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18 U 473/26 Pre e•OLG München 18. Zivilsenat, 2026-05-19, 18 U 473/26 Pre e
18 U 473/26 Pre eSupreme Court / Civil Chamber 18May 19, 2026
Die Veröffentlichung eines unscharfen oder verwackelten Bildnisses aus größerer Entfernung begründet für sich allein keinen Unterlassungsanspruch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 18 U 473/26 Pre e
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2026, Aktenzeichen 26 O 9314/25, wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Pressebericht (jeweils in der Print- und der Onlineausgabe des … veröffentlicht) die Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses. Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2026 (Bl. 51/55 LG-Akte) Bezug genommen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (Bl. 55/61 LG-Akte) wird verwiesen.
3 Der Kläger hat gegen das ihm am 30.01.2026 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 18.02.2026 (Bl. 1/2 OLG-Akte), bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Wegen des Berufungsvorbringens des Klägers und der genauen Fassung seiner Berufungsanträge wird auf die Berufungsbegründung vom 27.03.2026 (Bl. 5/15 OLG-Akte) verwiesen.
4 Der Kläger stellt Antrag auf Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 29.01.2026 (Az. 26 O 9314/25) und Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung der beiden im Einzelnen aufgeführten Bildnisse.
5 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 20.04.2026 (Bl. 18/25 OLG-Akte) verwiesen.
7 Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Bl. 26/31 OLG-Akte) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 (Bl. 32/36 OLG-Akte), auf den Bezug genommen wird, ist der Kläger der beabsichtigten Vorgehensweise entgegengetreten.
II.
8 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2026, Aktenzeichen 26 O 9314/25 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
9 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2026 Bezug genommen.
10 Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 18.05.2026 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Kläger beschränkt sich ganz überwiegend auf die Wiederholung seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung und setzt sich mit den Erwägungen im Hinweisbeschluss nicht auseinander. Dies gilt auch, soweit er sein Argument aus der Berufungsbegründung, wonach die streitgegenständliche Aufnahme den Eindruck erwecke, aus größerer Entfernung und offensichtlich verdeckter Position gefertigt worden zu sein, nunmehr noch mit der Einschätzung unterstreicht, die Aufnahme sei unscharf und verwackelt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Senats unter Ziff. I 2 lit. e des Hinweisbeschlusses geht er hierbei nicht ein. Ohne Erfolg führt der Kläger nunmehr an, dass der streitgegenständliche Artikel online dauerhaft abrufbar sei und in einem Medium mit erheblicher Reichweite erscheine. Die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts erfolgten ersichtlich nicht ohne Berücksichtigung, dass einer der angegriffenen Presseartikel online veröffentlicht wurde, und auch nicht unter Verkennung der erheblichen Verbreitung der vorliegend verwendeten Presseerzeugnisse.
III.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
12 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
13 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.
Die Veröffentlichung eines unscharfen oder verwackelten Bildnisses aus größerer Entfernung begründet für sich allein keinen Unterlassungsanspruch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Zulässige Veröffentlichung eines verdeckt aufgenommenen Bildnisses
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