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8 W 353/26•OLG Nürnberg 8. Zivilsenat, 2026-07-13, 8 W 353/26
8 W 353/26Supreme Court / Civil Chamber 8Jul 13, 2026
Gegen die Zurückweisung eines im selbständigen Beweisverfahrens gestellten Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist die sofortige Beschwerde statthaft (Anschluss an BGHZ 164, 94 = NZBau 2005, 688). (Rn. 13 – 15)
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 8 W 353/26
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 23.02.2026, Az. 21 OH 849/24, aufgehoben und die Sache für das weitere Verfahren an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.
I.
1 Der Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin einen privaten Unfallversicherungsvertrag unterhält, begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung behaupteter Unfallverletzungen und deren Folgen.
2 Das Landgericht hat mit Kammerbeschluss vom 25.01.2025 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Antragstellers angeordnet.
3 Nach mehreren vorangegangenen schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige zuletzt mit Schreiben vom 01.12.2025 ein ergänzendes schriftliches Gutachten vom selben Tag vorgelegt.
4 Mit richterlicher Verfügung eines Beisitzers vom 03.12.2025 hat das Landgericht das Gutachten an die Parteivertreter hinausgegeben und eine Frist bis zum 29.12.2025 gesetzt, innerhalb derer die Parteien ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen konnten. Gleichzeitig hat das Landgericht mit dieser Verfügung unter Verweis auf § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO darauf hingewiesen, dass Einwände oder Fragen als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden.
5 Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragt, gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Das Landgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 30.12.2025 diesen Schriftsatz an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen hinausgegeben. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte noch am selben Tag.
6 Mit Schriftsatz vom 09.01.2026, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, ihm „eine Fristverlängerung zur Stellungnahme“ bis 30.01.2026 zu gewähren. Das Landgericht hat mit Verfügung vom selben Tag auf diesen Antrag „die Frist“ antragsgemäß verlängert.
7 Mit Schriftsatz vom 29.01.2026, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen beantragt.
8 Diesen Antrag hat das Landgericht mit Kammerbeschluss vom 23.02.2026 zurückgewiesen. Das Beweisverfahren sei mit Ablauf der nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist beendet. Diese Frist sei auch nicht verlängert worden. Mit der Verfügung vom 09.01.2026 sei lediglich die Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Antragsgegner auf Fristsetzung zur Klageerhebung verlängert worden. Daher sei der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen präkludiert.
9 Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 27.02.2026 zugegangenen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit einer am Landgericht am selben Tag eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit dieser wird vorgebracht, dass das Landgericht mit der Verfügung vom 09.01.2026 alle Fristen verlängert habe. Jede andere Auslegung würde dem Wortlaut dieser Verfügung widersprechen, es gelte außerdem der Grundsatz der Meistbegünstigung.
10 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2026 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
12 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben worden.
13 a) Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da die sofortige Beschwerde sich gegen eine Entscheidung richtet, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
14 Zwar liegt die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs grundsätzlich nur dann vor, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt, nicht aber, wenn die angefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2023 – X ZB 9/21, BGHZ 238, 93 Rn. 15). Auch kann das Gericht nach seinem Ermessen von Amts wegen nach § 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Termin zur Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens bestimmen, ohne dass es eines Parteiantrags bedarf. Jedoch haben die Parteien unabhängig davon aufgrund ihres Fragerechts aus §§ 402, 397 ZPO einen selbständigen Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Dieser Anspruch besteht auch im selbständigen Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2010 – VI ZB 59/09, juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Zurückweisung eines solchen Antrags im selbständigen Beweisverfahren schließt dieses Verfahren weitgehend ab, weswegen es sich nicht lediglich um eine nach § 355 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung über die Art und Weise der Beweisaufnahme handelt, sondern die sofortige Beschwerde gegen eine solche zurückweisende Entscheidung statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94 Rn. 7).
15 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch nicht durch die neuere Rechtsprechung überholt, mit der im Fall der Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO die sofortige Beschwerde auch im selbstständigen Beweisverfahren insbesondere durch den Bundesgerichtshof für unstatthaft gehalten wird (so BGH, Beschluss vom 09.02.2010 – VI ZB 59/09, juris Rn. 5 ff.; vgl. ausführlich zur obergerichtlichen Rechtsprechung KG Berlin, Beschluss vom 02.01.2025 – 2 W 18/24, juris Rn. 28 ff.). Es besteht ein maßgeblicher Unterschied zum Fall der Ablehnung der mündlichen Anhörung darin, dass im Fall der Einholung eines weiteren Gutachtens dem Tatgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, es daher die bisherigen Beweise würdigen müsste, obwohl eine Beweiswürdigung im selbständigen Beweisverfahren seinem Wesen nach nicht stattfindet (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 8). Hingegen hat das Gericht einem Antrag auf mündliche Anhörung ohne Beweiswürdigung grundsätzlich zu entsprechen (vgl. BGH, a.a.O, juris Rn. 9). Auf diesen Unterschied hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.02.2010 explizit unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung zum Antrag auf mündliche Sachverständigenanhörung hingewiesen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 9 a.E.), weswegen davon auszugehen ist, dass er an seiner früheren Rechtsprechung festhält.
16 b) Die sofortige Beschwerde wurde gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingereicht.
17 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
18 Der Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens ist nicht präkludiert. Die Frist nach § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht wirksam gesetzt worden. Die Antragstellung erfolgte auch innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
19 a) Wie dargestellt ist das Gericht auf Antrag einer Partei ‒ auch im selbständigen Beweisverfahren ‒ grundsätzlich verpflichtet, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden.
20 Zwar sind die Vorschriften über die Fristsetzung zur Anbringung von Anträgen betreffend die Begutachtung und deren Präklusion (§ 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO) gemäß § 492 Abs. 1 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, juris Rn. 28).
21 Im vorliegenden Fall scheidet eine Zurückweisung des Antrags aufgrund Präklusion jedoch aus, weil die Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hat und der Antrag auf mündliche Anhörung auch nicht außerhalb angemessener Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angebracht wurde.
22 aa) Das Verstreichenlassen einer nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Ausschlussfrist ermöglicht eine Zurückweisung des Antrags nur, wenn die Fristsetzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durch Gerichtbeschluss erfolgte; eine Fristsetzung durch Vorsitzendenverfügung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 268/00, juris Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 7; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch ZPO § 411 Rn. 32 [Stand: 01.03.2026]; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 411 Rn. 26).
23 Das vorliegende Verfahren fällt in die originäre Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. h) ZPO. Dem entsprechend wurde das Verfahren grundsätzlich auch behandelt (vgl. beispielhaft die Beweisbeschlüsse vom 07.01.2025 und 12.06.2025). Hingegen erfolgten die Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO und der Hinweis auf die Präklusion durch Verfügung vom 03.12.2025, ohne dass dem ein Kammerbeschluss über die Fristsetzung vorausging. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weswegen es an einer wirksamen, die Präklusion nach sich ziehenden Fristsetzung fehlt.
24 bb) Die Zurückweisung des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen lässt sich auch nicht auf eine Präklusion als Folge einer Antragstellung außerhalb angemessener Frist im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO stützen.
25 Der Zeitraum, der für die Erhebung von Einwendungen angemessen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad (der Verständlichkeit) des Gutachtens. (vgl. BeckOGK/Walter, ZPO § 411 Rn. 33 [Stand: 01.04.2026]). Bei der Bestimmung des angemessenen Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten müssen, sich erforderlichenfalls sachverständig beraten zu lassen (vgl. BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).
26 Im vorliegenden Fall hat das Gutachten die Beurteilung medizinischer, insbesondere orthopädischer Fragen zum Gegenstand. Unter diesen Umständen ist die hier erfolgte Beantragung der mündlichen Anhörung innerhalb von etwas weniger als zwei Monaten nach Zugang des Gutachtens beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (am 04.12.2025) als nicht außerhalb angemessener Frist anzusehen.
27 b) Da eine Präklusion des Antrags damit ausscheidet und den Parteien ‒ wie dargestellt ‒ im Grundsatz ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen zusteht, ist dem Antrag stattzugeben.
28 Auf das mit der Beschwerde erfolgte Vorbringen zur Fristverlängerung vom 09.01.2026 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
29 c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts kann somit keinen Bestand haben und war aufzuheben.
30 Für das weitere Verfahren wird die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Das Landgericht hat auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers vom 29.01.2026 Termin zu bestimmen und den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden.
31 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich bei den Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um solche der Hauptsache handelt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 490 Rn. 5 m.w.N.).
32 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines im selbständigen Beweisverfahrens gestellten Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist die sofortige Beschwerde statthaft (Anschluss an BGHZ 164, 94 = NZBau 2005, 688). (Rn. 13 – 15)
Die wirksame Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO erfordert in Kammersachen einen Gerichtsbeschluss (Anschluss an BGH, NJW-RR 2001, 1431). (Rn. 22 – 23)
Der Zeitraum, der für die Erhebung von Einwendungen angemessen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad (der Verständlichkeit) des Sachverständigengutachtens. Bei einem Gutachten mit der Beurteilung medizinischer Fragen ist eine Beantragung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen innerhalb von weniger als 2 Monaten nach Zugang des Gutachtens nicht außerhalb angemessener Frist. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Der Zeitraum, der für die Erhebung von Einwendungen angemessen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad (der Verständlichkeit) des Sachverständigengutachtens. Bei einem Gutachten mit der Beurteilung medizinischer Fragen ist eine Beantragung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen innerhalb von weniger als 2 Monaten nach Zugang des Gutachtens nicht außerhalb angemessener Frist. (Rn. 25 – 26) (Leitsatz der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren
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