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203 VAs 128/26•BayObLG 3. Strafsenat, 2026-04-21, 203 VAs 128/26
203 VAs 128/26Supreme Court / Criminal Chamber IIIApr 21, 2026
Wurde die Polizei bei der Vorführung des Antragstellers in Justizhilfe als Unterfall der Vollzugshilfe tätig und ordnete sie ohne vorhergehende richterliche Verfügung die Fesselung nach eigenem Ermessen an, erfolgt die Überprüfung der Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs im Verwaltungsgerichtsweg. (Rn. 6)
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 203 VAs 128/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Bezüglich des Antrags vom 4. Februar 2026, eingegangen am 10. Februar 2026, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet.
II. Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragstellerin verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt K. Mit ihrem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG vom 4. Februar 2026, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 10. Februar 2026, begehrt sie die Feststellung, dass die Art und Weise ihrer richterlich angeordneten Vorführung in Form der von Seiten der Polizei K. angeordneten Fesselung zu einem Anhörungstermin beim Amtsgericht Kempten am 26. Januar 2026 rechtswidrig gewesen wäre. Nach ihrem Vortrag bestimmte der Richter „Fesselung während des Transports im eigenen Ermessen“. Die Vorführung zu Gericht wäre durch die Polizei K. durchgeführt worden, die ihrerseits „im eigenen Ermessen“ entschieden hätte, sie bei der Hin- und Rückfahrt zum Termin zu fesseln. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer der Antragstellerin zur Kenntnisnahme übermittelten Stellungnahme vom 2. März 2026 beantragt, den Antrag mangels Justizverwaltungsakts als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 6. März 2026 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Sache an das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fesselung zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen. Eine weitere Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen.
II.
2 1. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fesselung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Polizeirechts, die weder durch Bundesgesetz noch durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
3 a. Im vorliegenden Fall ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben; denn bei der Fesselung handelten die Polizeibeamten in Ausübung hoheitlicher Gewalt.
4 b. Die Streitigkeit ist hier auch nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Die Anwendungsbereiche von § 23 EGGVG und von §§ 109 ff. StVollzG sind nicht eröffnet.
5 aa. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 und S. 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafen auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften, etwa nach §§ 109 ff. StVollzG, angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
6 bb. Nach der Schilderung der Antragsschrift wurde die Polizei bei der Vorführung der Antragstellerin nach Art. 67 Abs. 2 und 3 BayPAG in Justizhilfe als Unterfall der Vollzugshilfe tätig. Mangels richterlicher Anordnung der Fesselung ist der polizeiliche Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 3 BayPAG eröffnet, die Befugnisse der Polizei richteten sich nach den Vorgaben der Art. 11 ff. BayPAG. Die mögliche Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fesselung ergibt sich hier aus Art. 82 BayPAG, nicht aus dem Strafvollzugsgesetz. Unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG, der vorsieht, dass die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist, trägt die Polizei die Verantwortung für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs, die Überprüfung erfolgt in diesem Fall im Verwaltungsgerichtsweg (vgl. BeckOK PolR Bayern/Greifenstein, 28. Ed. 1.2.2026, PAG Art. 67 Rn. 21, 59, 60; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 1 A 181/14, BeckRS 2016, 55538).
7 2. Nach Anhörung der Beteiligten ist die Sache daher von Amts wegen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem für die Entscheidung der Sache zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten.
8 3. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
9 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Wurde die Polizei bei der Vorführung des Antragstellers in Justizhilfe als Unterfall der Vollzugshilfe tätig und ordnete sie ohne vorhergehende richterliche Verfügung die Fesselung nach eigenem Ermessen an, erfolgt die Überprüfung der Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs im Verwaltungsgerichtsweg. (Rn. 6)
Die polizeiliche Anordnung der Fesselung während einer Vorführung richtet sich nach den Vorschriften des BayPAG und nicht nach dem Strafvollzugsgesetz. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Überprüfung einer polizeilichen Fesselungsanordnung bei Vorführung in Justizhilfe
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