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22 ZB 25.1346•VGH München 22. Senat, 2026-06-15, 22 ZB 25.1346
22 ZB 25.1346Administrative Court / Division 22Jun 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 22 ZB 25.1346
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Mai 2025 – M 16 K 23.3519 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung gerichtet ist.
2 Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des von ihm angezeigten Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (Nr. 2 des Bescheidstenors). Dies wurde mit einer Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit Anordnungsdatum vom 21. Dezember 2020 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft begründet.
3 Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Mai 2025 abwies, dem Kläger am 23. Juni 2025 zugestellt.
4 Der Kläger beantragte mit am 10. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
5 Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
8 Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.).
10 1. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO darauf gestützt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits eine Eintragung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen vermöge (UA Rn. 25). Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung bereits vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens getilgt habe oder dass sonst beachtliche Umstände vorgelegen hätten, die gegebenenfalls den Schluss auf eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung hätten zulassen können (UA Rn. 26).
11 Gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht.
12 2. Aus dem Vorbringen des Klägers zu der darüber hinaus mit dem angegriffenen Bescheid ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
13 2. 1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die erweiterte Gewerbeuntersagung setze voraus, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie für die Ausübung jeglicher selbständiger gewerblicher Tätigkeit im stehenden Gewerbe unzuverlässig sei. Es müssten Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartäten. Dies sei bei ungeordneten Vermögensverhältnissen oder einer aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft folgenden Leistungsunwilligkeit wie hier stets gegeben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers auf eine andere Gewerbetätigkeit bestanden habe. Diese folge schon daraus, dass der Kläger trotz der Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe. Die Beklagte habe auch zutreffend darauf abgestellt, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die es ausschlössen, dass der Kläger das andere Gewerbe in Zukunft ausüben werde; daraus könne die wahrscheinliche anderweitige Gewerbeausübung abgeleitet werden (UA Rn. 34 f.).
14 2. 2 Der Kläger trägt hierzu vor, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig. Er habe bereits „zum damaligen Zeitpunkt“ versucht, alle Schulden zu tilgen, was er auch zum größten Teil bis zum Erlass des Bescheides getan habe. Von der ursprünglichen Summe aller Forderungen, die 11.777,62 € betragen habe, seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur noch zwei Forderungen (der BMW BKK und der SWM Versorgungs GmbH) offen gewesen, die zwischenzeitlich ebenfalls bezahlt worden seien. Zum Beleg dafür legt der Kläger eine „Aufstellung der offenen Forderungen“ (Anlage K 1) vor. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel hätte darin gelegen, auf die Erweiterung der Gewerbeuntersagung zu verzichten. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger nun alle Schulden beglichen und keine Eintragung im Vermögensverzeichnis mehr habe, was sich aus einem Beschluss des Amtsgerichts Hof von 2025 ergebe (Anlage K 2).
15 2. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
16 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung – gewerbeübergreifend – unzuverlässig war und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für die erweiterte Gewerbeuntersagung vorlagen. Aus der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse und Leistungsunwilligkeit folgt auch die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf andere Gewerbe, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 – juris Rn. 17). Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unzuverlässig ist, hat er nichts Durchgreifendes vorgebracht. Denn er hat nicht dargelegt, dass die Forderungen, auf denen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 21. Dezember 2020 basierte, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits getilgt gewesen seien. So lässt die vorgelegte Anlage K 1 schon nicht erkennen, von wem sie erstellt wurde und woraus die Gewähr der Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben folgen soll. Darüber hinaus datiert sie vom 2. Juni 2025 und liegt damit zeitlich deutlich nach dem Bescheiderlass. Nach den Angaben in der Anlage K 1 waren zu diesem Zeitpunkt von einer Gesamtsumme von Forderungen „in allen Verfahren“ von ursprünglich 11.777,62 € am 2. Juni 2025 6.257 € getilgt und 5.520,62 € offen. Soweit nach der Anlage K 1 Zahlungen erfolgten, lagen die Zahlungszeitpunkte zwar vor dem Erlass des Bescheides. Es fehlt dem Zulassungsvorbringen aber an jeglicher Aussage dazu, auf welchen Forderungen die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Eintragung im Schuldnerverzeichnis beruhte und ob die Forderungen mit den nach der Anlage K 1 vor Bescheiderlass getilgten Forderungen identisch waren. Der Kläger trägt im Übrigen selbst nicht vor, dass vor Bescheiderlass alle maßgeblichen Forderungen, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, getilgt gewesen seien. Der Anlage K 1 lassen sich dazu auch keine weiteren Informationen entnehmen. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom 21. Dezember 2020, auf der der Untersagungsbescheid beruht, zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Der in Anlage K 2 enthaltene Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 27. Juni 2025 über die Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis bezieht sich auf eine andere Eintragung, nämlich vom 16. August 2023. Daraus kann entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger nun „alle Schulden“ beglichen habe und keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis mehr bestehe, ganz abgesehen davon, dass nach Bescheiderlass eingetretene Umstände bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung außer Betracht zu bleiben haben.
17 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Gewerbeuntersagung. Sind die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lassen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Schuldnerverzeichnis, Verhältnismäßigkeit, Berufungszulassung, Tatsachenfeststellung, Streitwertfestsetzung
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