VG München 25. Kammer, 2026-06-23, M 25 S 26.31822

M 25 S 26.31822Administrative Court / Chamber 25Jun 23, 2026

Regest

Gesundheitliche Beschwerden begründen nur dann ein neues Element im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG (idF bis zum 11.06.2026), wenn sie erstmals nachweislich nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden und ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG München 25. Kammer — 2026-06-23 — M 25 S 26.31822 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: M 25 S 26.31822

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Der türkische Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung in die Türkei nach Ablehnung seines zweiten Folgeantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

2 Mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Februar 2025 wurde der (erste) Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die dagegen gerichteten gerichtlichen Verfahren blieben erfolglos (vgl. VG München, B.v. 24.3.2025 – M 28 S 25.30807; B.v. 30.7.2025 – M 28 K 25.30806 – n.v.). Im Kern machte der Antragsteller mit seinem Asylantrag wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge eines Erdbebens in der Türkei sowie unter Vorlage eines psychologischen Kurzberichts von R. M. vom 24. Oktober 2024 psychische Probleme geltend.

3 Der erste Folgeantrag des Antragstellers vom 5. März 2026 wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2026, der mit Ablauf des 28. März 2026 in Bestandskraft erwuchs, als unzulässig abgelehnt. In diesem Verfahren berief sich der Antragsteller darauf, dass sein Vater in der Türkei in kriminelle Machenschaften verwickelt sei und ihn bedrohe.

4 Am 18. Mai 2026 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Er trug im Wesentlichen vor, dass seine Familie kriminelle Verbindungen habe. Er sei einige Tage zuvor von zwei Personen angerufen worden, die von ihm ein Erpressungsgeld gefordert hätten. Nach dem, was er später gehört habe, habe sein Vater sie beauftragt. Außerdem sei seine Psyche beeinträchtigt. Er habe auch schon fünf Herzattacken erlitten. Zum Nachweis hierfür werden (nochmals) der psychologische Kurzbericht von R. M. vom 24. Oktober 2024 sowie ein Arztbrief des Klinikums G. vom 24. März 2026, in dem Palpitationen und eine unklare Tachykardie diagnostiziert werden, übermittelt.

5 Der zweite Folgeantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 2. Juni 2026 als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17. Februar 2025 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Nr. 2) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3). Denn der Antragsteller mache in seinem Asylfolgeantrag keine neuen Elemente gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltend.

6 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. Juni 2026, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az.: M 25 K 26.31820). Er beantragt zudem nach § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß:

7 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. Juni 2026 wird angeordnet.

8 Der Antrag wird nicht begründet.

9 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026,

10 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

11 Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 25 K 26.31820, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

13 Der Antrag hat keinen Erfolg.

14 1. Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im Hinblick auf Nummern 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. Juni 2026 zulässig.

15 Im Hinblick auf Nummer 1 des angefochtenen Bescheids ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes auch ausreichend, vgl. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (fortan: a.F.).

16 Vorliegend findet das Asylgesetz in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung, da die Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) und das Asylgesetz in der aktuellen Fassung nur für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die – wie hier nicht – ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, anzuwenden ist. Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor diesem Tag eingereicht worden sind, unterliegen im Hinblick auf das Verfahren dem alten nationalen Recht – namentlich dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung, vgl. die Übergangsvorschriften in § 87e Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung.

17 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist auch dann statthafter Rechtsbehelf, wenn das Bundesamt im Rahmen seiner Entscheidung über den Asylfolgeantrag – wie hier – keine erneute Abschiebungsandrohung erlässt, wie sich unmittelbar aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG a.F. ergibt. Denn gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig nach § 71 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist die Anfechtungsklage statthaft, die nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. hierzu: Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 36 f. m.w.N.).

18 Gegen Nummer 3 des angegriffenen Bescheids ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthaft.

19 Die Wochenfrist für die Antragstellung gemäß § 71 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 10 AsylG a.F. ist vorliegend gewahrt worden.

20 Zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Eilverfahren bezüglich Nummer 2 des angegriffenen Bescheids wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich, der hier aber nicht gestellt worden ist. Denn hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft (vgl. hierzu: Dickten/Rosarius, a.a.O., Rn. 36.1). Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann vorliegend auch nicht als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelegt werden, da er eindeutig formuliert worden ist.

21 2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.

22 Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG a.F. ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

23 Gemäß § 71 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).

24 Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernsthaften Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 2. Juni 2026. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

25 a) Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids ist nach summarischer Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. rechtmäßig.

26 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ist im Fall eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

27 Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. nach kursorischer Prüfung nicht vor.

28 Hinsichtlich des Vortrags, der Antragsteller werde von seinem Vater bedroht, handelt es sich, abgesehen davon, dass er bereits nicht substantiiert ist, nicht um neue Elemente im Sinne der genannten Vorschrift. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand des ersten Folgeverfahrens. Insoweit handelt es sich im zweiten Folgeverfahren lediglich um eine ergänzende Schilderung.

29 Im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. ebenso nicht gegeben. Soweit der Antragsteller erneut psychische Probleme geltend macht und den psychologischen Kurzbericht von R. vom 24. Oktober 2024 vorlegt, liegen keine neue Elemente vor. Denn die psychischen Probleme einschließlich des Kurzberichts von R. sind sowohl vom Bundesamt als auch vom Gericht (vgl. VG München, B.v. 24.3.2025 – M 28 S 25.30807) bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt worden. Soweit der Antragsteller im zweiten Folgeverfahren erstmals Herzprobleme erwähnt und einen Klinikbericht vom 24. März 2026 übermittelt, mag es sich zwar möglicherweise um neue Elemente im Sinn des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. handeln. Aber dieser Sachverhalt hätte jedenfalls bereits im ersten Folgeverfahren, namentlich im Rechtsmittel, was aber nicht eingelegt wurde, geltend gemacht werden können. Denn die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2026, mit dem der erste Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt wurde, lief erst am 28. März 2026 ab. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller nach der Behandlung in der Notaufnahme des Klinikums G. am 24. März 2026 nicht in der Lage gewesen wäre, bis 28. März 2026 Rechtsmittel einzulegen und die Herzprobleme geltend zu machen.

30 b) Rechtsfehler bezüglich der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

31 3. Selbst wenn man bezüglich Nummer 2 des angegriffenen Bescheids den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO umdeuten wollte, wäre eine solche Umdeutung nicht zielführend. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgebracht noch erkennbar. Insbesondere ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Der Kurzbericht von R. vom 24. Oktober 2024 stellt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, da er nicht mehr aktuell ist. Aus dem Klinikbericht vom 24. März 2026 kann – unabhängig davon, ob die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllt sind – jedenfalls keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers entnommen werden. Es werden lediglich Palpitationen und eine unklare Tachykardie diagnostiziert, die die Durchführung eines Verlaufssowie eines Langzeit-EKGs erforderlich machen. Konkrete und schwerwiegende Folgen der diagnostizierten Beschwerden ergeben sich aus dem Bericht nicht.

32 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Leitsatz

Gesundheitliche Beschwerden begründen nur dann ein neues Element im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG (idF bis zum 11.06.2026), wenn sie erstmals nachweislich nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden und ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend gemacht werden konnten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässiger Asylfolgeantrag

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.