AG Cham, 2026-05-19, 6 C 673/25

6 C 673/25Court of First InstanceMay 19, 2026

Full text

AG Cham — 2026-05-19 — 6 C 673/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 6 C 673/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.607,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2025 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 480, 17 € zu zahlen.

2 .Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.809,86 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.07./11.08.2025.

2 Am Unfalltag befuhr die Klägerin gegen 18:20 Uhr mit ihrem Pkw die Straße in in Fahrtrichtung Zum selben Zeitpunkt fuhr der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Beklagte mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des Anwesens in die bevorrechtigte Straße. Es kam zur Kollision des Klägerfahrzeugs mit dem Beklagten, wodurch das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Vor dem Unfallereignis hatte die Klägerin ein vor ihr fahrendes Moped überholt.

3 Infolge des Unfallereignisses entstanden der Klägerin folgende Schäden:

3.847,02 € Reparaturkosten netto

932,84 € Gutachterkosten,

30,00 € Auslagenpauschale

4 Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2025 wurde klägerseits bei der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten angefragt, ob eine private Haftpflichtversicherung besteht. Nachdem dies bejaht wurde und die Daten mitgeteilt wurden, zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.08.2025 gegenüber der … Versicherung die Vertretung der Klägerin an und bezifferte die Ansprüche der Klägerin. Nachdem auf dieses Schreiben in der Folgezeit keinerlei Reaktion seitens der Versicherung erfolgte, wurde diese mit Schreiben vom 04.09.2025 nochmals unter Fristsetzung zum 19.09.2025 zur Regulierung der bezifferten Ansprüche aufgefordert.

5 Die Klägerin behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h gefahren. Der Überholvorgang sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und sie habe sich schon wieder vollständig auf der rechten Fahrbahn befunden.

6 Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten erstmals wahrnehmen können, als dieser bereits vor ihr in die Fahrbahn eingefahren war. Es habe daher keine unklare Verkehrslage für sie bestanden. Nachdem sie den Beklagten erkannt habe, habe sie unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet, eine Kollision aber dennoch nicht mehr vermeiden können. Die Frage, ob der Beklagte die Straße queren möchte oder wieder nach links wendet, habe sich daher für sie zu keiner Zeit gestellt.

7 Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Schaden schuldhaft verursacht und hafte hierfür zu 100%. Er sei unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Klägerin und ohne in irgendeiner Weise auf den Verkehr zu achten, in die bevorrechtigte Straße eingefahren. Für sie selbst sei der Unfall dagegen unvermeidbar gewesen.

8 Eine Haftung des Beklagten bestehe auch unter Berücksichtigung des § 828 BGB, da der Beklagte hinreichend fähig gewesen sei, die Gefahr seines Handelns zu erkennen.

9 Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.809,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssau seit 20.09.2025 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 572,21 EUR zu bezahlen.

10 Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

11 Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe unmittelbar nach den auf der rechten Fahrbahnseite parkenden Fahrzeugen nach dem Anwesen begonnen, ein Moped unter Inanspruchnahme der linken Fahrspur zu überholen. Bereits mit Beginn des Überholvorganges habe die Klägerin erstmalig den Beklagten auf der linken Seite in Höhe der Einfahrt wahr genommen und deshalb leicht gebremst. Die Klägerin habe dann aber trotz unklarer Verkehrslage den Überholvorgang fortgesetzt in der Annahme, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad wieder nach links lenkt und nicht die Fahrbahn quert. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil sich das Fahrrad des Beklagten mit Erreichen der Fahrbahn wegen des Überfahrens eines Steines nicht mehr lenken habe lassen. Beim Einscheren nach Abschluss des Überholvorganges des Mopeds habe die Klägerin mit ihrem Pkw dann den die Straße mit seinem Fahrrad mit einer Geschwindigkejt von ca. 10 km/h querenden Beklagten auf der rechten Fahrbahnseite erfasst. Zu einem Bremsen des klägerischen Fahrzeuges vor der Kollision sei es nicht mehr gekommen.

12 Der Beklagte meint, die Klägerin habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach S. 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie nicht hinreichend auf den sich von links der Straße nähernden Beklagten geachtet habe, obwohl ihr nicht klar gewesen sein konnte, ob der Beklagte mit seinem Fahrrad nun die Straße quert oder doch wieder nach links abdreht. Bei Beachtung ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht hätte die Klägerin ihren Überholvorgang abbrechen müssen, wodurch sie den Unfall vermeiden hätte können. Außerdem habe die Klägerin auch gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, da sie vermutlich zu schnell gefahren sei.

13 Der Beklagte meint, angesichts ihres eigenen Verkehrsverstoßes und des sich ihr aufdrängenden verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten als Kind könne sich die Klägerin nicht auf ein Vertrauen in ein regelgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer berufen.

14 Der Beklagte meint, sein Alter zum Unfallzeitpunkt sei mindernd bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen.

15 Zum übrigen Parteivorbringen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen und sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026.

17 Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026 Bezug genommen.

Gründe

A.

18 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

19 Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 10 StVG ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.607,40 € zur Seite. Der Beklagte haftet dabei dem Grunde nach zu 75%.

20 1. a. Der Beklagte hat das im Eigentum der Klägerin stehende Kraftfahrzeug fahrlässig beschädigt, indem er in die bevorrechtigte Straße einfuhr, ohne dabei nach rechts oder links zu sehen oder sonst irgendwie auf den fließenden Verkehr zu achten. Er hat mit dem Queren der Fahrbahn einen Vorfahrtsverstoß nach § 10 S. 1 StVO begangen. Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei gem. § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

21 Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Nach den Angaben des Beklagten gab es bereits zuvor Probleme mit dem Lenker des Fahrrads des Beklagten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass man von dem Grundstück aus wegen einer Hecke keine gute Sicht auf die Straße gehabt habe. Der Beklagte konnte die vorfahrtsberechtigte Straße nicht einsehen und hätte daher besonders vorsichtig fahren müssen, was er sorgfaltswidrig nicht getan hat. Aufgrund der Sichteinschränkungen musste der Beklagte jederzeit damit rechnen, dass Fahrzeuge von rechts kommen würden. Der Beklagte dagegen ließ keine Vorsicht walten, indem er direkt neben einer viel befahrenen Straße mit seinem Fahrrad mit einer nicht geringen Geschwindigkeit in Kreisen fuhr, obwohl es bereits zuvor Probleme mit der Lenkung gegeben hatte. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen den das Gericht für uneingeschränkt glaubwürdig erachtet, nicht einmal auf die Straße vor ihm, sondern nach hinten zu den weiteren spielenden Kindern blickte, sodass er das Verkehrsgeschehen nicht hinreichend im Blick hatte. In der Gesamtschau beruhte das Unfallgeschehen daher jedenfalls auch auf einer fahrlässigen Fahrweise des Beklagten. Durch seine unvorsichtige Fahrweise hat der Beklagte das Vorfahrtsrecht des sich schon in der Nähe befindlichen klägerischen Pkws missachtet, was einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO bedeutet.

22 b. Dem Beklagten ist ein Verschulden an dem Unfallgeschehen anzulasten. Einem Verschuldensvorwurf an den Beklagten steht sein Alter im Unfallzeitpunkt nicht entgegen, da § 828 Abs. 2 S. 1 BGB eine Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nur für Kinder vorsieht, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt allerdings bereits elf Jahre alt.

23 Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gem. § 828 Abs. 3 BGB, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

24 Ab dem 7. Lebensjahr – bzw. bei Unfällen im motorisierten Verkehr iSd § 828 Abs. 2 BGB ab dem 10. Lebensjahr – sind Kinder und Jugendliche folglich deliktsfähig, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besitzt derjenige die erforderliche Einsichtsfähigkeit, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns generell zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Zur Beurteilung des generellen Gefahren- und Unrechtsbewusstseins sind die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen, wie etwa das Alter des Kindes, dessen geistige Entwicklung und dessen Lebenserfahrung. Nicht entscheidend ist, ob der Minderjährige die Fähigkeit zur realen Vorstellung von den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seines Verhaltens hat. Anders als im Strafrecht kommt es auch nicht auf die individuelle Steuerungsfähigkeit des Minderjährigen an, sich der Einsicht gemäß zu verhalten Das Gesetz legt die Zurechnungsfähigkeit als Normalfall zugrunde, dessen Voraussetzungen von dem Geschädigten nicht nachgewiesen werden müssen; die Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit trifft vielmehr den kindlichen oder minderjährigen Schädiger. In diesem Sinne wird die Einsichtsfähigkejt widerleglich vermutet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Einsichtsfähigkeit gemäß Abs. 3 ist allenfalls dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestehen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, S. 828 Rn. 15).

25 Dies ist hier nicht der Fall. Dass gerade der hiesige Beklagte nicht deliktsfähig iSd § 828 Abs. 3 BGB gewesen wäre, wird schon nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

26 Die Einsichtsfähigkeit ist in der Rechtsprechung auch in vergleichbaren Fällen bejaht worden, so etwa bei einem 8-jährigen Kind, das mit einer Fußgängerin kollidierte, weil es über einen längeren Zeitraum seine Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abwandte (OLG Celle BeckRS 2020, 1808 Rn. 29), oder bei einem 11-jährigen Kind, das in unmittelbarer Fahrbahnnähe zusammen mit anderen Kindern herumtobte (OLG Schleswig BeckRS 2019, 21919 Rn. 20).

27 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist sein Alter auch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Besitzt der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung die erforderliche Einsichtsfähigkeit, ist also seine Deliktsfähigkeit gegeben – wovon das Gesetz bei Kindern und Jugendlichen ab Vollendung des 7. bzw. 10. Lebensjahres ausgeht – dann trifft ihn, sofern er auch schuldhaft iSd § 276 BGB gehandelt hat, die volle Haftung, vgl. BeckOK StVR/Arntz, 30. Ed., S. 828 Rn. 21. Dies ist hier der Fall, da dem Beklagten, wie bereits dargelegt, jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

28 2. a. Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Kraftfahrzeug findet gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verschuldensbeiträge statt. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen.

29 Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte den Unfall überwiegend verschuldet, sodass er zu 75% haftet. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten führt dazu, dass zulasten der Klägerin sich nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in der Kollision mit dem schwächeren Fahrrad ausgewirkt hat. Der Unfall beruht maßgeblich auf dem Verschulden des Beklagten.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung gem. § 254 BGB zu Gunsten des Verletzten zu berücksichtigen ist, wobei eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung i.S. des § 7 StVG grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis vorliegt.

31 b. Die Haftung der Klägerin ist vorliegend nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Dazu, dass der Unfall durch ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte und Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes Ereignis verursacht wurde, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar war und auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt, nicht verhütet werden konnte, wurde nichts vorgetragen und es ist auch nichts derartiges ersichtlich. Die Kollision mit einem kreuzenden Fahrrad ist kein betriebsfremdes außergewöhnliches Ereignis.

32 c. Die Klägerin konnte ferner nicht beweisen, dass der Unfall für sie ein haftungsausschließendes, unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Unabwendbar ist das schadensstiftende Ereignis nur dann, wenn es auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen am Verhalten eines Idealfahrers, gehört.

33 Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen sieht das Gericht die Unabwendbarkeit des Unfalls für die Klägerin als nicht bewiesen an.

34 Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung, von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

35 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten erklärt; dass eine sichere Zuordnung der Bremsspuren am Unfallort nicht möglich sei, da im Nachhinein anhand der vorliegenden Lichtbilder nicht eindeutig feststellbar sei, ob die Bremsspuren tatsächlich an dem Bereich begonnen haben, die von der Polizei markiert wurden. Wenn man davon ausgehe, dass die komplette Bremsspurlänge vom Klägerfahrzeug gezeichnet worden ist und bereits zum Beginn der markierten Bremsspur eine entsprechende Abbremsung des Fahrzeugs erfolgte, so würde sich im vorliegenden Fall eine Untergrenze der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 39 km/h ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen würde sich bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h die Situation ergeben, dass bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h statt 39 km/h der Unfall für die Klägerin bei identischer Reaktion in der Art und Weise vermeidbar gewesen wäre, dass das Klägerfahrzeug rund 3,4 Meter vor dem Erreichen des Kollisionsortes zum Stillstand gekommen wäre. Somit ergäbe sich eindeutig eine Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin, wenn sie die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte.

36 Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass im Nachhinein anhand der vorliegenden Lichtbilder gerade nicht eindeutig feststellbar sei, ob die Bremsspuren tatsächlich an dem Bereich begonnen haben, die von der Polizei markiert wurden. Lediglich in einem Abstand von rund 7,6 Meter zum Ende der Bremsspuren sei ein entsprechender Regelfleck auf der Fahrbahn als erstes erkennbar. Unter Berücksichtigung dieses Regelfleckes und wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Regelfleck möglicherweise durch die Hinterachse mit gezeichnet worden ist, ergäbe sich eine Untergrenze der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von rund 33-42 km/h. In diesem Fall würde sich bei einer Untergrenze von 32 bis 33 km/h für die Klägerin eine sichere Vermeidbarkeit des Unfalls nicht mehr darstellen lassen. Allerdings wäre dann unter Verwendung des oberen Bereiches ebenfalls die Möglichkeit gegeben, dass bei Einhaltung der Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfall für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre.

37 Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und macht sie sich zu eigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

38 Danach ist eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nicht sicher nachweisbar. Die bleibenden Unsicherheiten gehen zulasten des Beweispflichtigen, hier der Klägerin.

39 d. Auf Seiten der Klägerin ist neben der Betriebsgefahr kein Verstoß gegen die im Straßenverkehr geltenden Regeln in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.

40 Auch unter Berücksichtigung der am Unfallort gegebenen Sichtbehinderungen ist der Klägerin kein Fehlverhalten anzulasten; insbesondere musste die Klägerin in der gegebenen Situation nicht noch langsamer anfahren, weil sie jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass plötzlich ein Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit erheblich oberhalb der Schrittgeschwindigkeit vorfahrtswidrig vor ihr auf die Straße fährt. Denn im Grundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten wird. In diesem Sinne muss der Fahrverkehr seine Geschwindigkeit grundsätzlich auch nicht auf die Möglichkeit einrichten, dass ein Fahrradfahrer unter grober Missachtung der Vorfahrtsregeln vor ihm auf die Fahrbahn fahren wird. Eine Reaktion auf diesen ist erst bei Erreichen der Signalposition im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu fordern. Insbesondere greift auch ein Verstoß des Fahrverkehrs gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO bei einem die Fahrbahn querenden Radfahrer bereits deshalb nicht ein, weil das Sichtfahrgebot nicht für plötzlich von der Seite in die Fahrbahn tretende Hindernisse gilt, sondern nur für solche, die sich vor dem Fahrzeug befinden. Auch § 3 Abs. 2 a StVO, nach dem derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, führt vorliegend nicht dazu, dass die Geschwindigkeit der Klägerin als zu schnell anzusehen wäre. Denn die erhöhten Sorgfaltsanforderungen werden nur dann ausgelöst, wenn der Kraftfahrer das Kind sieht, oder nach den örtlichen Verhältnissen konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern bestehen. Hierfür genügt der Umstand, dass sich ein Kindergatten in der Nähe des Unfallortes befand, nicht. Der Beklagte ist vielmehr aus einer privaten Hofeinfahrt gefahren (vgl. zu alledem OLG Hamm Urteil vom 4.4.2025 -7 U 16/24).

41 Entgegen der Behauptung des Beklagten ist auch eine (unfallkausale) Geschwindigkeitsüberschreitung der Klägerin jedenfalls nicht nachweisbar. Ebenso wenig kann der Klägerin eine verspätete Reaktion angelastet werden. Infolge der am Unfallort vorhandenen Sichteinschränkungen konnte die Klägerin den Beklagten nicht früher sehen und hat nach den Angaben des Sachverständigen sogar sehr früh, sobald dies möglich war, auf den Beklagten reagiert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin trotz Vorliegens einer unklaren Verkehrslage überholte, wurde widerlegt. Insoweit haben die Klägerin selbst in ihrer informatorischen Anhörung und der Zeuge übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision den Uberholvorgang bereits beendet hatte und sich schon lange wieder vollständig auf der rechten Fahrspur befand.

42 Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufseiten der Klägerin nach alledem nur die einfache Betriebsgefahr ihres Pkws zu berücksichtigen, während dem Beklagten ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Fehlverhalten anzulasten ist.

43 3. Kann der Klägerin danach kein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil nachgewiesen werden, so richtet sich ihre Haftung allein nach der von dem von ihr gelenkten Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Diese bemisst das Gericht vorliegend mit 25%.

44 Dabei ist ein Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners möglich, wenn diesem ein schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten ist. Im Verkehrsunfallprozess hat dabei derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwonungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt.

45 Ein schwerwiegender Verstoß ist nach Auffassung des Gerichts erst dann anzunehmen, wenn er sich aus der Masse üblicherweise begangener Verstöße nach oben hin abhebt. Dies kann zum Beispiel durch eine besondere rücksichtslose Fahrvveise angezeigt sein.

46 Der Nachweis eines derartigen schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Beklagten ist der Klägerin indes nicht gelungen. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass der Unfall aufgrund einer (bloßen) Unachtsamkeit des Beklagten beruht.

47 4. Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch der Klägerin wie folgt:

„3.847,02 € Reparaturkosten netto

932,84 € Gutachterkosten

30,00 € Auslagenpauschale

gesamt: 4.809,86 €“

48 Einwände gegen die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe wurden beklagtenseits nicht erhoben. Es wurde lediglich vorgetragen, dass sich die Auslagenpauschale lediglich auf 25,00 € belaufe. insoweit ist jedoch anzumerken, dass die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Cham angemessen und ersatzfähig ist.

49 Es ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Mithaftung der Klägerin in Höhe von 75% ein Anspruch auf Zahlung von 3.607,40 €.

50 Der klägerische Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

51 Zinsen können erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verlangt werden, da kein (substantiierter) Vortrag der Klagepartei zu einem früheren Verzugsejntritt des Beklagten vorliegt. Eine Regulierungsaufforderung und Fristsetzung (ausschließlich) gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten, gegen die kein Direktanspruch der Klägerin besteht, kann einen Verzug des Beklagten nicht begründen.

52 Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,17 €. Insoweit ergibt sich der Anspruch bereits aus § 823 Abs. 1 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 10 StVG, sodass es auf einen Verzugseintritt nicht mehr ankommt.

53 Im Rahmen des Schadenersatzes gemaß § 249 BGB sind die zur Schadensbehebung erforderliChen Kosten zu erstatten. Erforderlich sind hiernach all diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten aufbringen würde (BGH, Urteil v. 20.12.2016, VI ZR 612/15). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger zwar nicht schlechthin sämtliche durch das Schadensereignis adaquat verursachten Rechtsanwaltskosten auszugleichen. Zu ersetzen sind aber immer die Anwaltskosten, die aufgrund einer aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen und zweckmäßigen Mandatierung entstanden sind (BGH, Urteil v. 18.7.2017, Vt ZR 465/16). Die Beauftragung eines Anwalts durch den Geschädigten ist dabei nur bei extrem einfachen Fällen entbehrlich. Von einem solchen Falt ist vorliegend nicht auszugehen.

54 Als Gegenstandswert ist dabei der berechtigte Teil der klägerischen Forderung, mithin ein Betrag von 3.607,40 € zugrunde zu legen.

55 Die vorgerichtlichen Kosten errechnen sich wie folgt:

383,50 € Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

20,00 €.- Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

76,67 € 19% MWSt

gesamt: 480, 17 €

B.

56 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §92 ZPO.

C.

57 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO i.V.m §§ 708, 711 ZPO.

titelzeile

Verkehrsunfall, Vorfahrtsverstoß, Haftungsquote, Deliktsfähigkeit von Kindern, Schadensersatz, Beweislast, Anwaltskosten

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.