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M 23 E 25.7689•VG München 23. Kammer, 2026-06-16, M 23 E 25.7689
M 23 E 25.7689Administrative Court / Chamber 23Jun 16, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: M 23 E 25.7689
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes unverzügliche geeignete Sicherungsmaßnahmen auf einer Straße, hilfsweise die Feststellung, dass aufgrund der Gefährdungslage eine sofortige Maßnahme erforderlich ist.
2 Mit Fax vom 8. November 2025 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München
3 „den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO“, im Einzelnen
4 „das Landratsamt R. … (zu) verpflichten, unverzüglich geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung von Fußgängern und Schulkindern auf der R. … Straße zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere: einseitige Verkehrsführung oder Vorrangregelung, temporäres Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 7,5 t, oder vorübergehende Sicherung durch Schulweghelfer bzw. bauliche Absperrung.
5 Hilfsweise wird festgestellt, dass die derzeitige Gefährdungslage eine sofortige Maßnahme nach § 45 StVO erforderlich macht.“
6 Zur Begründung trug er vor, er sei Anwohner der R. … Straße in R. … … … Auf der Straße komme es täglich zu gefährlichen Begegnungssituationen zwischen Lkws. Da die Fahrbahn zu schmal sei, müssten Fahrzeuge regelmäßig auf den Gehweg ausweichen. Der Gehweg werde von Fußgängern und insbesondere Schulkindern genutzt, die dadurch konkret gefährdet seien. Der Antragsteller habe die Gemeinde R. … bereits mehrfach seit Juli 2025 auf die erhebliche Gefährdung hingewiesen und eine Gefährdungsbeurteilung beantragt. Auch das Landratsamt R. … (im Folgenden: Landratsamt) sei darüber informiert worden. Ein weiteres Zuwarten sei nicht mehr zumutbar.
7 Der Antragsgegner trat dem Antrag, vertreten durch das Landratsamt R. …, am 8. April 2026 entgegen und beantragte
8 Antragsablehnung.
9 Zur Begründung trug das Landratsamt im Wesentlichen vor, der Eilantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller mangels Geltendmachung einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten nicht antragsbefugt, der Antrag zu unbestimmt, der F. … B. … für manche der genannten begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei, und es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er mit seinem gerichtlich geltend gemachten Begehren zuvor nicht an den Antragsgegner herangetreten sei. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag sei im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bereits unstatthaft. Beide Anträge seien auch unbegründet, da der zuständigen Behörde bei verkehrsrechtlichen Anordnungen ein Ermessen sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Wie zukäme. Behördenakten könne das Landratsamt nicht vorlegen, da bisher kein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei.
10 Mit Schreiben vom 9. April 2026, dem Antragsteller per Post übermittelt, sowie mit Schreiben vom 11. Mai 2026, dem Antragsteller per PZU am 13. Mai 2026 zugestellt, forderte das Gericht den Antragsteller auf, bis zum 29. Mai 2026 etwaige bisher bei der Antragsgegnerseite gestellte Anträge auf begehrte „Sofortmaßnahmen“ zur Sicherung des Verkehrs vorzulegen bzw. nachzuweisen. Im Schreiben vom 11. Mai 2026 wurde der Antragsteller über die Folgen einer Versäumung der Frist im Sinne des § 87b Abs. 2 VwGO hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers unterblieb.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
12 Der Antrag hat keinen Erfolg.
13 Der Antrag ist hinsichtlich des unbedingt gestellten Hauptantrages bereits unzulässig.
14 Es fehlt dem Antragsteller bereits an einer Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hierfür müsste der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem müsste nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein.
15 Hinsichtlich des Anordnungsanspruches, der sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 StVO ergeben könnte, fehlt es bereits an der Darlegung, woraus sich die Beeinträchtigung eigener Rechte für den Antragsteller ergeben soll. Zwar gibt er an, Anwohner der Straße zu sein, doch führt er hinsichtlich der vermeintlichen Gefährdung durch Fahrzeuge ausschließlich in abstrakter Formulierungsweise zu Fußgängern und Schulkindern aus, ohne dass erkennbar würde, inwiefern er selbst davon betroffen wäre. Auch hinsichtlich eines Anordnungsgrundes fehlt es an jeglicher konkreten Darlegung, warum ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre; diesbezüglich erschöpft sich der Vortrag des Antragstellers in der bloßen Behauptung, die Gefährdungslage sei offenkundig, konkret, akut und dauerhaft.
16 Zudem und unabhängig davon mangelt es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis, da er sich vor Anrufung des Gerichts nicht an den Antragsgegner gewendet hat. Der Antragsteller führt in seiner Antragschrift aus, er habe das Landratsamt bereits „über die Situation informiert“. Von einem ausdrücklichen Antrag mag lediglich bei der Gemeinde R. … die Rede sein, und selbst dieser auch lediglich auf eine „Gefährdungsbeurteilung“ gerichtet. Ein Antrag beim im vorliegenden gerichtlichen Verfahren als Antragsgegner bezeichneten F. … B. … bzw. Landratsamt R. … ist nicht dargelegt. Auf die zweifache Aufforderung des Gerichts, etwaige Anträge auf „Sofortmaßnahmen“ zur Sicherung des Verkehrs vorzulegen bzw. nachzuweisen, erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Folglich ist eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich, da er den Rechtsschutz durch einen erstmaligen Antrag bei der Behörde leichter und schneller erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.09.2013 – 10 CE 13.1371 – juris, Rn. 35 f.).
17 Auch der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
18 Hinsichtlich des auf Feststellung der Gefährdungslage gerichteten Hilfsantrages mangelt es ebenfalls an einer Antragsbefugnis. Auch insoweit vermag der Antragsteller nicht darzulegen, weshalb ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Es fehlt mithin auch hier an der Darlegung eines Anordnungsgrundes. Dies umso mehr, als es sich bei der begehrten Feststellung um eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig; auch an der Darlegung erheblicher Rechtsverletzungen oder Schäden des Antragstellers fehlt es – wie bereits gezeigt – vorliegend.
19 Verstärkt wird dieses Ergebnis noch durch die gesetzlichen Wertungen, die das Erfordernis des Feststellungsinteresses gem. § 43 Abs. 1 VwGO und die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO für Feststellungsbegehren trifft, und die im Rahmen des Antrags nach § 123 VwGO zumindest ergänzend heranzuziehen sind: Es ist nicht ersichtlich, woraus sich das Interesse des Antragstellers an der (selbst nur vorläufigen) Feststellung der Erforderlichkeit einer sofortigen Maßnahme nach § 45 StVO ergeben sollte. Ebenso bleibt nicht nachvollziehbar, inwieweit dies seine Rechtsposition verbessern bzw. – da im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begehrt – zur Verhinderung vermeintlicher Gefährdungen taugen würde.
20 Der Antrag war daher vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Mangelnde Antragsbefugnis, Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, Eilrechtsschutz, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache, Feststellungsinteresse
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