VG Ansbach 9. Kammer, 2026-04-21, AN 9 K 23.862

AN 9 K 23.862Administrative Court / Chamber 9Apr 21, 2026

Regest

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmimmissionen durch Wertstoffcontainer setzt voraus, dass die Störungen auf hoheitliches Handeln des Betreibers zurückzuführen und dem Betreiber zurechenbar sind. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG Ansbach 9. Kammer — 2026-04-21 — AN 9 K 23.862 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: AN 9 K 23.862

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen Altglas- und Altmetallcontainer sowie deren Nutzung.

2 Der Kläger bewohnt das Anwesen … … FlNr. …7, Gemarkung … Auf dem südlich des klägerischen Grundstücks jenseits des … gelegenen Flurstück …, Gemarkung …, (Parkplatz P5) befinden sich Altglas- und Altmetallcontainer.

3 Dem Behördenakt sind Schreiben des Klägers vom 6. August 2012 und vom 28. August 2012 zu entnehmen, in denen er sich über die Einhausung der Container mittels offenem Bretterverschlag sowie die Nutzung der Container und deren Leerung außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten beschwert.

4 Einem Aktenvermerk vom 24. August 2012 durch das Stadtbauamt der Beklagten ist zu entnehmen, dass die für die Aufstellung der Glascontainer zuständige Firma telefonisch aufgefordert worden sei, diese gegen Container der Geräuschklasse I auszutauschen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 4. September 2012 mitgeteilt.

5 Die Firma … GmbH nahm im Oktober 2012 einen Austausch der Container vor. Die nunmehr aufgestellten Glascontainer entsprechend der Geräuschklasse I; dies stellt die geräuschärmste Klasse mit den höchsten Anforderungen an die Lärmminderungstechnik dar.

6 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 16. November 2012 an den Oberbürgermeister der Beklagten und teilte mit, dass die zwischenzeitlich aufgestellten Container den Vorgaben der Geräuschklasse I keineswegs entsprechen. Der Vertreter der Firma … GmbH erwiderte mit E-Mail vom 22. November 2012 an die Beklagte, dass die Behälter nach der erfolgten Umrüstung die Lärmschutzklasse I erfüllten und ein weiterer Austausch der Behälter nicht vorgenommen werde. Die Wirksamkeit sei durch das bereits zugeschickte Prüfmessprotokoll nachgewiesen. Ferner ist in der Akte eine Vergabegrundlage für Umweltzeichen für „lärmarme Altglascontainer für lärmempfindliche Bereiche“ enthalten. Wonach der auf der ersten Seite abgebildete Blaue Engel für Altglascontainer vergeben werde, die einen Schallleistungspegel von ≤ 91 dB(A) einhielten. Weiterhin findet sich in der Akte ein TÜV-Gutachten, wonach der Altglascontainer im Leerzustand einen Schallleistungspegel von 86 db(A) und im teilgefüllten Zustand einen Schallleistungspegel von 84 db(A) aufweise und somit dieser Containertyp die Anforderungen der RAL-UZ 21 erfülle. Es findet sich zudem ein schalltechnischer Messbericht zu Messungen der Geräuschemission von Altglas-Sammelbehältern durch die … beratende Ingenieure.

7 Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus den übersandten Messprotokollen ersichtlich sei, dass mit Einbau des Lärmdämmsatzes die Richtlinien der RAL-UZ 21 sogar unterschritten würden. Eine Zertifizierung der Container mit dem Blauen Umweltengel wäre auf Grund der Gutachten sofort möglich. Da dieser mit Kosten verbunden sei, sei vom Nachrüstsatzhersteller bisher darauf verzichtet worden. Der Containerstandort entspreche somit voll und ganz dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem derzeit machbaren Stand der Technik.

8 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 erwiderte der Kläger, dass eigene Recherchen vermuten ließen, dass das vorgelegte Gutachten nicht in allen Teilen mit den derzeit getroffenen Lärmschutzmaßnahmen übereinstimme. So habe ihm ein Herr … von der Firma … GmbH und Co KG, die die aufgestellten Altglascontainer herstelle, gesagt, dass die Container vom Typ Ökotop nur dann die Lärmschutzklasse I erfüllten, wenn im unteren Teil eine Vollauskleidung und im oberen Teil die Stirnseiten an den Einwurföffnungen ausgekleidet seien. Die am P5 aufgestellten Container seien aber nur in der unteren Hälfte ausgekleidet. Dies würde nach Aussage von Herrn … lediglich der Lärmschutzklasse II entsprechen. Der derzeit eingebrachte Lärmschutz in den Containern stamme nicht von der Firma …, sondern sei durch einen kleinen Aufkleber gekennzeichnet. Dort stehe „Anti-Noise Klasse I“. Die Firma, die Anti-Neus vertreibe, unterhalte mehrere Seiten im Internet. Daraus sei ersichtlich, dass die Container komplett gedämmt seien und dass die Fallbremse aus drei Streifen bestehe. Die von der Firma H. am P5 aufgestellten Container seien lediglich in der unteren Hälfte gedämmt, die beiden Gehäusehälften schlössen nicht einmal dicht ab und die Fallbremse bestehe nur aus zwei Streifen. Die dreistreifige Fallbremse finde sich übrigens auch in den schematischen Zeichnungen des eingangs zitierten Messprotokolls. Zudem verweist der Kläger darauf, dass die Einwurfzeiten nach wie vor kaum beachtet würden und belegt dies anhand mehrerer mit Datum und Uhrzeit protokollierten Einwurfvorgängen.

9 Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass die vorhandenen Container laut dem Gutachten die Anforderungen der Lärmschutzklasse I erfüllten. Eine Dämmung des oberen Containerbereichs sei, um die geforderten Werte zu erreichen, nicht notwendig. Um zu einem Konsens zu kommen, werde die Firma … trotzdem neue lärmgedämmte Container aufstellen. Dem Kläger werde vorab ein Gutachten weitergeleitet mit der Bitte um Prüfung.

10 Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 wurde dem Kläger die Aufstellung der Container der Firma …, …, vorgeschlagen, da diese aus Sicht der Beklagten bessere Schallschutzwerte bringen würden. Es werde um Nachricht gebeten, ob diese Container auch das Einverständnis des Klägers finden würden.

11 Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach Prüfung der Unterlagen der Empfehlung der Beklagten folge und darum bitte, die Container der Firma …, …, aufzustellen. Dass die Firma … zusage, zusätzlich zur vorhandenen Speziallärmdämmung noch eine Fallhöhenreduzierung einzubringen, habe er erfreut zur Kenntnis genommen. Gleichwohl bleibe das Problem der nahezu regelmäßigen Containernutzung außerhalb der gestatteten Einwurfzeiten. Er bitte die Beklagte sich dahingehend Gedanken zu machen.

12 Die Beklagte teilte dem Kläger darauf hin mit, dass sie lediglich für die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der Flächen für die Sammelgroßbehältnisse zuständig sei. Bei einer eventuellen Lärmbelästigung möge er sich an die Betreiberfirma … oder an die Polizei wenden.

13 Mit Schreiben vom 5. Juni 2016 teilte die Firma … dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht auch die Beklagte als zur Verfügungsteller des Containerstandplatzes im öffentlichen Raum einen Mitbetreiberstatus besitze. Man verstehe das Anliegen, dass lediglich zu den vorgesehenen Einwurfzeiten Glas in die Container eingeworfen werden solle. Leider sehe sich die Firma … aber nicht in der Lage, dies ausnahmslos zu gewährleisten. Einwürfe außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten seien als sozialadäquat hinzunehmen.

14 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die Beklagte mit, dass der Altglassammelcontainer auf dem Parkplatz … durch eine Staatsstraße vom allgemeinen Wohngebiet, in dem der Kläger wohne, getrennt sei. Die Entfernung zwischen Altglascontainer und Kläger betrage ca. 20 m. Die Altglascontainer seien mit einer Speziallärmdämmung nach RAL-UZ 21 ausgestattet. Die letztlich hier noch entstehenden Immissionen seien als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig und auch für Herrn … zumutbar und hinzunehmen. Auf dem Altglascontainer seien die zulässigen Betriebszeiten werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr angebracht. Dadurch solle eine missbräuchliche Nutzung der Anlage verhindert werden. Fehlverhalten von Nutzern hierzu könnten aber durch das Recht nicht beherrscht werden und auch durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden. Diese Immission sei der Beklagten und auch dem Betreiber nicht zuzurechnen.

15 Mit verschiedenen Mails wies der Kläger immer wieder auf eine Nutzung der Container außerhalb der Einwurfzeiten sowie auf bestehende Verschmutzungen im Bereich der Container hin. So teilte der Kläger mit E-Mail vom 5. November 2021 mit, dass sowohl am Weißglascontainer als auch am Braunglascontainer die Einwurfklappen abgerissen seien, womit die Container nicht mehr die vorgegebenen Lärmschutzverordnungen erfüllten. Zudem gäbe es Verschmutzungen bei den Behältern für Altmetall.

16 Mit Schreiben vom 9. November 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die betreffenden Firmen für die Reparatur bzw. für die Sauberhaltung bereits verständigt worden seien.

17 Mit E-Mail vom 29. November 2021 reklamierte der Kläger erneut, dass die Einwurfklappen defekt seien. Er forderte auf, dass die Reparatur binnen einer Woche erfolgen solle.

18 Mit E-Mail vom 1. Dezember 2021 teilte ein Vertreter der Betreiberfirma mit, dass die Situation aus Sicht der Betreiberfirma nicht weiter hinnehmbar sei. Am Standort … würden immer wieder die Klappen entfernt. An keinem anderen Standort im Landkreis habe die Firma derartige vergleichbare Unterhaltskosten und laufende Beschwerden von einem Anwohner. Die Betreiberfirma sehe sich gezwungen, die Behälter bis zum 6. Dezember 2021 abzuziehen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass die Suche nach einem neuen Standort Zeit benötige. Die Betreiberfirma teilte mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 mit, dass sie heute zum letzten Mal die Klappen ausgetauscht habe. Es werde gebeten, den neuen Standort bis zum 17. Dezember 2021 mitzuteilen.

19 Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 24. Januar 2022 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Verlegung des Altglascontainers an den Standort vor dem Klingentor und hilfsweise für den derzeitigen Aufstellungsort ein systematisches mit dem Kläger abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement sowie die Bemühung um Einhaltung der Überwachung des Einwurfplans.

20 Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass die Altglascontainer mit einer Spezialdämmung ausgestattet seien. Es würden sogar die Anforderungen der Lärmschutzklasse I erfüllt. Beschwerden von anderen Anwohnern, die im Umfeld wohnten, seien nicht bekannt. Es bestünden keine besonderen Umstände, die eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Es sei eine Spezialdämmung und eine Einhausung vorgenommen worden. Durch die probeweise Verlegung des Altglascontainers an einen anderen Bereich sei es nicht zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen, sondern vielmehr zu einer Verlagerung derselben gekommen. Zudem sei es zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des einmaligen Baudenkmals der historischen Stadtmauer gekommen. Somit habe der Bauausschuss einstimmig beschlossen, dass die Rückverlegung der Altglascontainer an ihren ursprünglichen Ort unter Beibehaltung der besonderen Schutzmaßnahmen vorgenommen werden solle. Die Container würden von der beauftragten Entsorgungsfirma regelmäßig geleert und in diesem Zusammenhang auch die Einwurfklappen kontrolliert und im Falle der Beschädigung ausgetauscht.

21 Mit Schreiben vom 13. April 2022 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, dass die zitierten Messungen mit funktionierenden Einwurfklappen vorgenommen worden seien. Eine Reparatur der defekten Einwurfklappen sei aber bis heute nicht erfolgt. Bei der probeweisen Verlegung des Altglascontainers sei die doppelte Entfernung zur Wohnbebauung gegeben, was zu einer deutlichen Verringerung der Lärmimmissionen führe. Bei einer angestrebten Entfernung zum Immissionsort von 50 m ergebe sich eine Minderung um rund 15 dB (A). Dies bedeute eine erhebliche Verbesserung. Die vermeintliche erhebliche optische Beeinträchtigung der historischen Stadtmauer sei nicht nachzuvollziehen, da exakt im Winkel zwischen Stadtmauer und … seit Jahren ein großer grüner Metallcontainer der Stadt stehe, in den der städtische Straßenkehrer regelmäßig seinen Sammelbehälter entleere. Auch würden auf dem Parkplatz regelmäßig Wohnmobile und teilweise sogar Busse geparkt. Eine einstimmige Beschlussfassung im Bauausschuss sei nicht erfolgt. Der Stadtrat … sei nach einem Bericht der FLZ für die Beibehaltung des Probestandortes gewesen. Die regelmäßige Kontrolle der Einwurfklappen durch die Firma … im Zuge der Leerung finde offenbar nicht statt, da weder eine Reparatur noch eine Reinigung des Stellplatzes durch die Firma … erfolge. Der Standort des Glascontainers am Parkplatz sei ohnehin der meist frequentierte Standort für den Altglaseinwurf, allein auf Grund der verkehrsgünstigen Lage.

22 Mit E-Mail vom 20. April 2022 teilte die Firma … mit, dass sie beim Hersteller der Depotcontainer hinsichtlich der Lärmschutzklasse nachgefragt habe und dieser mitgeteilt habe, dass die Lärmschutzklasse I auch ohne den an der Einwurföffnung angebrachten Splitterschutzgummi erreicht werde. Die Bienenklappen seien nur ein optionales Zubehör, das aus Rücksicht noch separat für diesen Standort bestellt worden sei. Der letzte Austausch der Bienenklappen sei am 3. Dezember 2021 erfolgt, ein weiterer Tausch sei nicht mehr vorgesehen. Der beigefügten Stellungnahme des Herstellers ist zu entnehmen, dass durch die Innenverkleidung (seitlich Textil, Bodendämmung Textilmatten) eine Lärmreduktion auf 86 dB(A) (Leerzustand) und 84 dB(A) (halb voll) erreicht werde. Die Splitterschutzgummis sorgten für zusätzlichen Lärmschutz.

23 Dieser Sachverhalt wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2022 mitgeteilt. Im Rahmen des vor dem Notar durchgeführten Schlichtungstermin wurde vereinbart, dass die Beklagte eine denkmalpflegerische Stellungnahme vorlegen solle. Mit E-Mail vom 30. November 2022 teilte das Landesamt für Denkmalpflege mit, dass der nördliche Teil der … Stadtmauer und die … einen wichtigen Bestandteil sowohl der als Einzelbaudenkmal geführten Stadtbefestigung als auch des Altstadtensembles bildeten, um diese charakteristische Situation nicht zu beeinträchtigen, sei die markante feldseitige Ansicht der historischen Stadtbefestigung möglichst freizuhalten. Jede Form von Bebauung und/oder die Aufstellung moderner, nicht zur historischen Situation passender Einrichtungen sei zu vermeiden. Dies gelte auch für die Aufstellung von Glas- und Dosencontainern auf der zur mauerweisenden Seite des Parkplatzes im ehemaligen Grabenbereich. Dieser Standort wäre für die historische Situation deutlich störender als der jetzige Standort an der Straße, weshalb eine Verlagerung der Container in Richtung der Stadtbefestigung aus Sicht der Baudenkmalpflege abzulehnen sei.

24 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 ließ der Kläger Klage zum Amtsgericht Ansbach erheben. Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

25 Zur Begründung der Klage führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass es sich bei den Altglas- und Altmetallcontainern um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handele. Gleichwohl seien diese Anlagen gemäß § 22 BImSchG so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Der Kläger habe bei der Beklagten versucht, eine geringfügige räumliche Verlegung in den hinteren Bereich des Parkplatzes zu erreichen. Dies habe in der Vergangenheit bereits einmal stattgefunden, sei aber wieder zurückgenommen worden. Der Kläger habe sich sogar bereiterklärt, sich an den Kosten einer neuen Einhausung der Container mit eigenen finanziellen Mitteln zu beteiligen. Gleichwohl habe auch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eine bürgerfreundliche Lösung nicht erreicht werden können. Problematisch am derzeitigen Standort sei insbesondere, dass die Einwurfzeiten nicht eingehalten würden, da insbesondere auch nachts oder sonntags Altglas bzw. Altmetall eingeworfen werde. Ferner seien auch die Einwurfklappen an den Containern defekt. Zuletzt seien die Container auch überfüllt gewesen und es würden neben den Containern Abfälle abgelagert, die insbesondere aus gastronomischen Betrieben der Beklagten stammten. Die Beklagte ziehe sich auf den unhaltbaren Standort zurück, dass seitens der Beklagten nichts gegen den ungehinderten Einwurf bzw. die Ablagerung von Altglas bzw. Altmetall getan werden könne. Hierbei übersehe die Beklagte, dass sie durch die Ausweisung des Standortes Zustandsstörerin sei. Es sei dem Kläger und seiner Ehefrau nicht zuzumuten, unter ständigen Lärmbeeinträchtigungen zu leiden, um seinerseits die Personen ausfindig zu machen, die außerhalb der Einwurfzeiten sich ihrer Abfälle entledigten und dies dann gegenüber der Beklagten zur Anzeige zu bringen, damit die Beklagte dann ihrerseits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten könne. Ebenso sei es unhaltbar, wenn sich die Beklagte bezüglich der fehlenden Klappen an den Containern auf den Standpunkt zurückziehe, dass es sich hier um ein Problem der Firma … handele, die mit der Leerung und Wartung der Container betraut sei. Die Beklagte sei als Ordnungsbehörde nicht nur zur Verfolgung von Rechtsverstößen verpflichtet, sondern müsse auch vorbeugend präventiv tätig werden, damit es zu keinen Rechtsverstößen komme. Der Kläger bedauere ausdrücklich zu dieser Klage gegen seine Heimatstadt gezwungen zu werden. Er sehe aber keine andere Möglichkeit, zumal ein Alternativstandort unproblematisch möglich wäre. Es gelinge der Beklagten eben nicht, die vorgegebenen Einwurfzeiten zu überwachen. Ebenso gelinge es der Beklagten nicht, den Dienstleister anzuhalten, dass die Container sich in einem technisch einwandfreien Zustand befänden, ebenso wenig den Standort durchgängig sauber zu halten.

26 Der Kläger beantragte ursprünglich:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Einwurf von Altglas und Altmetall in die Altglas- und Altmetallcontainer am Parkplatz P5, …, nur werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr stattfindet, sowie die Container werktags nicht außerhalb einer Zeit zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr entleert werden.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas- und Altmetallsammelbehälter regelmäßig geleert werden und keine Ablagerungen im Bereich der Altglas- und Altmetallcontainer stattfinden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Lärmdämmung an den Einwurfschächten in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.

27 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

28 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagten mit Rechtsverordnung des Landkreises vom 26. Juni 2000 die Eigenschaft als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger in bestimmten Bereichen der Abfallentsorgung übertragen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BayAbfG wurde. Somit nahm sie als Kreisangehörige die Rechte und Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften wahr (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayAbfG). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mit Rechtsverordnung des Landkreises Ansbach vom 16. März 2023 die Rechtsverordnung vom 26. Juni 2000, mit der der Beklagten einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen worden seien, mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 aufgehoben worden sei. Mithin verliere die Beklagte mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ihre Stellung als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger. Der gesamte Bereich der Abfallentsorgung liege ab diesem Zeitpunkt im Aufgabenbereich des Landkreises Ansbach. Grundlage des bisherigen Betriebs der Glas- und Dosencontainer sei die nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes zwischen der Beklagten als bisherigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und den sog. Systemen abgeschlossenen Abstimmungsvereinbarung. Nach der gesetzlich geforderten Abstimmungsvereinbarung seien die Systeme verpflichtet, Ablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen, die durch den Betrieb der Erfassungseinrichtung verursacht würden, unverzüglich zu entfernen, insbesondere Verpackungen neben Depotcontainern und bei der Abfuhr liegengebliebene Verpackungen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 die Wahrnehmung der Aufgabe als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger auf den Landkreis Ansbach übergehe.

29 Die Beklagte habe insoweit die Verpflichtung getroffen, bei Kenntniserlangung über entsprechende Verunreinigungen, dies nach der vertraglichen Regelung weiterzugeben. Daneben stehe die öffentlichrechtliche Aufgabe, ggfs. Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Insoweit der Kläger versuche den Eindruck zu erwecken, die Beklagte sei hier untätig geblieben, sei dies unzutreffend. Auf Betreiben der Beklagten sei der fragliche Standort für die Container extra mit besonderen Schutzvorrichtungen ausgestattet worden. Es sei eine Schutzvorrichtung in Form einer Einhausung angebracht, die sowohl optische Beeinträchtigungen des Klägers ausschließe, als auch etwaige Lärmimmissionen eindämme. Zu berücksichtigen sei ferner, dass zwischen dem Standort der Altglascontainer und dem Anwesen des Klägers noch eine stark befahrene Staatsstraße, der …, verlaufe. Neben der baulichen Schutzvorrichtung seien am fraglichen Standort besonders lärmgedämmte Container aufgestellt worden. Hierüber sei der Kläger mehrfach informiert worden. Des Weiteren seien dem Kläger bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2013 Messprotokolle des TÜVs Süddeutschland für die entsprechenden Container vorgelegt worden. Zudem würden die nach dem Bundesumweltamt erforderlichen Abstände zum Anwesen des Klägers bei weitem eingehalten. Dies wiederum neben der Tatsache, dass es sich bei den verwendeten Containern um solche der Lärmschutzklasse I handele, eine am Containerstandort zusätzliche Einhausung angebracht worden sei und zwischen dem Standort und dem Anwesen des Klägers noch eine viel befahrene Staatsstraße liege. Wenn vom Kläger immer wieder bemängelt werde, die Gummilippen an den Einwurfvorrichtungen der Container seien beschädigt, so sei hierzu zum wiederholten Male auszuführen, dass die Gummilippen keine originäre Lärmschutzfunktion hätten, sondern ihn allenfalls neben der baulich bedingten Geräuschminderung eine zusätzliche Lärmminderungsfunktion zukommen könne. Bei den Gummis handele es sich ihrer Funktion nach um Splitterschutzgummis und sog. Bienenlappen.

30 Entsprechend den Beschwerden des Klägers über eine etwaige Verunreinigung des Platzes sei nachgegangen worden und diese seien zeitnah beseitigt worden. Es sei anzumerken, dass die Straßenkehrer der Beklagten täglich an dem Platz vorbeigingen und immer mal vorkommende und unberechtigte Ablagerungen von anderen Müllsorten (Sperrmüll) beseitigten. Die Container selbst würden regelmäßig – die Blechcontainer alle 14 Tage, die Glascontainer in der Regel alle sieben bis zehn Tage – geleert. Die vom Kläger übermittelten Lichtbilder belegten zunächst einmal vor allem, dass es sich vorliegend um einen sehr geeigneten Standort handele, der einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf bediene und gut angenommen werde. Die fraglichen Abfallfraktionen würden insoweit von den Bürgerinnen und Bürger nicht anderweitig entsorgt, sondern ordnungsgemäß an einem sowohl für die anliegenden Anwohner der Wohngebiete innerhalb und außerhalb der Altstadt gut zu Fuß und für andere Nutzer mit dem Pkw gut erreichbaren Standort. Unzumutbare Missstände seien am gegebenen Containerstandort jedenfalls nicht festzustellen.

31 Die Beklagte sei als bisher zuständige Ordnungsbehörde etwaigen Einwürfen außerhalb der zulässigen Einwurfzeiten nachgegangen. Es seien bereits mehrfach Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden, insofern Grundlagen für Ermittlungen vorgelegen hätten. Es gebe am fraglichen Standort von keinen anderen Anliegern Beschwerden.

32 Mit Schriftsätzen vom 9. März 2023, 19. April 2023 und 9. Juni 2023 teilte der Klägerbevollmächtigte weitere Verstöße gegen die Einwurfzeiten mit.

33 Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2023 wurden aktuelle Bilder von den streitgegenständlichen Containern übermittelt.

34 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 erwiderte der Kläger, dass die Übertragung der Aufgabe als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger auf den Landkreis Ansbach keinen Einfluss auf den Standort der Entsorgungscontainer haben werde. Die sog. bauliche Schutzvorrichtung sei lediglich ein Bretterverschlag, der aus rein optischen Gründen angebracht worden sei und keinerlei Lärmminderungswirkung habe. Auch das Argument, dass die Container in einer stark befahrenen Straße stünden, führe nicht dazu, dass Lärmbelästigungen vom Kläger zu dulden seien, tatsächlich sei die Straße lediglich tagsüber gut frequentiert, nicht aber abends und nachts. Auch die Aussage, dass es keine weiteren Anliegerbeschwerden gebe, führe nicht zur Zulässigkeit der Untätigkeit der Beklagten. Bei den nächtlichen Einwürfen handele es sich überwiegend auch um den Einwurf gewerbetreibender Gastwirte. So habe man am 9. Juli 2023 kurz vor 15:00 Uhr den Einwurf mehrerer Flaschen in den Container beobachten können. Es bleibe dabei, dass die Beklagte einen Containerstandort an dem Parkplatz gewählt habe, der am nächsten zur dortigen Bebauung liege.

35 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass am 20. Juli 2023 gegen 14:00 Uhr die Glascontainer geleert worden seien. Den anliegenden Fotos sei zu entnehmen, dass überall am Boden Glasscherben lägen, zum anderen zeige der Blick in die Container, dass die ursprünglich vorhanden und ehemals funktionsfähigen Einwurffallhemmer nicht mehr funktionierten. Die weiteren Fotos zeigten den Weißglascontainer, dessen Gummibänder durch Plastikplanen und Tüten derart verklebt seien, dass eine Funktion nicht mehr möglich sei. Ein Großteil der schwarzen Plane hänge beim Leeren unten aus dem Container. Ein weiteres Foto zeige den Grünglascontainer. Man sehe, dass schon wenige eingeworfene, in diesem Fall zurückgebliebene Flaschen genügten, um die Funktion der Fallhemmung außer Kraft zu setzen. Alle Flaschen, die eingeworfen würden, fielen direkt bis zum Boden des Containers mit entsprechender Lärmentwicklung, da auch die Einwurfklappen nicht mehr vorhanden seien.

36 Mit Schriftsatz vom 7. August 2023 wurde ein weiteres Foto vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der Standort regelmäßig auch zur Ablagerung anderer Abfälle missbraucht werde.

37 Mit Schriftsatz vom 24. August 2023 wurden weitere aktuelle Fotos vorgelegt, ebenso mit Schriftsatz vom 8. November 2023 und 12. März 2024 Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 legte der Kläger eine Mitteilungsvorlage der Beklagten vom 10. Juli 2024 vor, wonach die Verwaltung beauftragt werde, zu prüfen, ob auf der Wertstoffinsel des Parkplatzes P5 ein weiterer vierter Blechdosencontainer aufgestellt und der Turnus zur Leerung der Container verkürzt werden könne.

38 Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass außer Frage stünde, dass Wertstoffinseln notwendig seien. Es stehe aber auch außer Frage, dass die Entsorgung/das Sammeln der Wertstoffe mit erheblicher Lärmbelästigung verbunden sein könne. Der derzeitige Standort des Glascontainers sei unglücklich gewählt, da es so angelegt sei, dass von diesem Standort aus die kürzeste Entfernung zur Wohnbebauung bestünde. Jeder andere mögliche Standort am P5 wäre deutlich weiter von der Wohnbebauung entfernt. Eine Überwachung der Einwurfzeiten erfolge seitens der Beklagten offenkundig nicht. Somit könne allein durch eine Verlegung des Standortes Abhilfe geschaffen werden. Es werde auf die anlegende Schrift „Schutz vor Lärm“ verwiesen. Dort werde auf Seite 23 der Schluss gezogen, dass es zutreffend erscheine, wenn der Rechtsprechung zum Lärm durch Altglascontainer bei der Bestimmung des zumutbaren Mindestmaßes an schädlichen Umwelteinwirkungen auch die Erwägung von Alternativstandorten mit der möglichen Konsequenz einbezogen werde, den Betrieb an einem bestimmten Standort zu untersagen.

39 Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 wurden weitere Fotos vorgelegt, ebenso mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024, vom 3. Januar 2025, vom 8. Januar 2025, vom 13. Januar 2025 sowie vom 13. Mai 2025, wobei auf letzterem Foto nach Angaben des Klägerbevollmächtigten zu sehen sei, dass die Blechsammelbehälter immer noch nicht entleert worden seien und der Deckel seit geraumer Zeit abgerissen sei.

40 Mit Schriftsatz vom 25. August 2025 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass ein Mitarbeiter der Beklagten am 24. August 2025 um 10:45 Uhr aus seiner Elektrokarre und dem Umfeld der Glascontainer Flaschen in die Altglascontainer eingeworfen habe. Auf die zulässigen Einwurfzeiten hingewiesen, habe er geäußert, dass dies für ihn nicht gelte. Auch wenn nun neue Behälter am alten Platz stünden, habe sich in der Sache nichts geändert. Die Behälter würden nach wie vor nicht genügend oft geleert, was zu einer Verschmutzung des Standortes und zu einer erheblichen Geruchsbelästigung führe.

41 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass sich der Wertstoffsammelplatz am P5 erneut in einem desolaten Zustand befinde. Es wurde entsprechende Fotos vorgelegt.

42 Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 teilte die Beklagte mit, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 die Beklagte nicht mehr für die Aufgabe der Abfallentsorgung zuständig sei. Grundlage für den Betrieb der Glas- und Weißblechcontainer sei die Abstimmungsvereinbarung, die nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes zwischen dem Landkreis Ansbach als öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger und den dualen Systemen Deutschland abgeschlossen worden sei. Die Container würden über den von den dualen Systemen Deutschland beauftragten Dienstleistern regelmäßig geleert. Es sei festzustellen, dass die Klägerseite zum wiederholten Male die Beteiligten mit einem Sachvortrag konfrontiere, der mit der gegenständlichen Angelegenheit nichts zu tun habe. Die Beklagte habe den vorgebrachten Vorgang zum Anlass genommen und sämtliche mit der Straßenreinigung betrauten Mitarbeiter nochmal explizit auf die zu beachtenden Einwurfzeiten hingewiesen und diese zur Einhaltung verpflichtet. Ungeachtet dessen weise man darauf hin, dass allein schon die allgemeine Lebenserfahrung lehre, dass es immer Zeitpunkte gebe, in denen Container voll befüllt seien und von Dritten auch unzulässigerweise Dinge neben Containern abgestellt würden. Dies käme in einer Vielzahl von anderen Standorten Deutschlandweit vor. Der Standort falle keinesfalls negativ gegenüber anderen Standorten ab. Es werde eine Lichtbilddokumentation vorgelegt, die nicht einzelne willkürlich gewählte Zeitpunkte und vermeintliche Horrorszenarien darlege, sondern in der der Zustand systematisch über den Zeitraum eines vollen Monats dokumentiert werde.

43 Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. November 2025 wurde der Kläger aufgefordert Stellungnahme zum mitgeteilten gesetzlichen Beklagtenwechsel zu nehmen. Das Rubrum dürfte von Amts wegen umzustellen sein.

44 Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es unerheblich sei, in wessen Aufgabenbereich die Abfallentsorgung falle. Die vorliegende Klage sei am 14. Februar 2023 eingereicht worden. Es werde angeregt, dass dann eben auch das Landratsamt beigeladen werde. Gleichwohl bestimme weiterhin die Beklagte den Standort der Glascontainer und nicht der Landkreis Ansbach. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, dass die Beklagte einen Standort wähle, der weitestmöglich von der Wohnbebauung entfernt sei.

45 Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 legte der Klägerbevollmächtigte zwei Fotos vom 22. Januar 2026 vor, die den bereits bekannten grünen Abfallcontainer in unmittelbarer Nähe zur Stadtmauer zeigten. Es sei ein Bewegungsparcours mit Fitnessgeräten und Sitzbänken direkt vor der Stadtmauer entstanden. Diese Fotos widerlegten die Argumentation der Beklagten, dass es um den Ensemble- bzw. Denkmalschutz der historischen Stadtmauer gehe.

46 In der mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 wurde vom Verfahren AN 9 K 23.862 das Verfahren, soweit es den Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Entleerungszeiten sowie die Klageanträge zu 2 und 3 betrifft, durch Beschluss abgetrennt und unter dem Aktenzeichen AN 9 K 26.1393 fortgeführt.

47 Der Kläger beantragt nunmehr in diesem Verfahren,

die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Einwurf von Altglas und Altmetall in die Altglas- und Altmetallcontainer am Parkplatz P 5, …, nur werktags von 7-19 Uhr stattfindet.

48 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

A.

49 Die zulässige Klage ist unbegründet.

50 Die klägerseits erhobene Leistungsklage ist zulässig.

51 Dem Kläger steht aber kein gegen die Beklagte gerichteter Abwehranspruch in Form eines allgemeinen öffentlichrechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch zu.

B.

52 1. Nach der Verfahrensabtrennung ist unter diesem Aktenzeichen nur doch der Anspruch auf Vornahme von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Einwurfzeiten streitgegenständlich.

53 Bezüglich dieses Anspruchs ist als Anspruchsgrundlage der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch heranzuziehen. Dieser Anspruch wird entweder aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet oder er folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 77/87 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 8 CE 20.1374 – juris Rn. 23; SächsOVG – B.v. 17.12.2007 – 4 B 612/06 – juris Rn. 23).

54 Der öffentlicherechtliche Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch gewährt Schutz vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlichthoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen. Anspruchsvoraussetzung ist in jedem Fall ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektives Recht durch hoheitliches Handeln.

55 Auch wenn der Klageantrag auf eine Verpflichtung der Beklagten – und damit ein aktives Handeln – zur Vornahme von Maßnahmen, die eine Nutzung außerhalb der Betriebszeiten verhindern sollen, gerichtet ist, ist hier dennoch der Unterlassungsanspruch als geeignete Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Es geht dem Kläger gerade um das Unterlassen der Erzeugung von Lärmimmissionen außerhalb der Betriebszeiten. Dass der Antrag nur „geeignete Maßnahmen“ fordert und sich diesbezüglich nicht näher festlegt, ist unschädlich. Der Antrag ist insofern ein Minus im Vergleich zu einem Unterlassungsanspruch, der auf komplette Einstellung des Betriebs der Wertstoffcontainer an ihrem Standort gerichtet wäre.

56 2. Die Beklagte ist hinsichtlich dieses Anspruchs auch passivlegitimiert, da sie als Eigentümerin der Stellfläche grundsätzlich in der Lage ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf die Einhaltung der Einwurfzeiten auswirken können. Sie ist insoweit jedenfalls auch als Betreiberin der Sammelstelle anzusehen, wenngleich sie, was auch durch die Verfahrensabtrennung abgebildet wurde, nicht für alle im Zusammenhang mit der Wertstoffsammelstelle stehenden Maßnahmen zuständig ist (siehe hierzu VG Bayreuth, G.v. 12.4.2022 – B 9 K 20.86 – juris Rn. 44).

57 3. Der Kläger hat keinen öffentlichrechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch wegen der von den streitgegenständlichen Containern ausgehenden Immissionen durch Nutzungen außerhalb der festgelegten Betriebszeiten.

58 Bezüglich der Nutzung der Container außerhalb der Betriebszeiten ist nämlich schon keine Nutzung gegeben, die auf ein hoheitliches Handeln der Beklagten zurückgeht. Die Nutzung außerhalb der Betriebszeiten ist der Beklagten gerade nicht zurechenbar (siehe hierzu 3.1). Selbst wenn man die grundsätzliche Zurechenbarkeit bejahen wollte und so zur Annahme eines auf hoheitliches Handeln zurückgehenden Eingriffs gelangen sollte, so sind jedenfalls keine unzumutbaren Einwirkungen erkennbar, was die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs ausschließt (siehe hierzu 3.2)

59 3. 1 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich mit Beschluss vom 27. Oktober 1993 Folgendes aus (Az. 26 CE 92.2699):

„Was die Antragsteller zur missbräuchlichen Nutzung der Anlage vorgetragen haben, kann nicht deren Betrieb zugerechnet werden und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Soweit es um den zweifellos erheblich störenden Einwurf von Glas in die Container am Abend, in der Nacht und in sonstigen Ruhezeiten geht, ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragsgegnerin entsprechende Verbotshinweise angebracht hat. Mehr können die Antragsteller von der Antragsgegnerin derzeit nicht verlangen. Es gehört zur täglichen Erfahrung, dass zahlreiche Mitbürger Verbotsübertretungen als selbstverständlich betrachten und Gleichgültigkeit oder Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen anderer mit Durchsetzungsvermögen verwechseln. Das Verhalten im Straßenverkehr ist dafür ein anschauliches Beispiel. Asoziale Verhaltensweisen können aber durch das Recht nicht beherrscht und durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden. Innerhalb eines allgemein lässigen Umgangs mit Nutzungsvorschriften bilden Wertstoffinseln der hier umstrittenen Art keine „Inseln der Seligen“ mit ausschließlich gesetzestreuen Benutzern.“

60 Mit Urteil vom 27. November 1995 ergänzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 B 95.436):

„Das VG stellt sich hiermit gegen die ständige Rechtsprechung des VGH München, wonach die Baurechtmäßigkeit einer öffentlichen Einrichtung nicht deshalb in Frage gestellt wird, weil deren Nutzung außerhalb der genehmigten Zweckbestimmung in die Nachtstunden hinein erfolgt, ohne daß die Anlage selbst einem derartigen Mißbrauch Vorschub leistet (VGH München v. 20. 1. 1995 – 2 CS 94. 2935) und wonach einer rechtsmißbräuchlichen Nutzung durch entsprechende Verbotshinweise entgegenzutreten ist. Asoziale Verhaltensweisen einzelner können aber durch das Recht nicht beherrscht und – insbesondere im vorliegenden Fall – durch angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mittel nicht zuverlässig unterbunden werden (VGH München, Beschluss vom 27. 10. 1993 – 26 CE 92. 2699; BayVBl 1988, 241 (243f.)). Der Bekl. ist der ihm insoweit obliegenden Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß er die Öffnungszeiten (7 bis 19 Uhr) am Wertstoffhof ausgeschildert hat mit dem Verbot, diesen außerhalb der Benutzungszeiten zu betreten. Vom Bekl. kann angesichts der Vielzahl der von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container nicht gefordert werden, daß er diese zur Abends- und Nachtzeit überwacht bzw. für den täglichen Verschluß der Container Sorge trägt.“

61 Demnach ist eine Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung zum Betrieb der Anlage nur in Ausnahmefällen möglich, wenn nämlich der Betreiber einer missbräuchlichen Nutzung der Anlage gerade Vorschub leistet.

62 Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Betreiber es unterlassen hat, die Nutzungszeiten durch entsprechende Beschilderung der Container erkennbar zu machen. Für einen derartigen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich. Den beklagtenseits vorgelegten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Nutzungszeiten jedenfalls an den Wertstoffcontainern für die Glassammlung, die nach dem klägerischen Vortrag auch das „größere“ Störpotential mit sich bringen, angebracht und auch erkennbar sind.

63 Eine Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung kann zudem dann vorzunehmen sein, wenn durch die Wahl des konkreten Standortes in einem besonderen Ausmaß eine missbräuchliche Nutzung gefördert wird. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung der Standorte für Wertstoffcontainer der Behörde generell ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (siehe VG Augsburg, U.v. 6.3.2023 – Au 9 K 22.725 – juris Rn. 51). Eine solche Festlegung kann sich nur dann als fehlerhaft erweisen, wenn ein Standort nicht berücksichtigt wird, der sich im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems vergleichbar eignet und in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung wirkt.

64 Diesbezüglich ist schon kein hinreichend substantiierter Vortrag des Klägers erfolgt. Der bloße Verweis auf weiter entfernte Standorte auf dem Parkplatz ist insofern nicht ausreichend. Insbesondere besteht bei einem weiter von der Straße entfernt gelegenen Standort im inneren Bereich des Parkplatzes ein erhöhtes Risiko, dass dieser Standort für den Fall der Containerentleerung nicht immer ungehindert erreichbar ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass am derzeitigen Standort bereits bauliche Maßnahmen umgesetzt worden sind. Zudem ist auch keine hinreichend substantiierte Darlegung erfolgt, wie durch einen anderen Standort die Störung in erheblichem Umfang verringert würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der konkret gewählte Standort in einem besonderen Ausmaß eine missbräuchliche Nutzung fördert. Gerade durch die in der Nähe befindliche Wohnbebauung ist eine gewisse soziale Kontrolle gegeben, die missbräuchlichen Nutzungen entgegenwirkt.

65 Die Wahl des Standorts gründet nach Ausführungen der Vertreter der Beklagten auf verschiedenen Gesichtspunkten, wie der Erreichbarkeit, der Anfahrbarkeit und der Verteilung im Stadtgebiet. Die Containerstellplätze seien Anfang der 90er Jahre im Zusammenhang mit der Einführung des Dualen Systems ausgewählt worden. Das Ziel sei eine flächendeckende Abdeckung des Stadtgebiets gewesen. Die einzelnen Stellplätze seien nach ihrer Erreichbarkeit, insbesondere auch nach ihrer fußläufigen Erreichbarkeit, ausgewählt worden. Im Stadtgebiet seien ca. 10 Stellplätze vorhanden, wobei der streitgegenständliche Standort die nördliche Altstadt abdecke.

66 Diese Darlegungen begegnen nach Einschätzung des Gerichts keinen Bedenken. Die Standortwahl erscheint nachvollziehbar. Auch die nach Angaben des Klägers im Jahr 2011 vorgenommene Verlegung des Standortes in westliche Richtung, die wohl im Zuge der Straßenerneuerung vorgenommen wurde, führt zu keiner anderen Einschätzung.

67 Somit sind keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Zurechenbarkeit gegeben.

68 3. 2 Selbst wenn man die Nutzung außerhalb der Betriebszeiten grundsätzlich auch der Beklagten aufgrund ihrer Betreiberstellung zurechnen sollte, so scheitert der Anspruch jedenfalls daran, dass die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

69 Teile der Rechtsprechung bejahen die grundsätzliche Zurechenbarkeit dieser Nutzungen mit der Begründung, dass außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretende Lärmbelästigungen Belastungen sind, die typischerweise mit dem Betrieb verbunden sind, da die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer solchen Anlagen, die – wie vorliegend – ungehindert zugänglich sind, immanent seien. Vorliegend überschreiten die Immissionen aber nicht das Maß dessen, was der Kläger als zumutbar hinnehmen muss.

70 Als Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung ist grundsätzlich § 22 Abs. 1 und 3 BImSchG heranzuziehen. Bei den Containern handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Diese sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit einer Belästigung ist nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke zu beurteilen, vielmehr ist die Beurteilung Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht. Im Rahmen dieser Würdigung sind auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen. Es hat somit eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer Güterabwägung stattzufinden (siehe BVerwG, U.v. 30.4.1992 – 7 C 25.91 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 6.3.2022 – AU 9 K 22.725 – juris Rn. 44 f.).

71 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer in einem (allgemeinen) Wohngebiet grundsätzlich als sozialadäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die jeweiligen Sammelsysteme sind zur Herstellung der nötigen Akzeptanz gerade darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 27.10.1993 – 26 CE 92.2699 – juris Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 6.3.2022 – Au 9 K 22.725 – juris Rn. 46; VG Bayreuth, G.v. 12.4.2022 – B 9 K 20.86 – juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.11.1995 – 20 B 95.436 – juris zur Zulässigkeit eines Wertstoffhofs im reinen Wohngebiet).

72 Es sind vorliegend aber auch keine Umstände erkennbar, dass sich der Sammelplatz ausnahmsweise als unzulässig erweisen würde, da besondere Umstände vorlägen, die die Belastung durch die Lärmbelästigung über das Maß hinaus ansteigen lässt, das typischerweise zumutbar ist. Die von der Benutzung außerhalb der Nutzungszeiten der Container ausgehenden Immissionen sind dem Kläger gerade nicht unzumutbarDas klägerische Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet, somit sind die von der Benutzung der Container ausgehenden Immissionen schon grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Weiterhin handelt es sich um Container, die der Lärmschutzklasse 1 gemäß Umweltzeichen RAL UZ 1 entsprechen und einen Lärmreduktion auf 86 dB(A) (Leerzustand) und 84 db(A) (halb voll) erreichen. Zudem wurde auch noch eine zusätzliche Einhausung angebracht. Die Entfernung vom Standort der Container zum Wohnhaus des Klägers beträgt ca. 22 Meter. Nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Landratsamtes, der die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist bei einem Schallleistungspegel von 86 bzw. 87 dB(A) ein Mindestabstand von 16 Metern empfohlen. Die Entfernung von 22 Metern erscheint daher unbedenklich.

73 Die Immissionen, die durch Fehlverhalten der Benutzer in Form einer Nutzung außerhalb der Nutzungszeiten erzeugt werden, berühren die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen indes nur dann, wenn die Ausgestaltung der Wertstoffinseln einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995 – 20 B 95.436 – NVwZ 1996, 1031 (1033). Einem Missbrauch kann beispielsweise durch die konkrete Standortentscheidung Vorschub geleistet werden (siehe hierzu VG Bayreuth, G.v. 12. April 2022 – B 9 K 20.86 – juris Rn. 48).

74 Wie oben bereits ausgeführt, begegnet die Auswahl und Ausgestaltung des konkreten Standortes keinen diesbezüglichen Bedenken. Es ist gerade nicht erkennbar, dass einer missbräuchlichen Nutzung Vorschub geleistet wird. Abermals ist auf die durch die Nähe zur Wohnbebauung gegebene soziale Kontrolle zu verweisen.

75 3. 3 Sofern die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten ist, ist es unerheblich, ob es andere Standorte oder Maßnahmen gibt, die die Emissionen weiter verringern würden. Es kommt somit gerade nicht darauf an, ob die Beklagte für die Aufstellung auf einen Alternativstandort zugreifen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.1009 – 4 B 93.98 – juris Rn. 5; VG Magdeburg, U.v. 23.1.2012 – 1 A 379/10 – juris Rn. 27).

76 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.

C.

77 Nach alledem war die Klage abzuweisen.

78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmimmissionen durch Wertstoffcontainer setzt voraus, dass die Störungen auf hoheitliches Handeln des Betreibers zurückzuführen und dem Betreiber zurechenbar sind. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Nutzung von Wertstoffcontainern außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten ist dem Betreiber regelmäßig nicht zurechenbar, wenn durch Beschilderung auf die Nutzungszeiten hingewiesen wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Nutzung fördern. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Lärmimmissionen von Wertstoffcontainern in einem allgemeinen Wohngebiet sind grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen, sofern die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten wird und der Stand der Technik eingehalten ist. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)

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Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmimmissionen durch Wertstoffcontainer

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