VG Würzburg 6. Kammer, 2026-06-24, W 6 K 25.2013

W 6 K 25.2013Administrative Court / Chamber 6Jun 24, 2026

Regest

Auch wenn ein Widerruf im Bescheid vorbehalten ist, darf von der Möglichkeit des Widerrufs nur bei einem sachlichen Grund Gebrauch gemacht werden, der sich in der Regel aus dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ergibt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG Würzburg 6. Kammer — 2026-06-24 — W 6 K 25.2013 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: W 6 K 25.2013

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf zweier Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

2 Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2014 wurde der Kläger auf Grundlage eines vorgelegten Attestes „in jederzeit widerruflicher Weise“ von der Pflicht zum Tragen des Schutzhelms beim Führen eines Motorrads befreit. Gleichzeitig wurde er, ebenfalls auf Grundlage eines ärztlichen Attestes „in jederzeit widerruflicher Weise“ von der Pflicht, einen Sicherheitsgurt im Auto zu tragen, befreit. Die Befreiungen wurden zeitlich nicht befristet.

3 Mit Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2023 wurde der Kläger gebeten, aktuelle Atteste vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die Ausnahmegenehmigungen nach wie vor medizinisch erforderlich seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigungen widerrufen würden, da diese für die Zukunft nur noch befristet ausgestellt werden dürften.

4 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 wurde der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben aus dem Jahr 2023 (erneut) aufgefordert, bis zum 24. November 2025 aktuelle medizinische Atteste von Fachärzten vorzulegen, die das Vorliegen der Hinderungsgründe gegen das Anlegen des Sicherheitsgurtes und das Tragen eines Schutzhelms belegten, und der Verkehrsbehörde gegenüber die Notwendigkeit der entsprechenden Befreiungen schriftlich darzulegen. Andernfalls müsse die Beklagte davon ausgehen, dass keine medizinische Notwendigkeit für die Befreiungen mehr bestehe.

5 Mit Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 widerrief die Beklagte die mit Schreiben vom 27. Juni 2014 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO mit sofortiger Wirkung für die Zukunft (Ziffer 1). Die mit Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2014 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO wurde mit sofortiger Wirkung für die Zukunft widerrufen (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Ausnahmegenehmigung in Form des Schreibens der Beklagten vom 27. Juni 2014 unverzüglich bei der Beklagten abzugeben. Das Anfertigen und Verwenden von Duplikaten wurde untersagt (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides angeordnet. In den Gründen des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe als örtliche Verkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO auf ihre Aktualität hin zu prüfen und bei Änderungen an den der Befreiungen zugrundeliegenden Tatsachen oder Verhältnissen die Ausnahmegenehmigung in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu widerrufen. Die zuständige Behörde könne einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nach „§ 49 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwVfG“ widerrufen, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten sei bzw. wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer nachträglich eingetretenen Tatsache nicht erlassen werden müsste und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Widerruf sei im Schreiben vom 27. Juni 2014 vorbehalten gewesen, so dass er jederzeit möglich sei. Auch sei davon auszugehen, dass mangels entsprechender neu nachzuweisender gesundheitlicher Voraussetzungen sowie der Notwendigkeit zum aktuellen Zeitpunkt entsprechende Verwaltungsakte nicht erlassen werden könnten. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist hätten bei der Beklagten keine entsprechenden Dokumente oder Stellungnahmen des Klägers vorgelegen, so dass davon auszugehen sei, dass entweder die medizinischen Voraussetzungen oder die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigungen oder beides nicht mehr vorlägen. Die Ausnahmegenehmigungen könnten daher mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf erfolge zum Schutz des Klägers und der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs sowie zum Schutz der Allgemeinheit vor den unverhältnismäßig höheren Aufwendungen der Sozialversicherungen im Schadensfall. Die Gurt- und Helmpflicht trage dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, das Risiko von Verletzungen im Straßenverkehr und hierdurch für die Allgemeinheit entstehende Belastungen zu reduzieren. Ein Widerruf einer Befreiung von diesen Pflichten stelle somit lediglich den vom Gesetzgeber angestrebten Zustand wieder her und diene somit dem Schutz des Klägers ebenso wie dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinheit. Der Widerruf erfolge somit im öffentlichen Interesse. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich und stelle das mildeste Mittel dar. Die Ausnahmegenehmigungen seien im Jahr 2014 jederzeit widerruflich erteilt worden. Somit habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, dass die Beklagte dies bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen fortgelten lasse. Vielmehr zeige die jederzeitige Widerrufbarkeit gerade, dass der Verwaltungsakt jederzeit auf seine aktuelle Zulässigkeit überprüft werden könne. Die Beklagte sei durch die Polizeiinspektion O. … informiert worden, dass entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach aktuellem Stand auf Grundlage der vorliegenden Daten nicht mehr unbefristet erteilt werden könnten. Nachdem sich seit 2014 sowohl hinsichtlich der medizinischen Möglichkeiten als auch hinsichtlich der technischen Möglichkeiten im Bereich der Fahrzeugsicherheit eine Vielzahl an Neuerungen ergeben hätte, sei im Hinblick auf die dem Allgemeinwohl geschuldete restriktive Prüfung der Voraussetzungen von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO eine Neubewertung erforderlich. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 27. November 2025 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Dezember 2025 zu Protokoll der Urkundsbeamtin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte zuletzt (s. Protokoll vom 24. Juni 2026),

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 25. November 2025 aufzuheben.

7 Zur Begründung führte der Kläger insbesondere aus, das im Bescheid angesprochene Schreiben vom 24. Oktober 2025 habe er nie erhalten und im Vorfeld des jetzt erfolgten Widerrufs gar nicht Stellung nehmen können. Das letzte Schreiben, das er in dieser Angelegenheit erhalten habe, datiere vom 31. Oktober 2023, auf welches er auch reagiert habe. Er habe damals persönlich bei der Beklagten vorgesprochen und seine Hörgeräte sowie den Ausweis seines Defibrillators vorgezeigt. Auf Frage, ob er noch ein Extra-Gutachten benötige, habe man ihm gesagt, man wolle sich erkundigen. Seitdem habe er nichts mehr gehört. Er leide seit seinem 28. Lebensjahr unter mit den Jahren zugenommener Schwerhörigkeit, an der sich nichts mehr verbessern werde. Ähnlich verhalte es sich mit seinem Herzen. Bereits aus den ärztlichen Gutachten von 2014, die der Beklagten vorlägen, ergebe sich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft seien. Der Defibrillator sei auf der linken Oberkörperseite genau an der Stelle angebracht, über die der Gurt auf der Fahrerseite verlaufe. Der Gurt übe einen ständigen Druck aus, der dem Kläger das Autofahren erschwere bzw. auf längeren Strecken unmöglich mache. Beim Motorradfahren könne er aufgrund der Hörgeräte keinen Helm aufsetzen. Ohne Hörgeräte könne er jedoch auch nicht fahren, da er so nichts vom Verkehr, insbesondere kein Martinshorn, mitbekomme. Zudem würde er sich und andere ohne Hörgeräte, aber mit Helm mehr gefährden als durch das Fahren ohne Helm. Er habe bereits vor dem Motorradführerschein die Ausnahmegenehmigung gehabt.

8 Die Beklagte b e a n t r a g t e,

die Klage abzuweisen.

9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gründe dies angefochtenen Bescheides verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, von der Schutzhelmtragepflicht könne befreit werden, wenn das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Allein die medizinische Tatsache, dass der Kläger ein Hörgerät trage und die Aussage, dieses könne mit einem einfachen zugelassenen Motorradhelm nicht verwendet werden, sei nicht ausreichend, um den Tatbestand zu eröffnen. Vielmehr müsse der Kläger darlegen, dass auf dem allgemein zugänglichen Markt für Motorradhelme kein Helmmodell verfügbar sei, welches mit dem individuellen Hörgerät kombinierbar sei. Mit geringem Rechercheaufwand seien aktuell im Internet Hinweise zu finden, nach denen verschiedene Helmmodelle mit Hörgeräten kombinierbar seien. Auf Nachfrage bei dem vom Kläger mit der Anpassung seines Hörgerätes beauftragten Unternehmens sei telefonisch am 15. Dezember 2025 bestätigt worden, dass die Hörgeräte vom Typ NAIDA P30-UP inzwischen grundsätzlich in Kombination mit Motorradhelmen genutzt werden könnten. Das Tragen eines Hörgerätes mache das Tragen eines Schutzhelms somit nicht per se unmöglich. Die Erteilung beider Ausnahmen liege im Ermessen der zuständigen Behörde. Hierbei sei von der Genehmigungsbefugnis nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Insbesondere müsse die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, wenn technische Möglichkeiten zur Kompensation der medizinischen Einschränkungen gegeben seien. Auch könne eine Ausnahme von der Helmpflicht nur dann notwendig und somit einforderbar sein, wenn seitens des Antragstellers nachgewiesen werden könne, dass ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Läge eine Unmöglichkeit des Helmtragens vor, sei der Betroffene aber nicht auf die Nutzung des Motorrades angewiesen, überwiege das individuelle Interesse am Motorradfahren das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schutzhelmpflicht nicht zwingend. Die Nutzung des Motorrades als Verkehrsmittel der Wahl des Klägers könne aber schon deshalb nicht zwingend sein, da dem Kläger offensichtlich auch ein Pkw zur Verfügung stehe. Im Weiteren bestehe in der Gemeinde H. … die Möglichkeit, mittels der Buslinie … der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain ca. stündlich in Richtung E. … oder L. … zu fahren. Die Ausnahmegenehmigungen von der Gurtpflicht und der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms seien im konkreten Fall nicht alternativlos. Vielmehr seien diese als Ultima Ratio zu sehen, sofern das Tragen eines Schutzhelms bzw. das Fahren mit einem angelegten Sicherheitsgurt gesundheitlich nicht möglich sei oder zu konkreten ernstlichen Gesundheitsschäden führen würde. Dem Kläger stünden durchaus technische Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Kraftfahrzeuge bzw. einen Schutzhelm so umzurüsten, dass er diese ohne die Ausnahmegenehmigungen nutzen könne. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei daher nicht ersichtlich, welche zu einer zwingenden Erteilung der Ausnahmegenehmigung führen würde. Vielmehr müsste die Beklagte unter Würdigung aller vorliegenden Nachweise und des Gesamtsachverhalts entsprechende Anträge auf Ausnahmegenehmigungen unter Verweis auf nutzbare und zumutbare Alternativen ablehnen. Folglich könnten die verfahrensgegenständlichen Ausnahmegenehmigungen auch nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

10 Auf richterlichen Hinweis hin wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücknahmebescheid vom 19. Dezember 2025 die mit Bescheid vom 25. November 2025 erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen und der Kläger mit Schreiben vom gleichzeitigen Tag zum beabsichtigten Widerruf seiner Ausnahmegenehmigungen angehört.

11 Am 12. Januar 2026 reichte der Kläger bei der Beklagten (unter anderem) ein HNOärztliches Attest vom 2. Januar 2026 ein.

12 Mit Schreiben vom 31. Januar 2026 führte der Kläger aus, für ihn als leidenschaftlichen Motorradfahrer gebe es einen klaren Unterschied zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Motorradfahren. Öffentliche Verkehrsmittel mögen praktisch sein, doch sie bedeuteten für ihn vor allem Abhängigkeit von festen Fahrplänen, vorgegebene Routen, volle Busse und Bahnen sowie häufige Verspätungen. Ein weiterer Nachteil des Busfahrens sei der gesundheitliche Aspekt. Gerade während Corona oder Grippewellen stelle der enge Raum ein erhöhtes Ansteckungsrisiko dar. Als schwerbehinderter Mensch mit einer Herzproblematik gehöre er zudem zu einer Risikogruppe. Motorradfahren bedeute für ihn dagegen Freiheit pur und sei weit mehr als nur Fortbewegung, da er selbst entscheide, wann er losfahre, welche Strecke er wähle und wie er unterwegs sei. Jede Fahrt wirke für ihn Stress abbauend und helfe ihm, den Kopf freizubekommen und den Alltag hinter sich zu lassen. Gerade für seine Psyche sei das Motorradfahren enorm wichtig. Durch seine über zehnjährige Erfahrung mit dem Motorradfahren, die er ohne Helm erworben habe, nehme er seine Umgebung ohne die durch einen Helm verursachten Einschränkungen deutlich besser wahr. Insbesondere würden Sichtfeld und Hörvermögen durch einen Helm eingeschränkt. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei er auf eine möglichst uneingeschränkte Wahrnehmung angewiesen. Ein Helm würde diese verbleibenden Sinnesleistungen weiter reduzieren. Hörgeräte könne er nicht tragen, da sie bei dem erforderlichen Verstärkungsgrad durch Druck und Rückkopplungen nicht funktionsfähig seien.

13 Der Kläger legte eine (undatierte) Bestätigung der Detlev Luis Motorrad Vertriebsgesellschaft mbH sowie eine Mitteilung (per Messenger) eines amtlich anerkannten TÜV-Sachverständigen, dass es kein ihm bekanntes zugelassenes Gurtsystem gebe, das nicht über die Schulter gehe, vor.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 24. Juni 2026 verwiesen.

Gründe

15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig.

17 Auch wenn man anhand des Vortrags des Klägers davon ausgeht, dass er das Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2025 nicht erhalten hat und somit vor Erlass des Widerrufsbescheides nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört wurde, ist dieser Mangel ist jedoch gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG als geheilt anzusehen. Denn die Beklagte hat die unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nachgeholt.

18 Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes als auch hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms materiell rechtmäßig.

19 Die Beklagte hat den Widerruf vorliegend ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayVwVfG gestützt. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es gilt Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (Jahresfrist) entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

20 1. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.

21 Der Widerruf war im Bescheid vom 27. Juni 2014 vorbehalten worden. Dies steht im Einklang mit § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO. Im Übrigen käme es auf die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts, der mit dem widerrufenen Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, auch nicht an (BVerwG, U.v. 14.12.1989 – 3 C 30/87 – juris Rn 13).

22 Von dem im Bescheid vom 27. Juni 2014 vorbehaltenen Widerruf wurde aus einem sachlichen und tragfähigen Grund im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 46 StVO Gebrauch gemacht. Auch wenn ein Widerruf im Bescheid vorbehalten ist, darf von der Möglichkeit des Widerrufs nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Vielmehr setzt die Ausübung des Vorbehalts in concreto einen sachlichen Grund voraus, der sich in der Regel aus dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ergibt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 100 m.w.N.). Ein solcher sachlicher Grund liegt mit der von der Beklagten im Bescheid angeführten Begründung, bestehende Ausnahmegenehmigungen regelmäßig auf medizinische Aktualität und persönliche Notwendigkeit zu überprüfen, ohne weiteres vor. Konkreter Anlass war darüber hinaus ein Wildunfall des Klägers im Juni 2025. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG liege somit vor.

23 Die Widerrufstatbestände des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG stehen selbständig nebeneinander. Sie bringen das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit der jeweils unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit des Widerrufsadressaten in abgestufter Weise zum Ausgleich. Während die Widerrufstatbestände der Nummern 2 bis 4 der Vorschrift ein durch den begünstigenden Verwaltungsakt entstandenes Vertrauen des Empfängers auf dessen Bestand berücksichtigen und dessen Widerruf deshalb an besondere Voraussetzungen knüpfen, verhindert ein Widerrufsvorbehalt nach Nummer 1 der Regelung schon das Entstehen von Vertrauen auf Seiten des Adressaten des Verwaltungsakts (s. BVerwG, U.v. 12.9.2019 – 8 C 7.18 zu § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG – juris). Es kann damit dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorliegen.

24 2. Die Beklagte hat ihr Widerrufsermessen (Art. 40 BayVwVfG) in nicht zu beanstandender Form ausgeübt.

25 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

26 Die Ermessenausübung ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil der Kläger einen Anspruch auf (erneute) Erteilung der widerrufenen Ausnahmegenehmigungen hätte.

27 Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit und unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen erteilt werden und auch nur dann, wenn das genehmigte Verhalten den Verkehr weder erschweren noch gefährden kann. Dabei ist die Verkehrssicherheit ggf. durch Bedingungen und Auflagen zu berücksichtigen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht., 48. Aufl. 2025, § 46 Rn. 23a mit weiteren Nachweisen).

28 Nach Ziffern I und II der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO können Personen im Ausnahmewege von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte bzw. von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelms befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte bzw. das Tragen eines Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind gemäß Ziffer III durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

29 2.1. In dem vom Kläger vorgelegte HNOärztliches Attest der HNO Ärzte A. … vom 2. Januar 2026 ist zwar ausgeführt, dass beim Kläger eine hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit vorliege, die beiderseits mit Hörgeräten versorgt sei. Auf Grund der Hörgeräteversorgung sei das Tragen eines Schutzhelmes nicht möglich, da hierdurch die Wirksamkeit der Hörgeräte aufgehoben wäre. Um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten, sei für den Kläger das Tragen der Hörgeräte notwendig.

30 Das o.g. Attest bestätigt zwar die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung und enthält die Aussage, dass dadurch das Tragen eines Schutzhelms nicht möglich sei. Allerdings verhält es sich nicht zu der Frage, weswegen ungeachtet der Tatsache, dass es auf dem Markt, wie die Beklagte dargelegt hat, zahlreiche Helmmodelle für Hörgeräteträger gibt, das Tragen keinerlei Helms möglich ist. Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger tatsächlich auf das konkrete Hörgerätemodell angewiesen ist oder ob nicht ein Modell, das im Ohr getragen wird, benutzt werden könnte, welches das Tragen eines Schutzhelmes ermöglichen würde.

31 Unabhängig davon besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessenreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht nur dann, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Ausnahmemöglichkeit diene dazu, den Betroffenen nach Möglichkeit eine hinreichende Mobilität zu gewährleisten. Liege zwar die Unmöglichkeit des Helmtragens vor, sei der Betroffene aber auf die Nutzung eines Motorrads nicht angewiesen, überwiege sein individuelles Interesse am Motorradfahren das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordneten Schutzhelmpflicht nicht zwingend. Dabei kann etwa eine Rolle spielen, inwieweit der Antragsteller auch über Fahrerlaubnisse für andere Fahrzeugklassen und über entsprechende Fahrzeuge verfügt. In Fällen, in denen das Tragen des Schutzhelms lediglich unbequem oder lästig ist, greift die Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht ein (s. Will in: BeckOK StVR, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 46 Rn. 105ff.).

32 Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte auf Grund des vorhandenen PKW-Führerscheins und der im Wohnort des Klägers vorhandenen stündlichen Busverbindung tagsüber davon ausgeht, dass eine Mobilität des Klägers in ausreichender Weise gegeben ist. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er kürzere Strecken im PKW mit Gurt zurücklegen kann, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass es eher darauf ankomme, in welchen Situationen der Gurt für ihn „nicht erträglich“ sei s.u.). Unabhängig davon hat der Kläger eingeräumt, dass er tagsüber einmal in der Stunde die Möglichkeit hat, mit dem Bus nach A. … und damit in das nächstgelegene Oberzentrum mit sämtlichen Versorgungsmöglichkeiten und Anbindungen an öffentliche Verkehrsmittel zu gelangen. Eine hinreichende Mobilität ist damit gegeben. Dass eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachts nach einer Teilnehme an Partys nicht möglich sein mag, ist nicht als so gravierend einzustufen, dass von einem Überwiegen der klägerischen Interessen ausgegangen werden müsste.

33 Die übrigen vom Kläger geäußerten Aspekte hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (längere Fahrtzeiten als mit Motorrad/PKW, weniger Flexibilität auf Grund fester Abfahrtszeiten, Ansteckungsgefahr in der Erkältungszeit) sind eher dem Bereich der Bequemlichkeit bzw. Lästigkeit zuzuordnen, so dass es nicht zu beanstanden ist, diese nicht als das öffentliche Interesse überwiegend einzustufen. Selbiges gilt für den Vortrag, es sei einfacher, mit dem Motorrad einen Parkplatz zu finden.

34 Auch die persönliche Bedeutung des Motorradfahrens für den Kläger führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Zwar mag es zutreffen, dass Motorradfahren sein einziges Hobby ist und für ihn neben der reinen Fortbewegung auch entspannenden Charakter hat. Letztendlich sind dies aber Aspekte der Freizeitgestaltung, die nicht der Sicherstellung der Mobilität des Klägers dienen und damit öffentliche Belange nicht überwiegen, zumal das Fahren ohne Schutzhelm im Falle eines Unfalls zu unverhältnismäßig höheren Aufwendungen der Sozialversicherungen im Schadensfall führen kann, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Ebenso hat sie in ihr Ermessen eingestellt, dass der Widerruf somit nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch der Sicherheit des Klägers dient. Nicht tragfähig ist auch seine Einwendung, der Schutzhelm schränke sein Sichtfeld ein, denn dies ist dem Tragen eines jeglichen Schutzhelms immanent. Auch wenn der Kläger seine Führerscheinprüfung ohne Schutzhelm ablegen konnte, durfte er schon auf Grund des vorbehaltenen Widerrufs nicht damit rechnen, dass die Ausnahmegenehmigung auf Dauer Bestand haben werde.

35 Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung von Behinderten vor, die im Ermessenswege zu berücksichtigen wäre. Der Kläger verkennt hierbei, dass ihm nicht „das Motorradfahren verboten“ wird, sondern es (lediglich) um die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes geht. Dies ist jedoch der gesetzliche Regelfall (s. § 21a StVO). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO erlaubt hiervon Ausnahmen, falls durchgreifende gesundheitliche Gründe vorliegen (s.o.), und trägt damit gerade auch den Belangen von Behinderten Rechnung. Eine Diskriminierung ist hierin nicht zu erkennen.

36 Nach alldem ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelms nicht zu beanstanden.

37 2.2. Gleiches gilt für den Widerruf der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Sicherheitsgurtes.

38 Wie bereits dargelegt, können Personen im Ausnahmewege von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, was durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist (s.o.).

39 Es liegt jedoch schon kein tragfähiges ärztliches Attest vor, das die Ermessensentscheidung der Beklagten als rechtswidrig erscheinen lassen würde. Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten physiotherapeutische Stellungnahme vom 7. Mai 2026 handelt es sich schon um kein ärztliches Attest und diese gibt zudem weitgehend den vom Kläger beschriebenen Druckschmerz wieder. Auch das Gesundheitsattest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin J. … F. … vom 22. Juni 2026 enthält keine eigenständige ärztliche Beurteilung, sondern bezieht sich allein auf die Angaben des Klägers; anzumerken ist auch, dass auch allein die „Lästigkeit“ des Tragens eines Gurtes nicht ausreichend ist; erforderlich wären tatsächliche gesundheitliche Auswirkungen bzw. Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr. Zudem wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben zumindest in gewissen Situationen einen Gurt tragen kann und auch trägt. Ein Attest des behandelnden Kardiologen wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Auch wenn der vereinbarte Termin am 28. Januar 2026 nicht wegen eines Krankenhausaufenthalts des Kardiologen nicht stattfinden konnte, hätte dem Kläger oblegen, sich zumindest bis zur mündlichen Verhandlung um einen neuen Termin zu bemühen.

40 Die Kammer verkennt nicht, dass hinsichtlich der Sicherung der Mobilität dem Führen eines PKWs grundsätzlich eine höhere Bedeutung als dem Fahren eines Motorrads zukommt, da ein PKW ganzjährig und witterungsunabhängig benutzt werden kann, währen dem Motorradfahren (gerade auch im Fall des Klägers) eher Freizeitcharakter zukommt. Dies entbindet jedoch nicht von Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen.

41 Nachdem diese nicht nachgewiesen wurden und im Übrigen seitens der Beklagten auf die bereits o.g. Aspekte (bestehende stündliche Busverbindung in H. … tagsüber, Sicherheit des Klägers und der anderen Verkehrsteilnehmer; hohe Kosten der Sozialversicherungen im Schadensfall) abgestellt wurde, liegt auch hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Sicherheitsgurtes kein Ermessensfehler vor.

42 Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall sind schon wegen der im Wohnort des Klägers vorhandenen Busverbindung nicht ersichtlich.

43 3. Auch die Jahresfrist für den Erlass des Widerrufsbescheides wurde eingehalten (Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG).

44 Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gilt Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend. Danach ist der Widerruf eines Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die ab Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Umstände und Tatsachen zu laufen beginnt. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters (BVerwG, U v. 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 – juris).

45 Vorliegend wurde diese Jahresfrist für den Widerruf eingehalten. Zwar hat die Beklagte bereits am 31. Oktober 2023 ein Anhörungsschreiben mit Fristsetzung erlassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter (und zuständige Sachbearbeiter) klargestellt, dass die Mitteilung der Polizeiinspektion M. … vom 13. August 2025 über den Wildunfall des Klägers im Juni 2025 einen neuen Anlass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Befreiungen geliefert hat. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht maßgeblich für den Lauf der Jahresfrist. Denn die für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Aber auch die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (BVerwG, U. v. 25.05.2022 – BVerwG 8 C 11.21 – juriszur gleichlautenden Vorschrift des VwVfG MV).

46 Die Frist begann damit frühestens mit Ablauf der im Schreiben vom 21. Oktober 2025 gesetzten Anhörungsfrist zum 24. November 2025 und war bei Bescheidserlass ersichtlich noch nicht abgelaufen.

47 Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist somit insgesamt rechtmäßig und die Klage konnte keinen Erfolg haben.

48 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Leitsatz

Auch wenn ein Widerruf im Bescheid vorbehalten ist, darf von der Möglichkeit des Widerrufs nur bei einem sachlichen Grund Gebrauch gemacht werden, der sich in der Regel aus dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ergibt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Widerrufsvorbehalt verhindert schon das Entstehen von Vertrauen auf Seiten des Adressaten des Verwaltungsakts. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Ermessensausübung beim Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO ist nicht zu beanstanden, wenn gesundheitliche Voraussetzungen für die Ausnahme nicht nachgewiesen sind und dem Betroffenen zumutbare Alternativen zur Sicherstellung der Mobilität zur Verfügung stehen. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts beginnt erst mit Ablauf der dem Betroffenen gesetzten Anhörungsfrist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO

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