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15 O 575/23•LG Coburg 1. Zivilkammer, 2026-02-11, 15 O 575/23
15 O 575/23Cantonal Court / Civil Chamber IFeb 11, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 15 O 575/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.490 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend.
2 Die in Malta ansässige Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter, welcher u. a. die Online-Casino-Seite „betrieb und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta, verfügte.
3 Der Kläger nahm im Zeitraum vom 29.12.2013- 18.08.2017 an Online-Glücksspielen auf der genannten Internetseite teil. Das Spielerkonto wurde unter dem Benutzername „geführt.
4 Über eine entsprechende Glücksspiellizenz für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele in Deutschland oder für das Bundesland Bayern verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Das Angebot auf „“ ist in Deutschland mittlerweile nicht mehr verfügbar.
5 Der Kläger hat seine aus seiner Sicht bestehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten an einen Prozessfinanzierer abgetreten.
6 Der Kläger behauptet in der Klageschrift, dass er im Zeitraum vom 29.12.2013- 18.08.2017 11.124,30 USD verloren habe, die er zuvor eingezahlt habe. Im Schriftsatz vom 04.02.2026 Seite 8 trägt der Kläger dagegen vor 11.234,70 € eingezahlt zu haben und Auszahlungen von 1.442,97 € erhalten zu haben, was zu einem Verlust von 9.791,73 € führe. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 erklärt der Klägervertreter wiederum, dass es sich bei den Beträgen im Schriftsatz vom 04.02.2026 um USD und nicht um Euro handele.
7 Die Schadenshöhe habe der Kläger anhand der Transaktionsübersicht berechnet, die die Beklagte selbst erstellt und der Klagepartei zur Verfügung gestellt habe. Dabei seien alle Positionen berücksichtigt worden.
8 Der Kläger habe nur von Deutschland aus gespielt, was sich auch aus der Transaktionsliste ergebe, welche jeweils „Germany“ ausweise. Die von der Beklagten behaupteten zwei Auslandslogins würden bei der langen Spieldauer nicht ins Gewicht fallen und seien bei der Schadensberechnung berücksichtigt worden.
9 Weiter trägt der Kläger vor, zwar die Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten zu haben, aber von diesem zur Geltendmachung ermächtigt worden zu sein (Anlage K 20 und 24).
10 Der Kläger ist danach der Ansicht hinreichend aktivlegitimiert zu sein.
11 Auch sei nach der Rom-VO deutsches Recht anwendbar, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland habe. Eine kurzfristige Verlagerung des Wohnorts ändere hieran nichts.
12 Der Klagepartei stehe demnach der Ersatz des geltend gemachten Schadens aus Bereicherungsrecht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB zu, da der zugrunde liegende Glücksspielvertrag aufgrund des Fehlens der Lizenz nichtig sei (vgl. § 134 BGB i. V. m. 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages GlüStV) und somit gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße.
13 Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 11.124,30 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt
die Klageabweisung.
15 Die Beklagte meint, Rückzahlungsansprüche des Klägers bestünden nicht.
16 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum Kenntnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Glücksspiels gehabt oder zumindest sich der Kenntnis aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit versperrt.
17 Die Verträge seien nicht nach § 134 BGB nichtig, da das Online-Glücksspielverbot aus § 4 Abs. 4GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung finde. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nach § 762 Abs. 1 S. 2, § 817 S. 2 sowie nach § 814 Alt. 1 BGB und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
18 Überdies habe der Kläger vorliegend sein Nutzerkonto wiederholt für Spielteilnahmen aus dem Ausland (Bulgarien und Ukraine, Anlage B 9) genutzt. Für Spielvorgänge aus dem Ausland finde der Glücksspielstaatsvertrag indes keine Anwendung. Auch scheide eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 284 StGB aus, da deutsches Strafrecht vorliegend nicht anwendbar sei. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB fehle es an der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem Vorliegen eines kausalen Schadens.
19 Auch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB seien nicht erfüllt.
20 Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimert, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen.
21 Die Beklagte meint ferner, die Anspruchshöhe sei nicht ausreichend dargetan. Zudem lägen Berechnungsfehler vor. Die Verlusthöhe sei unzutreffend, die Schadensberechnung erfolge ausschließlich durch Abzug der Auszahlung von den getätigten Einzahlungen und eben nicht nach den einzelnen Spieleinnahmen der jeweiligen Ergebnisse der Spiele. Es werde bestritten, dass die Partei im streitgegenständlichen Zeitraum Verluste in Höhe von 11.124,30 USD erlitten habe. Ebenso sei die Bezifferung in USD fehlerhaft. Der Kläger habe die Einzahlungen in Euro getätigt und auch nur Beträge in Euro ausgezahlt bekommen, danach könnten auch nur Eurobeträge zurückgefordert werden. Es werde zudem bestritten, dass der von der Klagepartei verwendete Umrechnungskurs zutreffend ist.
22 Hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an Online-Pokerspielen fehle es großteils im Übrigen bereits an einer entsprechenden Bereicherung der Beklagten, da die von den Spielern gemachten Einsätze nicht an die Beklagte, sondern großteils an die übrigen Mitspieler verloren und ausgezahlt würden.
23 Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
24 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 informatorisch angehört worden. Inhaltlich wird auf das Protokoll des Termins verwiesen (Bl. 120 ff. d.A.).
25 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.10.2024 und 11.02.2026 Bezug genommen.
26 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Zulässigkeit
27 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist von einer Prozessführungsbefugnis des Klägers auszugehen.
28 Grundsätzlich ist prozessführungsbefugt derjenige, der Inhaber des klageweise geltend gemachten, behaupteten Rechts ist. Vorliegend klagt der Kläger indes nicht aus eigenem Recht. Denn dass er die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche vor Klageerhebung an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Geltendmachen fremder Rechte im eigenen Namen ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Weil ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft erkennbar nicht vorliegt, wäre der Kläger zur Geltendmachung der an den Prozessfinanzierer abgetretenen Ansprüche nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt. Diese setzt voraus, dass der Klagende durch den materiell Berechtigten wirksam zur Prozessführung im eigenen Namen analog § 185 BGB ermächtigt wurde, dass der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat und der Gegner hierdurch nicht unbillig benachteiligt wird (BGH NJW 2017, 2352 Rn. 8).
29 Eine wirksame Ermächtigung liegt in dem nunmehr vollständigen und beidseitig unterzeichneten Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 24) vor. Unter „E.“ wird der Kläger zur Prozessführung im eigenen Namen und zur Zahlung an sich selbst ermächtigt. Daran ändert auch die Offenlegung der Abtretung nichts. Ziffer V.3 verpflichtet den Kläger für die Zeit vor der Offenlegung im Rahmen des Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien zwar ausdrücklich als Berechtigter aufzutreten, dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht die Aufhebung der Ermächtigung nach Offenlegung. Weder Ziffer V.3 oder 4. noch die Ermächtigung in „E.“ sieht eine derartige Einschränkung vor. Alleine die Beendigung des Treuhandverhältnisses führt nicht zum Erlöschen der Ermächtigung.
30 Auch kann der Kläger nach dem Wortlaut der Ermächtigung in „E.“ durchaus Zahlung an sich verlangen. Daran ändert Ziffer III.7 nichts. Hierbei ist die Einziehung des Erlöses beschrieben. Danach soll der Kläger von der Beklagten die tatsächliche Zahlung nur an seine Rechtsanwälte verlangen.
B.
Begründetheit
31 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht schlüssig dargelegt.
32 Die eingeklagte Schadenssumme ist nicht schlüssig dargelegt.
33 Der anspruchstellende Kläger hat darzulegen und zu beweisen, dass er die von ihm mit der Klage heraus verlangten Spieleinsätze auf solche Online-Spiele geleistet hat, die wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, im Internet öffentlich Glücksspiele zu veranstalten, gemäß § 134 BGB unwirksam und im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig waren. Hierzu muss er substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich mit konkret zu benennenden Beträgen jeweils von Deutschland (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) aus an den Online-Spielen beteiligt und hierbei konkret zu bezeichnende Verluste erlitten hat (vgl. Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 29.10.2025, Az. 1 U 78/25 e). Daran fehlt es hier.
34 I. In der Klage selbst wird lediglich ein Verlust von 11.124,30 USD in Bezugnahme auf die Transaktionsliste Anlage K 3 genannt, ohne die Berechnung darzustellen oder Ein-/Auszahlungen gegenüberzustellen. Im Schriftsatz vom 04.02.2026 Seite 8 erfolgt dann eine Berechnung anhand von Einzahlungen und Auszahlungen in Euro-Beträgen, die zu einem Verlust von 9.791,93 Euro kommt. Hierbei werden Einzahlungen außen vor gelassen, die mit dem Vermerk „rejected“ versehen sind. Welcher Umrechnungskurs genutzt wurde, wird nicht angegeben. Vielmehr gab der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 an, dass es sich bei den angegebenen Ein-/Auszahlungen doch um USD-Beträge handeln soll. Weder die nunmehr vorgetragenen „bereinigten“ Einzahlungen in Höhe von 11.234,70 (USD) noch die vorgetragene Gesamtsumme unter „Amount“ in Höhe von 12.430,37 (USD) oder der berechnete Verlust nach Abzug von Auszahlungen in Höhe von 9.791,73 (USD) lassen sich mit dem Betrag aus der Klage in Einklang bringen.
35 Die Klageforderung ergibt bei dem Umrechnungskurs zur Zeit der Klageerhebung einen Betrag von 10.490 Euro und zum heutigen Tag einen Betrag von 9.428,97 Euro, was ebenso nicht den Beträgen aus dem Schriftsatz vom 04.02.2026 entspricht, gleich welche Währung man zugrunde legt.
36 Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 10.07.2024 Seite 9 gerügt, dass die Forderung nicht schlüssig sei, die Berechnung des Verlustes nicht nachvollzogen werden kann und sich auch diese nicht aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 3 ergäbe. Sie hat die benannten Einzahlungen ausdrücklich bestritten.
37 Aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten hätte es dem grundsätzlich darlegungs und beweispflichtigen Kläger oblegen, zu den unstreitig von seinem Bankkonto in Euro von ihm geleisteten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen vorzutragen und diese gegebenenfalls mittels Kontoauszügen zu belegen. Allein der Verweis auf die vorgelegte Transaktionsliste (Anl. K 3), die nur USD (und diese ohne jeweiligen Umrechnungskurs) ausweist, sowie die Berechnung im Schriftsatz vom 04.02.2026 reicht hierfür nicht ansatzweise aus. Zumal sich das vorgetragene Zahlenwerk, wie oben dargelegt, in sich widerspricht.
38 Danach fehlt es bereits aus diesem Grund an einem schlüssigen Vortrag.
39 II. Außerdem ist noch festzustellen, dass es darüber hinaus auch an schlüssigem Klägervortrag dazu fehlt, dass der geltend gemachte Verlustbetrag tatsächlich auf gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Spielteilnahme(n) nach § 4 Abs. 4 GlückStV zurückzuführen ist.
40 Auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-77/24 („Wunner“) ist es so zu sehen, dass der Glücksspielvertrag nur bei Spielen innerhalb von Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) Anwendung finden kann und ggfs. zu einer Nichtigkeit führen kann. Anders als im vom EuGH zu entscheidenden Fall „Wunner“ geht es vorliegend nicht um die Frage der Anwendbarkeit des deutschen oder des maltesischen Rechts, sondern um die Frage, welche der geltend gemachten Spielverluste aus Spielteilnahmen im Geltungsbereich der Glücksspielstaatsverträge 2012 resultieren. Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland können untereinander nur Staatsverträge abschließen, deren Inhalt Gegenstand ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz oder ihrer sonstigen Aufgabenbereiche ist. Gesetzgeberische Befugnisse eines Bundeslandes, den Geltungsbereich eines Landesgesetzes über die Grenzen des Landes hinaus zu erstrecken und hierdurch in das Recht anderer Bundesländer, des Bundes oder gar anderer Staaten einzugreifen, bestehen nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.10.2025, 8 U 2137/25 e).
41 Die Beklage hatte in der Klageerwiderung mit Verweis auf mögliche beruflich- oder urlaubsbedingte Auslandsaufenthalte des Klägers zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sämtliche Einzahlungen und Spielvorgänge im örtlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen hatte und hierbei zwei Auslandsaufenthalte in Bulgarien und der Ukraine anhand der ausgewerteten IP-Adressen (Anlage B 9) vorgehalten.
42 Der Kläger hat hieraufhin Transaktionen im Ausland lediglich bestritten, ohne auf die vorgelegten Daten genauer einzugehen. In seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger an, einmal in der Türkei gewesen zu sein, hier aber nicht gespielt zu haben. Seiner Darlegungs- und Beweislast kam der Kläger damit nicht nach. Es bleibt damit offen, ob und welche Beträge auf Auslandsaufenthalte entfallen. Ein berechtigt geltend gemachter Verlustbetrag ist somit auch aus diesem Grund nicht festzustellen.
43 Ein richterlicher Hinweis war diesbezüglich nicht erforderlich, da die Beklagtenseite durchgehend auf die Unschlüssigkeit der Schadenshöhe unter den vorgenannten Punkten hingewiesen hat.
C.
Nebenentscheidungen
44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
45 Der Streitwert war in Euro anzugeben und damit entsprechend dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Wechselkurs (1 USD = 0,94296 Euro) umzurechnen.
Prozessführungsbefugnis, gewillkürte Prozessstandschaft, Darlegungs- und Beweislast, Treuhandverhältnis, Schadensberechnung, Streitwertumrechnung
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