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L 12 KA 19/25 B ER•LSG München 12. Senat, 2026-05-27, L 12 KA 19/25 B ER
L 12 KA 19/25 B ERSocial Insurance Court / Division 12May 27, 2026
Zur Nachbesetzung der Praxis eines wegen Belegarzttätigkeit gem. § 103 Abs. 7 SGB V beschränkt zugelassenen Arztes.
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: L 12 KA 19/25 B ER
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss vom 17.10.2025, Az. S 1 KA 3/25 ER, aufgehoben, soweit er dem Antrag der Antragstellerin stattgab, und der Antrag auch insoweit abgelehnt.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verlängerung der Frist für eine Nachbesetzung einer Angestelltenstelle im MVZ der Antragstellerin (Ast).
2 Im Mai 2019 hatte der Krankenhausträger der P Hautklinik, H, eine belegärztliche Tätigkeit ausgeschrieben. Niedergelassene Vertragsärzte hatten jedoch kein Interesse an der Belegarzttätigkeit gezeigt.
3 Daraufhin hatte der Klinikträger einen Belegarztvertrag mit der bisher nicht zugelassenen Hautärztin Dr. B. (drei Belegbetten) abgeschlossen. Der Ärztin war deshalb trotz Sperrung des Planungsbereichs mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Mittelfranken vom 11.09.2019 eine vertragsärztliche Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V, beschränkt auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit erteilt worden.
4 Nur kurze Zeit danach verzichtete Dr. B auf ihre vertragsärztliche Zulassung, um im MVZ der Ast als angestellte Ärztin tätig zu werden.
5 Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.01.2020 aus der Sitzung vom 04.12.2019 erteilte der Zulassungsausschuss Ärzte Mittelfranken der Ast die Genehmigung zur Beschäftigung der Dr. B als angestellte Ärztin im MVZ am Vertragsarztsitz H, (…), mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Wochenstunden ab dem 01.01.2020. Die Anstellungsgenehmigung wurde auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit an der P H. GmbH, H, beschränkt. Ferner durfte die vertragsärztliche Tätigkeit erst nach Erteilung der Belegarztanerkennung aufgenommen werden.
6 Im Bescheid erteilte der Zulassungsausschuss zudem mehrere Hinweise, darunter dass eine etwaige Nachbesetzung von ganzen Arztstellen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Freiwerden der Arztstelle zu erfolgen habe, andernfalls das Nachbesetzungsrecht erlösche. Die Frist sei mit Eingang eines vollständigen Antrags gewahrt, wenn alle für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Ausnahmsweise sei eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist um höchstens sechs weitere Monate möglich, die vom Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf der regulären sechsmonatigen Nachbesetzungsfrist zu beantragen sei. Nachzuweisen seien Bemühungen um eine Nachbesetzung der freien Stelle. Eine weitere Verlängerung sei nicht möglich.
7 Die Anstellung der Dr. B. endete zum 31.12.2024, was der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 04.12.2024 feststellte.
8 Am 08.05.2025 beantragte die Ast, die Nachbesetzungsfrist dieser Angestelltenstelle bis zum 31.12.2025 zu verlängern und führte zur Begründung aus, dass die vakante Stelle trotz erheblicher Bemühungen nicht nahtlos habe nachbesetzt werden können. Es bestünde aber ein Recht auf Nachbesetzung. Dieses Recht gelte auch für die vorliegende Belegarztanstellung, da die Vorschriften über die Belegarztzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V entsprechend für medizinische Versorgungszentren gelte (§ 72 Abs. 2 SGB V).
9 Mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Mittelfranken vom 04.06.2025 lehnte dieser eine Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der freigewordenen Angestelltenstelle ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Stelle nicht nachbesetzungsfähig sei. Zwar sehe § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V die Möglichkeit der Nachbesetzung trotz angeordneter Zulassungsbeschränkungen vor. Nach der geänderten, aktuellen Rechtsauffassung des Zulassungsausschusses sei jedoch die Nachbesetzung einer Belegarztanstellung nicht möglich. Nach der nunmehr vom Zulassungsausschuss vertretenen Rechtsansicht sei die damalige Belegarztanstellung der Dr. B im MVZ aufgrund ihres Verzichts auf die Belegarztzulassung nicht mehr genehmigungsfähig. § 103 Abs. 7 Satz 3 SGB V spreche explizit davon, dass der Arzt nur eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung erhalte. Daraus können nicht abgeleitet werden, dass auch Anstellungen in einem MVZ möglich seien. Nur Vertragsärzte könnten nach Absatz 7 Belegärzte sein. Das beruhe auf der Ausnahmestellung der Belegarztzulassung. Nach einem Verzicht auf die Belegarztzulassung bestehe kein Recht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mehr.
10 Dagegen hat die Ast Widerspruch zum Berufungsausschuss Ärzte Bayern erhoben, über den bislang nicht entschieden ist.
11 Darüber hinaus hat die Ast beim Sozialgericht Nürnberg sowohl gegen den Zulassungsausschuss als auch gegen den Berufungsausschuss Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt gestellt, dass die Genehmigung zur Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Arztstelle durch das Gericht vorläufig erteilt werde und der Zulassungsausschuss für Ärzte Mittelfranken überdies verpflichtet werde, über den mittlerweile gestellten Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung des Hautarztes A zur Nachbesetzung der Angestelltenstelle ehemals Dr. B zu entscheiden. Es wurden zusätzlich Hilfsanträge gestellt.
12 Begründet wird, dass § 103 Abs. 7 SGB V entsprechend für MVZ anwendbar sei, was sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergebe. Ungeachtet dessen ergebe sich aus der bestandskräftigen Erteilung der „Belegarztanstellungsgenehmigung“ selbständig aus Bestandsschutzgründen das Recht auf Nachbesetzung nach Ausscheiden der Dr. B. Vorgelegt wurden Unterlagen eines beauftragten Personalrecruiters, die die Bemühungen um Nachbesetzung der Stelle aufzeigen sollten und schließlich im Verlängerungszeitraum zur Anwerbung des A geführt hätten. Vorgelegt wurde auch die Kopie eines mit A geschlossenen Arbeitsvertrages vom 21.08.2025.
13 Mit Beschluss vom 17.10.2025 verpflichtete das Sozialgericht Nürnberg den Antragsgegner (Ag), im Wege der einstweiligen Anordnung binnen festgesetzter Frist über den Widerspruch der Ast gegen den Beschluss des Zulassungsausschuss vom 04.06.2025 und über den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Angestelltenstelle ehemals Dr. B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der ursprünglich auch gegen den Zulassungsausschuss gestellte Antrag wurde nicht mehr weiterverfolgt.
14 Zur Begründung wird mitgeteilt, dass der Hauptantrag der Ast, ihr vorläufig die Genehmigung zur Verlängerung der Frist zu erteilen auch in einem Hauptsacheverfahren nicht möglich sei. Die Fristverlängerung könne nur der Berufungsausschuss erteilen. Nur dieser sei dazu berufen. Das Gericht erachte auch eine vorläufige Verlängerung der Nachbesetzungsfrist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für unstatthaft. Der erste Hilfsantrag sei im Sinne eines Anspruches auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als minus zur eigentlichen vorläufigen Verpflichtung zur Verlängerung der nach Besetzungsfrist begründet.
15 Dagegen haben sowohl Ast als auch Ag Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
16 Der Ag trägt vor, dass das Gericht auf Hilfsantrag der Ast nicht den Ag im Wege der Regelungsanordnung verpflichten könne, binnen Frist über den Widerspruch zu entscheiden. Hierfür fehle es an einem Verfügungsgrund und an einem Verfügungsanspruch.
17 Der Ag beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2025 unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin insoweit aufzuheben, als dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben wurde.
18 Die Ast beantragte zuletzt,
I. Die A als Trägerin und Betreiberin des MVZ mit Vertragsarztsitz H, H Straße, wird die Genehmigung zur Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Angestelltenstelle ehemals Dr. B, Arztgruppen Hautärzte, in einem Umfang bis zu 40 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0) im MVZ mit Vertragsarztsitz H, H Straße, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erteilt.
II. Hilfsweise wird der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern verpflichtet, den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Mittelfranken aufgrund seiner Sitzung vom 4.6.2025, ausgefertigt als Bescheid am 07.07.2025 aufzuheben und dem Antrag des A als Trägerin und Betreiberin des MVZ mit Vertragsarztsitz H, H Straße, auf Genehmigung zur Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Angestelltenstelle ehemals Dr. B, Arztgruppen Hautärzte, einem Umfang bis zu 40 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0) im MVZ mit Vertragsarztsitz H, H Straße vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stattzugeben.
III. Hilfshilfsweise wird der Berufungsausschuss verpflichtet, über den Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 04.06.2025 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
IV. Die Beschwerde des Berufungsausschusses wird zurückgewiesen Die Ast wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
19 Die weiteren Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
20 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Zulassungsausschusses Ärzte Mittelfranken, der Akte des Sozialgerichts Nürnberg sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
21 Die zulässige Beschwerde der Ast ist nicht begründet. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist dagegen begründet.
22 Dem einstweiligen Rechtschutzantrag fehlt es gänzlich an einem Anordnungsanspruch. Ein dieses Anordnungsanspruchsdefizit aufwiegender Anordnungsgrund ist nicht anzuerkennen.
23 Der Beschluss vom 04.06.2025, die Frist zur Nachbesetzung der Angestelltenstelle ehemals Dr. B., Arztgruppe Hautärzte mit einem Anrechnungsfaktor 1,0 nicht zu verlängern ist rechtmäßig. Daher sind Haupt- und Hilfsantrag (I und II) der Beschwerde der Ast zurückzuweisen.
24 Antrag III (Verpflichtung des Ag gem. der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden) stellt einen Antrag in der Hauptsache und keinen einstweiligen Rechtsschutzantrag dar.
25 Damit ist auf die Beschwerde des Ag der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2025 aufzuheben, soweit er dem Antrag der Ast stattgegeben hatte, und auch insoweit der Antrag abzulehnen sowie die Beschwerde der Ast zurückzuweisen.
26 1. Allerdings scheitert der Anordnungsanspruch hinsichtlich der Fristverlängerung nicht sogleich daran, dass die Einbringung einer Belegarztzulassung in ein MVZ oder später eine Nachbesetzung der „Belegarztangestelltenstelle“ rechtlich unzulässig ist.
27 1.1. Gem. §§ 103 Abs. 4a Satz 1, Absatz 7, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist vielmehr die Einbringung der eigenen Belegarztzulassung in ein MVZ möglich.
28 Für das vertragsärztliche Setting normiert § 103 Abs. 7 SGB V eine Ausschreibungspflicht des Krankenhausträgers hinsichtlich der vertragsärztlichen Tätigkeit. Dieses bezweckt, zuerst den bereits vertragsärztlich Zugelassenen die Möglichkeit der Verhandlung und des Abschlusses eines Belegarztvertrags zu geben (Präponderanz der Vertragsärzte). Nur dann, wenn ein Vertrag mit einem niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande kommt, darf der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich bzw. nirgendwo vertragsärztlich zugelassenen Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Der Arzt bedarf zusätzlich der Belegarztanerkennung gem. § 39 BMV-Ä und erhält trotz Sperrung des Planungsbereichs wegen Überversorgung eine vertragsärztliche Zulassung, weil Vertragsärzte nicht bereit waren, die Belegarzttätigkeit zu übernehmen. Als Kehrseite der ausnahmsweisen Zulassung trotz Sperrung des Planungsbereichs ist diese im Falle persistierender Sperrung beschränkt auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit. Wird diese beendet, entfällt die Zulassung kraft Gesetzes. Die Beschränkung der Zulassung ist Kehrseite der Zulassung trotz Sperrung aufgrund Belegarzttätigkeit.
29 Die belegärztliche Tätigkeit und die Belegarztanerkennung sind, wie § 103 Abs. 7 SGB V und § 39f. BMV-Ä zeigen, stark personengebunden ausgerichtet. Auch z. B. in Berufsausübungsgemeinschaften ist die Belegarztanerkennung dem Vertragsarzt in personam und nicht der BAG zu erteilen. Die weiteren Partner dürfen nicht aus ihrer gemeinsamen Berufsausübung heraus arbeitsteilig belegärztlich tätig sein.
30 Möchte der belegärztlich tätige Arzt seinen Vertragsarztsitz vor Ablauf von zehn Jahren (dann Beschränkungswegfall) auf einen Nachfolger übertragen, kann er das Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V durchlaufen. Weder Absatz 7 noch die anderen Absätze des § 103 SGB V schließen dies aus.
31 Allerdings kann dann nur eine auf die Ausübung belegärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus beschränkte Zulassung auf einen Nachfolger übertragen werden. Um die beschränkte Zulassung zu erhalten, muss der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen des § 103 Abs. 7 SGB V erfüllen. Nach Ansicht des Senats hat der Austausch der Person des Belegarztes sowie einhergehend der Vertragspartnerwechsel für das Krankenhaus zur Sicherung der Transparenz und der Präponderanz der vertragsärztlich bereits zugelassenen Ärzte eine neue Ausschreibung zu erfolgen. Kann das Krankenhaus mit Vertragsärzten keinen Belegarztvertrag schließen, mag dies der Nachfolger tun. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Weg frei für eine Zulassung des Nachfolgers und einen Verkauf der Praxis, wofür es letztlich nicht zwingend ein Verfahren nach Absatz 4 bedarf.
32 Es ist für den Senat kein Grund erkennbar, dass nach § 103 Abs. 7 SGB V zugelassene Vertragsärzte ihren Versorgungsauftrag gem. Absatz 4a Satz 1 nicht unter Umwandlung der Zulassung in eine Anstellung in einem MVZ „einbringen“ können. Die Auffassung des Zulassungsausschusses mit dem Verzicht auf die Zulassung bestehe kein schützenswertes Recht mehr, geht fehl. Vielmehr lassen sich unter Heranziehung einer „entsprechenden Anwendung“ gem. § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Absätze 7 und 4a Satz 1 miteinander in Einklang bringen.
33 Eine mit höherrangigem Recht vereinbare „entsprechende Anwendung“ der für Vertragsärzte geltenden Normen auf Medizinische Versorgungszentren darf diese ggü. Vertragsärzten weder diskriminieren noch privilegieren, wobei es das System der Sicherstellung der Versorgung gem. § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB V zu wahren gilt.
34 Für den Senat bedeutet dies dann aber eine Anwendung der Voraussetzungen des § 103 Absatz 7 SGB V. Auch kann hier nur eine beschränkte Zulassung eingebracht werden. Die Einbringung kann deshalb keine unbeschränkte Anstellungsgenehmigung nach sich ziehen. Freilich darf, wie in der BAG oder bei persönlich gebundenen Qualifikationsgenehmigungen nur der Angestellte ggü. dem Krankenhaus die Belegarztleistung erbringen.
35 Da hier die einbringende Vertragsärztin ihren Vertragspartnerstatus mit dem Krankenhaus verliert und das MVZ (bzw. dessen Träger) Vertragspartner des Krankenhauses wird, spricht viel dafür, dass der Krankenhausträger das Angebot zum Abschluss eines Belegarztvertrags erneut auszuschreiben hat. Nur dann, wenn sich kein niedergelassener Vertragsarzt des Planungsbereichs bewirbt, ist ein Vertragsschluss mit dem MVZ über die belegärztliche Tätigkeit, die aufgrund des personengebundenen Charakters belegärztlicher Tätigkeit ausschließlich durch die einbringende Ärztin ausführbar ist, statthaft. Erst dann ist dem MVZ eine „Belegarztangestelltenstelle“ aufgrund „Einbringung“ der auf Belegarzttätigkeit beschränkten Zulassung zu genehmigen. Die Anstellungsgenehmigung ist auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit der die Stelle besetzenden konkreten Person zu beschränken.
36 Ob hier die beschränkte Anstellungsgenehmigung hätte erteilt werden dürfen, ist nicht zu entscheiden. Denn der Zulassungsausschuss hatte mit Beschluss vom 17.01.2020 eine Anstellungsgenehmigung, beschränkt auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit der Dr. B. erteilt.
37 1.2. Eine Nachbesetzung der Angestelltenstelle nach Ausscheiden der bisherigen Angestellten und Neuerteilung der beschränkten Anstellungsgenehmigung für einen anderen Arzt gem. § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V befreit im Grundsatz nicht von den Vorgaben des § 103 Absatz 7. Auch hier ist weiterhin nur eine beschränkte Genehmigung erteilbar.
38 Indes wechselt nun gegenüber dem Krankenhaus nicht die (beim MVZ liegende) Vertragspartnerstellung, aber sehr wohl die Person des zukünftig belegärztlich Tätigen. Der Senat neigt der Ansicht zu, dass eine erneute Ausschreibung in dieser Konstellation nicht erforderlich ist.
39 Eine andere Meinung wird darauf verweisen, dass es in Ansehung der Vertragsärzte im Zusammenhang mit § 103 Abs. 7 SGB V nicht zu einer Divergenz zwischen der Person des belegärztlich Tätigen und dem Vertragspartner des Krankenhauses kommen kann. Ein Wechsel des Belegarztes führt bei Vertragsärzten immer zur Neuausschreibung, ohne dass die Norm weiter differenzieren muss. Dieses Auseinanderfallen zwischen Vertragspartnerstellung und belegärztlich tätiger Person entsteht nur bei einem MVZ, was mit Absatz 7 auch ein Votum für eine erneute Ausschreibung begründen ließe. Gleichwohl würde dann trotz unbeendetem Belegarztvertrag dem Krankenhaus eine Ausschreibungspflicht aufgezwungen, was rechtlich fragwürdig erscheint. Allenfalls könnte ein vertraglich unabdingbares Zustimmungserfordernis der Belegklinik angenommen werden, wofür wenig spricht. Insgesamt kann ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Fristöffnung im einstweiligen Rechtschutz nicht schon deshalb verneint werden, weil ein Nachbesetzungsrecht aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden muss.
40 2. Allerdings ist der Anordnungsanspruch aus anderem Grund zu verneinen. Denn für das Begehren nach Verlängerung der Nachbesetzungsfrist im Wege einsteiligen Rechtschutz dürfen die Zulassungsgremien den Nachweis von Bemühungen hinsichtlich der Suche nach einem geeigneten Arzt fordern.
41 Zu verlangen ist vom Träger des MVZ, dass er hinreichend konkretisiert einen geeigneten Bewerber für die nachzubesetzende Stelle sucht, sofern um eine Fristverlängerung nachgesucht wird. Da es sich hier um die Nachbesetzung einer „Belegarztangestelltenstelle“ handelt, muss die belegärztliche Tätigkeit bei der Bewerbersuche zum Ausdruck kommen. Nach Durchsicht der die konkreten Bemühungen nahelegenden Unterlagen kommen die Worte „belegärztliche Tätigkeit“ kein einziges Mal vor. Gesucht wird (Anlage zum Schreiben vom 16.05.2025) ein „Facharzt für Dermatologie für das MVZ der P Klinik, H“. Als Anlagen zur Antragschrift vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 27.08.2025 findet sich das Schreiben der v. M. Personalberatung vom 26.09.2024. Es wird ausgeführt: „Die K hat kürzlich die P Hautklinik erworben und versucht rasch mehrere medizinische Schlüsselpositionen zu besetzen. Für das P MVZ wird ein Facharzt (m/w/d) für Haut- und Geschlechtskrankheiten gesucht, die/der Patientinnen betreut, bei Bedarf WeiterbildungsassistentInnen führt und mit den ÄrztInnen der P Hautklinik kooperiert.“ Das legt eine belegärztliche Tätigkeit nicht nahe.
42 Zudem findet sich im Anstellungsvertrag des designierten Anstellungsnachfolgers A. vom 21.08.2025 die belegärztliche Tätigkeit als Dienstaufgabe völlig unerwähnt. Im vorgelegten Anstellungsvertrag vom 19.11.2019 mit der ausgeschiedenen Dr. B. ist dagegen die belegärztliche Tätigkeit als einer von mehreren Dienstaufgaben in § 2 Abs. 2 aufgenommen. Dies legt nahe, dass die Ast mit der Nachbesetzung, für die die Frist verlängert werden soll, einen Anspruch auf unbeschränkte Angestelltengenehmigung verfolgt.
43 Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes ist die Ablehnung der Fristverlängerung nicht durch eine Regelungsanordnung anzugreifen.
44 3. Damit ist auf die Beschwerde des Ag der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2025 aufzuheben, der Antrag auch abzuweisen, soweit ihm stattgegeben wurde, und im Übrigen die Beschwerde der Ast zurückzuweisen.
45 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Zur Nachbesetzung der Praxis eines wegen Belegarzttätigkeit gem. § 103 Abs. 7 SGB V beschränkt zugelassenen Arztes.
Die Einbringung einer beschränkten Belegarztzulassung in ein MVZ ist gem. §§ 103 Abs. 4a Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V statthaft. Der bisher aufgrund Belegarzttätigkeit Zugelassene wird belegärztlich tätiger Angestellter im MVZ. Die Genehmigung der Anstellung ist auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit der konkreten Person beschränkt.
Da das Krankenhaus den bisherigen Vertragspartner (Belegarzt) verliert, muss es mit dem Träger des MVZ einen Belegarztvertrag schließen. Zuvor bedarf es deshalb einer erneuten Ausschreibung des Angebots zum Abschluss eines Belegarztvertrags gem. § 103 Abs. 7 SGB V, um bereits niedergelassenen Vertragsärzten die Möglichkeit der Annahme zu geben.
Eine Nachbesetzung des ausscheidenden belegärztlich tätigen Angestellten des MVZ durch einen anderen Angestellten mit beschränkter Genehmigung, der ebenfalls belegärztlich tätig sein muss, ist zulässig, wofür es keiner erneuten Ausschreibung bedarf.
Die Zulassungsgremien dürfen im Verfahren der Nachbesetzungsfristverlängerung von sechs auf zwölf Monate den Nachweis konkreter Personalsuchbemühungen verlangen. Ergibt sich, dass die belegärztliche Tätigkeit bei der Personalsuche völlig unerwähnt bleibt und der Anstellungsvertragsentwurf ebenfalls diese nicht als Dienstaufgabe nennt, erscheint die Ablehnung der Fristverlängerung nicht unrechtmäßig.
Belegarztanstellung, Nachbesetzungsrecht, Fristverlängerung, Anstellungsgenehmigung, Ausschreibungspflicht, einstweiliger Rechtsschutz
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