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7 Ta 53/26•LArbG Nürnberg 7. Kammer, 2026-06-19, 7 Ta 53/26
7 Ta 53/26Labour Court / Chamber 7Jun 19, 2026
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen (Anerkenntnis-)Urteil entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Gebührenstreitwertes und ist nicht gesondert mit der Streitwertbeschwerde angreifbar. Eine hierauf gerichtete Streitwertbeschwerde ist mangels beschwerdefähiger Entscheidung unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 7 Ta 53/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Festsetzung des Streitwertes im Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2025, Az. 17 Ca 362/25, wird als unzulässig verworfen.
I.
1 Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren über die Frage, ob wegen der längerfristigen Erkrankung des Klägers ein sogenannter „Störfall“ hinsichtlich des Altersteilzeitvertrages der Parteien eingetreten ist und wie sich dies auf das Altersteilzeitverhältnis auswirkt.
2 Der Kläger hat zunächst mit Klageschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.1.2025 beantragt,
Es wird festgestellt, dass der Kläger sich ab dem 01.12.2024 in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet.
3 Mit Schriftsatz vom 11.6.2025 stellte die Klägerseite den Antrag wie folgt um:
Es wird festgestellt, dass sich der Kläger in der Zeit vom 01.12.2024 bis 30.11.2028 in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet und keine Verpflichtung des Klägers zur Nacharbeitung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit besteht und auch keine Verkürzung der Phase der passiven Altersteilzeit stattfindet.
4 Des Weiteren hat der Kläger hilfsweise „für den Fall, dass entsprechend der Meinung der Beklagten Nacharbeit konkret gefordert werden konnte, und für den Fall, dass sich der Eintritt der Passivphase verschoben hätte“, gemäß Schriftsatz vom 28.10.2025 beantragt,
Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung in der Passivphase der Altersteilzeit für 1461 Tage.
5 Mit Schriftsatz vom 2.12.2025 hat die Beklagtenseite den zuletzt gestellten Hauptantrag anerkannt, worauf unter dem 5.12.2025 entsprechendes Anerkenntnisurteil erging. Im Anerkenntnisurteil setzte das Gericht den Streitwert auf 3.583,49 € fest.
6 Unter dem 9.12.2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, legte der Klägervertreter Streitwertbeschwerde im eigenen Namen ein mit der Begründung, im Ergebnis hätten die Parteien wirtschaftlich über die Frage gestritten, ob eine Nacharbeitspflicht des Klägers für 988 Tage bestanden habe und ob für diesen Zeitraum und diese Anzahl an Tagen eine Zahlungspflicht der Beklagten bestehe. Dies entspreche einem wirtschaftlichen Wert von 85.015,32 €, der als Gegenstandswert anzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Beschwerdegericht vorgelegt; auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 16.4.2026 wird Bezug genommen.
7 Mit Verfügung vom 29.4.2026 wies das Beschwerdegericht beide Parteien und Parteivertreter darauf hin, dass mangels beschwerdefähiger Entscheidung Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestünden; es erfolgte keine Äußerung.
II.
8 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des Erstgerichts vor. Das Erstgericht hat lediglich im Anerkenntnisurteil einen Streitwert festgesetzt; diese Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG und betrifft (nur) den Beschwerdewert und damit die Rechtsmittelfähigkeit. Gemäß § 62 S. 2 GKG entfaltet sie keine Bindungswirkung für die Berechnung der Gerichtsgebühren (h.M.; vgl. z.B.: BeckOK ArbR/Hamacher, 79. Ed. 1.3.2026, ArbGG § 61 Rn. 18; vgl. auch LAG Nürnberg Beschluss vom 11.10.2017 – 4 Ta 152/17, BeckRS 2017, 140096). Als Urteilsbestandteil unterliegt diese Wertfestsetzung im Urteil keiner isolierten Anfechtung (ebenso: LAG Düsseldorf Beschluss vom 2.3.2000 – 7 Ta 39/00, BeckRS 2000, 40395; LAG Nürnberg Beschluss vom 11.10.2017 – 4 Ta 152/17, BeckRS 2017, 140096; BeckOK ArbR/Hamacher, 79. Ed. 1.3.2026, ArbGG § 61 Rn. 23 m.w.N.)
III.
9 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, § 78 S. 3 ArbGG. Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet, vergleiche § 68 Abs. 3 GKG.
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen (Anerkenntnis-)Urteil entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Gebührenstreitwertes und ist nicht gesondert mit der Streitwertbeschwerde angreifbar. Eine hierauf gerichtete Streitwertbeschwerde ist mangels beschwerdefähiger Entscheidung unzulässig.
Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen (Anerkenntnis-)Urteil; keine Bindungswirkung hinsichtlich des Gebührenstreitwertes; Streitwertbeschwerde unzulässig
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