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203 StObWs 358/26 e•BayObLG 3. Strafsenat, 2026-06-16, 203 StObWs 358/26 e
203 StObWs 358/26 eSupreme Court / Criminal Chamber IIIJun 16, 2026
Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 203 StObWs 358/26 e
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde der Leitung der Justizvollzugsanstalt … gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 10. März 2026 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500,- € festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse.
I.
1 Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt … Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die Justizvollzugsanstalt am 14. Januar 2026 bedingt und am 15. Januar 2026 endgültig abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 hat sich der Bevollmächtigte des Strafgefangenen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … gegen die Ablehnungen gewandt und beantragt, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
2 Mit einem der Justizvollzugsanstalt am 18. März 2026 zugestellten Beschluss vom 10. März 2026 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … antragsgemäß festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15. Januar 2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte. Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 10. April 2026 Rechtsbeschwerde eingelegt und sowohl eine Verfahrensrüge als auch die ausgeführte Sachrüge erhoben. Das Tatgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, indem es ihr einen Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 9. März 2026 vorenthalten habe. Die Vollzugsanstalt hätte dem Antragsteller zudem zugestanden, das Telefonat auf Kosten dessen monatlichen Telefonkontingents zu führen. Kapazitätsgründe sprächen dagegen, den Strafgefangenen uneingeschränkt Telefongespräche mit Verteidigern zu ermöglichen. Der Generalstaatsanwalt in München beantragt, auf die Rechtsbeschwerde hin den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Strafgefangenen als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt nach der Einsichtnahme in die Akten mit Rechtsausführungen zu den Rügen, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
3 Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Telefonats mit einem Rechtsanwalt zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt keinen Erfolg, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … nicht zu beanstanden ist und die Verfahrensrüge versagt.
4 1. Zwar steht in der Rechtsbeschwerde auch einer Behörde die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als grundrechtsgleiches Verfahrensrecht zu (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2026 – XIII ZB 5/24 –, juris Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – XIII ZB 122/19 –, juris Rn. 12). Allerdings ist die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht zulässig ausgeführt. Nach § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert nach gefestigter Rechtsprechung neben der Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht des rügenden Betroffenen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, einen substanziierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung einschließlich der Darlegung, warum nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre; zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes gehört somit auch die Angabe, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Senat a.a.O. Rn. 12; Senat, Beschluss vom 27. November 2025 – 203 StObWs 447/25 –, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 203 StObWs 521/23 –, juris Rn. 8; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2024 – 2 BvR 1134/24 –, juris Rn. 23, Rn. 30 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2025 – III-1 Vollz 57/25 –, juris Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 – 2 Ws 35/20 Vollz –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 2 Ws 161/24 –, juris Rn. 20; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, Teil IV § 118 Rn. 9).
5 Dem genügt der auf die Vorlage des anwaltlichen Schriftsatzes vom 9. März 2026 verzichtende Vortrag der Rechtsbeschwerde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung dessen, was die Antragsgegnerin zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Juni 2020 ausgeführt hätte, wenn sie die Möglichkeit dazu bekommen hätte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, nicht. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers diese Entscheidung bereits in seinem Antrag vom 28. Januar 2026 (dort S. 3) zitiert hat.
6 2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
7 a. Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayem/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).
8 b. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 –, juris Rn. 30 ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).
9 c. Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.
10 d. An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.
III.
11 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners beruht auf § 121 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG.
12 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) hat die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen.
Die Justizvollzugsanstalt hat Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Die Versagung eines Telefongesprächs eines Strafgefangenen mit seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt allein wegen fehlender Dringlichkeit und unter Verweis auf das monatliche Telefonkontingent ist ermessensfehlerhaft. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Anspruch des Gefangenen auf ein Telefongespräch mit seinem Verteidiger
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