projects
10 ZB 26.394•VGH München 10. Senat, 2026-06-17, 10 ZB 26.394
10 ZB 26.394Administrative Court / Division 10Jun 17, 2026
Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Sprachzertifikats zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels begründet regelmäßig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach §54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 Alt. 1 AufenthG, unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 10 ZB 26.394
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Verfahren 10 ZB 26.394 und 10 ZB 26.451 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Die Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert wird für das Verfahren 10 ZB 26.394 auf 20.000,-- Euro und für das Verfahren 10 ZB 26.451 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Verbindung der beiden Verfahren betreffend die Klägerin zu 1 (10 ZB 26.394) und den Kläger zu 2 (10 ZB 26.451) zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.
2 Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger, in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende bosnischherzegowinische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglosen Klagen gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter. Zusätzlich wendet sich die Klägerin zu 2 gegen die Rücknahme ihrer Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und beansprucht die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. der Kläger zu 1 begehrt zudem die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
3 Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in den Zulassungsbegründungen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
5 1. Das Verwaltungsgericht ist bei Prüfung der Ausweisung sowohl des Klägers zu 2 als auch der Klägerin zu 1 davon ausgegangen, dass jeweils ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 Alt. 1 AufenthG vorliege. Die Klägerin zu 1 habe ein inhaltlich falsches Sprachzertifikat der L. I. GmbH vorgelegt, deren Zulassung als privater Kursträger im Sinne des § 18 IntV bereits zuvor widerrufen worden sei. Ihr sei darin ohne vorherige Registrierung und Ablegung einer Prüfung ein Sprachstand auf dem Niveau B1 bescheinigt worden. Damit habe sie falsche Angaben gemacht, um einen deutschen Aufenthaltstitel zu erlangen und sei deshalb gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Der Kläger zu 2 habe ebenfalls unrichtige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht, indem er ein Sprachzertifikat desselben Instituts über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorgelegt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über entsprechende Kenntnisse verfüge. Dem stehe nicht entgegen, dass bei ihm das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Kläger hätten damit eine erheblich mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Ein Einstellungswandel sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon bestünden gewichtige generalpräventive Interessen an der Ausweisung. Andere Ausländer sollten von derartigen Täuschungshandlungen mit einschneidenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen abgeschreckt werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen. Insbesondere sei das Kindeswohl der minderjährigen Tochter wegen der gemeinsamen Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt. Die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft sei im Staat der Staatsangehörigkeit möglich und auch rechtlich geboten, weil die gesamte Kernfamilie ausreisepflichtig sei.
6 2. Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger zu 2, für die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes sei darzulegen, dass er aus seiner damaligen Perspektive die Unrichtigkeit seiner „konkludenten“ Angaben zu einem B1-Sprachniveau erkannt und billigend in Kauf genommen habe, auch wenn die strafprozessuale Einstellung den Verwaltungsgerichten die freie Überzeugungsbildung nicht nehmen könne. Das Urteil ersetze diese Darlegung durch Indizien, ohne sich mit dem aktenkundigen Umstand auseinanderzusetzen, dass der Kläger zu 2 tatsächlich eine Prüfung abgelegt habe. Ob der widerrufene Trägerstatus und die äußere Gestaltung eines Zertifikats den Schluss auf Vorsatz bezüglich der Unrichtigkeit des ausgewiesenen Sprachniveaus – trotz abgelegter Prüfung – tragen könnten, werde nicht tragfähig begründet.
7 Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb dem Kläger zu 2 seine mangelnden Sprachkenntnisse bewusst gewesen seien und nicht glaubhaft sei, dass er einem Irrtum über die Aussagekraft des bei der Sprachschule in E. abgelegten Tests und des ausgestellten Zertifikats unterlegen wäre. Maßgeblich hat es insoweit darauf abgestellt, dass der Kläger nur wenige Wochen nach einem (erneuten) erfolglosen Prüfungsversuch am 30. Juli 2021 an einer Volkshochschule (VHS) mit Trägerzulassung am 30. September 2021 bei der 700 km entfernten Sprachschule eine Prüfung abgelegt habe, ohne dort Vorbereitungskurse absolviert zu haben. Er habe dabei angenommen, dass diese ihm ein höheres Sprachniveau bescheinigen würde als der zugelassene und wohnortnahe Träger, bei dem er den Integrationskurs besucht und über einige Jahre mehrere nicht zum gewünschten Erfolg führende Prüfungsversuche (Bl. 244 der Behördenakte) unternommen habe. Plausible konkrete Anhaltspunkte, weshalb er den außergewöhnlich langen Anfahrtsweg zu der räumlich weit entfernten Sprachschule, gegen die Betrugsvorwürfe im Raum gestanden hätten und die wegen fehlender Zuverlässigkeit und Rechtstreue die Zulassung gemäß § 18 IntV verloren habe, habe der Kläger nicht genannt. Ein entsprechendes Zertifikat eines zugelassenen und anerkannten Trägers sei auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden.
8 Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2 laut Zertifikat eine Prüfung bei der Sprachschule abgelegt habe (UA Rn. 34). Es hat jedoch angenommen, dass dem Kläger vor allem wegen der vorher nicht bestandenen Prüfungen seine mangelnden Sprachkenntnisse bewusst gewesen seien und er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass das Zertifikat hinsichtlich des darin ausgewiesenen Sprachstandes nicht den objektiven Tatsachen entsprechen würde. Mit diesen Erwägungen zur subjektiven Einschätzung der Sprachkompetenz setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten substantiiert auseinander. Ebenso fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, es sei nicht plausibel, weshalb der Kläger die lange Anreise von 700 km zu einer Sprachschule, zu der er offensichtlich keine Anknüpfungspunkte gehabt habe, in Kauf genommen habe.
9 Der Kläger zu 2 meint der Sache nach, Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 könnten wegen der Bestätigung durch das Institut L. I. auch bei gegenteiligen Anhaltspunkten nicht in Frage gestellt werden. Ernstliche Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts durch eine Überschreitung der Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat er damit nicht aufgezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2025 – 10 ZB 25.1438 – juris Rn. 7). Im Übrigen liegt es nahe, die Aussagekraft des Zertifikats einer Sprachschule, deren Zulassung als Kursträger wegen fehlender Zuverlässigkeit und Rechtstreue widerrufen wurde, zu hinterfragen.
10 3. Die Klägerin zu 1 rügt in ihrem Zulassungsantrag, dass sich die Prognose des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr zur Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses nicht mit ihrem straffreien Nachtatverhalten auseinandersetze. Sie habe zwischen der Anlasstat im Februar 2023 und der mündlichen Verhandlung im November 2025 keine weiteren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen. Auch der Kläger zu 2 stellt in seiner Zulassungsbegründung darauf ab, dass das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr angenommen habe, ohne konkrete, nach der Tat liegende Umstände anzuführen. Die Annahme, die charakterliche Haltung des Klägers zu 2 rechtfertige die Wiederholungsgefahr bereits, genüge den Anforderungen an eine tragfähige einzelfallbezogene Prognose nicht.
11 Dies begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Kläger hätten mit der jeweiligen Tat eine erheblich mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Dass sich an dieser Einstellung etwas geändert hätte, sei nicht ersichtlich. Es sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass sich an dieser Haltung etwas geändert hätte und damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeräumt wäre.
12 Die Kläger zeigen nicht auf, inwieweit die Annahme einer einstellungsbedingten Wiederholungsgefahr unrichtig wäre. Ein Einstellungswandel oder eine Veränderung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung legen sie nicht dar. Allein der seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeitraum lässt noch nicht den Schluss auf einen grundlegenden Einstellungswandel gegenüber der Rechtsordnung zu.
13 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend auf generalpräventive Ausweisungsgründe abgestellt. Das Zulassungsvorbringen stellt nicht das Bestehen solcher Gründe als solches, sondern deren Gewicht in Frage.
14 4. Die Klägerin zu 1 trägt des Weiteren vor, sie sei nur einmalig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Anlasstat in der Gesamtabwägung fehlgewichtet und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht ausreichend Rechnung getragen, wonach Art und Schwere der Tat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu würdigen sei.
15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung des EGMR (vgl. U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476) seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA Rn. 40). Entgegen seiner Darlegungslast gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht Art und Schwere der Tat fehlerhaft gewürdigt haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa Täuschung der Ausländerbehörde) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar, die eine Ausweisung grundsätzlich rechtfertigen können (BayVGH, U.v. 29.3.2021 – 10 B 18.943 – juris Rn. 52). Die Klägerin wurde wegen der vorsätzlichen Straftat des Erschleichens eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (zur Frage der Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG n.F. auch auf Straftaten unterhalb der in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. geregelten Bagatellschwelle von 90 Tagessätzen BayVGH, B.v 12.5.2025 – 10 ZB 24.1810 juris Rn. 4). Besondere Umstände, die die Tat bzw. die Verurteilung in ihrer Bedeutung mindern könnten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
16 Auch der Kläger zu 2 rügt eine fehlerhafte Abwägung, weil die generalpräventive Zielsetzung gegenüber seinen individuellen Belangen unverhältnismäßig stark gewichtet sei. Das Verwaltungsgericht habe die Ausweisung generalpräventiv maßgeblich mit der Vorlage eines einzigen inhaltlich unrichtigen Zertifikats eines nicht (mehr) zugelassenen Trägers begründet, obwohl gegen den Kläger zu 2 keine strafgerichtliche Verurteilung ergangen sei. Damit kann er nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ging von generalpräventiven Gründen auch ohne eine Verurteilung des Klägers zu 2 aus, da es im öffentlichen Interesse liege, die von ihm begangenen Rechtsverstöße (vorsätzliche Täuschung über seine Sprachkenntnisse mittels eines eigens dafür beschafften Zertifikats) mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Dies ist nicht zu beanstanden. Unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung bewertet der Gesetzgeber eine solche Tat gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG als Regelbeispiel für die Annahme eines schweren Ausweisungsinteresses. Die generalpräventive Wirkung geht von der Ausweisungspraxis der Ausländerbehörde aus; anderen Ausländern soll dadurch vor Augen geführt werden, dass bei derartigen Verstößen ein Verlust des Aufenthaltsrechts, eine Aufenthaltsbeendigung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot drohen. Inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Berücksichtigung und Gewichtung des Ausweisungsinteresses im Rahmen der Abwägung mit den Bleibeinteressen des Klägers rechtlich zu beanstanden wäre und welche Gesichtspunkte zugunsten des Klägers nicht (mit entsprechendem Gewicht) berücksichtigt worden wären, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.
17 5. Die Kläger wenden weiter ein, das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich des Art. 6 GG zu Unrecht mit der Begründung verneint, beide Ehegatten seien ausgewiesen worden, womit keine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft im Inland mehr bestehe; auch die Tochter besitze kein Aufenthaltsrecht mehr. Maßgeblich sei die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft und die Verbundenheit der Ehegatten, die seit 2017 im gemeinsamen Haushalt leben würden.
18 Auch dieser Vortrag verhilft den Zulassungsanträgen nicht zum Erfolg. Zurecht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die unstreitig bestehende Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland fortgeführt werden kann. Der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK umfasst zwar grundsätzlich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Jedoch gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris), auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen (EGMR, E.v. 7.10.2004 – 33743/03 Dragan u.a./Deutschland – juris; BayVGH, B.v. 25.04.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6). Ein Eingriff in das Familienleben der Kläger liegt bereits deshalb nicht vor, weil die gesamte Familie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren muss (VGH BW, U.v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05 – juris Rn. 28 f.). Auch das Argument, die tragende Annahme, die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland sei wegen der gemeinsamen Ausreise der Kernfamilie nicht schutzwürdig, stütze sich auf die noch nicht bestandskräftig Ausweisung des jeweiligen Ehepartners und bereits diese Vorgreiflichkeit rechtfertige die Zulassung der Berufung zur Wahrung einer einheitlichen, widerspruchsfreien Entscheidung, greift nicht durch. Eine widerspruchsfreie Entscheidung zur Wahrung der Familieneinheit wird vielmehr durch die mit diesem Beschluss erfolgte Verbindung der beiden Verfahren gewährleistet.
19 Ernstliche Zweifel ergeben sich zudem nicht aus dem Zulassungsvorbringen, das Kindeswohl sei als eigenständiges, vorrangig zu berücksichtigendes Kriterium zu prüfen. Die im Jahr 2011 geborene minderjährige Tochter sei im Alter von sechs Jahren eingereist und seit 2017 in Deutschland schulisch sozialisiert. Sie besuche den Mittlere-Reife-Zug. Die Feststellung im Urteil, das Kindeswohl werde durch die gemeinsame Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt, ersetze nicht die Prüfung der tatsächlichen Folgen (Schulsystem, Unterrichtssprache, soziale Bindungen).
20 Das Zulassungsvorbringen legt insoweit bereits nicht dar, welche tatsächlichen Folgen mit der Aufenthaltsbeendigung der Kläger für die Tochter eintreten würden. Zurecht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tochter nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht verfügt, da ihr Aufenthalt lediglich akzessorisch von dem Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleitet war. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Kindeswohl werde durch die gemeinsame Aufenthaltsbeendigung nicht beeinträchtigt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Zutreffend hat das Gericht zudem die familiäre Bindung zu dem 25-jährigen Sohn, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, als nur gering gewichtet. Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern genießen nur dann den Schutz des Familienlebens gem. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Abhängigkeitsmerkmale vorliegen, die über die normale emotionale Bindung hinausgehen (BVerwG, U.v. 29.7.1993 – 1 C 25.93 – juris Rn. 49). Ein besonderes Angewiesensein in diesem Sinne wurde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
21 6. Die Kläger rügen des Weiteren, die Gesamtabwägung im angefochtenen Urteil hinsichtlich ihrer Integration sei unzureichend, da sich die Klägerin zu 1 seit über acht Jahren, der Kläger zu 2 seit mehr als neun Jahren in Deutschland aufhalte und beide ununterbrochen in Vollzeit erwerbstätig gewesen seien. Aufenthaltsdauer und (wirtschaftliche) Integration seien nicht genügend gewichtet worden. Sonstige Bindungen seien pauschal verneint worden.
22 Derartige Abwägungsdefizite bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den langjährigen Aufenthalt und die durchgehende Berufstätigkeit der Kläger in die Abwägung eingestellt und entsprechend gewichtet. Insoweit stellen die Kläger nur ihre eigene Auffassung der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie legen dagegen nicht substantiiert dar, welche sonstigen Bindungen noch hätten berücksichtigt werden müssen und inwieweit die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Belange im Einzelnen zu beanstanden wäre.
23 7. Inwieweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 1 angesichts einer einmaligen Geldstrafe, achtjähriger rechtmäßiger Erwerbstätigkeit, gelebter Ehe und schulisch integrierter minderjährige Tochter eine atypische Konstellation, welche bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ermögliche, hätte prüfen müssen, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht bei beiden Klägern davon ausgegangen, dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Titelerteilungssperre gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wegen der Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
24 8. Des Weiteren rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Bleibeinteressen und damit auch die festgesetzte Sperrfristlänge auf drei (für die Klägerin zu 1) bzw. auf zwei (für den Kläger zu 2) Jahre unzureichend gewürdigt. Damit zeigen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Fehler bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht gemäß Art. 40 BayVwVfG i.V.m. § 114 VwGO zeigen die Kläger mit ihrem nur pauschalen Vorbringen nicht auf.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 8.1.1, 8.1.2 und 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 (Verfahren 10 ZB 26.394: Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, Ausweisung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verfahren 10 ZB 26.451: Ausweisung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis).
27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Sprachzertifikats zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels begründet regelmäßig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach §54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 10 Alt. 1 AufenthG, unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Ausweisungsinteresse bei Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Sprachzertifikats zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.