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M 9 K 24.4162•VG München 9. Kammer, 2026-03-25, M 9 K 24.4162
M 9 K 24.4162Administrative Court / Chamber 9Mar 25, 2026
Soweit eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser zur gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens gehört, ist sie prinzipiell nicht drittschützend, da das öffentliche Baurecht grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn gewährt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-25
Aktenzeichen: M 9 K 24.4162
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich de außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses (Anwesen L* …straße 23 in …) und den Einbau eines Pelletlagers sowie die Erweiterung der Terrasse bzgl. eines weiteren Einfamilienhauses (Anwesen L …straße 25 in …*) auf dem Grundstück FlNr. …4 und …1 der Gemarkung … (im Folgenden: Baugrundstück).
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des (süd-)östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. …9 der Gemarkung … Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut (Anwesen L* …straße 27 in …*).
3 Mit streitgegenständlicher Baugenehmigung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses und den Einbau eines Pelletlagers sowie die Erweiterung der Terrasse bzgl. eines weiteren Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück erteilt. Auf den Inhalt des Bescheids vom 22. Mai 2023 im Übrigen wird Bezug genommen.
4 Eine Zustellung des Bescheids an die Klägerin erfolgt nicht.
5 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Juli 2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 22. Mai 2023 und lässt sinngemäß beantragen,
6 den Bescheid vom 22. Mai 2023 aufzuheben.
7 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin eine ausgeprägte Hanglage und ein in nordsüdlicher Richtung verlaufendes Gefälle aufwiesen. Zur Errichtung des Bauvorhabens sei entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks eine mehrere Meter hohe Betonmauer in den Hang hineingesetzt worden. Durch diesen massiven Eingriff in den Hang könne das dem Hanggefälle folgende Regen-, Hang- und Grundwasser nicht mehr ungehindert abfließen und staue sich zu Lasten der Hangsicherheit vor dem Bauvorhaben des Beigeladenen an der nördlichen in den Hang hineingezogenen Betonmauer auf. Bei Starkregenereignissen drohe durch diese Aufstauung ein Hangrutsch, der sich auch auf das unterhalb liegende Anwesen der Klägerin auswirken und Überschwemmungen daran verursachen werde. Diese Situation werde dadurch zusätzlich verschärft, dass das Baugrundstück nach den Angaben des Landesamts für Umwelt (LfU) in einem Gefahrenhinweisbereich für tiefgreifende Rutschungen liege. Zudem führten die durch das Vorhaben bedingten Aufstauungen dazu, dass diese neue unterirdische Fließwege ausbilden könnten, die auch auf das Grundstück der Klägerin reichen und insbesondere zur Vernässung des Kellers der Klägerin führen könnten. Weder die Wasserbehörde beim Landratsamt noch die untere Naturschutzbehörde oder das zuständige Wasserwirtschaftsamt (WWA) seien beteiligt worden, obwohl das LfU in seiner Stellungnahme im Hinblick auf die Belange der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes auf die Naturschutzbehörde und das WWA verwiesen habe. Das Bauvorhaben verstoße gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da es hierdurch zu einer Gefährdung der Hangsicherheit und der Gefahr sich auf das Grundstück der Klägerin auswirkenden Hangabgängen sowie Vernässung insbesondere des Kellers komme. Vorgelegt wurden von der Klägerin in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des LfU vom 8. März 2024 sowie eine hydrogeologische Einschätzung des Diplomgeologen Dr. A. H. vom 15. Juli 2024, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 18. September 2024 und 27. November 2024 im Übrigen wird ebenfalls Bezug genommen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem umgeleiteten Wasser um Hangwasser, nicht um Grundwasser handele, so dass der Fachbereich Wasser nicht zuständig sei. Der Verweis in der Stellungnahme des LfU auf die Fachstelle Naturschutz und das WWA sei nur ein Hinweis auf die jeweilige Zuständigkeit, keine Aufforderung, diese zu beteiligen, gewesen. Bei den Behauptungen des Klägerbevollmächtigten handele es sich nur um Vermutungen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2024 im Übrigen wird Bezug genommen.
11 Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Beigeladene bzw. dessen Bevollmächtigter tragen mit Schriftsatz vom 18. März 2026 im Wesentlichen vor, dass das ankommendes Hangwasser nicht aufgestaut, sondern sicher über die Ableit-Öffnungen in der Stützwand abgeleitet werde. Die geringe Wassermenge, die überhaupt in den Bereich der Hangsicherungsanlage gelange, werde somit problemlos abgeführt. Zudem fließe dieses Restwasser aufgrund der vorhandenen Geologie und Topographie nur von Osten nach Westen, also entgegengesetzt zum ohnehin entfernter befindlichen Gebäude der Klägerin. Die alte Hangsicherung sei gegen eine Hangstützwand mit Drainagen und Rückverankerungen ausgetauscht worden, welche den Hang mitsamt den dort befindlichen Gebäuden und Straßen besser absichere als jemals zuvor. Zudem befinde sich das Grundstück der Klägerin samt Gebäude nicht in der Fall- und Hangrutsch-Linie in Bezug auf die Stützwand. Aus keiner der Stellungnahmen ergebe sich auch nur annähernd eine massive Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch die Baumaßnahme, insbesondere durch die Hangsicherungsanlage des Beigeladenen. Durch die Stellungnahme des LfU, auf die sich die Klägerin stütze, sei eine Bebauung gerade für zulässig erklärt worden. Der Sachverständige Dr. A. H. mache in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 keinerlei konkrete Angaben zu einer möglichen Gefährdung. Die Behauptungen der Klägerin seien allenfalls aus zivilrechtlicher Sicht zu prüfen, da § 37 WHG alleine dem Zivilrechtsweg unterfalle. Der Beigeladene legte in diesem Zusammenhang auch ein rechtskräftiges Endurteil des Landgerichts München II vom 18. Oktober 2024 (Az.: 3 O 3654/24 Bau) vor, in dem der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beigeladenen zur Duldung der Besichtigung und Untersuchung der im nördlichen Bereich des Baugrundstücks gelegenen Betonstützwand durch den Diplomgeologen Dr. A. H. zurückgewiesen wurde. Auf das Urteil nebst Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 18. März 2026 im Übrigen wird ebenfalls Bezug genommen.
14 Am 25. März 2026 fanden Augenschein und mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten samt genehmigter Bauvorlagen Bezug genommen.
16 Die Klage hat keinen Erfolg.
17 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Mai 2023 verletzt keine Rechte, die dem Schutz der Klägerin dienen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18 In der hier vorliegenden Konstellation der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn verspricht die Klage nur dann Erfolg, wenn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt werden, welche gerade auch dem Schutz der Klägerin dienen und Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
19 Gemessen hieran liegt eine Verletzung der Klägerin in sie drittschützenden Rechtspositionen unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2026 gewinnen konnte, und der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht vor.
20 a. Soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung bezogen auf die Erschließungssituation des Baugrundstücks durch eine unzureichende Ableitung von Regen- und Hangwasser bzw. durch aufgestautes bzw. aufsteigendes Grundwasser vorträgt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage.
21 Denn eine für den Erfolg der Klage allein relevante Drittrechtsverletzung liegt insofern nicht vor. Soweit eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser zur gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens gehört ist sie prinzipiell nicht drittschützend (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris; B.v. 24.7.2014 – 15 CS 14.949 – juris Rn. 13 ff.). Abgesehen davon gewährt das öffentliche Baurecht grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn (vgl. Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 161. EL Februar 2026, Art. 66, Rn. 658). Der Schutz des Nachbarn richtet sich vielmehr nach den Regelungen des Privatrechts, Art. 68 Abs. 4 BayBO und § 37 WHG (vgl. VG Würzburg, U.v. 06.12.2012 – W 5 K 11.514 – juris Rn. 49).
22 Vor diesem Hintergrund äußert sich vorliegend auch die angefochtene Baugenehmigung nicht verbindlich regelnd zur Oberflächenentwässerung und muss dies auch nicht. Sie trifft keine Aussage dazu, dass die Abführung von Oberflächenwasser im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht. Denn die technische Ausgestaltung der Entwässerung des Baugrundstücks ist ohnehin schon nicht Gegenstand der Bauvorlagen und der im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Umstände. Deshalb ist es auch, anders wie vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne Bedeutung für die Baugenehmigung, in welcher Form und Ausgestaltung eine Entwässerung des Baugrundstücks erfolgt. Die Baugenehmigung vermittelt dem Beigeladenen somit auch nicht das Recht, das Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke abzuleiten. Vielmehr kann sich die Klägerin insofern gegebenenfalls zivilrechtlich zur Wehr setzen. Mit der Baugenehmigung geht damit grundsätzlich auch nicht die unmittelbare Folge einher, dass die Nachbarn eine zu Lasten ihrer Grundstücke gehende unzumutbare Form der Niederschlagswasserbeseitigung hinnehmen müssen. Einen Rechtverletzung der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung scheidet damit mangels Regelungswirkung derselben in diesem Zusammenhang von vornherein aus.
23 Gleiches gilt, soweit von Seiten der Klägerin Vernässungsschäden vorgetragen werden, die auf aufgestautes bzw. aufsteigendes Grundwasser zurückgeführt werden. Denn auch die Prüfung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse ist bereits nicht Gegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Etwaige Auswirkungen durch bzw. auf das Grundwasser wären lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens, die unabhängig von der Baugenehmigung (gegebenenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren) geregelt und bewältigt werden müssten (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2002 – 2 ZB 02.489 – juris Rn. 4; B.v. 15.4.2003 – 2 ZB 02.3115 – juris Rn. 1).
24 b. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt.
25 Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der Feststellungen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2026 wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt.
26 Das Gebot der Rücksichtnahme leitet sich für das streitgegenständliche, sich im unbeplanten Innenbereich befindliche Vorhaben entweder aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ab; welche Vorschriften zur Anwendung kommen, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
27 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Zur Bestimmung dessen, was dem Rücksichtnahmevepflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, ist insbesondere auch die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und das Nachbargrundstück eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – BeckRS 2023, 37961 Rn. 11). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17).
28 Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses zugleich eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte automatisch begründet. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2012 – 15 CS 12.634 – juris Rn. 14; B. v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 15 a.E.). Da das öffentliche Baurecht, wie oben bereits dargestellt, generell – vorbehaltlich einer Prüfung des Rücksichtnahmegebots – keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück gewährt, äußert sich auch die angefochtene Baugenehmigung nicht verbindlich regelnd zur Oberflächenentwässerung sowie der Veränderung des Grundwassers und muss dies auch nicht. Sie trifft keine Aussage dazu, dass die Abführung von Oberflächenwasser und etwaige Veränderungen des Grundwassers beim Vorhaben den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird demnach durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. dazu die Ausführungen oben).
29 Daher geht die Anfechtung der Baugenehmigung aufgrund der Befürchtung der Klägerin, durch das Bauvorhaben werde das anfallende Regen-, Hang- und Grundwasser die Hangsicherheit beeinträchtigen, ihr Grundstück überschwemmen und eine Beeinträchtigung desselben sowie ihrer Rechte in Form des Rücksichtnahmegebots zur Folge haben, grundsätzlich von vornherein ins Leere.
30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn durch die unzureichende Erschließung ein unmittelbares Nachbargrundstück gravierend betroffen wird, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2006 – 1 Cs 06.2717 – juris Rn. 20).
31 Denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend schon nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen und auch sonst für das Gericht ersichtlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins von den örtlichen Verhältnissen – insbesondere bezogen auf das Ost-West-Gefälle des Geländes – gewinnen konnte.
32 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahme des LfU vom 8. März 2024 und eine hydrogeologische Einschätzung des Diplomgeologen Dr. A. H. vom 15. Juli 2024 vorgetragen hat, dass auf dem Baugrundstück eine mehrere Meter hohe Betonmauer in den Hang hineingesetzt worden sei und durch diesen massiven Eingriff in den Hang das dem Hanggefälle folgende Regen- und Hangwasser nicht mehr ungehindert abfließen könne, sondern sich zu Lasten der Hangsicherheit vor dem Bauvorhaben des Beigeladenen an der nördlichen in den Hang hineingezogenen Betonmauer aufstaue. Durch diese Aufstauung drohe bei Starkregenereignissen ein sich auch auf das unterhalb liegende Anwesen der Klägerin auswirkender Hangrutsch und Überschwemmungen. Denn insoweit handelt es sich nur um vorgetragene, nicht näher konkretisierte Vermutungen.
33 Auch die von der Klägerin herangezogenen Stellungnahmen des LfU und des Diplomgeologen Dr. A. H. substantiieren den Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr führt das LfU in seiner Stellungname lediglich aus, dass das Vorhaben zwar in einem Gefahrenhinweisbereich für tiefgreifende Rutschungen im Extremfall liege, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Extremfalls aber als mäßig eingestuft werde und das Vorhaben selbst an den Ursachen nichts ändere. Auch die potentielle Gefährdung durch Hangabbrüche, wie sie nur anlässlich von Starkregenereignissen auftreten könne, sei aufgrund deren geringen Eintrittswahrscheinlichkeit als Restrisiko einzustufen und kein Hinderungsgrund für eine Bebauung. Konkrete Anhaltspunkte oder Aussagen für eine gravierende Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin infolge des Bauvorhabens bzw. ein gezieltes Ableiten in ihr Grundstück lassen sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Auch die Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. A. H. verbleibt auf der Ebene von Vermutungen und Mutmaßungen. So zweifelt dieser mangels ihm vorliegender Nachweise an, dass Starkregenereignisse in der Planung der Regenentwässerung auch tatsächlich berücksichtigt worden seien. Weiter geht er davon aus, dass durch den massiven Eingriff in den Hang das Schichtwasser nicht mehr ungehindert abfließen könne und sich Stauwasser bilde, welches sich negativ auf die Hangsicherheit auswirke. Zudem könnten sich neue unterirdische Fließwege ausbilden, welche unter Umständen auf das Grundstück der Klägerin reichen und zur Vernässung des Kellers führen könnten. Dabei beruhen aber diese Aussagen des Diplomgeologen alleine auf den von ihm gesichteten Unterlagen aus der Bauakte und der Stellungnahme des LfU, ohne dass ihm die Ausführungspläne vorlagen oder er eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, so dass die Stellungnahme keine konkrete Aussagekraft im Hinblick auf eine gravierende Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin haben kann. Das zeigt sich auch daran, dass der Diplomgeologe an mehreren Stellen seiner Stellungnahme selbst darauf hinweist, dass ihm wesentliche Informationen fehlten und er deshalb Annahmen treffen müsse. Unabhängig davon geht der Diplomgeologe lediglich von einem Extremszenario aus, ohne, anders wie die Stellungnahme des LfU, eine Wertung dahingehend vorzunehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einem solchen kommt.
34 Mit den Ausführungen des Beigeladenen sowie des Beklagten, dass das Wasser über Ableit-Öffnungen in der Stützwand abgeleitet werde, nur eine geringe Wassermenge in den Bereich der Hangsicherungsanlage gelange und dieses Wasser aufgrund der Geologie und Topographie entgegengesetzt zum Grundstück der Klägerin abfließe sowie dass das Grundstück der Klägerin nicht in der Fall- und Hangrutschlinie in Bezug auf die Stützwand liege, setzt der Vortrag der Klägerin sich ebenfalls nicht substantiiert auseinander. Die Ausführungen des Beigeladenen sowie des Beklagten haben sich aber für das Gericht, insbesondere vor dem im Augenschein gewonnenen Eindruck, dem durch das Gericht vor Ort im Bereich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Klägerin festgestellten Ost-West-Gefälles und den Erläuterungen des Diplom Ingenieurs B. in der mündlichen Verhandlung als überzeugend und nachvollziehbar bestätigt.
35 Das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls im oben dargestellten Sinne wird auch bestätigt durch die Entscheidungsgründe des Endurteil des Landgericht München II vom 18. Oktober 2024, Az.: 3 O 3654/24 Bau. Das Landgerichts München II sah im Rahmen seiner Entscheidung insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung der streitgegenständlichen Betonwand nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und dass im Falle einer unzureichenden Drainage nennenswerte Wassermassen auf das Grundstück der Klägerin gelangen würden, da das anfallende Schichtwasser aufgrund des vorhanden Gefälles von Ost nach West ablaufen wird und nicht zunächst bergauf an der Mauer entlang nach Osten und dann auf das Grundstück der Klägerin. Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Feststellungen, auch unter Berücksichtigung der eigenen Feststellungen im Rahmen des Augenscheins, an.
36 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet somit nach alledem aus.
37 Die Klage wird daher abgewiesen.
38 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrer Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, dass ihre Kosten von der unterlegenen Klägerin erstattet werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Soweit eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser zur gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens gehört, ist sie prinzipiell nicht drittschützend, da das öffentliche Baurecht grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn gewährt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Die technische Ausgestaltung der Entwässerung eines Baugrundstücks ist nicht Gegenstand der Bauvorlagen und der im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Umstände, weswegen es ohne Bedeutung für die Baugenehmigung ist, in welcher Form und Ausgestaltung eine Entwässerung des Baugrundstücks erfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Das Rücksichtnahmegebot erfordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, wobei insbesondere auch die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und das Nachbargrundstück eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Nachbarklage gegen Abbruchgenehmigung und Baugenehmigung für Neubau eines Einfamilienhauses und Einbau eines Pelletlagers
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