projects
201 ObOWi 423/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-06-15, 201 ObOWi 423/26
201 ObOWi 423/26Supreme CourtJun 15, 2026
Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 201 ObOWi 423/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 10.02.2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Die Nachprüfung des Beschlusses aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
2 Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 27.05.2026 – zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 30.04.2026 Bezug genommen.
Einer ergänzenden Erörterung bedarf aus Sicht des Senats lediglich Folgendes:
3 Der Verurteilung des Betroffenen steht nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen. Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde auf zulässige Sachrüge hin von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 31 Rn. 17).
a) Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:
4 Der Betroffene beging den verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß am 29.07.2024. Die Verwaltungsbehörde ordnete unter dem 24.09.2024 die Anhörung des Betroffenen an. Der Bußgeldbescheid wurde am 04.11.2024 erlassen und dem Betroffenen am 06.11.2024 zugestellt. Nach form- und fristgerecht erfolgter Einspruchseinlegung beantragte der Verteidiger Einsicht in verschiedene Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit der Messung, die ihm aus seiner Sicht vom Polizeiverwaltungsamt nicht vollständig übersandt worden waren. Aus diesem Grund begehrte er unter dem 17.01.2025 gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG. Die Akten wurden dem Amtsgericht Aichach gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG am 06.03.2025 vorgelegt. Der zuständige Tatrichter verfügte unter dem 10.03.2025:
Akten hier abtragen (Rückgabe an VerwBeh)
Akte zurück an die Staatsanwaltschaft
Ich bitte, die Akte an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben. Vor Vorlage des Einspruchs ist das Verfahren nach § 62 OWiG durchzuführen.
5 Mit Verfügung vom 13.03.2025 leitete sodann die zuständige Staatsanwältin die Akten unter Hinweis auf die richterliche Verfügung an die Verwaltungsbehörde zurück, wo sie am 21.03.2025 eingingen. Unter dem 26.03.2025 teilte die Verwaltungsbehörde mit, dass sie dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abhelfe und hielt an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Einspruchsentscheidung „mitzuentscheiden“ sei. Die Akten, die am 31.03.2025 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind, wurden dann mit Verfügung der Staatsanwältin vom 03.04.2025 an das Amtsgericht Aichach weitergeleitet, wo sie am 08.04.2025 eingegangen sind. Der Tatrichter leitete sodann die Akten erneut mit Verfügung vom 09.04.2025 über die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurück, damit diese ihm zur Entscheidung nach § 62 OWiG erneut vorgelegt werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Nach teilweise stattgebender Entscheidung über den Antrag nach § 62 OWiG mit Beschluss vom 07.07.2025 verfügte der Richter die Versendung der Akten an das Polizeiverwaltungsamt. Die Akten gelangten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.09.2025 an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG zurück, wo sie spätestens am 02.10.2025 eingegangen sind. Unter dem 06.10.2025, 14.10.2025 und 09.01.2026 wurden dann jeweils Termine zur Hauptverhandlung anberaumt. Die Entscheidung erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss (nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG) vom 10.02.2026.
6 b) Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß drei Monate (§ 26 Abs. 3 1. HS StVG) bis zum Erlass und sechs Monate ab Erlass des Bußgeldbescheides (§ 26 Abs. 3 2. HS StVG). Sie begann am 29.07.2024, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 24.09.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), den Erlass des Bußgeldbescheids am 04.11.2024 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) und den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 06.03.2025 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) unterbrochen.
7 c) Die Verjährungsfrist wurde erneut durch die Verfügung des Tatrichters vom 10.03.2025 durch Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG und durch die erneute Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Aichach am 08.04.2026 jeweils gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG unterbrochen.
8 aa) Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht die Verjährung. Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG kann der Richter die Sache bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts unter Angabe der Gründe und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden (OLG Jena, Beschl. v. 29.09.2009 – 1 Ss 181/09). Dem Richter steht ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogener weiter Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist demnach die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war (OLG Jena a.a.O.). Nur bei einer willkürlichen Scheinmaßnahme, die erfolgt, um bewusst durch eine scheinbare Prozesshandlung die Verjährung zu unterbrechen, kann etwas anderes gelten.
9 bb) Die formellen Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung lagen hier vor. Aus der Verfügung des Tatrichters vom 10.03.2025 ergibt sich noch ausreichend, dass dieser die Rückgabe an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beabsichtigte. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die auch konkludent durch Vorlage der Akten an die Verwaltungsbehörde erfolgen kann (KK/Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 69 Rn. 120 f.), liegt hier vor.
10 cc) Für rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches unter Umständen nicht geeignet wäre, die Verjährung zu unterbrechen, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Tatrichter wollte die Verwaltungsbehörde dazu veranlassen, zunächst das Verfahren nach § 62 OWiG durchzuführen. In diesem Fall steht der Verwaltungsbehörde die Abhilfemöglichkeit offen (vgl. Göhler/Bauer OWiG 19. Aufl. § 62 Rn. 17 ff.). Aus Sicht des Tatrichters bestand daher die Möglichkeit, dass durch die Durchführung dieses Verfahrens und die zumindest teilweise Übersendung der begehrten Unterlagen und Daten der Sachverhalt weiter aufgeklärt wird. Es erscheint möglich, dass die Verteidigung nach Einsicht in die begehrten Daten bzw. Unterlagen (beispielsweise durch Beauftragung eines privaten Sachverständigen) zur Aufklärung beigetragen hätte. Dementsprechend wird auch vertreten, dass im Fall des Übergehens eines Antrags nach § 62 OWiG es möglich erscheint, das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen (vgl. KG, Beschl. v. 14.06.2023 – 3 ORbs 108/23 – 162 Ss 51/23 Rn. 7; Göhler/Bauer OWiG a.a.O. § 69 Rn. 56; Krenberger/Krumm OWiG 8. Aufl. § 69 Rn. 51).
11 Zwar kommt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG einer Zurückverweisung aus bloßen Rechtsgründen keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu (KK/Ellbogen a.a.O. § 33 Rn. 82; BeckOK/Gertler OWiG 50. Ed. § 33 Rn. 127). Eine solche ist vorliegend jedoch nicht zu besorgen, da zumindest die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung bestand.
12 Ungeachtet der Tatsache, dass damit die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eingetreten ist, erscheint die genannte Vorgehensweise des Tatrichters allerdings nicht sachgerecht. Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht (gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG) ist das Zwischenverfahren rechtlich überholt und der Antrag nach § 62 OWiG wird mit Eingang des Hauptsacheverfahrens unzulässig. Dem für das Hauptsacheverfahren zuständigen Gericht steht es nun frei, die von der Verteidigung begehrten Maßnahmen im Hauptsacheverfahren zu veranlassen, soweit es dies für die Entscheidung für notwendig erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.12.2019 – 2 Ss-OWi 867/19). Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens nach § 62 OWiG ist dementsprechend nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angezeigt, etwa bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln, die das Gericht nicht beheben kann (vgl. BeckOK/Euler OWiG 50. Ed. 1.4.2026 § 62 Rn. 29).
13 dd) Nachdem der zuständige Beamte des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts mit Verfügung vom 26.03.2025 erklärt hatte, dass dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer weiterreichenden Akteneinsicht nicht abgeholfen werde, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem 03.04.2025 die Weiterleitung des Vorgangs ohne weitere Erläuterung an das Amtsgericht Aichach verfügt. Diese Vorgehensweise kann bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf ihren bereits zuvor gestellten Antrag die Akten nun erneut gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG vorlegt, wodurch die Verjährung mit Eingang der Akten beim Amtsgericht am 08.04.2025 erneut gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG unterbrochen wurde.
14 ee) Jedenfalls durch die Verfügungen vom 06.10.2025, 14.10.2025 und 09.01.2026, durch die jeweils Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG), wurde die Verjährung erneut rechtzeitig unterbrochen.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
16 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.
Die Verfolgungsverjährung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen im Freibeweisverfahren unter Nutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen zu prüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG unterbricht die Verjährung, sofern die formellen Voraussetzungen eingehalten sind und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht wird das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG grundsätzlich obsolet. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (zB bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln, die das Gericht nicht beheben kann) angezeigt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG durch Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG kommt es nur auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Zurückverweisung an. (redaktioneller Leitsatz)
Dem Richter steht ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogener weiter Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist demnach die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war. (redaktioneller Leitsatz)
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 i. V. m. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG kommt einer Zurückverweisung aus bloßen Rechtsgründen keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Verfolgungsverjährung und Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.