namen ausgeübt werden könne und er daraus schließt, dass das Übergangsrecht nicht auf Fälle einer kindesbezogenen Korrektur beschränkt sei, ist dies im Grundsatz zwar zutreffend. Dass der Widerruf des Ehenamens zwar im Zusammenhang mit der Neubestimmung des Kindesnamens zu lesen ist, jedoch grundsätzlich nicht von kindesbezogenen Voraussetzungen abhängt, ändert nichts daran, dass die Normstruktur auf eine einmalige Korrektur der namensrechtlichen Situation angelegt ist: die Rückkehr zur getrennten Namensführung und – fakultativ – Anpassung des Kindesnamens; daraus folgt kein allgemeines Konzept einer erneuten freien Grundentscheidung über den Ehenamen.

48 dd) Der Argumentation, bei den Betroffenen führe dies dazu, dass sie nunmehr während ihrer Ehedauer keinen gemeinsamen Ehenamen mehr führen könnten und stattdessen eine Scheidung erwägen müssten, ist nicht beizupflichten. An den grundsätzlichen Erwägungen kann eine eventuell unzutreffende Beratung durch Standesbeamte nichts ändern. Den aktuellen Einzelfällen könnte vielmehr durch eine individuelle Prüfung einer ausnahmsweise zuzulassenden Anfechtung der Widerrufserklärung (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Juni 1992 – 3Z BR 28/92 –, juris, Rn. 15 ff., 18 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 W 111/16 –, juris, Rn. 3 f. diskutiert sowohl eine Anfechtung als auch einen Folgenbeseitigungsanspruch bei Falschberatung) begegnet werden, auch wenn eine solche grundsätzlich für registerrechtliche Eintragungen abzulehnen ist.

49 ee) Eine Vergleichbarkeit mit anderen Statutenwechselfällen, in welchen der Bundesgerichtshof die nochmalige Neuwahl des Ehenamens zuließ (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 – XII ZB 83/99 –, BGHZ 147, 159-169), besteht nicht. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs fußte gerade darauf, dass eine Wahlmöglichkeit nach § 1355 BGB zuvor nicht ausgeübt werden konnte, weil diese aufgrund der Wahl ausländischen Rechts überhaupt nicht bestand. Zwar mag der Gesetzesänderung eine grundlegende Systemänderung – weg von der Anknüpfung an das Staatsangehörigkeitsrecht, hin zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt – zu Grunde liegen. Jedoch handelt es sich bei den bisher entschiedenen Fällen jeweils um solche, bei denen § 1355 BGB bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung fand, sei es aufgrund Rechtswahl, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit. Mithin unterscheidet sich die jetzige Systemänderung wesentlich von den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Erwägungen, denn in allen Fällen fand eine Wahl des Ehenamens aufgrund der Vorschrift des § 1355 BGB a.F. statt, nicht aufgrund einer zwar vergleichbaren ausländischen, jedoch aufgrund des Statutenwechsels nunmehr nicht mehr anwendbaren Vorschrift.

50 ff) Auch im hier zu entscheidenden Fall, in welchem nicht der Name des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen bestimmt werden soll, sondern lediglich einer der beiden Namen des bereits den Ehenamen beisteuernden Ehegatten, ist keine andere Beurteilung geboten. Denn auch dieses Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn der Widerruf des Ehenamens – wie nicht – die grundsätzliche Möglichkeit zur Neuwahl des Ehenamens eröffnen würde.

51 d) Die Argumentation, die der bereits oben zitierten, anderslautenden Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2026 – 1 W 475/26 –, juris) zu Grund liegt, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

52 aa) Das vorgebrachte Argument, dass der Gesetzgeber eine Regelung nach § 1355a Abs. 4 S. 3 BGB oder § 1355b Abs. 3 S. 2 BGB nicht in Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB eingefügt habe, erklärt sich – wie oben ausgeführt – aus der Gesetzeshistorie. Das Fehlen einer solchen Regelung zum Ausschluss der erneuten Wahl kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für die Möglichkeit der erneuten Ehenamenswahl handelte. Dazu lässt sich der Historie oder der Gesetzesbegründung nichts entnehmen (s.o.). Anders als das Kammergericht meint, war die Übergangsvorschrift gerade deshalb nötig, um die Wahl eines Familiendoppelnamens bzw. eines anderen Geburtsnamens für die Kinder zu eröffnen, wenn zuvor ein Ehename unwiderruflich gewählt worden war. Auch der Widerruf zum Zweck der Führung getrennter Namen – ohne die lediglich befristet gültigen Übergangsvorschriften des Art. 7 § 1 und 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 21. Dezember 1993 (Famienamensrechtsänderungsgesetz – FamNamRG – BGBl. 1933, Teil I, Bl. 2054 ff.) und des Art. 229 § 13 EGBGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005, BGBl. 2005 Teil I, Nr. 9, S. 203) – kann in vor dem 22. Dezember 1993 bzw. 12. Februar 2005 geschlossenen Ehen noch Sinn ergeben, da Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB insoweit eine unbefristete Regelung enthält, die auch von Eheleuten genutzt werden kann, die eine Namensänderung innerhalb des kurzen Zeitfensters von einem Jahr von 22. Dezember 1993 bis 21. Dezember 1994 bzw. 12. Februar 2005 bis 12. Februar 2006 verpasst hatten. Im Übrigen kann man aus der dortigen Übergangsvorschrift (s.o. II 1 b cc) auch entnehmen, wie der Gesetzgeber die Eröffnung der vollständigen Wahlmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt formulierte. Dies ist mit der jetzigen Übergangsvorschrift nicht vergleichbar.

53 bb) Soweit das Kammergericht meint, die zuvor geltende Unwiderruflichkeit des Ehenamens könne nicht mehr als Maßstab dienen, weil ein Grundsatz, dass auch nach einem wirksamen Widerruf keine neue Ehenamenserklärung abgegeben werden könne, mangels einer Möglichkeit zum Widerruf bisher nicht aufgestellt worden sei, stimmt der Senat dem nicht zu.

54 (1) Das Kammergericht argumentiert, es gebe auch keine Gründe dafür, einen solchen Grundsatz aufzustellen. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Grundsatz der Namenskontinuität seien jedenfalls nicht beeinträchtigt, weil mit dem ausdrücklich zugelassenen Widerruf ohnehin eine Namensänderung bei zumindest einem Ehegatten einhergehe.

55 Diese Argumentation nimmt zunächst einmal nicht ausreichend Bezug auf den Willen des Gesetzgebers. Dieser ging ausweislich der Gesetzesbegründung von einer Unwiderruflichkeit des Ehenamens aus. Eine Willensänderung des Gesetzgebers im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist insoweit nicht dokumentiert (s.o.).

56 (2) Von einem solchen Grundsatz ging im Übrigen auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 21. März 2001 – XII ZB 83/99 –, BGHZ 147, 159-169) in der Vergangenheit nicht aus. Dieser ließ lediglich für einen eng begrenzten Fall des Statutenwechsels mit vorheriger Ehenamensbestimmung nach ausländischem Recht über eine direkte Anwendung des nicht verbrauchten Wahlrechts nach § 1355 a.F. BGB eine Namensänderung ex nunc zu.

57 (3) Bereits die Prämisse des Kammergerichts – es habe zuvor kein Widerrufsrecht für Ehenamen gegeben – ist in Frage zu stellen. Die Möglichkeit des Widerrufs des Ehenamens in vergangenen Übergangsvorschriften ist ausreichend dokumentiert (s.o. II 1 b cc), ohne dass jemals der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung in Zweifel gezogen wurde, wie im Übrigen auch von Vertretern der Gegenmeinung argumentiert wird (vgl. Bornhofen, Übergangsregelungen im deutschen Ehenamensrecht – Historischer Rechtsvergleich zur Anwendung der ehenamensrechtlichen Überleitungsvorschriften des Änderungsgesetzes 2024, StAZ 2026, S. 7 f.: „Die historische Rechtsvergleichung zeigt auf, dass nicht jede der Übergangsregelungen mit der Möglichkeit einer Neubestimmung des Ehenamens ausgestattet war. Davon ausgehend, dass ein einmal bestimmter Ehename für den Verlauf der Ehe grundsätzlich unabänderbar ist, hatte ein diesen Leitgedanken wahrender Gesetzgeber bei den namensrechtlichen Reformschritten abzuwägen, ob die Zielsetzung der jeweiligen Reform es erforderte und damit zuließ, Ausnahmen von diesem sakrosankten Grundsatz zuzulassen“). Vielmehr wird nach wie vor von diesem Grundsatz ausgegangen und lediglich in Ausnahmefällen (wie beispielsweise dem Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB oder Art. 7 Abs. 1 und 2 FamNamRG) ein Widerruf zugelassen, auch wenn er nicht immer so bezeichnet wird.

58 (4) Das Kammergericht meint weiter, ein nach dem Wortlaut des Art. 229 § 67 EGBGB nicht geregelter Ausschluss der Wahl eines Ehenamens sei auch nicht im Wege der Auslegung oder der teleologischen Reduktion zu begründen. Wie das Kammergericht richtig erkennt, gibt die Systematik des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB einen gewissen Hinweis darauf, dass sich an den Widerruf des Ehenamens keine weiteren Namenserklärungen sollten anschließen können. Denn die Regelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB wäre – wie das Kammergericht ebenfalls erkennt – nicht nötig gewesen, wenn sich alle gesetzlichen Namensbestimmungsmöglichkeiten der Ehegatten bereits durch einen Widerruf nach Nr. 2 (wieder) eröffnen. Dem Schluss, welchen das Kammergericht nunmehr jedoch zieht, kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Zwar war nach dem Regierungsentwurf für das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucks. 20/9041) kein Widerrufsrecht geplant, sondern allein das Recht der Ehegatten, ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens unmittelbar neu zu bestimmen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 20/10997) hat diese geplante Regelung um die (allgemeine) Möglichkeit eines Widerrufs erweitert, um weitere Fallgestaltungen zu erfassen. Hieraus jedoch den Schluss zu ziehen (wobei das Kammergericht sich hier nicht sicher zu sein scheint), der Rechtsausschuss habe eine umfassende Neuwahl des Ehenamens zulassen wollen, spiegelt sich weder in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wider (siehe oben: II 1 b cc (2)) noch wurde es in den Anhörungen und Sitzungen des Rechtsausschusses auch nur diskutiert.

59 Da weder aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift noch aus dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass man an eine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf gedacht haben könnte, als man die Regelung verfasste, liegt es keinesfalls nahe, eine solch breite intendierte Wirkung des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB anzunehmen. Es ist schlicht so gewesen, dass der Gesetzgeber auf Hinweis der Sachverständigen den einmaligen Widerruf des Ehenamens erlauben wollte. Weitere Folgeprobleme wurden weder diskutiert noch problematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass eine systematische Gegenüberstellung mit den Widerrufsregelungen in den §§ 1355a und 1355b BGB schlicht übersehen und die möglichen Auswirkungen nicht bedacht wurden.

60 (5) Auch die weitere Argumentation des Kammergerichts, die Intentionen des Gesetzgebers erforderten eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion von § 1355 BGB i.V.m. Art. 229 § 67 EGBGB nicht, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar strebte das Gesetz eine maßvolle Liberalisierung des Ehenamensrechts an. Mit dem Grundsatz der Namenskontinuität wollte es aber – nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers – nicht brechen. Auch die Unwiderruflichkeit der Ehenamensbestimmung ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich thematisiert. Im Rechtsausschuss kam die einmalige Widerrufsmöglichkeit (ohne weitere Hintergedanken) hinzu. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Ehegatten die Möglichkeit geben wollte, ihr einmal getroffenes Wahlrecht zur Bestimmung eines Ehenamens erneut auszuüben. Gerade weil die Möglichkeit, den Geburtsnamen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, bereits nach altem Recht bestand, bestand kein Anlass für eine Übergangsregelung, die einen nachträglichen Austausch dieses Ehenamens mit einem anderen Namen erlaubt hätte.

61 (6) Zum Argument, man könne der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht entnehmen, dass dort lediglich die Wahl eines Doppelnamens habe gestärkt werden sollen, wird auf die obigen Ausführungen zum Gang des Verfahrens vor dem Rechtsausschuss verwiesen, die diese Schlussfolgerung widerlegen.

62 e) Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der entsprechenden Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass nur eine eingeschränkte Neuwahlmöglichkeit des Ehenamens ermöglicht wird, bestehen nicht. Anders als bei zuvor durchgeführten Änderungen des Ehenamensrechts waren nicht verfassungsrechtliche Bedenken Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen, sondern der Wunsch, das Namensrecht weiter maßvoll zu liberalisieren.

63 Die Grundrechte der Ehegatten und Eltern, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 GG werden nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG liegt nicht vor.

64 aa) Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

65 (1) Da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Regelung des Namensrechts eingeräumt ist und er auch Möglichkeiten zur freien Namenswahl zur Wahrung von Allgemeininteressen einschränken darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 5. 2009 – 1 BvR 1155/03, zur Verhinderung von Mehrfachnamen), erfordern diese Grundrechte es nicht, dass den Ehegatten die Möglichkeit gegeben wird, einen einmal gewählten Ehenamen uneingeschränkt neu zu wählen.

66 (a) Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 –, BVerfGE 78, 38 [49] = NJW 1988, 1577). Dabei muss er dem Familiennamen nicht nur die Funktion beimessen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Individualität zu geben. Der Familienname kann auch dazu dienen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 5. 2009 – 1 BvR 1155/03, NJW 2009, 1657). Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 – 1 BvL 23/96 –, NJW 2002, 1256). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Zuordnungsfunktion des Namens, ist er berechtigt, die Wahl des Familiennamens nicht allein der einzelnen Person zu überlassen, sondern die Namensvergabe und -wahl anhand von Vorschriften zu regeln, die auch Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 104, 373 <386>). Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen dabei im Einklang mit den Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von der Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen zugedachten Funktion förderlich sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 5. 2009 – 1 BvR 1155/03, NJW 2009, 1657; BVerfGE 104, 373 [386] = NJW 2002, 1256). So dürfen die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und durch Art. 6 Abs. 1 GG eröffneten Freiheitsräume nicht in unverhältnismäßiger Weise begrenzt werden. Auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG ist zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 373 <387>). Entscheidet sich der Gesetzgeber, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, bei namensrechtlichen Regelungen dafür, grundsätzlich das Führen eines einheitlichen Familiennamens vorzugeben, kann er dabei an die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung für die Einheit der Familie anknüpfen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49> m.w.N.; 104, 373 <386 f.>).

67 (b) Erkennbar hat die Bedeutung des Familiennamens zuletzt einen starken Wandel erfahren. Der Gesetzgeber selbst hat die Neugestaltung des Namensrechts mit einer Vielzahl von Regelungen beschlossen, die zuvor – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – verfassungskonform ausgeschlossen waren (vgl. nur die oben zitierten Entscheidungen zum Familiendoppelnamen: vgl. BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 – 1 BvL 23/96 –, NJW 2002, 1256 oder etwa der Namensbestimmung nach der Erwachsenenadoption mit abweichenden Voten: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, BVerfGE 170, 178-247, juris). Der Gesetzgeber beabsichtigte zuletzt eine maßvolle Liberalisierung des Familiennamensrechts.

68 (2) Zwar handelt es sich bei der Beschränkung der Möglichkeit, nach Widerruf erneut einen Ehenamen zu wählen, um einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, seinen Namen nach Belieben frei zu wählen und damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ungehindert zur Entfaltung zu bringen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar vor dem Entzug oder der auferlegten Änderung eines geführten Namens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, BVerfGE 170, 178-247, Rn. 45 – Namensrecht bei Volljährigenadoption; BVerfGE 84, 9 <22>; 109, 256 <267>). Es gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht, einen bislang geführten Namen beibehalten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, BVerfGE 170, 178-247, Rn. 45 – Namensrecht bei Volljährigenadoption; BVerfGE 78, 38 <49>). Und auch kein Recht, den eigenen Namen beliebig abzuändern.

69 (3) Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20 –, BVerfGE 170, 178-247, Rn. 45 – Namensrecht bei Volljährigenadoption; BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 109, 256 <268>).

70 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einschränkung der Neuwahl des Familiennamens legitime und verhältnismäßige Zwecke des Gemeinwohls. Die Einschränkung verwirklicht den Grundsatz der Namenskontinuität, der Stabilität des Namensgefüges in den Familien und die Stärkung der Zuordnungsfunktion der Familiennamen.

71 (4) Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen dargelegt, dass gerade im Bereich des Ehenamensrechts Beschränkungen durch den Gesetzgeber vorgegeben werden können, etwa was die Wahl von Mehrfachnamen, Ehe- und Kindes-Doppelnamen betrifft.

72 Daraus folgt, dass eine Sperrwirkung der einmal erfolgten Ehenamenswahl verfassungsrechtlich zulässig ist, weil es im Vergleich zu den vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit gebilligten Einschränkungen als geringere Einschränkung anzusehen ist.

73 (5) Zu bedenken ist hier überdies, dass durch die gesetzliche Neuregelung nicht nur die Grundrechte der Eltern, sondern auch diejenigen der Kinder zu berücksichtigen und vom Gesetzgeber in die Abwägung einzustellen sind, welche in der Folge ebenfalls der Namensänderung unterlägen, möglicherweise sogar ohne ihren Willen. Das elterliche Namensbestimmungsrecht ist Teil der Sorge nach Art. 6 Abs. 2 GG und im Interesse des Kindes eingeräumt; betroffen ist hier vor allem die Namenskontinuität und Identität des Kindes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn sich der Ehename der Eltern wiederholt ändert. Auch diese Belange musste der Gesetzgeber bei der Neuregelung mit in seine Überlegungen einbeziehen.

74 bb) Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG.

75 Den Ehegatten mit Ehenamen, deren Ehe unter Geltung des alten Rechts geschlossen wurde, steht es – wie auch den Ehegatten der unter neuem Recht geschlossenen Ehen – frei, einen Ehe-Doppelnamen anzunehmen oder den alten Ehenamen zu Gunsten der Führung getrennter Namen aufzugeben. Die nicht vorgesehene Möglichkeit der erneuten Wahl eines Ehenamens betrifft nur indirekt das Recht auf Wahl eines Ehenamens (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 5. 2009 – 1 BvR 1155/03, Rn. 43). Denn den Ehegatten standen zum Zeitpunkt der Eheschließung alle Wahlmöglichkeiten des damaligen Gesetzes zur Verfügung und – es handelt sich um einen abgeschlossenen Vorgang – nunmehr einige weitere aufgrund des neuen Gesetzes. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehegatten an einer einmal getroffenen Wahl festzuhalten, auch wenn er ihnen in der Folge in Teilen eine erneute Wahlmöglichkeit einräumt, solange er dabei nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 GG verstößt.

76 Da die Eheleute jedoch ihr Wahlrecht bezüglich der Wahl eines Ehenamens bereits in der Vergangenheit – anders als andere Fallgruppen – einmal ausgeübt hatten, liegt bereits keine vergleichbare Fallgestaltung zwischen den Gruppen „Altehen mit Ehenamen“ und „Altehen ohne Ehenamen“ vor. Im Gegenteil würden die Altehen gegenüber Neuehen ohne erkennbaren Grund bevorzugt, würde man den Ehegatten ein wiederholtes Neubestimmungsrecht einräumen, weil für Neuehen, bei bereuter Ehenamenswahl, der Widerruf – nach allgemeiner Meinung – weiterhin ausgeschlossen wäre. Zudem wäre die – hier nicht angenommene – Ungleichbehandlung auch mit der Erwägung des Schutzes der Bestands- und Vertrauenslage bei einer einmal getroffenen und gelebten Namensentscheidung, insbesondere unter Einbeziehung der Zuordnungsfunktion gegenüber Kindern und Dritten auch gerechtfertigt.

77 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ist bei der Beschränkung der erneuten Ehenamenswahl nicht zu sehen, da dies unabhängig davon gilt, ob der Ehename vom Mann oder der Frau stammte.

78 Dass für andere Fälle (z.B. Statutenwechselfälle) eine Änderung des Namens unter Durchbrechung dieses Grundsatzes durch den Gesetzgeber ermöglicht wird, hindert den Gesetzgeber nicht daran, sich gegen eine generelle freie Namensänderungsmöglichkeit zu entscheiden (vgl. hierzu auch Senatsentscheidung zu Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, Beschluss vom 21.07.2026, Az. 31 Wx 41/25 e, n.v.).

79 cc) Die Regelung verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz der Ehe gewährleistet. Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1988 – 1 BvL 9/85 –, BVerfGE 78, 38-58, 49); sie unterstützt allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber durch § 1355 BGB Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Dass er es dabei nicht erlaubt, einen einmal gewählten Ehenamen wieder abzulegen und neu zu wählen, betrifft nur indirekt das Recht auf Wahl eines Ehenamens. Es ist Folge der persönlichen Entscheidung der Ehegatten, einen Ehenamen zu bestimmen und diesen nach Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB zu widerrufen und liegt nicht darin begründet, dass das Gesetz es selbst den Ehegatten unmöglich macht, einen Ehenamen zu führen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 1 BvR 1155/03 –, BVerfGE 123, 90-111, Rn. 43 – Mehrfachnamen).

80 dd) Der Gesetzgeber durfte sich legitimerweise für Stabilität und Unwiderruflichkeit des einmal gewählten Ehenamens entscheiden und an dieser Leitentscheidung auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB ausrichten.

81 ee) Auch eine – wie von der Gegenmeinung geforderte – Auslegung des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB und § 1355 BGB ist nicht aufgrund der oben genannten verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten. Durch die einschränkende Auslegung des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB soll gerade verhindert werden, dass den Antragstellern etwas ermöglicht wird, was der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.

82 (1) Eine teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Methoden der Gesetzesauslegung (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris, Rn. 22; BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 – 1 BvL 13/07 – juris, Rn. 38; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 – 1 BvL 11/96 – juris, Rn. 11). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 – juris).

83 (2) Die einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion eines Gesetzes ist auch dann zulässig und zur Geltungserhaltung sogar geboten, wenn das Ergebnis den Erwartungen und Vorstellungen des Gesetzgebers, die in Äußerungen während des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gekommen sind, nicht entspricht (BVerfGE 9, 200; 32, 69 f; 54, 297 ff; OLG Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 20. Oktober 1997 – 30 REMiet 7/97 –, juris, Rn. 16).

84 (3) Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 –, juris, Rn. 38; BVerfGE 82, 6 <11 ff.>).

85 Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 –, juris, Rn. 39; BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <210>). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 –, juris, Rn. 39). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 –, juris, Rn. 39; BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>).

86 (4) Die hier angewandte teleologische Reduktion des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB dient – nach dem oben Ausgeführten – gerade dazu, dem Willen des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wahl des Ehenamens bei Altehen zur Geltung zu verhelfen und nicht – wie von der Gegenmeinung gefordert – eine über die Vorstellung des Gesetzgebers hinausgehende Wahlmöglichkeit einzuräumen.

III.

87 Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Gerichtskosten an, § 25 Abs. 1 GNotKG. Im Übrigen sind die Standesämter von der Tragung von Gerichtskosten befreit.

88 Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht.

IV.

89 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG liegen vor. Zum einen hat die Frage der erneuten Wahl eines Ehenamens nach § 1355 BGB nach Widerruf gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betrifft und die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Im Übrigen gibt es widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, die die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es besteht daher ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung.

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Ehenamenswahl, Widerruf des Ehenamens, Übergangsregelung, Namenskontinuität, Verfassungsrechtliche Prüfung

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