AG Bad Neustadt Zivilabteilung, 2026-03-31, 1 C 185/25

1 C 185/25Court of First InstanceMar 31, 2026

Regest

Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann im tatrichterlichen Ermessen auf Grundlage der Schwacke-Liste erfolgen, sofern keine konkreten Zweifel an deren Geeignetheit bestehen (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 6857). (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG Bad Neustadt Zivilabteilung — 2026-03-31 — 1 C 185/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 1 C 185/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 669,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 470,57 € seit dem 08.03.2025 und aus einem Betrag in Höhe von 189,90 € seit dem 05.07.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 689,47 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich in Höhe von 20 € mit Blick auf die Unkostenpauschale ist die Klage nicht begründet. Zudem war der Zinsbeginn teilweise anzupassen.

I.

2 Die Klage ist hinsichtlich der Mietwagenkosten in vollem Umfang begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 470,57 € zusteht. Dies ergibt sich aus einer Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO auf Grundlage der Schwacke-Liste.

  1. Grundtarif

3 Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der sog. Normaltarif heranzuziehen. Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Bad Neustadt a.d. Saale, regelmäßig bestätigt durch das Landgericht Schweinfurt, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

4 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011, 823). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich zum Entscheidungszeitpunkts ergebenden Sach- und Streitstands im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 2010, 2652; NJW-RR 2011, 823).

5 b) Im vorliegenden Fall wurde das Mietfahrzeug für 12 Tage angemietet.

6 Das klägerische, geschädigte Fahrzeug ist der Fahrzeuggruppe 1 zuzuordnen, was zwischen den Parteien unstreitig blieb.

7 Es war im konkreten Fall auch erforderlich und daher nicht unwirtschaftlich, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Dem steht die Laufleistung von unstreitig „nur“ 16,58 km pro Tag nicht entgegen.

8 Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben. Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 290/11 –, juris Rn. 15). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen kann, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 16.6.1994 – 3 U 203/92, BeckRS 1994, 6325; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30, 31, jeweils m.w.N.).

9 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bzw. seine Angehörigen im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse hatten, einen Mietwagen anzumieten. Dies ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers persönlich im Rahmen dessen informatorischer Anhörung sowie den eindrücklichen Schilderungen der Zeugin …. Beide haben zunächst übereinstimmend geäußert, dass das verunfallte Fahrzeug hauptsächlich von der Zeugin … bzw. der Tochter des Klägers genutzt werde. Im Zeitpunkt des Unfalls sei es von der Tochter genutzt worden, welche in einer Bäckerei arbeite und daher schon um 4:30 Uhr anfangen müsse, zu arbeiten. Dabei ist bereits angesichts der Zeit einleuchtend, dass etwa ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel insoweit nicht möglich ist. Darüber hinaus hat die Zeugin eindrücklich geschildert, selbst von einem Bandscheibenvorfall betroffen zu sein, was ihre Mobilität erheblich einschränke. Dies hat sich auch durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht im Zuge der Vernehmung gewinnen konnte, bestätigt. Gleichzeitig müsse die Zeugin häufiger einen Arzt aufsuchen, wobei die Ärzte weit entfernt sind. Selbst der Arzt, der sich im Klinikum Campus befindet, ist aus Bad Neustadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwerlich zu erreichen, erst recht gilt dies für den Arzt in Bad Königshofen. Auch darauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Zeugin infolge ihres Bandscheibenvorfalls letztlich für sämtliche Fahrten auf das Fahrzeug angewiesen ist. Andernfalls wäre sie in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt. Daran wird deutlich, dass sich der Nutzungswille nicht pauschal und insbesondere nicht im konkreten Einzelfall in gefahrenen Kilometern niederschlägt. Vielmehr hat der Kläger bzw. dessen Angehörige das Fahrzeug zwar nicht häufig benutzt, dafür waren die einzelnen Anlässe aber umso wichtiger (vgl. insoweit auch AG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 9 C 330/11 –, juris Rn. 14).

10 c) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH Urt. v. 11.03.2008 – Az. VI ZR 164/07). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass laut Schwacke-Liste 2024, Postleitzahlengebiet 976… und 12 Tagen ein Grundtarif von 476,00/7 Tage × 12 Tage = 816,00 € erstattungsfähig ist.

  1. Unfallersatztarif

11 Der Ansatz eines 20-Prozent-Zuschlages ist angemessen, da vorliegend eine Eilsituation vorlag und die Anmietung noch am Unfalltag erfolgt ist. Die Besonderheiten des Unfallgeschäfts rechtfertigen hier einen Zuschlag, da es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten ist, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2013, NJW 2013, 1870 Rn. 22). Diesen Aufschlag schätzt das hiesige Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 20 %.

  1. Eigenersparnis

12 Von diesem ermittelten Grundtarif ist ein Abzug in Höhe von 3 % für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs der Geschädigten anzurechnen. Die ersparten Eigenaufwendungen werden vom Gericht auf 3 % geschätzt.

  1. Nebenkosten

13 Grundsätzlich wären darüber hinaus auch noch Nebenkosten ersatzfähig, darauf kommt es im konkreten Fall aber gar nicht mehr an.

14 5. Die Geltendmachung der Mietwagenkosten ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung stand.

15 a) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte im Prinzip frei entscheiden, von wem er einen Ersatzwagen anmietet, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes muss er jedoch unter mehreren zumutbaren gleichwertigen Alternativen die wirtschaftlichste wählen. Darüberhinausgehende Kosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem für ihn maßgebenden zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war.

16 b) Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Gläubiger quasi eine Marktforschung anstellen oder den Autovermieter über den Grund der Anmietung (Unfall) täuschen müsste, sondern er darf u.U. sogar das erste Angebot annehmen, solange dieses nicht erkennbar überhöht ist. Die Notwendigkeit, nach einem günstigeren als dem angebotenen Tarif zu fragen, besteht regelmäßig nur dann, wenn sich dem Geschädigten aufgrund eines erheblichen oder aber auffällig hohen Abweichens von den Preisen etwa der „Schwacke-Liste“ Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen, was häufig erst ab einer Überschreitung des Schwacke-Normaltarifs um 50 % angenommen wird.

17 Auf dieser Grundlage mussten sich dem Geschädigten konkret keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Tarifs aufdrängen. Die tatsächlichen Mietwagenkosten liegen sogar unterhalb der Berechnung nach Schwacke.

  1. Ergebnis

18 Es ergibt sich somit folgende Rechnung:

Grundtarif:

816,00 €

zzgl. 20 % Aufschlag

163,20 €

Zwischensumme

979,20 €

abzgl. 3 % Eigenersparnis

./. 29,38 €

Gesamt:

= 949,82 €

19 Da lediglich 827,57 € in Rechnung gestellt und davon bereits 357,00 € reguliert wurden, stehen noch 470,57 € aus.

II.

20 Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von 193,90 € hinsichtlich des geltend gemachten Fahrzeugschadens. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Wiederbeschaffungswert infolge Differenzbesteuerung herabzusetzen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn zum einen wird gerade nicht nur fiktiv abgerechnet, sodass die Steuer überhaupt nicht herauszurechnen ist. Entsprechend kann auch auf das Gutachten abgestellt werden, dass den Wert gerade als Bruttowert angibt. Zum anderen ist zwischenzeitlich durch den Kauf eines neuen Fahrzeugs aber jedenfalls auch die volle Steuer angefallen, was sich aus Vorlage der Anlage K7 ergibt.

III.

21 Das Gericht schätzt die Unkostenpauschale in ständiger Rechtsprechung mit 30,00 €. Damit sind noch 5,00 € zu zahlen, darüber hinaus besteht indes kein Anspruch.

IV.

22 Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist zu differenzieren: In Bezug auf die Mietwagenkosten befand sich die Beklagte seit dem 08.03.2025 in Verzug, da sie in dem Schreiben vom 07.03.2025 ernsthaft und endgültig im Sinne eines letzten Wortes zum Ausdruck brachte, die Mietwagenkosten nicht weiter zu regulieren. Im Übrigen folgt der Zinsanspruch indes aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung erfolgte am 04.07.2025, sodass die Forderung analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag zu verzinsen war.

IV.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Leitsatz

Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann im tatrichterlichen Ermessen auf Grundlage der Schwacke-Liste erfolgen, sofern keine konkreten Zweifel an deren Geeignetheit bestehen (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 6857). (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auch bei geringer Fahrleistung ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich erforderlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der ständigen Verfügbarkeit besteht und die Nutzung durch Angehörige nachgewiesen ist (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 4414). (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif kann bei Eilsituationen im Unfallersatzgeschäft angemessen sein (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 7256 Rn. 16). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wegen ersparter Aufwendungen durch unterbliebene Nutzung des eigenen Fahrzeugs des Geschädigten ist ein Abzug von 3% vom ermittelten Grundtarif gerechtfertigt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

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Erforderliche Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

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