projects
122 F 455/24•AG Nürnberg, 2026-01-16, 122 F 455/24
122 F 455/24Court of First InstanceJan 16, 2026
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung setzt deren Wirksamkeit nach dem maßgeblichen ausländischen Recht voraus. Ist die Entscheidung nach Ortsrecht schwebend unwirksam oder anfechtbar, ist eine Anerkennung ausgeschlossen. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-01-16
Aktenzeichen: 122 F 455/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Annehmenden vom 31.01.2024 auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der Adoptionsentscheidung des Jugendgerichts Goma, Demokratische Republik Kongo, vom 21.01.2022, wird abgelehnt.
A.
1 Die Annehmenden leben in Deutschland. Mit Schreiben vom 31.01.2024, eingegangen am 05.02.2024 beantragten sie, die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung gemäß § 2 Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) der vom Jugendgericht der Demokratischen Republik Kongo in Goma am ... 2022 ausgesprochenen Adoption der minderjährigen Anzunehmenden. Diese lebten zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der Demokratischen Republik Kongo und inzwischen in einem Flüchtlingscamp in Uganda.
B.
2 I. Der Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist bereits deshalb abzulehnen, weil das Gericht nicht vom Vorliegen einer anerkennungsfähigen Adoptionsentscheidung überzeugt ist.
3 1. Zwar hat die veranlasste Urkundenüberprüfung durch die zuständige deutsche Botschaft in Kinshasa ergeben, dass die Siegel und Unterschriften auf der von den Annehmenden vorgelegten Adoptionsentscheidung echt sind, die örtlichen Formvorschriften bei deren Ausstellung beachtet wurden und die ausstellende Stelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelte. Das Gericht geht demgemäß von der Echtheit der vorgelegten Urkunde und damit davon aus, dass die Adoptionsentscheidung, auf die sich die Annehmenden stützt, tatsächlich entsprechend ergangen ist.
4 2. Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist darüber hinaus aber auch deren Wirksamkeit, also deren Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit (Grünenwald in Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 5. Aufl., § 1 AdWirkG Rn. 5). Es muss sich bei der zur Anerkennung gestellten Entscheidung um eine rechtskräftige, mit Rechtsmitteln im Ausgangsland nicht mehr angreifbare Entscheidung über die Begründung eines Eltern-KindVerhältnisses handeln. Hieran hat das Gericht Zweifel.
5 Die Wirksamkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung richtet sich ausschließlich nach dem ausländischen Sach- und Verfahrensrecht. Das ausländische Verfahrensrecht als Gesetz des angerufenen Gerichts bestimmt also die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (KG, Beschluss vom 11.12.2012 – 1 W 404/12 –, juris Rn. 18, abgedruckt in FamFZ 2013, 717; ebenso Helms in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 2 AdWirkG Rn. 6).
6 Zwar mag es sein, dass im März 2022 Geburtsurkunden für die Anzunehmenden sowie Adoptionsurkunden ausgestellt wurden, in denen die Annehmenden als Eltern vermerkt sind. Nach Auskunft der Botschaft – an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat – sind internationale Adoptionen in der Republik Kongo aber seit 2016 bis zur (bislang nicht erfolgten) Einrichtung einer nationalen Adoptionsstelle gesetzlich ausgesetzt. So durften die verfahrensgegenständlichen Auslandsadoptionen im Jahr 2022 gemäß Art. 932 des kongolesischen Familiengesetzbuchs nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus sind internationale Adoptionsverfahren auch noch durch eine Verwaltungsmaßnahme der Generaldirektion für Migration ausgesetzt. Ausgehend davon verneinte die Botschaft die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung nach dem Ortsrecht; die Entscheidung sei anfechtbar und somit schwebend unwirksam. Derartige Entscheidungen würden von der Botschaft nicht akzeptiert.
7 Das Gericht hat dabei keine Zweifel daran, dass es sich auch aus kongolesischer Sicht um Auslandsadoptionen handelt. So mag es zwar sein, dass der in Deutschland lebende Annehmende zu 3 mit den Anzunehmenden verwandt ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Adoption darauf angelegt war, die Anzunehmenden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (nämlich in der Demokratischen Republik Kongo) nach ihrer Adoption in ihrem Heimatstaat durch die Annehmenden ins Ausland (nämlich nach Deutschland) zu verbringen. Das erfüllt das international anerkannte Verständnis von einer Auslandsadoption (vgl. z. B. Art. 2 des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption).
8 Das vorgelegte „CERTIFICAT DE NON APPEL (…)“ vom 19.12.2023 des Jugendgerichts Goma vom 19.12.2023 schließt die Anfechtbarkeit bzw. schwebende Unwirksamkeit der Entscheidung schon nach seinem Wortlaut nicht aus. Denn mit dem Dokument wird lediglich bescheinigt, dass „es bis zu diesem Tag weder eine Berufung noch einen Einwand gegen das Urteil des Jugendgerichts Goma gegeben hat“. Zur Frage, ob eine Anfechtung noch möglich ist, verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht.
9 3. Selbst dann, wenn man von der formalen Unanfechtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung ausgehen sollte, steht der Annahme ihrer Wirksamkeit entgegen, dass nach der Auskunft der Botschaft eine interministerielle Kommission eine Ausnahme von der Aussetzung von Auslandsadoptionen genehmigen kann, eine entsprechende Genehmigung aber nicht vorliegt. Denn diese Möglichkeit impliziert, dass die Wirksamkeit einer Entscheidung, die – wie im vorliegenden Fall – Auslandsadoptionen zum Gegenstand hat, von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist.
10 4. Eine Anhörung der beiden sich im Ausland befindlichen Anzunehmenden, war nicht erforderlich. Insofern kann offenbleiben, ob dies rechtlich und tatsächlich überhaupt möglich gewesen wäre.
11 Im Verfahren auf Anerkennung einer Beschlussadoption ist die persönliche Anhörung des Kindes entbehrlich, wenn die Versagung der Anerkennung – wie hier – auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des im Ausland durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, die durch einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten nicht ausgeräumt werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2020 – 7 UF 78/20 –, juris Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2011 – 17 UF 98/11 –, juris Rn. 21, abgedruckt in FamRZ 2012, 1226; OLG Frankfurt Beschluss vom 06.05.2009 – 20 W 472/08 –, juris Rn. 19, abgedruckt in FamRZ 2009, 1605; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2025 – 1 UF 134/24 –, juris Rn. 37, abgedruckt in FamRZ 2025, 780).
12 II. Unabhängig vom Vorgesagten schließt überdies § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG einer Anerkennung des verfahrensgegenständlichen Urteils aus, da es sich um eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 AdWirkG, § 2a Abs. 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) handelt, die ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen worden ist. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG eine Ausnahme von dem Anerkennungsverbot zulässt, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. So ist nicht ersichtlich, dass die Annahme für das Wohl der Anzunehmenden erforderlich wäre. Dabei kann unterstellt werden, dass die Anzunehmenden die Adoption durch die Annehmenden wollen.
13 Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa des Ablaufs der Adoption im Heimatstaat und des Verlaufs des Aufenthaltes des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen.
14 Im vorliegenden Fall weist der Ablauf des Adoptionsverfahrens erhebliche Mängel auf. Wie oben dargestellt wurde, durften die verfahrensgegenständlichen Auslandsadoptionen im Jahr 2022 gemäß Art. 932 des kongolesischen Familiengesetzbuchs schon an sich nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Zustimmung der Eltern nicht eingehalten. So müssen, wenn – wie hier – ein Elternteil verstorben ist, der andere Elternteil zusammen mit einem Angehörigen der Familie des verstorbenen Elternteils zustimmen, der vom Jugendgericht auf Vorschlag des Familienrates bestimmt wird (Art. 662 Abs. 2, 663 Abs. 2 des kongolesischen Familiengesetzbuchs). Die entsprechenden Regelungen wurden, wie die vorgelegten Einverständniserklärungen zeigen, nicht eingehalten. Zudem haben – anders als es nach Art. 670 f. des kongolesischen Familiengesetzbuchs vorgeschrieben ist – die Annehmenden nicht persönlich vor Gericht den Adoptionen zugestimmt, sondern sie haben sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. In der Gesamtschau stellt sich die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung als willkürliches Vorgehen des entscheidenden Gerichts dar.
15 Hinzu kommt, dass das Adoptionsverfahren von den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts abweicht. Eine hinreichende Kindeswohlprüfung hat nicht stattgefunden. So beschränken sich die Aussagen des Gerichts zur Elterneignung der Annehmenden auf Allgemeinplätze (gute Bildung, Führung eines guten religiösen Lebens, verdienen würdig ihren Lebensunterhalt, einwandfreie Moral, Aufrichtigkeit), wobei es sich – wenn überhaupt – allenfalls auf die Prüfung formaler Aspekte beschränkt hat. Eine umfassende fachliche Begutachtung der Lebensumstände des Annehmenden hat nicht stattgefunden. Vielmehr hat das Gericht sich nicht einmal einen persönlichen Eindruck von den Annehmenden verschafft. Außerdem hat das Gericht – ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Entscheidung – zur Frage der Adoptionsbedürftigkeit keine eigene Prüfung vorgenommen. Insbesondere hat es sich nicht mit der aktuellen Situation der Kinder auseinandergesetzt. Bezeichnend ist insofern, dass der Anzunehmende zu 1 derzeit bei seinem leiblichen Vater lebt und dieser sich auch um ihn kümmert. Und das Gericht hat auch die Folgen des internationalen Charakters der Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei seiner Entscheidung nicht einmal ansatzweise erwogen.
16 In Deutschland haben sich die Kinder bislang noch nicht aufgehalten. Anhaltspunkte dafür, wie sich die kulturellen Unterschiede sowie die Sprachbarriere, die ein Leben bei den Annehmenden in Deutschland zur Folge hätte, auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken könnte, gibt es nicht. Dies Wille der Annehmenden, die Anzunehmenden nach Kräften zu unterstützen, schließt etwaige Probleme nicht aus.
17 Zwar kann unterstellt werden, dass sich die Lebenssituation der Anzunehmenden, die derzeit in einem Flüchtlingscamp leben, durch die Adoption im Vergleich zu ihrer Lage ohne Adoption verbessert hat. Denn eine Adoption begründet auch nach dem kongolesischen Recht eine Unterhalts- und Fürsorgepflicht der Annehmenden, die – soweit ersichtlich – auch gewillt und in der Lage sind, diesen Pflichten gut nachzukommen. Darüber hinaus ist es sicherlich so, dass sich bei einem Leben bei den Annehmenden in Deutschland die Lebensumstände der Anzunehmenden verbessern, sie vor allem – im Vergleich zu ihrer jetzigen Situation – ein wesentlich gesicherteres Zuhause erhalten.
18 Die Nichtanerkennung der Adoption hätte andererseits aber nicht zur Folge, dass die Betreuung und Versorgung der Anzunehmenden gefährdet wäre. So leben die Anzunehmenden nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin nicht allein, sondern der leibliche Vater des Anzunehmenden zu 1 kümmert sich um beide Kinder. Es besteht mithin ein familiärer bzw. – in Bezug auf die Anzunehmende zu 2 – zumindest ein familienähnlicher Verbund. Dass die Betreuung allein durch den Vater des Anzunehmenden zu 1 der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Kinder abträglich wäre, ist dabei nicht ersichtlich. Mit einem Umzug nach Deutschland würden die Anzunehmenden letztlich ihre derzeitige Hauptbezugsperson verlieren.
19 Beide Kinder besuchen auch eine Schule, was – wie unterstellt werden kann – ihrer Persönlichkeitsentwicklung zuträglich ist.
20 Vor allem aber lassen die bislang auf einzelne, zeitlich begrenzte Begegnungen beschränkte persönlichen Kontakte der Anzunehmenden mit den Annehmenden nicht erkennen, dass tatsächlich eine intensive Bindung und emotionale Beziehung entstanden wäre, die ohne eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr abgebrochen werden könnte. So ist nicht ersichtlich, dass die Annehmenden präsenter Teil der Lebenswirklichkeit der Anzunehmenden sind. Bezeichnend ist insofern, dass der Anzunehmende zu 1 seinen leiblichen Vater auch weiterhin „Papa“ nennt.
21 In der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls überwiegen die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoptionen gebieten.
C.
22 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Verfahren nach dem AdWirkG sind im ersten Rechtszug gebührenfrei. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten etwaige außergerichtliche Kosten des von ihnen durch ihren Antrag eingeleiteten und ihren Interessen dienenden Verfahrens selbst tragen. Eines Ausspruchs bedarf es insofern nicht.
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung setzt deren Wirksamkeit nach dem maßgeblichen ausländischen Recht voraus. Ist die Entscheidung nach Ortsrecht schwebend unwirksam oder anfechtbar, ist eine Anerkennung ausgeschlossen. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Eine ausländische Adoptionsentscheidung, die ohne internationale Adoptionsvermittlung gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen wurde, unterliegt dem Anerkennungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG, sofern die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Die persönliche Anhörung des Kindes im Anerkennungsverfahren ist entbehrlich, wenn die Versagung der Anerkennung auf rechtlichen Mängeln des ausländischen Adoptionsverfahrens beruht, die durch einen persönlichen Eindruck nicht ausgeräumt werden können. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungshindernisse ausländischer Adoptionsentscheidungen nach AdWirkG und AdVermiG
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.