VG Würzburg 7. Kammer, 2026-07-06, W 7 S 26.31262

W 7 S 26.31262Administrative Court / Chamber 7Jul 6, 2026

Regest

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn der Antragsteller wegen einer schweren Straftat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG Würzburg 7. Kammer — 2026-07-06 — W 7 S 26.31262 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: W 7 S 26.31262

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Der am … … 2005 in G* …Russische Föderation geborene Antragsteller, russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.

2 1. Der Antragsteller reiste am 10. April 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. April 2013 einen Asylantrag (Az. …*), der mit Bescheid vom 7. April 2017 abgelehnt wurde. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Eine hiergegen gerichtetes Klageverfahren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. November 2019 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 7 K 17.31782, W 7 K 18.31613, W 7 K 19.31698) mit Beschluss vom 18. November 2019 nach Klagerücknahme eingestellt.

3 Am 7. April 2026 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich anlässlich der Antragstellung. Im Wesentlichen gab der Antragsteller an, dass er seine Einberufung zum Wehrdienst befürchte.

4 Laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24. Januar 2025 wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts H* … vom 7. August 2024 (Az.: * … … … … …*), rechtskräftig seit 22. August 2024, wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB, §§ 1, 3, 21 JGG zu einer Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

5 2. Mit Bescheid vom 2. Juni 2026 (Az. …), dem Antragsteller zugestellt am 15. Juni 2026, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 7. April 2017 (Az.: …) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der Sachvortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beizutragen. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt worden sei und somit gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a AufenthG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von einer Schutzgewährung ausgeschlossen wäre. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben.

6 3. Am 22. Juni 2026 ließ der Antragsteller hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben (Az. W 7 K 26.31261) und zugleich im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

7 Auf die Antragsbegründung wird Bezug genommen.

8 Das Bundesamt beantragt Antragsablehnung und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

9 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch im Verfahren W 7 K 26.31261, Bezug genommen.

II.

10 Der Antragsteller begehrt bei sach- und interessengerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie hilfsweise hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheides vom 7. April 2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 2 des Bescheids) nach § 123 VwGO.

11 Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

12 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Fassung ab dem 12. Juni 2026; im Folgenden: AsylGneu). Da vorliegend der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bereits vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht die Bestimmungen der AsylVfVO, sondern die der RL 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 Verordnung (EU) 2024/1348) sowie die Regelungen des Asylgesetzes in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 (im Folgenden: AsylGalt) anwendbar.

13 Einstweiliger Rechtsschutz ist im vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig ohne Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylGalt nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) nachzusuchen. Grundlage einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation ist vorliegend die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid des Erstverfahrens vom 7. April 2017. Eine Suspendierung der Vollziehbarkeit dieses bestandskräftigen Verwaltungsakts kommt im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) in Betracht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn – wie hier – der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylGalt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wird, außer in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylGalt, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu etwa VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 5.11.2024 – 29 L 2026/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, B.v. 8.10.2024 – AN 17 S 24.31369 – juris Rn. 11; VG Würzburg, B.v. 29.5.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylGalt, da die Abschiebung erst vollzogen werden darf, wenn im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO dieser abgelehnt wurde (Dickten/Rosarius in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG, Rn. 36).

14 Anders ist die Rechtslage hinsichtlich des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 7. April 2017 bezüglich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, über den unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids entschieden wurde. In der Hauptsache ist insoweit die Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylGalt auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Entsprechend muss vorläufiger Rechtsschutz diesbezüglich durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorläufig zu sichern (vgl. VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 5.11.2024 – 29 L 2026/24.A – juris Rn. 72 ff.; Dickten/Rosarius in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 36.1).

15 In Anbetracht dessen ist das Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller neben einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einen hilfsweisen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO betreffend Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids gestellt hat.

16 2. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

17 Es bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylGalt) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylGalt, vgl. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylGalt.

18 a) Rechtsgrundlage für eine erneute Sachprüfung des Asylbegehrens durch die Antragsgegnerin im Folgeantragsverfahren ist § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylGalt. Danach ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

19 Das Bundesamt ist nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der § 71 Abs. 1 AsylGalt nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylGalt unzulässig ist.

20 Vorliegend enthält das Vorbringen des Antragstellers bereits keine Elemente, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ (im Folgenden: StatusVO) führen könnten. Einer günstigeren Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzungen für subsidiären Schutz steht bereits der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b StatusVO entgegen.

21 Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylGneu, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylGneu verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

22 b) Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

23 Der Antragsteller macht vorliegend geltend, ihm drohe die Einberufung zum Wehrdienst. Diesem Vortrag ist bereits keine Furcht vor einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne oder eine Anknüpfung an die genannten Merkmale zu entnehmen. Es wird insoweit auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

24 c) Das Vorbringen des Antragstellers kann vorliegend auch nicht zu einer günstigeren Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht H* … vom 7. August 2024 (Az.: * … … … … …*) wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB, §§ 1, 3, 21 JGG zu einer Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 StatusVO vorliegt.

25 Demnach wird ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Zwar wird der Begriff der schweren Straftat innerhalb der Statusverordnung nicht legaldefiniert, jedoch ist gemäß § 3 Satz 2 AsylGneu eine besonders schwere Straftat i.S.d. Art. 14 Abs. 2 StatusVO anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.

26 Gemäß § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG soll von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Angesichts der Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung in gemeinschaftlicher Begehung und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB) liegt eine derartige mit Gewalt begangene Straftat vor. Auch genügt die Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung den Anforderungen des § 60 Abs. 8a AufenthG. In seinen Ausführungen im Bescheid hat das Bundesamt auch explizit angenommen, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 4 AsylGalt i.V.m. § 60 Abs. 8a AufenthG von einer Schutzgewährung ausgeschlossen wäre. Wäre hier das Vorliegen einer besonders schweren Straftat i.S.d. Art. 14 Abs. 2 StatusVO zu bejahen, so muss dies erst recht für die Annahme einer schweren Straftat i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 StatusVO gelten.

27 Angesichts des Vorliegens dieses Ausschlussgrundes bedurfte es hier auch nicht einer weiteren materiellen Prüfung des Vorbringens des Antragstellers im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gewährung subsidiären Schutzes. So stellt auch Art. 17 Abs. 4 StatusVO klar, dass im Falle des Zutreffens eines Ausschlussgrundes nach Absatz 1 oder 2, der Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes auszuschließen ist, ohne dass es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden bedarf.

28 3. Auch der (hilfsweise) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet.

29 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (VG Düsseldorf, B.v. 21.8.2024 – 4 L 2243/24.A – BeckRS 2024, 21430 Rn. 34; Dickten/Rosarius in: BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 38).

30 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 7. April 2017 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzulehnen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. Gründe hierfür wurden weder vorgetragen noch nicht solche nach Aktenlage ersichtlich

31 4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Leitsatz

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn der Antragsteller wegen einer schweren Straftat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Zwar wird der Begriff der schweren Straftat innerhalb der Statusverordnung nicht legaldefiniert, jedoch ist gem. § 3 S. 2 AsylG eine besonders schwere Straftat iSd Art. 14 Abs. 2 StatusVO anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

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Asyl, russische Föderation: Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrages

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