LSG München 8. Senat, 2026-06-22, L 8 AY 52/26 B ER

L 8 AY 52/26 B ERSocial Insurance Court / Division 8Jun 22, 2026

Regest

Eine über die erstmalige befristete Anspruchseinschränkung hinausgehende weitere, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 1a Abs. 2 AsylbLG gestützte Anspruchseinschränkung, die nicht zwingend nahtlos an die vorherige anschließen muss, ist rechtswidrig (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2024, L 11 AY 37/24 B ER, nicht veröffentlicht). (Rn. 44 – 45)

Full text

LSG München 8. Senat — 2026-06-22 — L 8 AY 52/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: L 8 AY 52/26 B ER

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20. Mai 2026 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 2. Mai 2026 bis 22. Oktober 2026 Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend der Bedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine fortgesetzte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2 Der 2004 geborene Antragsteller ist lediger afghanischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 05.07.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er zog am 10.03.2023 nach unbekannt fort. Am 15.01.2025 zog er wiederum in die Ankereinrichtung des Antragsgegners ein und begehrte erneut Asyl.

3 Nach der Wiedereinreise stellte der Antragsteller am 17.01.2025 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Im Rahmen einer Anhörung beim Antragsgegner am 13.02.2025 gab er an, dass er aus Schweden nach Deutschland eingereist sei, weil er dort drei „negative Punkte“ und eine Abschiebung erhalten habe. Er sei drei Jahre in einem Abschiebelager gewesen und habe in Schweden nur ein Jahr Unterstützung bekommen. Er sei in Schweden bei afghanischen Leuten untergebracht gewesen und habe Essen vom Roten Kreuz bekommen. Er habe 500,00 € von seinem Cousin geliehen, die er zurückzahlen müsse. Er müsse zum Zahnarzt und der akzeptiere kein „Cash“.

4 Bereits am 21.01.2025 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag. Am 28.01.2025 wurde ein Übernahmeersuchen an Schweden gerichtet. Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 29.01.2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags.

5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 17.02.2025 wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 21.01.2025 als unzulässig abgelehnt, weil eine Zuständigkeit Schwedens für die Behandlung von Asylanträgen des Antragstellers aufgrund des dort bereits gestellten und abgelehnten Asylantrags bestehe.

6 Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 17.03.2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 09.04.2025 einschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG für den Zeitraum 14.01.2025 bis 13.07.2025. Der Antragsteller sei hauptsächlich nach Deutschland gekommen, um in den Genuss von besseren Lebensverhältnissen zu kommen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei prägendes Motiv der Einreise der eindeutige Wille, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 30.04.2025 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers zu diesem Bescheid einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der mit Bescheid vom 04.05.2026 abgelehnt wurde.

7 Für den 08.05.2025 war ein Überstelltermin nach Schweden geplant, der jedoch scheiterte, weil sich der Antragsteller vom 07.05.2025 bis 30.07.2025 in Kirchenasyl begab. Die Überstellfrist lief am 29.07.2025 ab. Ab 31.07.2025 wurde der Antragsteller wieder in der Ankereinrichtung Unterfranken (N, C B) untergebracht, wo er auch aktuell noch wohnt.

8 Am 05.08.2025 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen nach dem AsylbLG beim Antragsgegner. Er verfügt nicht über Einkommen oder Vermögen.

9 Mit Bescheid vom 04.11.2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 31.07.2025 bis 22.10.2025.

10 Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer erneut geplanten Kürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG an. Eine Stellungnahme hierauf erfolgte nicht.

11 Der Antragsteller ist seit dem 23.10.2025 im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (vgl. SG-Akte Bl. 36).

12 Mit Bescheid vom 02.12.2025 verfügte der Antragsgegner eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG vom 23.10.2025 bis 22.04.2026. Der Antrag vom 05.08.2025 auf Leistungen nach § 3 AsylbLG wurde für diesen Zeitraum abgelehnt und im Übrigen Sachleistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG bewilligt. Der Antragsteller sei hauptsächlich nach Deutschland gekommen, um in den Genuss von besseren Lebensverhältnissen zu kommen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei prägendes Motiv der Einreise der eindeutige Wille, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen.

13 Hiergegen erhob der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.01.2026 Widerspruch, den die Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2026 ablehnte. Hiergegen richtet sich eine Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Az. S 18 AS 119/26.

14 Mit Schreiben vom 09.03.2026 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sodann erneut zu einer weiteren Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG ab 23.04.2026 bis 22.10.2026 an. Eine Stellungnahme des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

15 Mit Bescheid des BAMF vom 20.03.2026 wurde der Asylantrag des Antragstellers erneut abgelehnt.

16 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2026 stellte der Antragsgegner für den Antragsteller fest, dass der Leistungsanspruch ab 23.04.2026 bis 22.10.2026 gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG eingeschränkt sei (Ziffer 1). Der Antrag auf Leistungen nach § 3 AsylbLG wurde für diesen Zeitraum abgelehnt (Ziffer 2). Im Übrigen wurden Sachleistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG bewilligt (Ziffer 3) und festgestellt, dass dieser Bescheid bei Auszug aus der Ankereinrichtung aufgrund einer behördlichen Entscheidung und/oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus automatisch seine Gültigkeit verliere, ohne dass es eines besonderen Einstellungsbescheides bedürfe (Ziffer 4). Der Tatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG sei erfüllt. Der Antragsteller sei hauptsächlich nach Deutschland gekommen, um in den Genuss von besseren Lebensverhältnissen zu kommen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei prägendes Motiv der Einreise der eindeutige Wille, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen.

17 Hiergegen erhob der Bevollmächtigte am 02.05.2026 Widerspruch. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen.

18 Am 03.05.2026 hat der Bevollmächtigte für den Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Leistungseinschränkung rechtswidrig sei und er Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 habe. § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig, da er das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Darüber hinaus handle es sich um eine weitere Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG nach § 14 Abs. 2 AsylbLG. Eine solche sei rechtswidrig und eine Folgekürzung nicht rechtmäßig.

19 Mit Beschluss vom 20.05.2026 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffern I. und II.) sowie den Antrag auf PKH (Ziffer III.) abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Nach summarischer Prüfung bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 02.04.2026. Damit bestünde kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beteiligten würden um Geldleistungen streiten. Warum hier ein Zuwarten auf die Hauptsache nicht zumutbar sein solle, erschließe sich nicht. Auch der Antrag auf Gewährung von PKH sei abzulehnen, weil die Angelegenheit aufgrund der obigen Ausführungen auch unter Zugrundelegung einer weiten Auslegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

20 Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten am 21.05.2026 zugestellt worden.

21 Am 21.05.2026 hat der Prozessbevollmächtigte gegen den Beschluss des SG vom 20.05.2026 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren gestellt. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und der Antragsteller durch ihn in seinen Rechten verletzt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht vor.

22 Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.06.2026 sind die Beteiligten auf die ihnen aus einem anderen Verfahren (L 8 AY 8/26 B ER) bekannte (nicht veröffentlichte) Entscheidung des 11. Senats des LSG vom 11.11.2024 (L 11 AY 37/24 B ER) hingewiesen worden. Demnach erweise sich eine über die erstmalige befristete Anspruchseinschränkung hinausgehende weitere Anspruchseinschränkung, soweit sie sich auf den Tatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG stütze, als rechtswidrig.

23 Mit Schreiben vom 16.06.2026 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er sich der Auffassung des LSG nicht anschließe, sondern der Auffassung des SG. Letztere sei aus zahlreichen Gründen überzeugend. Die fortgesetzte Leistungseinschränkung sei in vorliegender Sache zulässig und verhältnismäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG seien im Zeitraum vom 23.04.2026 bis 22.10.2026 erfüllt.

24 Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 20.05.2026 – S 18 AY 122/26 ER – im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 02.05.2026 bis zum 22.10.2026 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von monatlich 166,77 € zu gewähren.

25 Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

26 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

27 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

28 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

29 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 €, denn der Antragsteller begehrt „für den Zeitraum vom 02.05.2026 bis zum 22.10.2026 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe von monatlich 166,77 €“.

30 2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

31 Streitgegenständlich ist vorliegend die mit Bescheid vom 02.04.2026 geregelte Leistungseinschränkung für den Zeitraum vom 23.04.2026 bis 22.10.2026.

32 a. Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Allerdings erreicht der Antragsteller sein prozessuales Ziel der vorläufigen Gewährung ungekürzter Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG vorliegend nicht im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen den genannten Bescheid, sondern allein im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsgegner hat mit dem vorbezeichneten Bescheid nicht eine bereits bestehende Leistungsbewilligung abgesenkt, sondern vielmehr dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 23.04.2026 bis 22.10.2026 neu bewilligt.

33 Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft, denn der Antragsteller begehrt eine Erweiterung seiner Rechtsposition, die er in einem Hauptsacheverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen müsste. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht – sowie eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2025 – L 8 AY 46/25 B ER –, Rn. 33, juris).

34 Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O., Rn. 34, juris).

35 Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand: 28.10.2025, § 176 Rn. 11 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O, Rn. 35, juris).

36 Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O., Rn. 36, juris).

37 b. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet. Der Antragsteller macht zu Recht die Gewährung höherer Leistungen wegen der Rechtswidrigkeit der Anspruchseinschränkung vom 02.04.2026 geltend. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG für die Gewährung eingeschränkter Leistungen liegen hier nicht vor.

38 Für die vorliegend geltend gemachten Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ist der Antragsgegner örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der Antragsteller im streitigen Zeitraum in der Anker-Einrichtung Unterfranken in N untergebracht war bzw. ist.

39 Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Auch wenn der Antragsgegner im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch der Antragsgegner passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 4 und 6 der Bayer. Landkreisordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet.

40 Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 3 Abs. 1 AsylbLG. Demnach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

41 Der Antragsteller war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er verfügte auch nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG), denn dafür gibt es keinerlei Anhalt. Auch Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses sind nicht ersichtlich.

42 Dem Anspruch auf Grundleistungen aus § 3 Abs. 1 AsylbLG steht nicht eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG entgegen. Der Bescheid vom 02.04.2026 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, denn es handelt sich nicht um die erste, sondern bereits die dritte auf § 1a Abs. 2 AsylbLG gestützte Einschränkung.

43 Gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

44 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG erfüllt. Denn auch bei Erfüllung der Voraussetzungen erweist sich eine über die erstmalige befristete Anspruchseinschränkung hinausgehende weitere Anspruchseinschränkung (die nicht zwingend nahtlos aneinander anschließen müssen), soweit sie sich – wie hier – auf den Tatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG stützt als rechtswidrig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2024, L 11 AY 37/24 B ER, nicht veröffentlicht).

45 Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des Senats überzeugend, worauf bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 10.06.2026 hingewiesen wurde. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 1a Abs. 2 AsylbLG nach seinem Wortlaut eine zielgerichtete Einreise nach Deutschland allein bzw. ganz überwiegend aus dem Grund, Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, erfordert. Der Wille, Sozialleistungen zu beziehen, muss im Zeitpunkt der Einreise vorhanden und prägend für den Einreiseentschluss gewesen sein. Ein lediglich billigendes Inkaufnehmen genügt nicht. Die Leistungseinschränkung knüpft damit an ein Verhalten an – nämlich die Einreiseabsicht –, welches der Betroffene nachträglich nicht mehr ändern kann. Bei wortlautgetreuer Anwendung handelt es sich bei § 1a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG somit nicht um die Sanktionierung des Unterlassens einer Mitwirkungshandlung, die noch nachgeholt werden könnte, sondern um einen repressiven Sanktionstatbestand. Sanktioniert wird ein völlig in der Vergangenheit liegendes Tun, nämlich die Einreise, um Leistungen zu beziehen (vgl. dazu bereits Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2026, L 8 AY 1/26 B ER, nicht veröffentlicht). Zwar kann ein Motiv zeitlich fortbestehen, nicht aber die durch § 1a Abs. 2 AsylbLG missbilligte Handlung der Einreise in die BRD. Eine fortbestehende bzw. fortgesetzte Pflichtverletzung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist daher nicht möglich. Hinzuweisen ist dabei auch auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 1a AsylbLG, wonach im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG geboten ist (vgl. o.g. Beschluss des Senats). Eine andere als die o.g. Auslegung würde auch dazu führen, dass ein nicht mehr abänderbares Verhalten des Leistungsberechtigten zu einer dauerhaften und zeitlich unbeschränkten Leistungseinschränkung führen würde, was im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als problematisch erscheint. Hierfür sprechen auch systematisch die verschiedenen Tatbestände des § 1a AsylbLG.

46 Damit liegen schon die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Auch die Erfüllung anderer Tatbestände des § 1a AsylbLG sind nicht ersichtlich.

47 Auf die vom EUGH mit Urteil vom 04.06.2026, C-621/24 entschiedenen Rechtsfragen zur Europarechtswidrigkeit der Rechtsfolgen des § 1 a AsylbLG i.d.F. bis 11.06.2026 kommt es hier daher nicht an.

48 Die vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente überzeugen den Senat nicht.

49 Der Antragsteller hat demnach im beantragten Zeitraum vom 02.05.2026 bis 22.10.2026 einen vorläufigen Anspruch auf ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen.

50 Auch ein Anordnungsgrund ist wegen der existenzsichernden Funktion der Grundleistungen ohne weitere Darlegungen zu bejahen

51 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

52 4. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) bedarf der Antragsteller nicht mehr, so dass der Antrag abgelehnt wird. Angesichts der ausgesprochenen unanfechtbaren Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem Antragsgegner steht ein solventer Schuldner für die außergerichtlichen Kosten zur Verfügung, dessen Verpflichtung zur Kostentragung nicht anfechtbar ist (vgl. § 177 SGG). Damit liegt der Fall vor, dass das Kostenrisiko vollständig entfallen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2026 – L 8 AY 2/26 B ER –, Rn. 32, juris).

53 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Leitsatz

Eine über die erstmalige befristete Anspruchseinschränkung hinausgehende weitere, auf die Verwirklichung des Tatbestands des § 1a Abs. 2 AsylbLG gestützte Anspruchseinschränkung, die nicht zwingend nahtlos an die vorherige anschließen muss, ist rechtswidrig (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2024, L 11 AY 37/24 B ER, nicht veröffentlicht). (Rn. 44 – 45)

Leitsatz

Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist § 1a Abs. 2 AsylbLG restriktiv auszulegen; eine dauerhafte oder wiederholte Leistungseinschränkung allein wegen der Einreiseabsicht ist unzulässig. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtswidrigkeit wiederholter Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG wegen Einreiseabsicht

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