AG München, 2026-02-12, 223 C 6838/25

223 C 6838/25Court of First InstanceFeb 12, 2026

Regest

Flüchtet ein Paketzusteller vor den aus dem Haus auf ihn zulaufenden Hunden auf die Motorhaube des dem Tierhalter gehörenden Fahrzeugs und verursacht er dort Kratzer, ist ein Schadensersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Tierhalters ausgeschlossen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG München — 2026-02-12 — 223 C 6838/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 223 C 6838/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 2.723,74 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beiden Beklagten aus einem Vorfall vom 25.09.2024.

2 Dem Kläger sollte durch die Beklagte 1) ein Paket zugestellt werden. Der Beklagte zu 2) ist als Zusteller für die Beklagte zu 1) tätig. Beim ersten Zustellversuch am Vormittag des 25.09.2024 konnte das Paket nicht übergeben werden, weil der erforderliche Code nicht vorlag. Die Frau des Klägers, die Zeugin G…, und der Beklagte zu 2) vereinbarten eine erneute Auslieferung am Nachmittag desselben Tages.

3 Der Kläger und seine Frau sind Halter von 3 Hunden, 2 Dalmatinern und einem kleineren Mischlingshund. Am Eingangstor zum Grundstück des Klägers war kein Hinweis auf Hunde angebracht.

4 Als am Nachmittag der erneute Zustellversuch stattfand, traf der Beklagte zu 2) auf die Hunde des Klägers und flüchtete sich auf das neben dem Haus geparkte Fahrzeug des Klägers.

5 Der Kläger meint, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch aus §§ 831, 823 I BGB zu, da der Beklagte zu 2) durch das Springen auf die Motorhaube des Fahrzeugs Kratzer und Dellen verursacht habe. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2723,74 € netto.

6 Von den Hunden des Klägers sei weder eine konkrete Gefahr ausgegangen noch seien diese aggressiv gewesen.

7 Der Kläger beantragt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.723, 74 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.9.25 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten iHv 367, 23 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.4.25 zu bezahlen.

8 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

9 Die Beklagtenseite bestreitet, dass der Beklagte zu 2) die geltend gemachten Beschädigungen verursacht habe.

10 Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht bestehe, da der Beklagte zu 2) sich vor den Hunden des Klägers gerettet habe. Im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) des Klägers sei dessen Tierhalterhaftung aus § 833 BGB zu berücksichtigen; dahinter trete ein evtl. Verschulden des Beklagten zu 2) vollständig zurück.

11 In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 wurde die Zeugin G… uneidlich zur Sache vernommen, in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 wurde der Kläger sowie der Beklagte zu 2) informatorisch zur Sache angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 11.12.2025 und 20.01.2026.

12 Im Übrigen wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Gründe

A.

13 Die zulässige Klage ist in der Hauptsache nicht begründet.

14 Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu.

15 Ein möglicher Anspruch des Klägers aus §§ 831, 823 I BGB ist im Rahmen seines Mitverschuldens (§ 254 BGB) durch seine Gefährdungshaftung aus § 833 BGB in voller Höhe zu kürzen.

16 I. Fraglich ist bereits, ob der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB erlitten hat. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er nicht glaube, dass die Kratzer nicht von ihm verursacht worden sind, da er keine Gegenstände an sich hatte, die Kratzer verursachen konnten, er habe nur Sportschuhe getragen.

17 Die als Anlage K 9 vorgelegten Lichtbilder wurden, wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärte, erst Monate nach dem Vorfall gefertigt. Diese Lichtbilder zeigen neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, welche die durch den Beklagten zu 2) entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, so dass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.

18 II. Geht man vorliegend von einer Eigentumsverletzung aus, so hat der Beklagte zu 2) diese vorliegend lediglich fahrlässig verursacht, als er auf das im Hof geparkte Fahrzeug des Klägers gesprungen ist. Er gab an, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls nur Sportschuhe getragen hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er eine Beschädigung des Fahrzeugs billigend in Kauf genommen hat.

19 III. Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten zu 2) vollständig zurücktritt.

20 1. Der Kläger haftet als Tierhalter verschuldensunabhängig für Schäden, die seine Hunde verursachen.

21 Eine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und ist begründet, sofern sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82 Auflage 2023, § 833 Rn. 1). Dabei soll nach Sinn und Zweck die Vorschrift den Schutz vor „der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter“ gewähren (Staudinger/Eberl-Borges (2018) BGB § 833, Rn. 37).

22 Nach diesen Maßstäben hat sich hier die spezifische Tiergefahr des Hundes realisiert.

23 2. Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten zu 2) sowie der Vernehmung der Zeugin G… zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist

24 Nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten sind die drei Hunde des Klägers aus dem Haus nach draußen gelangt und auf den Beklagten zu 2) zugelaufen. Der Beklagte flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des im Hof geparkten Fahrzeugs des Klägers.

25 Auch wenn der Kläger und die Zeugin G… angaben, dass sich die Hunde noch 3 – 4 m von dem Beklagten zu 2) entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.

26 Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten zu 2) einen Fluchtreflex ausgelöst.

27 3. Es genügt, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82 Auflage 2023, § 833 Rn. 6, LG Kempten Endurteil v. 28.7.2023 – 35 O 129/23, BeckRS 2023, 43031). Die Flucht des Beklagten zu 2) ist nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.

28 Auch wenn sich der Beklagte zu 2) bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr aussetzt hat was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung nach § 833 nicht aus (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82 Auflage 2023, § 833 Rn. 8). Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d.h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB-Kommentar, 82 Auflage 2023, § 833 Rn. 8). Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.

29 4. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Beklagten zu 2), der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück.

30 Dies insbesondere als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte zu 2) aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste. In Anbetracht dessen, war es dem Kläger zuzumuten seine 3 Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten zu 2) zu unterbinden.

31 5. Der Kläger haftet selbst aufgrund seines Verursachungsbeitrags für den entstandenen Schaden in voller Höhe, sodass ein möglicher Ersatzanspruch im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB in voller Höhe zu kürzen ist. Dies gilt sowohl für eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB als auch aus § 831 BGB.

B.

32 Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

C.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

D.

34 Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.

Leitsatz

Flüchtet ein Paketzusteller vor den aus dem Haus auf ihn zulaufenden Hunden auf die Motorhaube des dem Tierhalter gehörenden Fahrzeugs und verursacht er dort Kratzer, ist ein Schadensersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Tierhalters ausgeschlossen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Haftung nach § 833 S. 1 BGB ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und ist begründet, sofern sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Dabei soll nach Sinn und Zweck die Vorschrift den Schutz vor der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gewähren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für § 833 BGB genügt es, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Haftung nach § 833 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn sich der Verletzte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr aussetzt hat. Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d.h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Tierhalterhaftung bei durch Hundeverhalten ausgelöster Schreckreaktion

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