VGH München 8. Senat, 2026-07-13, 8 A 23.40029, 8 A 23.40030, 8 A 23.40031

8 A 23.40029, 8 A 23.40030, 8 A 23.40031Administrative Court / Division 8Jul 13, 2026

Full text

VGH München 8. Senat — 2026-07-13 — 8 A 23.40029, 8 A 23.40030, 8 A 23.40031 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 8 A 23.40029, 8 A 23.40030, 8 A 23.40031

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juli 2023 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße 16 [im Folgenden B 16] bei Peterswörth.

2 Das Vorhaben betrifft den Anbau eines zusätzlichen Fahrstreifens an der nördlichen Seite der Bestandstrasse zwischen der Anschlussstelle Gundelfingen/Peterswörth in Richtung Günzburg bis zum Maxfelder Hof über eine Länge von ca. 1,7 km. Zudem sollen ein Geh- und Radweg und straßenbegleitende öffentliche Feld- und Waldwege angepasst sowie eine bestehende Rad- und Wirtschaftswegequerung durch eine Überführung ersetzt werden. Der Plan ist Teil eines Gesamtkonzepts, das zwischen Günzburg und Donauwörth einen durchgängigen dreispurigen Ausbau der B 16 mit alternierenden Überholspuren sowie die Schaffung mehrerer Ortsumfahrungen vorsieht.

3 Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin zu 1 nutzt die beanspruchten Grundstücke für ihren landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb zum Gemüseanbau. Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben ihr Grundstück zur ackerbaulichen Nutzung (Gemüseanbau) verpachtet.

4 Unter dem 14. Januar 2021 beantragte das Staatliche Bauamt Krumbach [im Folgenden Bauamt], die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden vom 16. Februar bis 15. März 2021 öffentlich ausgelegt. Die Klägerinnen erhoben Einwendungen. Am 5. Mai 2022 fand ein Erörterungstermin statt. Am 22. September 2022 legte das Bauamt Tekturunterlagen vor.

5 Unter dem 12. Juli 2023 erließ die Regierung von Schwaben den Planfeststellungsbeschluss, der den Klägerinnen am 18. Juli 2023 zugestellt wurde.

6 Die Klägerinnen haben gegen den Planfeststellungsbeschluss jeweils am 14. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Kern – gleichlautend – vor, der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig, da der Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen nicht ausgelegt worden sei. In materieller Hinsicht fehle die Planrechtfertigung. Die Ausbaustrecke sei zu kurz, um den Verkehrsfluss nennenswert zu verbessern. Die Maßnahme schaffe neue Gefahren, insbesondere da Autofahrer erfahrungsgemäß auf den letzten Metern einer Ausbaustrecke „noch schnell“ langsamere Kfz überholten. In der nicht mit einem Überholstreifen versehenen Gegenrichtung verschlechtere sich der Verkehrsfluss wegen fehlender Überholmöglichkeiten. Zudem sei die Abwägung fehlerhaft erfolgt: Die Festsetzungen des Bebauungsplans Gundelfingen-Süd seien übersehen worden. Die Planung leide an umweltfachlichen Defiziten. Die Vorteile des Vorhabens seien nicht hinreichend mit den damit verbundenen Eingriffen in ihr Eigentum abgewogen worden. Die Bedeutung des Privateigentums sei verkannt worden. Zudem halten die Klägerinnen die Variantenprüfung für defizitär: Die Nullvariante sei nicht fehlerfrei abgewogen worden. Eine kürzere Ausbauvariante wäre denkbar gewesen. Die Brücke sei zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht ausreichend dimensioniert und weise eine große Steigung auf; sie ermögliche keinen sicheren Begegnungsverkehr mit anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Fußgängern und Radfahrern.

7 Die Klägerinnen beantragen,

8 den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juli 2023 in der Fassung der Protokollerklärung des Beklagten vom 30. Juni 2026 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße 16 bei Peterswörth aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klagen abzuweisen.

11 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen.

12 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2026 hat der Beklagte hat eine Protokollerklärung zur Ergänzung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die von der Planung berührten städtebaulichen Belange abgegeben.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

14 Die zulässigen Klagen haben keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

A.

15 Sie sind zwar zulässig. Insbesondere sind die Klägerinnen klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen haben als Eigentümerinnen enteignungsbetroffener Grundstücke einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, aktuell BVerwG, U.v. 28.5.2025 – 11 A 17.24 – juris Rn. 11).

B.

16 Die Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2026 zu Protokoll erklärten Begründungsergänzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

18 Die unterbliebene öffentliche Auslegung des Fachbeitrags zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen vom 4. April 2023 (Unterlage 19.5 T 2, S. 2603 der digitalen Behördenakte [BA]) stellt keinen formellen Fehler dar.

19 1. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG liegt nicht vor. Danach legt die zuständige Behörde i.R.d. Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen aus, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Beginn des Beteiligungsverfahrens in diesem Sinn ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch amtliche Bekanntmachung (vgl. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 19 UVPG Rn. 8). Weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (§ 19 Abs. 3 UVPG).

20 Der Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen vom 4. April 2023 lag der Regierung von Schwaben als der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 BayStrWG für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständigen Behörde erst am 26. Mai 2023 (vgl. BA S. 2649), d.h. weit nach Beginn des Anhörungsverfahrens vor. Die Öffentlichkeit war bereits durch die amtlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Dillingen vom 3. Februar 2021 (BA S. 1016 ff.), des Marktes Wittislingen vom 29. Januar 2021 (BA S. 952 ff.) sowie der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen vom 3. Februar 2021 (BA S. 1071 ff.) über die Inhalte aus § 19 Abs. 1 UVPG unterrichtet worden.

21 Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen vom 4. April 2023 als entscheidungserheblicher Bericht i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG anzusehen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 – BVerwGE 161, 180 – juris Rn. 31; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 – juris Rn. 24).

22 2. Von einer nochmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima durfte abgesehen werden.

23 Nach § 22 Abs. 1 UVPG ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich, wenn der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen ändert, die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegen sind. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit soll abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG).

24 a) Einer erneuten Beteiligung bedarf es, wenn nach den geänderten Unterlagen bestimmte Umweltbelange erstmals oder stärker berührt werden oder wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 4 B 10.21 – juris Rn. 4 f.; U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – BVerwGE 185, 19 – juris Rn. 45 zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.). Dies beurteilt sich danach, ob schon die ursprünglichen oder erst die neuen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten (BVerwG, U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – BVerwGE 185,19 – juris Rn. 45 zu § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F).

25 b) Vorliegend behandelten bereits die ausgelegten Unterlagen die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima in einer Weise, die die erforderliche Anstoßwirkung hinreichend bewirken konnte.

26 Nach § 16 Abs. 3 UVPG i.V.m. Anlage 4 Nr. 4 Buchst. c Unterbuchst. gg zum UVPG muss der UVP-Bericht Angaben der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen enthalten. Unter den Begriff des Klimas werden nicht nur die Auswirkungen auf das kleinräumige Klima, sondern auch solche auf das globale Klima subsumiert (BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 – juris Rn. 32; U.v. 23.4.2024 – 9 A 3.23 – juris Rn. 17; U.v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 – BVerwGE 166, 132 – juris Rn. 21).

27 In diesem Sinne führt der ausgelegte UVP-Bericht – ähnlich wie etwa auch der landschaftspflegerische Begleitplan (S. 31; BA. S. 2414) – in der nichttechnischen Zusammenfassung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UVPG aus, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft aufgrund der geringen zusätzlich versiegelten Flächen und der sich daraus ergebenden stärkeren Wärmestrahlung als gering zu beurteilen seien; es seien keine dauerhaften Auswirkungen auf das Klima etwa durch verstärkte Treibhausgasemissionen zu erwarten (vgl. S. 5; BA S. 541). Folglich trifft er vorhabenbezogene Aussagen zu den betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige Klima. Weiter offenbart der UVP-Bericht die Relevanz des Planvorhabens für die Belange des Flächenverbrauchs (vgl. dort u.a. S. 13 [BA S. 549] und S. 27 f [BA S. 563 f.]), wobei er betont, dass die ohnehin eher geringen versiegelungsbedingten Auswirkungen auf das Klima durch Gestaltungsmaßnahmen und Ausgleichsflächen reduziert werden (vgl. dort S. 21, BA S. 557). Daneben geht er auch auf die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Straßenbauvorhabens ein (vgl. etwa S. 23 ff, BA S. 559). Zwar greifen die Ausführungen an einigen Stellen in der Sache zu kurz, weil sie sich auf die Auswirkungen auf das Lokalklima konzentrieren (vgl. nur S. 14, BA S. 550; S. 29, BA S. 565) – unter das Schutzgut Klima i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) fallen aber nicht nur Auswirkungen auf das standortbezogene, sondern auch auf das globale Klima (BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – BVerwGE 171, 346 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass die Anstoßwirkung gewahrt ist. In der Gesamtschau wird ausreichend deutlich, dass das Planvorhaben sowohl im Sektor „Verkehr“ als auch im Sektor „Landnutzung und Landnutzungsänderung“ Auswirkungen auf das globale Klima zeitigt. Der Umstand, dass die Auswirkungen auf das globale Klima hier nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt wurden, führt nicht dazu, dass anerkannten Vereinigungen oder potenziell Betroffenen wie den Klägerinnen die Beurteilung erschwert worden wäre, ob und in welchem Umfang ihre Belange und satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können.

28 Zudem dient die Öffentlichkeitsbeteiligung nachgerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (BVerwG, U.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – NVwZ 2020, 1199 – juris Rn. 9; B.v. 27.6.2025 – 9 B 54.24 – UPR 2025, 492 – juris Rn. 9; U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – BVerwGE 185, 19 – juris Rn. 50). In diesem Sinn hat eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung die Öffentlichkeitsbeteiligung genutzt, um Ermittlungs- und Abwägungsdefizite betreffend das Globalklima geltend zu machen (vgl. BA S. 1391 f.).

29 Der Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen (BA S. 2603 ff.) geht über die Anstoßwirkung des UVP-Berichts nicht hinaus. Auch weil zur Zeit der Erstellung des UVP-Berichts noch keine Methoden- und Arbeitspapiere, Handreichungen oder Leitfäden zur genaueren Ermittlung der Auswirkungen auf das globale Klima verfügbar waren, befasst er sich zwar erstmals substanziell unter Anwendung geeigneter, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichter Methoden- und Arbeitspapiere mit den Vorhabenauswirkungen auf das Globalklima (insbesondere das „Methodenpapier zur Berücksichtigung des globalen Klimas bei der Straßenplanung in Bayern vom 17. November 2022) und begutachtet die Auswirkungen sektorbezogen. Im Ergebnis bestätigt und unterfüttert er aber – ohne inhaltliche Veränderung der Planung – nur die Aussagen des UVP-Berichts zu den Sektoren „Verkehr“ und „Landnutzung, Landnutzungsänderung“. Aus dem Fachbeitrag ergeben sich auch keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen, so dass die Behörde von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung absehen konnte (BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 – juris Rn. 74; U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – BVerwGE 185, 19 – juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 4.3.2026 – 8 A 22.40051 – juris Rn. 36).

30 c) Hielte man – entgegen der oben stehenden Erwägungen – eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung für erforderlich, würde es sich um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. Art. 46 BayVwVfG unbeachtlichen Verfahrensfehler handeln. Eine unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein relativer Verfahrensfehler (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 – juris Rn. 37; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 – juris Rn. 33). Der Senat ist überzeugt, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung zum Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimaeinwirkungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima waren Gegenstand des Anhörungsverfahrens (vgl. BA S. 1391 f.); darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger sind nicht Gegenstand des genannten Fachbeitrags. Insofern kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den unterstellten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 – juris Rn. 34; U.v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 – NVwZ 2021, 1145 – juris Rn. 31).

31 II. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juli 2023 in der Fassung der Protokollerklärung vom 30. Juni 2026 ist auch materiell rechtmäßig. Er verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

32 1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt.

33 Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Darin manifestiert sich das Prinzip, dass mit Eingriffen in Rechte Dritter verbundenes staatliches Handeln verhältnismäßig sein muss. Das Gericht hat die Planrechtfertigung umfassend zu überprüfen. Es beurteilt die Erforderlichkeit nicht allein anhand der im Planfeststellungsbeschluss angegebenen Begründung (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 – juris Rn. 35).

34 Ist die Planrechtfertigung nicht gesetzlich bestimmt, ist zu prüfen, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es in der konkreten Situation erforderlich ist. Die Erforderlichkeit beurteilt sich dabei unter dem Blickwinkel des betreffenden Fachplanungsgesetzes. Sie ist zu bejahen, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Dazu muss das Vorhaben nicht unausweichlich sein; es reicht aus, dass es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 11.8.2016 – 7 A 1.15 – BVerwGE 156, 20 – juris Rn. 58; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 – juris Rn. 182; BayVGH, U.v. 27.3.2024 – 8 B 21.1222 – juris Rn. 55). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehende Vorhaben auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.2017 – 7 A 1.17 – juris Rn. 39). Sie bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (stRspr, BVerwG, B.v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 – NVwZ 2015, 79 – juris Rn. 4; U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – BVerwGE 161, 17 – juris Rn. 47).

35 Gemessen daran liegt die erforderliche Planrechtfertigung vor. Die klägerseits vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

36 a) Aus dem Umstand, dass das Vorhaben nicht in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen wurde (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG), folgt keine negative Feststellung, dass dafür kein Bedarf besteht. § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nur positiv. Die Nichtaufnahme in den Bedarfsplan hat für die Bedarfslage im jeweiligen Einzelfall allenfalls indizielle Bedeutung, bei Ausbauvorhaben relativ geringen Umfangs – wie hier – nicht einmal diese (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 107; B.v. 12.7.2017 – 9 B 49.16 – juris Rn. 5; B.v. 15.7.2005 – 9 VR 39.04 – juris Rn. 5).

37 b) Das Ausbauziel des streitgegenständlichen Vorhabens ist, den Bestand der B 16 im plangegenständlichen Bereich an das regelmäßige Verkehrsbedürfnis anzupassen. Es dient den Zielsetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG.

38 Danach haben die Träger der Straßenbaulast die Bundesfernstraßen nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu aus (S. 29 f.), dass der – zweistreifige – Ausbau der B 16 im plangegenständlichen Bereich nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genüge. Die B 16 weise dort einen hohen Anteil des Schwerlastverkehrs von bis zu 19,3% auf. Dies bedinge Kolonnenverkehr und Überholmanöver, die die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss negativ beeinträchtigten (wobei der Erläuterungsbericht [EB], Unterlage 1T insbesondere auf den Seiten 11 und 38 das Gefahrenpotential des bestehenden Streckenprofils skizziert und mittels Unfallzahlen der Vergangenheit illustriert). Der Schwerlastanteil werde nach der Verkehrsprognose 2030 noch weiter auf etwa 20,6% ansteigen. Das für die B 16 entwickelte Konzept alternierender Überholstreifen verbessere den Verkehrsablauf, indem es Überholvorgänge auf die Überholabschnitte konzentriere und die Zahl gefährlicher Überholmanöver reduziere (vgl. PFB S. 29 f). Es mindere den dem hohen Anteil des Schwerverkehrs geschuldeten Überholdruck und helfe die Reisegeschwindigkeit zu erhöhen (vgl. PFB S. 65).

39 Ausgehend von diesen Planungszielen ist das Vorhaben planerisch gerechtfertigt (vgl. auch bereits BayVGH, U.v. 21.11.2023 – 8 A 21.40040 – juris Rn. 20 ff.). Die Notwendigkeit, gesicherte Überholmöglichkeiten in dem Planungsabschnitt zu schaffen, folgt insbesondere aus dem hohen Schwerverkehrsanteil, den die Klägerinnen nicht in Zweifel ziehen. Die Rüge, es fehle belastbares Zahlenmaterial zum Unfallgeschehen, erweist sich als unberechtigt (vgl. oben Rn. 38). Soweit die Klägerinnen den positiven Einfluss des plangenehmigten Überholstreifens auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, den sie nicht grundsätzlich zu bestreiten, mit Verweis auf die ihres Erachtens kurze Länge des Ausbauabschnitts sowie fehlenden Überholmöglichkeiten in der Gegenrichtung zu relativieren versuchen, stellen sie die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Im Übrigen ist dieses Vorbringen, ebenso wie die Rüge, der Ausbau schaffe eine neue Gefahrenquelle im Bereich des Endes des geplanten Überholstreifens, am Maßstab des Abwägungsgebot zu würdigen (vgl. zum Ganzen unten: Rn. 69 ff.).

40 2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot.

41 Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG a.F (Fassung vom 10.9.2021 [BGBl. S. 4147], entspricht § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG in der derzeit geltenden Fassung) sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 – juris Rn. 46; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 – juris Rn. 152).

42 Daran gemessen sind keine Mängel der Abwägungsentscheidung (vgl. PFB S. 30 ff.) ersichtlich.

43 a) Der Planfeststellungsbeschluss in der durch die Protokollerklärung des Beklagten vom 30. Juni 2026 geänderten Fassung hat rechtsfehlerfrei die betroffenen städtebaulichen Belange berücksichtigt (§ 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB).

44 Zwar sind nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB die §§ 29 bis 37 BauGB – mithin die in einem Bebauungsplan wie dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan „Gundelfingen Süd“ enthaltenen Festsetzungen – auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde an diesem Verfahren beteiligt wird. Indes muss die Planfeststellungsbehörde die Festsetzungen des Bebauungsplans als Ausdruck einer verfestigten kommunalen Bauleitplanung nach § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB im Rahmen der Abwägung berücksichtigen.

45 aa) Die Protokollerklärung ändert den Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juli 2023 mit Wirkung gegenüber den Klägern (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 – juris Rn. 33; U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – BVerwGE 175, 312 – juris Rn. 74; B.v. 9.6.2026 – 9 B 69.24 – Rn. 10). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass solche Protokollerklärungen rechtswirksam möglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1996 – 4 B 254.95 – NVwZ 1996, 906 – juris Rn. 11; B.v. 15.12.2016 – 9 A 13.16 – juris Rn. 2; U.v. 18.6.2020 – 3 C 2.19 – UPR 2021, 94 – juris Rn. 61; B.v. 9.6.2026 – 9 B 69.24 – Rn. 10; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 73 Rn. 146a; Steinkühler, DVBl 2026, 125). Mit der vorliegenden Protokollerklärung hat der Beklagte eine Planergänzung i.S.d. Art. 75 Abs. 1a Satz BayVwVfG vorgenommen, die das Vorhaben selbst unverändert lässt und den Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses unter Nr. 4.2 hinsichtlich der Abwägung der städtebaulichen Belange ergänzt.

46 bb) Ein Abwägungsausfall oder -defizit liegt nicht vor. Der Beklagte hat die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Protokollerklärung vom 30. Juni 2026 dahingehend ergänzt, dass die Festsetzungen von Flächen für die Landwirtschaft und von Flächen für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für den Sonderkulturenanbau (Gemüse) des qualifizierten Bebauungsplans Gundelfingen Süd vom 13. Februar 2003 hintangestellt und dem Vorhaben auch insoweit im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Vorrang eingeräumt wird. Der Beklagte hat insofern nicht nur erkannt und abgewogen, dass die im Umgriff des o.g. Bebauungsplans liegenden, vom Planvorhaben betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden und ihnen dabei besondere Bedeutung für den Sonderkulturenanbau (Gemüse) zukommt, sondern auch in den Blick genommen, dass der Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen („Gundelfinger Gartenland“, vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 9, elektronische Gerichtsakte S. 180) Gegenstand einer dem Vorhaben zeitlich vorausgegangenen Bauleitplanung (Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) ist.

47 Der klägerische Einwand, der Beklagte habe die städtebaulichen Belange nicht ermittelt und abgewogen und nur „schnell in der Mittagspause“ die Protokollerklärung formuliert, greift zu kurz: So hatten die Kläger bereits im Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Oktober 2023 gerügt, dass der Beklagte den Bebauungsplan Gundelfingen-Süd nicht erkannt habe. Am 13. März 2026 reichte der Beklagte den genannten Bebauungsplan bei Gericht ein. Damit hat sich der Beklagte nicht erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Bebauungsplan auseinandergesetzt, sondern auf die eingehende rechtliche Erörterung im Gerichtsverfahren reagiert.

48 bb) Ob die Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans abwägungsbeachtlich waren, kann deshalb dahinstehen.

49 Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, weil sie – im Rahmen der Amtsermittlung – offenkundig sind oder weil sie von den Betroffenen im Zuge ihrer Beteiligung vorgetragen wurden (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 808 m.w.N.; Ziekow in Ziekow, Handbuch des Planfeststellungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 15).

50 Vorliegend hatte die Planfeststellungsbehörde die Stadt Gundelfingen nach Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG am Planfeststellungsverfahren beteiligt (vgl. BA S. 596). Die Stadt gab daraufhin eine Stellungnahme ab (vgl. BA S. 1296), die die Planfeststellungsbehörde auf S. 35 unter Nr. 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Juli 2023 würdigte. Jedoch wandte die Stadt Gundelfingen an keiner Stelle ein, dass das Planvorhaben in Konflikt mit den Festsetzungen ihres Bebauungsplans „Gundelfingen Süd“ treten könnte; überhaupt wies sie nicht auf diesen Bebauungsplan hin. Ausgehend davon dürfte die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten gewesen sei, eigeninitiativ ohne konkreten Anlass weitere Erforschungen zu etwaigen Bebauungsplänen der Stadt Gundelfingen anzustellen. Eine Gemeinde verfügt als Ausfluss ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 BV über die Planungshoheit über ihr Gebiet. Sie ist mit Blick auf ihre etwaigen potentiell mit einem planfestzustellenden Vorhaben konfligierenden Planungsabsichten respektive durch Bebauungspläne konkretisierten Planungen die sachnächste Stelle. Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG überlagert insofern den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG.

51 b) Die gerügten umweltfachlichen Defizite liegen nicht vor. Die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen erfüllen bereits nicht die notwendigen Anforderungen aus § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a.F. (gültig bis 28. Dezember 2023 – entspricht dem aktuell geltenden § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG) in Verbindung mit § 67 Abs. 4 VwGO. Danach hat ein Kläger fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff frühzeitig handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägerbevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen sowie die die Klage stützenden Tatsachen zu sichten und rechtlich einzuordnen. Nicht ausreichend ist eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe. Ein Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 15.12.2025 – 9 B 10.24 – juris Rn. 35 m.w.N.).

52 Die Klägerinnen bestreiten nicht die Ergebnisse respektive einzelne umweltfachliche Feststellungen der Planfeststellungsbehörde. Sie zeigen nicht konkret auf, warum und inwiefern selbige unvollständig sein sollen. Sie vermuten, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen des mit dem FFH-Gebiet 7427-371 deckungsgleichen „Naturschutzgebiets Gundelfinger Moos“ und weiteren nicht näher spezifizierten Naturschutzgebieten nicht vereinbar. Sie kritisieren, dass nur ein Korridor von ca. 200 m Breite entlang der Trasse untersucht worden sei und das etwa 1,2 km entfernten FFH-Gebiet 7427-371 in die Prüfung einbezogen hätte werden müssen. Zudem rügen sie die Nichteinbeziehung möglicher nicht amtlich kartierter Biotope insbesondere im Bereich des westlich der Plantrasse liegende Baggersees. Hinsichtlich dieser anderen potentiell schutzwürdigen Gebiete fehle ihres Erachtens auch eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung, zumal am Baggersee „nach der optischen Wahrnehmung“ „Frösche und Kröten, Ringelnattern und Enten vor[kämen]“.

53 Damit setzen sich die Klägerinnen schon nicht mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage der FFH-Vorprüfung (vgl. dort S. 26 ff.) sowie zu den Aspekten „Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz“ (vgl. dort S. 39 ff.) auseinander. Mit ihren Ausführungen beschränken sie sich darauf, unbestimmt und offen mögliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses respektive mögliche Verletzungen von Rechtsvorschriften in den Raum zu stellen, ohne diesbezüglich substantiiert (Anknüpfungs-)Tatsachen oder überhaupt nur Indizien des Einzelfalls vorzutragen.

54 Die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses sind diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, (Teil-)Gebiete bereits im Rahmen der Bestandserfassung möglicher relevanter Gebiete auszuscheiden und in Planunterlagen nicht zu erwähnen, wenn sie außerhalb jeglicher Wirkbeziehung liegen – was bei einer Entfernung von etwa 1,6 km zwischen dem FFH-Gebiet 7427-371 und dem Planvorhaben nahe liegt. Es bedarf keiner Vorprüfung in Bezug auf bestimmte Gebiete, wenn anhand objektiver Umstände auszuschließen ist, dass der betreffende Plan das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 8.10.2025 – 9 A 2.24 – BVerwGE 187, 27 – juris Rn. 26). Ferner ist eine Biotopkartierung u.a. im Bereich des unmittelbar westlich der B 16 liegenden Sees erfolgt (vgl. Ident-Nr. 7428-0107-003 im Bestands- und Konfliktplan – Unterlage 19.1.2 – und S. 6 des Textteils des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der durch die Tekturplanung ergänzten Fassung vom 22. September 2022). Die vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter haben ihre Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nachvollziehbar erläutert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3 f.).

55 c) Die Alternativenprüfung ist ordnungsgemäß erfolgt.

56 aa) Die Planfeststellungsbehörde hat die Nullvariante zu Recht ausgeschieden.

57 Die Nullvariante ist keine Alternative im eigentlichen Sinn. Der Plangeber hat in Bezug auf die Nullvariante nur zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden Belange einen Verzicht auf das Vorhaben erzwingt (BVerwG, U.v. 5.10.2021 – 7 A 17.20 – juris Rn. 67; BayVGH, U.v. 28.5.2025 – 8 A 22.40063 – juris Rn. 51; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 128). Diese Prüfung hat die Planfeststellungsbehörde vorgenommen und der Verwirklichung der Planungsziele den Vorrang vor den entgegenstehenden Belangen eingeräumt (vgl. PFB S. 30 f.). Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen – auch vor dem Hintergrund des eher kursorischen klägerischen Vorbringens.

58 bb) Eine kürzere Ausführungsvariante (800 m, 1.000 m oder 1.200 m statt 1.700 m), die für öffentliche und private Belange insgesamt schonender wäre, drängt sich weder auf noch wurde eine solche abwägungsfehlerhaft verworfen.

59 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Behörde darf Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (BVerwG, U.v. 12.6.2024 – 11 A 14.23 – juris Rn. 71). Sie muss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigen und sie mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen (BVerwG, U.v. 8.10.2025 – 9 A 2.24 – BVerwGE 187, 27 – juris Rn. 128). Zu den einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören dabei neben den ernsthaft in Betracht kommenden – sich aufdrängenden – von Amts wegen zu ermittelnden auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, U.v. 10.11.2022 – 4 A 15.20 – NVwZ 2023, 678 – juris Rn. 39; U.v. 11.10.2017 – 9 A 17.16 – juris Rn. 12; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 – juris Rn. 174).

60 Fehlerhaft ist die Wahl einer Alternative – wozu Varianten zu der gewählten Trassierung ebenso rechnen wie solche zu Veränderungen im Wegenetz sowie zu technischen Ausbaustandards (BVerwG, U.v. 1.10.2024 – 9 A 5.23 – UPR 2025, 184 – juris Rn. 26; U.v. 11.7.2019 – 9 A 14.18 – BVerwGE 166, 171 – juris Rn. 78 f.) –, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde – sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.11.2025 – 11 A 24.24 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen – juris Rn. 55 m.w.N; BayVGH, U.v. 28.5.2025 – 8 A 22.40063 – juris Rn. 48).

61 Gemessen hieran hat die Planfeststellungsbehörde die ihr zustehende planerische Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

62 Mit der Realisierung einer kürzeren Ausbauvariante (800 m, 1.000 m oder 1.200 m statt 1.700 m) musste sich die Planfeststellungsbehörde nicht befassen. Die Klägerinnen haben es versäumt, dies im Laufe des Planfeststellungsverfahrens vorzuschlagen. Die von ihnen erst im Klageverfahren thematisierte kürzere Ausführungsvariante drängt sich auch nicht auf.

63 Die geplante Ausbaulänge des Zusatzfahrstreifens von 1.490 m liegt innerhalb des Rahmens, den Ziff. 4.5.3.2 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) mit 600 bis 1.500 m angibt. Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt aber nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 – 9 A 33.02 – DVBl 2003, 1069 – juris Rn. 37; BayVGH; U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – juris Rn. 160 f., U.v. 4.3.2026 – 8 A 22.40051 – juris Rn. 46). Einen solchen Ausnahmefall haben die Kläger nicht aufgezeigt.

64 Schließlich erscheint der klägerische Vortrag in sich nicht kohärent. Einerseits bezweifeln die Klägerinnen den Nutzen des Ausbaus mit dem Argument, dass die Strecke zu kurz sei, um nachhaltige Entlastungseffekte entfalten zu können. Andererseits verlangen sie zur Verringerung (ihrer) Betroffenheiten einen kürzeren Ausbau. Zudem verkennen sie mit ihrem Argument, bei einer kürzeren Ausbaustrecke würde das Ende der Ausbaustrecke vor ihren Grundstücken liegen, die plausible Darlegung der Planfeststellungsbehörde, wonach die Lage und die Höhe des Zusatzfahrstreifens durch die bereits realisierte Anschlussstelle Gundelfingen/Peterswörth vorgegeben sei und sich ab der Anschlussstelle der Beschleunigungsstreifen in Fahrtrichtung Günzburg als Spuraddition anbiete (vgl. PFB S. 33).

65 d) Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Funktionalität des Brückenbauwerks. Die Dimensionierung der Brücke ist nicht zu beanstanden.

66 Die planfestgestellte Dimensionierung entspricht den „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“ (RE-ING), Teil 2 (Brücken), Ziff. 2.3 (Bild 2.1.1). Demgegenüber sind die Querschnittsmaße für einstreifige Brücken nach Ziff. 2.6.2.2 (Bild 38) der „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (DWA-A 904-1) nach Nr. 9 der Vorbemerkung der RE-ING nicht anwendbar. Zwar sind die in den genannten Richtlinien ausgewiesenen technischen Ausbauparameter für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend und können so auch nicht stets und ohne weiteres entgegenstehende Belange jeden Gewichts überwinden. Allerdings wurden die Querschnittsmaße der Nr. 2.3 nach Nr. 9 der Vorbemerkung der im Benehmen mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) erarbeitet. Insofern können sie als anerkannter Standard angesehen werden. Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben solcher Richtlinien orientiert, verstößt aber nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 – 9 A 33.02 – DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37; BayVGH; U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – juris Rn. 160 f.; U.v. 4.3.2026 – 8 A 22.40051 – juris Rn. 46). Einen solche Ausnahmefall haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt.

67 Die Steigung des vorgesehenen Brückenbauwerks schließt sicheren Begegnungsverkehr nicht aus. Soweit die Klägerinnen rügen, es sei nicht möglich, von der jeweiligen Auffahrt über die Brücke bzw. auf die andere Seite zu sehen, lassen sie außer Betracht, dass die Planung im Bereich des nördlichen und des südlichen Widerlagers jeweils die Schaffung von Ausweichbuchten vorsieht (vgl. u.a. PFB S. 56 f und S. 4 f. des Regelungsverzeichnisses [Unterlage 11 T]). Entscheidend ist somit, ob Begegnungssituationen dort erkannt werden und nicht, ob Gegenverkehr unter allen Umständen und an jeder Stelle der beiden Auffahrten zu sehen ist.

68 Zudem ist die klägerische Behauptung, Begegnungssituationen könnten erst hinter den Haltebuchten erkannt werden, nicht näher belegt. Demgegenüber hat der Beklagte zur Höhengestaltung der Brücke nachvollziehbar erläutert, dass sich entgegenkommende Fahrzeuge auf Höhe der Haltebuchten erkennen können. Zur Visualisierung der Sichtbeziehungen auf Höhe der südlichen und nördlichen Ausweichbuchten hat er jeweils die auf Basis des Höhenplans (Unterlage 6/3) erstellte Anlagen B 2 und B 3 vorgelegt. Danach lässt sich der Scheitelpunkt des Brückenbauwerks auf Höhe der Haltebucht in nördlicher Fahrtrichtung bei einer Eigenhöhe von 1,00 m so überblicken, dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer einer Höhe von 2,00 m erkannt werden; liegt die Eigenhöhe bei 1,5 m, lässt sich Gegenverkehr einer Höhe von 1,37 m erkennen. Auf Höhe der Haltebucht in südlicher Fahrtrichtung lassen sich bei einer Eigenhöhe von 1,00 m entgegenkommende Verkehrsteilnehmer einer Höhe von 1,90 m erkennen; bei einer Eigenhöhe von 1,50 m sind andere Verkehrsteilnehmer einer Höhe von 1,39 m zu sehen. Berücksichtigt man, dass sich eine Fahrerin bzw. ein Fahrer einer landwirtschaftlichen Maschine angesichts deren regelmäßig nicht unerheblichen Eigenhöhe darüber sitzen dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass Gegenverkehr vom Fußgänger über Radfahrer bis hin zu Kraftfahrzeugen regelmäßig spätestens auf Höhe der Haltebuch zu erkennen ist.

69 e) Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizite in Bezug auf den öffentlichen Belang der Verkehrssicherheit liegen nicht vor.

70 Die Klägerinnen bewerten etwaige positive Effekte des Überholfahrstreifens für die Verkehrssicherheit wegen der geplanten (kurzen) Länge des Ausbauabschnitts als gering. Zudem führen sie an, die Verkehrssicherheit bzw. der Verkehrsfluss werde in der Gegenrichtung negativ beeinflusst, da dort ein Überholverbot vorgesehen sei. Daneben schaffe der Ausbau eine neue Gefahrenquelle im Bereich des Endes des geplanten Überholstreifens; es sei zu erwarten, dass Verkehrsteilnehmer dort mit überhöhter Geschwindigkeit unter rechtswidriger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h oder unter Inanspruchnahme der Sperrfläche überholen. Dieser Vortrag begründet keinen Abwägungsfehler.

71 aa) Einerseits kann bereits nicht von einem kurzen Überholstreifen die Rede sein. Überholstreifen sollen nach 4.5.3.2 der RAL 2012 bei Straßen der Entwurfsklasse 2 zwischen 600 m und 1.500 m lang sein. Die Länge des Überholstreifens von 1.490m liegt somit am oberen Rand des Rahmens der RAL 2012. Da die RAL anerkannte Regeln der Technik für den Entwurf gerade von verkehrssicheren Landstraßen darstellen (vgl. RAL 2012 Ziff. 1.2 und 2.2.) und sich die Länge des Überholstreifens im Korridor des von der RAL 2012 empfohlenen Bereichs bewegt, durfte die Planfeststellungsbehörde prima facie von der Verkehrssicherheit der von ihr verfolgten Planung ausgehen. Dass die Empfehlungen der RAL im Widerspruch zur Verkehrssicherheit stünden, behaupten auch die Klägerinnen nicht. Im Übrigen verstößt eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 – 9 A 33.02 – DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37; BayVGH; U.v. 17.5.2018 – 8 A 17.40016 – juris Rn. 160 f). Einen solche besonderen Ausnahmefall haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt.

72 bb) Die Vermutung der Klägerinnen, wonach Verkehrsteilnehmer gegen Ende des Überholstreifens „noch schnell“ überholen werden, ist spekulativ. Er unterstellt, dass Verkehrsteilnehmer regelhaft unter Außerachtlassung der Verkehrsregeln rücksichtslos handeln werden. Die Planfeststellungsbehörde darf aber im Regelfall von der Einhaltung der straßenrechtlichen Geh- und Verbote ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1983 – 4 B 217/82 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 4.7.2025 – 11 D 206/24.AK – juris Rn. 159 f.; BayVGH, U.v. 6.12.2022 – 8 A 20.40015 – juris Rn. 39). Zudem hat der Beklagte in diesem Zusammenhang schlüssig erläutert, dass eine Streifeneinziehung mittels Bodenmarkierung und Beschilderung erfolgen wird (was dem Bild 45 des Anhang 1 der RAL 2012 entspricht). Weder aufgezeigt noch sonst erkennbar ist, dass die Verkehrssicherheit im vorliegenden Planungsabschnitt aufgrund örtlicher Gegebenheiten respektive sonstiger Besonderheiten massenhaft außer Acht gelassen werden würde.

73 f) Die Belange der Landwirtschaft wurden – als öffentlicher Belang (vgl. PFB S. 51 f.) wie auch und im Hinblick auf die betrieblichen bzw. eigentumsrechtlichen Interessen der Klägerinnen (vgl. PFB S. 64 ff.) rechtsfehlerfrei abgewogen. Die Planfeststellungsbehörde setzt sich insbesondere auch mit den Eingriffen in das Eigentum der betroffenen Landwirte auseinander (vgl. dazu insb. PFB S. 53 f.).

74 Zur Frage der Gewichtung einzelner betroffener Belange enthält § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG a.F. keine Vorgaben. Dem Vorhabenträger kommt insoweit ein großer Spielraum zu (BVerwG, U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – BVerwGE 185, 19 – juris Rn. 216).

75 aa) Die besondere (ackerbauliche) Nutzung (Gemüseanbau) hat die Planfeststellungsbehörde erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt (zur Abwägung der diesbezüglichen städtebaulichen Belange vgl. bereits oben Rn. 43 ff.). Sie hat erkannt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Unzumutbare Belastungen für die landwirtschaftliche Struktur oder einzelne Betriebe hat sie verneint, weil das Vorhaben von begrenztem Umfang sei und keine erheblichen Beeinträchtigungen ersichtlich seien. Die Zielsetzung des Vorhabens respektive die verkehrlichen Erfordernisse erlaubten keine weiteren Eingriffsminderungen. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde mittelbare Auswirkungen des Vorhabens wie Umwege und eine dadurch weniger effiziente Bewirtschaftung der Flächen gesehen und dennoch der Realisierung des Vorhabens den Vorrang eingeräumt.

76 Die Klägerinnen setzen sich damit nicht inhaltlich auseinander. Sie zeigen nicht auf, inwieweit die Belange der Landwirtschaft verkannt oder fehlgewichtet worden sein sollen. Sie tragen nur vor, die Regierung habe im Planfeststellungsbeschluss nicht die Flurnummern der konkret betroffenen Grundstücke genannt. Zudem mutmaßen sie, der Behörde sei die Wertigkeit der betroffenen Flächen nicht bewusst; die Klägerinnen folgern dies daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juli 2023 auf S. 51 erkläre, dass Grünlandflächen betroffen seien, obwohl im Maßnahmenbereich nach dem Vortrag der Klägerinnen keine Grünland-, sondern nur Ackerbauflächen existierten – vorwiegend solche für den Anbau von Sonderkulturen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen bekräftigt, die Planfeststellungsbehörde habe die Belange der Landwirtschaft nicht ausreichend ermittelt und abgewogen, weil sie landwirtschaftliche Besonderheiten des Sonderkulturenanbaus nicht (ausreichend) geprüft und gewürdigt habe; Bewirtschaftungserschwernisse infolge von Formverschlechterungen bei den beanspruchten Grundstücken hätten berücksichtigt hätten werden müssen.

77 Damit ist ein konkreter Abwägungsfehler nicht dargetan. Die Planfeststellungsbehörde hat die Wertigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen nicht verkannt, indem sie von „Ackerland“ und „Grünland“ gesprochen hat. Diverse Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses belegen, dass sich die Planfeststellungsbehörde der landwirtschaftlichen Nutzung zum Gemüseanbau bewusst ist („Im Umfeld des Vorhabensstandortes ist die reale Vegetation größtenteils durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (Sondernutzung Gemüseanbau) geprägt“, vgl. PFB, S. 16; „darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet weitgehend durch eine aufgeräumte landwirtschaftlich (überwiegend Gemüseanbau) genutzte Landschaft gekennzeichnet ist“, vgl. PFB, S. 18); zudem erwidert sie diverse Einwendungen, die die Nutzung zum Gemüseanbau adressieren vgl. PFB, S. 65; S. 66; S. 68; S. 69; S. 71); hervorzuheben ist die Passage unter Nr. 9.1 auf Seite 51 („Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Felder im Planfeststellungsbereich überwiegend dem Gemüseanbau dienen, der eine intensivere Bewirtschaftung erforderlich macht.“). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde die besondere Wertigkeit und Ertragsfähigkeit der Böden im Planungsgebiet erkannt, diesen Belang aber dem Planungsziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit hintangestellt (vgl. PFB S. 71). Das Abwägungsgebot wird aber nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 26.11.2025 – 11 A 24.24 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen – juris Rn. 26). Im Übrigen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern es die Beurteilung der Wertigkeit und der Abwägungsrelevanz der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des Sonderkulturenanbaus beeinflussen sollte, wenn die Planfeststellungsbehörde anmerkt, es sei auch Grünland betroffen.

78 bb) Zu einem Abwägungsfehler führt schließlich nicht die klägerische Behauptung, wonach die Planfeststellungsbehörde die jeweiligen Besonderheiten ihres Sonderkulturenanbaus nicht ausreichend ermittelt bzw. abgewogen haben soll. Die Klägerinnen haben nicht konkret aufgezeigt, was die beachtlichen Besonderheiten des Sonderkulturenanbaus – insbesondere verglichen mit „normaler“ Landwirtschaft – sein sollten. Darüber hinaus stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass die Belange der Landwirtschaft über die Inanspruchnahme von Flächen hinaus auch durch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, den Planungszielen aber nicht entgegenstünden. Sie nennt dabei exemplarisch „Umwege und dadurch eine weniger effiziente Bewirtschaftung“; die klägerseits vermissten Formverschlechterungen fallen auch darunter (vgl. PFB S. 51: „insbesondere“). Auch die Klägerinnen behaupten nicht, dass durch die planbedingten Eingriffe ihre betriebliche Existenz vernichtet oder gefährdet wäre. Die Planfeststellungsbehörde durfte sich insofern damit begnügen, die betroffenen Eigentümer auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. PFB S. 68 und 71; vgl. auch BVerwG, U.v. 8.1.2025 – 11 A 24.23 – BVerwGE 184, 253 – juris Rn. 75; B.v. 25.4.2018 – 9 A 16.16 – DVBl 2018, 1426 – juris Rn. 72).

79 Davon abgesehen haben die Klägerinnen den Aspekt vermeintlicher besonderer Belange des Sonderkulturenanbaus erstmals in mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2026 angeführt. Sie sind mit diesem Vorbringen deshalb präkludiert (vgl. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a.F., entspricht dem geltenden § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG).

80 g) Die Bedeutung des Privateigentums wurde in der Abwägung ebenfalls nicht verkannt.

81 Die Rüge der Klägerinnen, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, alle konkret in Anspruch genommenen Grundstücke genau zu bezeichnen, führt zu keinem Abwägungsfehler. Lücken in der Dokumentation und Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen für sich betrachtet nicht den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 – juris Rn. 84; BayVGH, U.v. 15.3.2021 – 8 A 18.40041 – juris Rn. 59). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Sinne des Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG jedes einzelne betroffene Grundstück namentlich durch die Flurnummer hätte konkretisieren müssen. Es ist ausreichend, wenn Einzelheiten den in Bezug genommenen Anlagen des Beschlusses entnommen werden können (statt vieler: Wsyk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 74 Rn. 131). In diesem Sinne listet hier das Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.2 T des festgestellten Plans) alle betroffenen Eigentümer auf.

C.

82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

84 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundesstraße, Öffentlichkeitsbeteiligung (hier: nachträglicher Fachbeitrag zur Berücksichtigung der globalen Klimawirkungen), Planrechtfertigung, Gebot gerechter Abwägung, landwirtschaftliches Begleitwegenetz, Alternativenprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Abwägungsgebot, Umweltverträglichkeitsprüfung, Landwirtschaftliche Belange, Eigentumsschutz

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