OLG Bamberg 1. Zivilsenat, 2026-02-20, 1 Wx 1/26 e

1 Wx 1/26 eSupreme Court / Civil Chamber IFeb 20, 2026

Regest

Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach dem SBGG ist ausgeschlossen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Änderung des Geschlechtseintrags vorliegen. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG Bamberg 1. Zivilsenat — 2026-02-20 — 1 Wx 1/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-20

Aktenzeichen: 1 Wx 1/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 26.09.2025, Az. 428 III 3/25, wird zurückgewiesen.

  2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das hierzu gemäß § 48 Abs. 1 PStG berufene Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister angeordnet.

2 Lediglich ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes anzumerken:

3 1. Die Zweifelsvorlage des Standesamts … vom 18.02.2025 war nach § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Sie betrifft die Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister und damit eine konkrete Amtshandlung, die noch nicht vollzogen war.

4 2. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 34 FamFG) war und ist auch ohne persönliche Anhörung gewahrt. Dem Betroffenen ist Akteneinsicht gewährt worden und er hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, die er umfassend zur Darlegung seines Standpunktes genutzt hat.

5 3. Inhaltlich ist der Beschwerde zuzugeben, dass das SBGG keine materielle Prüfung vorsieht, insbesondere was die Motive des Betroffenen angeht (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 20/ 9049, S. 35). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Missbrauchskontrolle ausscheiden würde.

6 a) Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung bildet einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zu Grunde liegt und etwa in § 242 BGB für einen Teilbereich der Rechtsordnung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2020, Az. 10 C 12.19, juris Rn. 10).

7 b) Sinn und Zweck des SBGG ist es, die Änderung des Geschlechtseintrags zu ermöglichen, wenn der bisherige Geschlechtseintrag nicht mit der Geschlechtsidentität des Betroffenen übereinstimmt. Hierfür sind grundsätzlich allein die Angaben der erklärenden Person maßgeblich (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 33). Eine zweckwidrige und damit rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme soll jedoch ausdrücklich verhindert werden (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36).

8 c) Hier sind ausreichende objektive und konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch gegeben, wie das Amtsgericht sorgfältig herausgearbeitet hat. Insbesondere die Tatsache, dass alle drei Familienmitglieder erklären, die Streichung der Angabe zum Geschlecht entspreche am besten ihrer Geschlechtsidentität, dann aber sämtlich neue Vornamen wählen, die dem jeweiligen bisherigen Geschlecht entsprechen, und zusätzlich noch ausführen, man wolle auch den Familiennamen ändern und habe dann eine komplett neue Identität, indiziert in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen eine Motivlage, die nicht der Intention des SBGG entspricht.

9 d) Nach alledem war die bereits vorgenommene Änderung des Geburtenregisters unrichtig und auf Grund der eigenen Ermittlungen des Standesamts gemäß §§ 46, 47 PStG von Amts wegen wieder zu berichtigen (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36).

10 4. Davon unabhängig wäre die getroffene Vornamenwahl ohnehin unzulässig. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Selbst wenn man bei einer Streichung des Geschlechtseintrags faktisch freie Vornamenwahl annimmt, muss nach Sinn und Zweck des SBGG doch ein Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität bestehen, der bei einer Änderung der Vornamen von Anton Emil in Richard Hugo (Namen geändert) in keiner Weise erkennbar ist. Der Betroffene ersetzt lediglich zwei männliche Vornamen durch zwei andere männliche Vornamen, was keine Anpassung an die Geschlechtsidentität darstellt. Das SBGG dient aber nicht dazu, unter Umgehung der allgemeinen namensrechtlichen Vorschriften eine Änderung der Vornamen zu bewirken. Eine solche Vorgehensweise soll vielmehr nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen sein (vgl. BT-Ds. 20/9049, S. 36). Diesem Ergebnis steht auch der Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.09.2025, Az. 7 Wx 1222/25, nicht entgegen, weil in dem dortigen Fall der (erste) Vorname gerade beibehalten wurde.

II.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 FamFG, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG) besteht kein Anlass; der Senat weicht bei der Beantwortung von Rechtsfragen nicht von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

Leitsatz

Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach dem SBGG ist ausgeschlossen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Änderung des Geschlechtseintrags vorliegen. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das SBGG eröffnet keine Möglichkeit zur Änderung der Vornamen, wenn diese Änderung keinen erkennbaren Bezug zur Geschlechtsidentität aufweist und lediglich eine Umgehung der allgemeinen namensrechtlichen Vorschriften bezweckt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

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Berichtigung des Geburtenregisters und der Vornamensänderung - Voraussetzungen und Grenzen

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