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12 Qs 55/26•LG Nürnberg-Fürth 12. Strafkammer, 2026-07-14, 12 Qs 55/26
12 Qs 55/26Cantonal CourtJul 14, 2026
Die landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration nach § 56 GZVJu gilt auch für Privatklagen, die ein konzentriertes Delikt zum Gegenstand haben. (Rn. 3 – 4 und 9 – 10)
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 12 Qs 55/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Privatklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 29.06.2026 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerde und ihre Auslagen sowie die durch ihr Rechtsmittel dem Privatbeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
I.
1 Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 reichte die Privatklägerin Privatklage beim AG Neumarkt i.d. Opf. ein. Sie wirft dem Beschuldigten vor, am 19.03.2026 widerrechtlich in einen Baucontainer eingedrungen zu sein, den die Privatklägerin in der Gemarkung … im Zuge von Tätigkeiten zur Sicherung eines Bahndamms einer zu sanierenden Bahnstrecke aufgestellt habe. Als der Beschuldigte den Container betreten habe, habe sich darin ein Mitarbeiter der Privatklägerin aufgehalten. Diesem habe der Beschuldigte gesagt, er sei von der Bauleitung mit der Überprüfung der Baumaßnahme beauftragt worden. In Wirklichkeit sei er Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens der Privatklägerin gewesen und habe sich deren im Baucontainer ausgehängte Ausführungsplanung ansehen wollen. Der Mitarbeiter der Privatklägerin habe den Beschuldigten des Baustellencontainers verwiesen. Strafantrag sei gegenüber der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gestellt worden und werde vorsorglich nochmals gestellt.
2 Die Privatklägerin hält das für Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG.
3 Das Amtsgericht wies die Privatklage mit Beschluss vom 29.06.2026 zurück. Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG liege eine Wirtschaftsstrafsache vor. Die seien nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GZVJu bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert, für den Zuständigkeitsbereich des LG Nürnberg-Fürth beim Amtsgericht Nürnberg. Eine Verweisung dorthin scheide aus.
4 Hiergegen wendet sich die Privatklägerin mit ihrer Beschwerde und meint, die GZVJu betreffe Privatklageverfahren nicht. Jedenfalls sei das Amtsgericht Neumarkt i.d. Opf. für den Hausfriedensbruch zuständig, sodass es die Privatklage zumindest nicht vollständig hätte zurückweisen dürfen.
II.
5 Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen.
6 1. Die Beschwerde ist zulässig.
7 Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist insbesondere statthaft. Das AG Neumarkt i.d. Opf. wies die Privatklage zurück, indem es sich für unzuständig erklärte. Nach § 390 Abs. 1 Satz 1 StPO stehen dem Privatkläger die gleichen Rechtsmittel zu wie der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage. Dies ist im Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde nach § 311 Abs. 1 StPO. Gegen einen Beschluss, mit dem sich ein Gericht für unzuständig erklärt, ist dies – wie hier statthaft – die einfache Beschwerde nach § 304 StPO (vgl. Ellbogen in MüKo-StPO, 2. Aufl, § 16 Rn. 11).
8 Die Beschwer des Privatklägers (vgl. Valerius in BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 390 Rn. 3) war gegeben. Bei Vorliegen mehrerer Gerichtsstände ist das Gericht zuständig, das die Untersuchung zuerst eröffnet (§ 12 Abs. 1 StPO), der Privatkläger aber entscheidet, an welches Gericht er sich wendet. Er hat die Wahl unter den Gerichtsständen. Diese Wahlmöglichkeit wird durch eine Unzuständigkeitserklärung beschränkt.
9 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG Neumarkt i.d. Opf. war unzuständig.
10 a) Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts zu dessen fehlender Zuständigkeit. Ergänzend ist zu bemerken: Die in der Beschwerdebegründung angeführten Fundstellen (Valerius in BeckOK StPO, Stand: 01.04.2026, § 374 Rn. 4 und Daimagüler in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 374 Rn. 5) besagen nichts zu Anwendbarkeit der GZVJu (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Freistaat Bayern), sondern nur, dass für die örtliche Zuständigkeit kein anderer Maßstab gilt als bei öffentlichen Klagen der Staatsanwaltschaft. § 56 GZVJu will eine Zuständigkeitskonzentration von Wirtschaftsstrafsachen im Sinne von § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG erreichen, damit über solche Fälle jeweils ein Gericht entscheidet, das aufgrund hinreichenden Fallmaterials entsprechende Sachkompetenz ausbilden kann. Dieser Gedanke gilt bei Privatklageverfahren ebenso. § 56 GZVJu modifiziert daher die allgemeinen Regeln zur Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen. Die in der Beschwerdebegründung genannten Fundstellen besagen nichts Gegenteiliges.
11 Das AG Neumarkt i.d. Opf. hatte bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ab, wenn es zum Ergebnis kommt, es sei nicht zuständig, sondern erklärt dies durch Beschluss (vgl. RG, Urteil vom 20.02.1899 – 5100/98, RGSt 32, 50 (51 f.); OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2000 – Ss 15/00, juris Rn. 1; Ellbogen in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 16 Rn. 4). Aus der Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts folgt, dass dies im vorliegenden Fall erfolgt ist. Eine Verweisung an ein anderes Gericht in der ersten Instanz war demgegenüber ausgeschlossen (Ellbogen, aaO, § 16 Rn. 8)
12 b) Das Amtsgericht durfte, anders als die Beschwerdebegründung meint, auch nicht das Vergehen des § 123 Abs. 1 StGB aus dem übrigen Sachverhalt heraustrennen und sich insoweit als örtlich zuständig ansehen. Zwar wäre es nach § 7 StPO örtlich zuständig, wenn der ihm unterbreitete Sachverhalt alleine für einen Hausfriedensbruch Anhaltspunkte liefern würde. Die Abtrennung (vgl. § 4 StPO) des hier ebenfalls angeklagten Delikts nach dem GeschGehG wäre aber nur möglich, wenn bezüglich beider Gesetzesverletzungen keine einheitliche Tat i.S.d. § 264 StPO vorläge (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1975 – 1 StR 481/75, NJW 1976. 902; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 3 Rn. 2). Die im unterbreiteten Sachverhalt aufgerufenen Verstöße gegen § 123 StGB und gegen § 23 GeschGehG sind Aspekte einer Tat im prozessualen Sinne und stehen materiell im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander. Die Trennung des Betretens des Containers und des Verweilens darin (als mögliche Tathandlung des Hausfriedensbruchs) von der Betrachtung des ausgehängten Plans (als mögliche Tathandlung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) während des Verweilens wäre nämlich eine unnatürliche Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs. Es handelte sich um einen von einem einheitlichen Willen getragenen, zielgerichteten Vorgang. Daher durfte das Amtsgericht nicht einfach das Betreten des Containers als in seine Zuständigkeit fallend annehmen, es vom übrigen Geschehen abtrennen und insoweit dann als zuständiges Gericht nach § 383 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens prüfen. Denn es müsste bei Erkennen der möglichen Verletzung des § 23 GeschGehG diese Vorschrift in seine Prüfung einbeziehen und so zur Unzuständigkeit kommen, die es nach § 16 StPO auszusprechen hätte, ohne über die Eröffnung nach § 383 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Ein Privatkläger kann dem Gericht die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts nicht vorgeben. Dafür sprechen die bereits genannten Regelungen und zusätzlich § 389 Abs. 1 StPO, der eine Einstellung des Privatklageverfahrens vorsieht, wenn das Gericht nach einer Hauptverhandlung zu dem Schluss kommt, dass Offizialdelikte verwirklicht sind.
III.
13 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und einer analogen Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO (siehe Maier in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 473 Rn. 209).
Die landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration nach § 56 GZVJu gilt auch für Privatklagen, die ein konzentriertes Delikt zum Gegenstand haben. (Rn. 3 – 4 und 9 – 10)
Innerhalb einer prozessualen Tat kann ein Gericht nicht einzelne Vergehen aus dem übrigen Sachverhalt heraustrennen und sich insoweit als örtlich zuständig ansehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Zuständigkeitskonzentration für Wirtschaftsstrafsachen im Privatklageverfahren
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