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M 23 K 26.2724•VG München 23. Kammer, 2026-05-27, M 23 K 26.2724
M 23 K 26.2724Administrative Court / Chamber 23May 27, 2026
Der Verwaltungsrechtsweg ist bei polizeilichen Maßnahmen nur dann gegeben, wenn die Polizei statt zur Strafverfolgung (repressiv) zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: M 23 K 26.2724
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes an das Landgericht München I und im Übrigen an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt den Endentscheidungen vorbehalten.
I.
1 Die Klägerin begehrt – soweit Gegenstand des Verfahrens M 23 K 26.2724 – die Feststellung, dass ein Polizeieinsatz ohne Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war, sowie aufgrund dessen Schadensersatz.
2 Mit Schreiben vom 10. April 2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin unter anderem sinngemäß die oben genannten Klagen bzw. Anträge (dort Ziffer 5.).
3 Die Klägerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass im November 2023 Polizisten unter dem Vorwand der Schlichtung gegen den Willen der Klägerin in den Terrassentürbereich ihrer Wohnung eingedrungen seien. Sie hätten die Klägerin 45 Minuten lang leicht bekleidet an der Türschwelle aufgehalten und beim gewaltsamen Aufdrücken der Tür eine dahinter befindliche Vitrine, beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von 5.000 EUR entstanden sei. Infolge dieser „staatlich sanktionierten Nachbarschaftseskalation“ sei die Klägerin zum Umzug gezwungen gewesen, wodurch Umzugskosten in Höhe von etwa 6.000 EUR sowie über 24 Monate Mietmehrkosten in Höhe von 24.000 EUR angefallen seien. Der Vorfall habe zudem zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Klägerin als freiberufliche Unternehmensberaterin geführt.
4 Der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium M., legte die Behördenakte vor und beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
5 Weitere mit demselben klägerischen Schreiben vom 10. April 2026 eingelegte bzw. gestellte und hier nicht streitgegenständliche Klagen bzw. Anträge sind Gegenstand der Verfahren M 26b K 26.3470, M 15 K 26.2717, M 28 K 26.2798 sowie M 27 K 26.2704.
6 Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. April 2026 wurden die Beteiligten zu einer Verweisung des Verfahrens an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit angehört. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 gegen eine Verweisung an das Zivilgericht keine Einwände zu haben. Der Beklagte beantragte die Verweisung ausdrücklich.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die übersendete Behördenakte Bezug genommen.
II.
8 Nach Anhörung der Beteiligten ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das Amtsgericht München sowie an das Landgericht München I zu verweisen, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.
9 Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs setzt voraus, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt, die nicht ausdrücklich durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist, § 40 Abs. 1 VwGO.
10 Welcher Rechtsnatur die Rechtsstreitigkeit ist, richtet sich nach den materiellrechtlichen Normen, nach denen zu beurteilen ist, ob das Klagebegehren nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt begründet ist oder nicht. Bei Maßnahmen der Polizei ist entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. Sind die streitgegenständlichen Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) erfolgt, hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG gehandelt. Rechtsschutz gegen sie ist vor den ordentlichen Gerichten zu suchen. Wird die Polizei hingegen zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, vgl. § 12 Abs. 1 POG. Bei doppelfunktionalen polizeilichen Maßnahmen ist entscheidend, wo nach der polizeilichen Zwecksetzung das Schwergewicht der konkreten Maßnahme liegt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, wie sich die Maßnahme einem verständigen Betrachter in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.
11 Die vorliegend von der Polizei getroffene Maßnahme vom 19. November 2023 hatte ausschließlich repressiven Charakter, da die Polizei nach objektiver Zwecksetzung zur Ermittlung strafbewährten Verhaltens tätig wurde. Einen zumindest überwiegend präventiven Charakter der Maßnahme vermag das Gericht in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Soweit sich die Klägerin gegen die polizeiliche Maßnahme, schwerpunktmäßig gegen das Betreten ihres Terrassenbereichs und ihr dortiges Festhalten wendet, ist daher das Amtsgericht München gem. §§ 163, 98 Abs. 2 S. 2, 162 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 163, Rn. 68 und § 98, Rn. 23) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG zuständig.
12 Hinsichtlich des klägerischen Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz existiert eine gesetzliche Sonderzuweisung: Gem. Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO sind Amtshaftungsklagen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Soweit die Klägerin Schadensersatz aufgrund der polizeiliche Maßnahme begehrt, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich sachlich zuständig, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 32 ZPO i.V.m. Art. 4 Nr. 14, Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG.
13 Die Streitsache war danach an die jeweiligen Gerichte zu verweisen.
14 Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem jeweils zuständigen Gericht vorbehalten, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG.
Der Verwaltungsrechtsweg ist bei polizeilichen Maßnahmen nur dann gegeben, wenn die Polizei statt zur Strafverfolgung (repressiv) zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Bei doppelfunktionalen polizeilichen Maßnahmen ist entscheidend, wo nach der polizeilichen Zwecksetzung das Schwergewicht der konkreten Maßnahme liegt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Amtshaftungsklagen wegen polizeilicher Maßnahmen sind ausschließlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtswegzuweisung bei polizeilichen Maßnahmen
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