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W 8 K 24.2082•VG Würzburg 8. Kammer, 2026-04-13, W 8 K 24.2082
W 8 K 24.2082Administrative Court / Chamber 8Apr 13, 2026
Neue Fixkostenpositionen, die erstmals in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden und keine Förderhistorie im Erstantrag oder einem Änderungsantrag aufweisen, sind nach nationalem und europäischem Recht ausgeschlossen (hier: handelsrechtliche Abschreibungen). (Rn. 35 – 43 und 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: W 8 K 24.2082
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Die Klägerin, die in der Branche Fitnesszentren tätig ist, begehrt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 537) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Höhe von zuletzt insgesamt 254.564,65 EUR für den beantragten Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und wendet sich gegen eine Teilablehnung im Schlussbescheid in Höhe von 85.196,84 EUR.
2 Mit Antrag vom 8. Juni 2021 (Antragsdatum 7. Juni 2021) beantragte die Klägerin bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für Mittel- und Oberbayern) eine Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 150.320,64 EUR für den beantragten Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021. Zur Begründung gab sie unter anderem an: Von Schließungsanordnungen betroffene Branche.
3 Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung und Bescheinigung als Kleinbeihilfe vom 14. Juli 2021 gewährte die IHK der Klägerin auf der Grundlage von Art. 53 BayHO eine Überbrückungshilfe in Höhe von 150.320,64 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe war zweckgebunden diente ausschließlich dazu, Antragstellern eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). In den Nebenbestimmungen war unter anderem bestimmt: Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, habe die Klägerin über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von ihr empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung bestätige der/die Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang für die unter Nr. 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Fördermonate und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem müsse die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Coronabedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Bundesländer sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Im Rahmen der Schlussabrechnung könne ein Antrag auf Nachzahlung der Überbrückungshilfe gestellt werden, sofern die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfielen bzw. das tatsächliche Betriebsergebnis schlechter ausfalle als bei der Antragstellung angegeben, der Maximalbetrag der Überbrückungshilfe noch nicht ausgeschöpft worden sei und dies nach den beihilferechtlichen Vorgaben im Nachgang zur Schlussabrechnung auch in zeitlicher Hinsicht noch zulässig sei (Nr. 4 der Nebenbestimmungen). Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe im Nachgang wurde im Einzelfall vorbehalten. Zuviel gezahlte Leistungen seien zurückzuzahlen (Nr. 11 der Nebenbestimmungen). Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen sei die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht nach Art. 43, 48, 49 BayVwVfG (mit Wirkung für die Vergangenheit) zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausgezahlte Höhe vorlägen.
4 Am 21. Juni 2023 reichte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung ein, mit der sie 254.564,65 EUR beantragte. Hierbei gab sie für die Monate Januar bis Juni 2021 erstmals Kosten für Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 58.354,02 EUR an.
5 Mit Schlussbescheid über eine Billigkeitsleistung der IHK vom 26. November 2024 setzte die Beklagte eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 169.367,81 EUR abschließend fest und lehnte den in der Schlussabrechnung darüber hinausgehend geltend gemachten Betrag (85.196,84 EUR) auf Überbrückungshilfe III ab (Nr. 1). Sie bestimmte weiter: Die Schlussabrechnung sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen sind Grundlage dieses Bescheides (Nr. 2). Die Überbrückungshilfe ist zweckgebunden dient ausschließlich dazu, Antragstellern eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 3). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt (Nr. 4). Gemäß dem Ergebnis der Prüfung der Schlussabrechnung wurde die Überbrückungshilfe III in Höhe von 169.367,81 EUR abschließend festgesetzt. Der in der Schlussabrechnung darüber hinausgehend geltend gemachten Betrag auf Überbrückungshilfe III wurde abgelehnt (Nr. 5). Die Höhe des nach der Schlussabrechnung festgesetzten Anspruchs auf die Billigkeitsleistung übersteigt damit die bisher bereits geleisteten Zahlungen. Die Auszahlung des Differenzbetrags ist Überbrückungshilfe III in Höhe von 19.047,17 EUR erfolgt nach Erlass dieses Bescheides auf das in der Schlussabrechnung angegebene Konto (Nr. 6).
6 Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in der Schlussabrechnung für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 Kosten für „handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind“ in Höhe von insgesamt 58.354,02 EUR angegeben. Diese Kosten seien im Erstantrag nicht geltend gemacht worden. Die Antragstellung der Überbrückungshilfe sei in der ersten Phase in der Regel auf der Grundlage von Prognosen erfolgt. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts seien dann im Rahmen der Schlussabrechnung anzugeben gewesen.
7 Nachdem am 30. Juni 2022 das Temporary Framework ausgelaufen sei, auf dessen Grundlage die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen und den darauf basierenden geänderten Bundesregelungen beruht hätten, hätten nach dem Auslaufen dieser Frist grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden können, sofern kein Änderungsantrag zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung vor dem 15. Juni 2022 gestellt worden sei. In der Schlussabrechnung sei es daher unzulässig, den Antrag um die Fixkosten zu erweitern, welche nicht schon im ursprünglichen Erstantrag oder Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe beantragt worden seien. Die Nichtbeantragung bereits bei der Antragstellung sei nicht hinreichend begründet worden. Sie hätten daher die Kosten in der Fixkostenpositionen „handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter …“ herausgenommen. Damit ergebe sich eine Kürzung in Höhe von insgesamt 58.354,02 EUR. Das habe automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten und dem Eigenkapitalzuschuss zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 58.354,02 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe in Höhe von 85.196,84 EUR abschließend nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung oder Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, den die Vorbemerkung der Richtlinie Überbrückungshilfe III bei der Entscheidung gewähre, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
II.
8 1. Am 20. Dezember 2024 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
9 Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2025 im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin können die begehrte weitere Überbrückungshilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten beanspruchen. Jedenfalls liege aber ein atypischer Ausnahmefall vor. Die Klägerin habe bei ihrer Antragstellung die voraussichtlichen Fixkosten abgeschätzt. Zu diesem Zeitpunkt seien die auf die Monate Januar bis Juni 2021 entfallenden Abschreibungen noch nicht bekannt gewesen, da die Abschreibungsbuchungen bei der Klägerin – entsprechend ihrer bisherigen Buchungspraxis – im Laufe des Jahres 2021 nicht monatlich vorgenommen worden seien, sondern erst gesammelt im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Abschreibungen im Rahmen der Schlussabrechnung noch als förderfähige betriebliche Fixkosten geltend gemacht werden könnten. Auch der Hinweis in Nebenbestimmung Nr. 4 des Bewilligungsbescheides habe die Klägerin noch einmal in ihrer Annahme und ihrem Vertrauen auf die Möglichkeit der Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen der Schlussabrechnung bestätigt. Die Klägerin habe keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit der Stellung von Änderungsanträgen Gebrauch zu machen. Zum Zeitpunkt des Auslaufens der Temporary Framework am 30. Juni 2022 habe eine Sprachregelung gegolten, die die Klägerin weiterhin ihre Annahme und ihrem Vertrauen auf die Möglichkeit der Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung bestätigt habe. Denn nach der Sprachregelung hätten Korrekturen in den Schlussabrechnungen, die den ursprünglich beantragten Förderzeitraum nicht erweiterten, weiterhin zulässig sein sollen. Durch das Auslaufen der Temporary Framework seien somit allenfalls Erweiterungen des Förderzeitraums eingeschränkt gewesen, nicht aber die Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen. Dieses Verständnis habe auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf bestätigt. Im Juli 2022 habe die Klägerin ihren Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit den Abschreibungswerten fertiggestellt. Diese Abschreibungswerte habe sie in ihrer Schlussabrechnung übernommen. Bei der Übermittlung ihre Schlussabrechnung habe sie keine Möglichkeit gehabt, von sich aus die neue Fixkostenposition „Abschreibung“ zu erläutern. Die ursprüngliche Auffassung sei dahingehend gelockert worden, dass ein nachträglicher Ansatz neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung in begründeten Ausnahmefällen erfolgen könne. Dies sei auch im Leitfaden für prüfende Dritte so ergänzt worden. Es habe keine Pflicht zur Begründung bestanden. Daher hätten die Bewilligungsstelle Rückfragen an die prüfenden Dritten richten müssen. Gleichwohl seien keine Rückfragen der Beklagten an die Klägerin erfolgt.
10 Die von der Beklagten geltend gemachte Gründe im Bescheid für die Teilablehnung überzeugten nicht. Das Auslaufen des Temporary Framework habe allenfalls Erweiterungen des Förderzeitraums in der Schlussabrechnung eingeschränkt, aber nicht die Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen. Eine nachträgliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten könne nicht gegen das Beihilferecht verstoßen, weil das „Ob“ über die grundsätzliche Antragsberechtigung zu dem Zeitpunkt schon geklärt gewesen sei. Die Höhe, das Wie“, sei dann nur noch ein bloßer technischer Aspekt. Es habe keine Verpflichtung gegeben, zur Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen einen Änderungsantrag zu stellen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung keine Möglichkeit zur Erläuterung der neuen Fixkostenposition gehabt und danach sei auch keine Rückfrage der Beklagten erfolgt. Die Klägerin könne die begehrte weitere Überbrückungshilfe schon nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten beanspruchen. Die Schlussabrechnung sei von Anfang an als finale Prüfung auf Basis der tatsächlichen Kosten konzipiert gewesen, wohingegen die Kosten im Antrag nur abgeschätzt hätten werden sollen. Dieses Konzept beinhalte, dass im Rahmen der Schlussabrechnung alle tatsächlich angefallen Fixkosten und damit auch neue Fixkostenposition zu berücksichtigen seien, sofern sie dem Grunde nach förderfähig seien. Jedenfalls liege ein begründeter Einzelfall im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten vor. Mangels Rückfragen habe die Klägerin vor der angefochtenen Teilablehnung kein rechtliches Gehör erhalten. Außerdem liege ein atypischer Ausnahmefall vor. Zudem könne sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen. Die Bewilligungsstelle hätten sogar ausdrücklich dahingehend beraten, keine Änderungsanträge zu stellen, sondern die neue Fixkosten Position in der Schlussabrechnung geltend zu machen. Schließlich sei die Ablehnung als gleichheitswidriger und sogar willkürliche Verstoß zu werten. Denn die pauschale Ablehnung neuer Fixkostenpositionen benachteilige Unternehmen, die in ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe III vorsichtig kalkuliert hätten. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
11 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 brachte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vor: Die Schilderung der Beklagten ihre angebliche Verwaltungspraxis bezogen auf das Ansetzen neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung werde bestritten. Außerdem wäre der darauf hingewiesen, dass es im Antragsportal technisch überhaupt nicht möglich gewesen sei, Fixkostenpositionen mangels finaler Zahlen mit 0,00 EUR anzugeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Fall eines Fehlers des prüfenden Dritten im Erstantragsverfahren die Beantragung neuer Fixkosten in der Schlussabrechnung nur dann vorgenommen werden solle, wenn der prüfende Dritte den Fehler der Beklagten proaktiv gemeldet habe und die Beklagte den neuen Kostenansatz für die Schlussabrechnung daraufhin zugesichert habe. Dies stelle eine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Wenn die Beklagte sich in der einen Konstellation in der Lage gesehen habe, den neuen Kostenansatz für die Schlussabrechnung zuzusichern, müsse sie in der anderen Konstellation ebenfalls verpflichtet sein, den neuen Kostenansatz in der Schlussabrechnung anzuerkennen.
12 2. Die beklagte IHK trat der Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die Frage, inwieweit der Staat Private mit öffentlichen Mitteln als Billigkeitsleistung fördern wolle, liege in seinem weiten gestalterischen Ermessen. Der Gestaltungsspielraum umfasse insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und des Kreises der Förderempfänger sowie des Förderverfahrens. Einen Förderanspruch könne sich vor diesem Hintergrund nur aus einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründenden Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Maßgeblich sei allein die tatsachliche Handhabung der Verwaltungspraxis. Auf etwaige andere Auslegungsmöglichkeiten der Richtlinien oder der zu ihrer Ausfüllung und Erläuterung veröffentlichen FAQs komme es nicht an. Die allein relevante Willkürgrenze werde selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute und gegebenenfalls bessere Gründe gebe. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung könne somit nur dann bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation der Förderrichtlinien vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbescheiden würden.
13 Die Klägerin habe im Förderverfahren angegeben, in der Branche Fitnesszentren tätig zu sein. Sie habe in der Schlussabrechnung erstmals Kosten für Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angegeben.
14 Die Teilablehnung sei formell rechtmäßig. Es liege kein Anhörungsmangel vor. Im Bereich der Leistungsverwaltung finde Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine Anwendung. Denn stehe, wie hier, die Ablehnung einer im Ermessen der Behörde stehenden Leistung ohne einfachgesetzlich oder verfassungsrechtlich vorgegebenen Anspruch inmitten, könne sie nicht als Verkürzung eines vorhandenen Rechtskreises begriffen werden. Im Gegenteil werde in diesen Fällen eine zusätzliche Rechtsposition des Antragstellers erstmals mit Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geschaffen. Der Antragsteller habe in diesen Konstellationen regelmäßig bereits bei der Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Der Klägerin sei bereits Rahmen der Antragstellung und im weiteren Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gewährt worden, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Von dieser habe sie auch umfassend Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe keinen status quo minus erlitten. Die Beklagte habe der Klägerin die beantragte Fördersumme durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollumfänglich in Höhe von 150.320,64 EUR bewilligt. Im Schlussbescheid sei der Klägerin daraufhin sogar eine darüber hinausgehende Summe von 169.367,81 EUR gewährt worden, womit es aufseiten der Klägerin zu keiner nachteiligen Veränderung der bisherigen Rechtsposition gekommen sei.
15 Die Klägerin habe keine weitergehende Förderberechtigung. Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen.
16 Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III hätten Antragsteller im Antragsverfahren eine Überbrückungshilfe III für die dort genannten fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen können. Die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde habe gemäß Nr. 11 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III beihilfekonform erfolgen müssen, insbesondere müsse die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des vom Antragsteller gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sichergestellt werden. Die Überbrückungshilfe sei der Klägerin in Form einer Einmalzahlung als sogenannte Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) gewährt (vgl. Nr. 1 des Bescheids vom 29. Juni 2021) worden. Die fünfte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) habe bis 30. Juni 2022 basierend auf Nr. 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ gegolten. Eine Gewährung von Kleinbeihilfen sei nach § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30. Juni 2022 möglich gewesen. Danach hätten entsprechend keine weiteren Fördermittel mehr beantragt werden können. Die Klägerin hätte zusätzliche Fixkosten damit nicht in der Schlussabrechnung, sondern im Rahmen eines Änderungsantrags bis zum 30. Juni 2022 beantragen müssen.
17 Das Ansetzen neuer Fixkostenpositionen sei nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich nur dann möglich gewesen, sofern diese eine Historie im Erstverfahren gehabt hätten. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn Fixkostenpositionen im Erstantragsverfahren in der falschen Fixkostenposition beantragt oder im falschen Monat angegeben oder vom prüfenden Dritten mangels finaler Zahlen mit 0,00 EUR angegeben worden seien. Ferner akzeptiere die Beklagte die Beantragung neuer Fixkosten, sofern es sich um einen Fehler des prüfenden Dritten im Erstantragsverfahren gehandelt habe, dieser den Fehler der Beklagten proaktiv gemeldet habe und die Beklagte den neuen Kostenansatz für die Schlussabrechnung zugesichert habe.
18 Im vorliegenden Fall seien die Kosten für Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50% das erste Mal im Rahmen der Schlussabrechnung beantragt worden. Die erforderliche Historie sei bei den Kosten für die handelsrechtlichen Abschreibungen im Erstverfahren aber nicht gegeben gewesen und hätten auch nicht im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt werden können. Der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQ lasse sich entnehmen, dass mit der Schlussabrechnung neue Fixkosten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Gemäß Nr. 9.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüfe die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Die Schlussabrechnung diene damit dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Darauf nähmen auch die FAQ zur Schlussabrechnung an mehreren Stellen Bezug (vgl. Nr. 2.1 der FAQ). Gleichermaßen gehe dies aus Nr. 3.2.5 des Leitfadens für prüfende Dritte hervor. Auch dort würden Änderungsmöglichkeiten nur insoweit angesprochen, als dass bestehende Fixkosten angepasst oder weitere Angaben zu den bereits bestehenden Fixkosten für die jeweiligen Monate hinzugefügt werden könnten. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung der Klägerin hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen.
19 Dass in der Schlussabrechnung neue Fixkosten nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sei weder willkürlich noch sachgrundlos, sondern beruhe auf den genannten europarechtlichen Vorgaben. Ferner trage dies dem Umstand Rechnung, dass mit der Schlussabrechnung möglichst schnell, unkompliziert und zuverlässig die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den prognostizierten Angaben im Antragsverfahren festgestellt werden solle. Die Schlussabrechnung diene der Ermittlung der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung und der dem Antragsteller auf dieser Basis zustehenden Förderung. Mit der Schlussabrechnung werde ein Abgleich zwischen ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustünden, vorgenommen. Die Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung sei aber nicht mehr möglich, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung zugleich die Bezugsgrößen für den Vergleich geändert würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
20 3. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Januar 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
21 Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 gestattete das Gericht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sich während des Termins zur mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
22 In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026 beantragte die Kläger bevollmächtigte:
23 Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides der IHK für München und Oberbayern vom 26. November 2024 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Corona-Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) für Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von weiteren 85.196,84 EUR endgültig zu gewähren;
hilfsweise, über den Antrag der Klägerin i unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
24 Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet
27 Die Klage ist zulässig.
28 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (bezogen auf endgültige Teilablehnung des Förderantrags in der Schlussabrechnung vom 21. Juni 2023 in Höhe von 85.196,84 EUR, betreffend Nr. 1 S. 1 und S. 2 bzw. Nr. 5 S. S. 1 und 2 des Bescheides vom 26.11.2024 – im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten) statthaft und auch sonst zulässig.
29 Die Klage ist unbegründet.
30 Der Schlussbescheid der beklagten IHK vom 26. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Die teilweise Ablehnung der Förderung ist von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von zusätzlich 85.196,84 EUR.
31 Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlich begehrten und abgelehnten Überbrückungshilfe nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schlussbescheid vom 26. November 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 7. August 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
32 Die Beklagte hat mit Bezug auf die einschlägigen Richtlinien und FAQ unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (siehe Tatbestand). Dies gilt auch für die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides.
33 Die Beklagtenbevollmächtigte erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026 ergänzend und auch plausibel: Ihr sei in Bayern keine Verwaltungspraxis bekannt, dass neue Fixkosten anerkannt worden wären. Diese seien nach ihrer Verwaltungspraxis durchweg abgelehnt worden, wenn sie keine Förderhistorie aufgewiesen hätten. Akzeptiert worden sei, wenn schon zuvor geltend gemachte Fixkosten im Erstantrag in der falschen Fixkostenposition beantragt worden seien und bei der Schlussabrechnung erstmals an der richtigen Stelle aufgenommen worden, seien.
34 Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine andere Beurteilung.
35 Der Ausschluss der Geltendmachung neuer Fixkosten nach dem 30. Juni 2022 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die einschlägigen Rechtgrundlagen zutreffend benannt und auch ihre an die europarechtlichen Vorgaben ausgerichtete Förderpraxis mit Verweis auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III und die betreffenden FAQ hinreichend plausibilisiert.
36 Denn Nr. 11 S. 1 Richtlinie Überbrückungshilfe III bestimmt ausdrücklich, dass die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde beihilfekonform erfolgen muss.
37 In § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der Fassung „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 21. Dezember 2021, veröffentlicht am 31. Dezember 2021, BAnz AT 31.12.2021 B1 heißt es: Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, das heißt Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind (nur) bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
38 Die Überbrückungshilfe wurde der Klägerin in Form einer Einmalzahlung als sog. „Kleinbeihilfe“ gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) gewährt (vgl. Nr. 1 des Bewilligungsbescheides vom 14.7.2021).
39 Nr. 2.1 der programmübergreifenden FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen lautet: Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt. … Eine Nachzahlung kann erfolgen, wenn die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten höher ausgefallen sind als die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden prognostizierten Werte.
40 Diese Vorgabe knüpft zwangsläufig an die schon früher (vor der Schlussabrechnung) beantragten Fixkosten an (vgl. auch schon Nr. 3.12 der FAQ zur Überbrückungshilfe III) und plausibilisiert die Förderpraxis mit dem Ausschluss erstmals geltend gemachter Fixkosten ohne Förderhistorie im Erstantrag.
41 Bestätigt wird diese Förderpraxis durch Nr. 3.2.5 des Leitfadens für prüfende Dritte in der Schlussabrechnung mit dem Hinweis auf bereits bestehende Fixkosten: Bei Bedarf können Sie die bestehenden Fixkosten anpassen oder weitere Angaben zu den bereits bestehenden Fixkosten für die jeweiligen Monate hinzufügen.
42 Schließlich entspricht die richtliniengeleitete beihilfe- und europakonforme Verwaltungspraxis der Beklagten auch der Rechtsprechung. So heißt es ausdrücklich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 17. Dezember 2025: Die vorläufige Bewilligung beruhte auf der von der EU-Kommission genehmigten „Dritten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Selbst nach ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1, bestimmte die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 im Einklang mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in der zuletzt geänderten Fassung vom 7.11.2022, ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9, zum 30.6.2022 in § 5, dass Kleinbeihilfen nach dieser Regelung (nur) bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30.6.2022 möglich sind. Der Senat hat im Einklang mit einer Klarstellung der EU-Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht kommt, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (OVG NW, B.v. 17.12.2025 – 4 E 110/25 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; ausführlich VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 79 ff.).
43 Eine Förderung der erstmals in Schlussabrechnung geltend gemachten Fixkosten wäre danach sowohl wegen Verstoßes gegen nationales Recht als auch gegen europarechtlichen Vorgaben rechtswidrig gewesen. Sie wäre auch gleichheitswidrig. Die Klägerin wird entsprechend der geübten willkürfreien Verwaltungspraxis nicht anders behandelt als andere Antragsteller in vergleichbarer Konstellation (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.1.2026 – W 8 K 24.1797 – unveröffentlicht, aber den Beteiligten vom Gericht am 2.4.2026 zur Kenntnis übersandt, siehe Blatt 103 ff. der Gerichtsakte). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 22 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Daran fehlt es im vorliegenden Fall nach der Verwaltungspraxis der Beklagten gerade.
44 Zu den Einwänden der Klägerseite ist im Einzelnen anzumerken:
45 Soweit die Klägerseite vorbringt sie habe schon einen Anspruch aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis, ist dem die Beklagte dezidiert entgegengetreten und hat auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung – wie bereits zitiert – ausdrücklich bekräftigt, dass die von der Klägerin behauptete Verwaltungspraxis in Bayern nicht bestehe. Auch soweit der in der mündlichen Warnung zugeschaltete Steuerberater aus der Sozietät der Klägerbevollmächtigten vorgebracht hat: „Es sei bei ihnen jahrelang üblich gewesen, bei Überbrückungshilfen Fixkosten zu benennen und im Rahmen der Schlussabrechnung auch neue Fixkostenpositionen aufzunehmen. Er habe dies bundesweit so gemacht. Es habe ein entsprechendes Feld mit der Frage gegeben, warum man diese (Fixkosten) bisher nicht benannt habe. Dies spreche für die Möglichkeit, auch nachträglich noch neue Fixkosten beantragen zu können.“ (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung), belegt die Möglichkeit der Beantragung neuer Fixkosten und deren Erläuterung noch nicht, dass diese Fixkosten auch bewilligt worden sind. Die Beklagtenbevollmächtigte hat als ein Beispiel benannt, dass eine Förderung so möglich gewesen sei, wenn etwa die Fixkosten beim Erstantrag nur mit der falschen Position geltend gemacht worden seien oder wenn eine Historie im Erstverfahren vorhanden gewesen sei oder wenn in einem Ausnahmefall eine Zusicherung erteilt worden sei. Des Weiteren hat die Klägerseite keinen einzigen Fall in Bayern konkret benannt, in der neue Fixkostenpositionen ohne Historie bewilligt worden wären. Im Übrigen spricht das Vorhandensein eines Feldes bei Beantragung neuer Fixkosten und das damit bestehende Begründungserfordernis nicht gegen, sondern für die Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn wären – wie die Klägerseite meint – erstmals in der der Schlussabrechnung geltend gemachte Fixkosten im Regelfall anzuerkennen gewesen, hätte es eines zusätzlichen Begründungserfordernisses dafür nicht bedurft. Infolgedessen konnte die die Klägerin die plausible Darstellung der – auch gerichtsbekannten (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 26.1.2026 – W 8 K 24.1797 oder etwa das anhängige Verfahren W 8 K 26.628) – Verwaltungspraxis durch die Beklagtenseite nicht einmal ansatzweise erschüttern. Auf Regelungen bzw. auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern kommt es ohnehin nicht an, sondern nur auf die Zuwendungspraxis der Beklagten (BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23 ff., 25). Im Übrigen wären selbst einzelne von der Verwaltungspraxis abweichende „Ausreißer“ – die hier jedoch weder konkret vorgebracht, noch sonst ersichtlich sind – unschädlich (BayVGH, B.v.16.1.2025 – 22 ZB 23.1789 – juris Rn. 22; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15).
46 Auch soweit sich die Klägerseite auf die Richtlinien und FAQs usw. bezieht, legt sie diese nach ihrem Verständnis aus. Darauf kommt es indes nicht an. Denn die Interpretationshoheit liegt bei der Beklagten. Dazu kann auch auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen werden, wonach zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sogenannte FAQs zurückgegriffen werden kann. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (siehe BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 23 mit Verweis auf B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Es ist folglich unerheblich, welche Maßnahmen nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers oder auch des Verwaltungsgerichts bzw. bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung oder den FAQs förderfähig wären (BaVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG U.v. 25.04.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff; U.v. 23.04.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 10; B.v. 09.02.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff; Nds. OVG, U.v. 15.09.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41).
47 Des Weiteren rechtfertigt die klägerische Argumentation mit Nr. 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides keine andere Beurteilung. Vielmehr spricht diese für die Plausibilität der von Beklagtenseite geübten Verwaltungspraxis, weil auch dort zwar davon die Rede ist, dass im Rahmen der Schlussabrechnung ein Antrag auf Nachzahlung der Überbrückungshilfe gestellt werden kann, sofern die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” das tatsächliche Betriebsergebnis schlechter ausfällt, als bei der Antragstellung angegeben. Jedoch ist diese Aussage ausdrücklich mit Einschränkungen verknüpft, und zwar, dass der Maximalbetrag der Überbrückungshilfe noch nicht ausgeschöpft wurde und dies nach den beihilferechtlichen Vorgaben im Nachgang zur Schlussabrechnung auch in zeitlicher Hinsicht noch zulässig ist. Damit wird explizit auf die nationalen und europarechtlichen beihilferelevanten Vorgaben auch mit Bezug auf zeitlichen Schranken Bezug genommen.
48 Der weitere Einwand der Klägerin, dass die handelsrechtlichen Abschreibungen bei Stellung des Erstantrages noch nicht bekannt gewesen seien und ein Eintrag mit 0,00 EUR nicht möglich gewesen sei, verfängt nicht. Denn der an der mündlichen Verhandlung auf Seiten der Klägerin (online) teilenehmende Steuerberater hat ausdrücklich erklärt, jahrelang als prüfender Dritter tätig gewesen zu sein (wenn auch nicht für die Klägerin). Sie hätten zunächst mit Schätzzahlen gearbeitet, aber nicht 0,00 EUR eintragen können. Man habe die handelsrechtliche Abschreibung nicht vorher hereingenommen, weil der Jahresabschluss erst später gefertigt worden sei. Gleichwohl leuchtet nicht ein, wieso bei den handelsrechtlichen Abschreibungen nicht auch wie bei anderen Fixkostenpositionen ebenfalls mit Schätzzahlen gearbeitet worden ist.
49 Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die Abschreibungen nicht noch im Laufe des 1. Halbjahrs 2022 vor Ablauf der Frist mit einem Änderungsantrag hätten geltend gemacht werden können, selbst wenn die Jahresabschlusserstellung tatsächlich erst im Juli 2022 erfolgte. Die Klägerin hätte zudem bis 30. Juni 2022 auch insgesamt ihre Schlussabrechnung einschließlich der streitgegenständlichen Abschreibungen vorlegen können. Sie war unter Nr. 3 der Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2021 sogar ausdrücklich zur Vorlage der Schlussabrechnung (ursprünglich) bis 30. Juni 2022 verpflichtet worden, wenn auch diese Frist im Nachgang auf Wunsch und Bestreben der Hilfeempfänger bzw. ihrer prüfenden Dritten wiederholt verlängert worden ist.
50 Des Weiteren führt auch die klägerische Argumentation mit der „Sprachregelung“ bis und nach 30. Juni 2022 zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen ist nicht weiter konkretisiert, inwiefern konkret von wem an wem und zu welchem Zeitpunkt rechtlich relevante Aussagen gemacht worden seien, geschweige denn von der Beklagtenseite selbst. Soweit hierbei auf eine angebliche Sprachregelung mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung verwiesen wird, räumt die Klägerin selbst ein, dass dies nur zulässig sein sollte, sofern die Korrekturen den ursprünglich beantragten Förderzeitraum nicht erweiterten (siehe S. 6 des Schriftsatzes vom 2.5.2025). Dies wird aber in der Sache gerade begehrt, zumindest was das Verfahren und die erstmalige Beantragung bislang nicht beantragter Fixkostenpositionen (hier die streitgegenständlichen Abschreibungen) anbelangt.
51 Sofern die Klägerseite in der Sache eine angebliche unzureichende Information oder unzutreffende Beratung seitens der Beklagten und damit ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten moniert, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin ihre Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl durchsetzen könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB.2621 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18; jeweils mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – juris Rn. 36). Vielmehr wäre die Klägerin insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den sie vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen könnte. Allerdings könnte eine Schadensersatzklage nicht eine nachträgliche Gewährung der Förderung bewirken (VG Würzburg, U.v. 5.2 2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 91; U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 75; vgl. auch VG Würzburg, G.v. 8.7.2025 – W 8 K 25.44 – juris Rn. 54; U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21.1488 – juris Rn. 78 zu landwirtschaftsrechtlichen Subventionen, m.w.N.).
52 Der klägerische Vorwurf, seitens der Beklagten seien nicht Nachfragen genügend bzw. nicht konkretisiert genug gestellt worden, geht ebenfalls ins Leere. Dazu kann auf die ständige Rechtsprechung der Kammer mit Bezug auf die Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden. Siehe (VG Würzburg, U.v. 9.5. 2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 50 f.):
„Nach der – aus anderen Verfahren gerichtsbekannten (vgl. etwa W 8 K 23.878 und W 8 K 23.890) – richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis der Beklagten hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG Würzburg, U.v. 11.3.2024 – W 8 K 23.890 – UA S. 18 f. – nicht veröffentlicht; VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).“
53 Vorstehendes gilt auch hier; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Verwaltungspraxis bestanden hätte, dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art intensiver konkret nachgefragt worden wäre. Vielmehr oblag der Beklagten auch bis zu Willkürgrenze die Ausgestaltung des Förderverfahrens.
54 Zur Behauptung der Klägerseite, das „Ob“ über die grundsätzliche Antragsberechtigung sei schon geklärt gewesen, ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit bei erstmaliger Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen wie die streitgegenständlichen Abschreibungen schon geklärt gewesen sein sollte, dass diese konkrete erstmalig benannte Position dem Grunde nach zu fördern sei. Allenfalls mag die grundsätzliche Antragsberechtigung der Klägerin als solche infolge ihrer coronabedingten Betroffenheit und damit verbundenen Umsatzeinbußen in den betreffenden Fördermonaten geklärt gewesen sein, wobei dies auch nicht zwingend ist. Dass damit aber auch alle theoretisch denkbaren Fixkostenpositionen, die möglicherweise geltend gemacht werden könnten, damit auch schon zwingend verpflichtend und gerichtsfest erfasst sein sollten, leuchtet nicht ein. Nach der Logik der Klägerseite hätte es gereicht, eine einzelne Fixkostenposition im Erstantrag zu beantragen, um dann in der Schlussabrechnung auch noch alle anderen Fixkostenpositionen erstmalig geltend machen zu können. Diese Vorstellung widerspricht zudem der Systematik und Logik der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie diese erläutert und mit Verweis auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III und die FAQ plausibilisiert hat. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung überzeugend ausgeführt (siehe auch im Tatbestand unter II. 2.): Der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQ lasse sich entnehmen, dass mit der Schlussabrechnung neue Fixkosten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Gemäß Nr. 9.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüfe die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Die Schlussabrechnung diene damit dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Darauf nähmen auch die FAQ zur Schlussabrechnung an mehreren Stellen Bezug (vgl. Nr. 2.1 der FAQ). Gleichermaßen gehe dies aus Nr. 3.2.5 des Leitfadens für prüfende Dritte hervor. Auch dort würden Änderungsmöglichkeiten nur insoweit angesprochen, als dass bestehende Fixkosten angepasst oder weitere Angaben zu den bereits bestehenden Fixkosten für die jeweiligen Monate hinzugefügt werden könnten.
55 Soweit die Klägerseite gleichwohl entgegnet, dass das Konzept beinhalte, dass im Rahmen der Schlussabrechnung alle tatsächlich angefallen Fixkosten und damit auch neue Fixkostenposition zu berücksichtigen seien, sofern sie dem Grunde nach förderfähig seien, erscheint dies als reines Wunschdenken und entspricht gerade nicht der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten.
56 Diese klägerische Auffassung widerspricht gerade den europarechtlichen Vorgaben. Denn es ist – wie schon oben ausgeführt – auch europarechtlich erforderlich, dass schon ein sicherer Rechtsanspruch auf die Förderung vor Ablauf der europarechtlich vorgegebenen Frist bestand (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 26. 1. 2026 – W 8 K 24.1797 – UA S. 14 f. mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG NW).
57 Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerbevollmächtigten geäußerte Rechtsauffassung, dass die im vorstehend genannten Urteil zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, überzeugt nicht. Denn dort ist explizit ausgeführt, dass nach Ablauf der Frist (30.6.2022) eine Bewilligung nur noch in Betracht kommt, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (so OVG NW, B.v. 17.12.2025 – 4 E 110/25 – juris Rn. 9 f. m.w.N.). Dafür reicht nicht, wenn ein Förderantrag gestellt wurde und – wie hier – noch kein gesicherter Anspruch auf die Beihilfe bestand (VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 81 ff.). Abgesehen davon, dass der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe erging, waren die nun geltend gemachten handelsrechtlichen Abschreibungen gerade nicht Gegenstand des Erstantrages, sodass die Beklagte gemäß ihrer Verwaltungspraxis nicht zur Gewährung der erst später erstmalig geltend gemachten Fixkostenposition verpflichtet war. Im Gegenteil war die Beklagte mit Blick auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerade gehalten, neu geltend gemachte Fixkostenpositionen – wie auch bei anderen Antragstellern – abzulehnen.
58 Vor diesem Hintergrund liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern ein Regelfall. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen der möglichen Ausnahmefälle, die sie oder die Beklagte benannt hat (wie Beantragung in der falschen Fixkostenposition, Zusicherung seitens der Beklagten, Förderhistorie), erfüllt, hat sie selbst nicht behauptet. Der Klägerin ist insbesondere auch keine Zusicherung seitens der Beklagten erteilt worden. Die Klägerin hat nicht einmal vorgebracht, dass sie im Verwaltungsverfahren um eine entsprechende Zusicherung bei der Beklagten nachgesucht hat. Soweit die Klägerin eine Lockerung dahingehend anspricht, dass ein nachträglicher Ansatz neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung in begründeten Ausnahmefällen erfolgen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin gerade nicht dargelegt hat, dass sie selbst die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls erfüllt. Soweit sie meint, die Ausnahmemöglichkeiten hätten erweitert werden können bzw. müssen, spricht sie die Verwaltungspraxis an. Dazu hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die allein relevante Willkürgrenze selbst dann nicht überschritten werde, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute und gegebenenfalls bessere Gründe gebe. Eine über die anerkannten Ausnahmefälle hinausgehenden Anerkennung der vorliegende Fallgestaltung als weitere Ausnahme kommt nicht in Betracht. Denn die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller in vergleichbarer Situation, wie gerichtsbekannt ist (siehe VG Würzburg, U.v. 26. 1. 2026 – W 8 K 24.1797). Damit ist – entgegen der Behauptung der Klägerseite – nicht ersichtlich, dass ein Fall der Willkür vorliegen sollte.
59 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Vorbehalt der endgültigen Prüfung im vorläufigen Bewilligungsbescheid und der nachfolgenden Ersetzung durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid rechtmäßig ist und sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.9.2025 – W 8 K 24.1419 – juris Rn. 66 mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 23.4.2025 – 6 D 42/24 – juris Rn. 8). Nach den Bestimmungen und Nebenbestimmungen Bewilligungsbescheides konnte kein Vertrauensschutz entstehen. Eine mögliche Falschberatung gerade seitens der Beklagten – die hier aber nicht konkretisiert und plausibilisiert ist und von der das Gericht auch nicht ausgeht – würde wie ausgeführt ebenfalls keinen Rechtsanspruch bewirken.
60 Nach alledem ist die streitgegenständliche Teilablehnung der neuen Fixkosten in Höhe 85.196,84 EUR rechtlich nicht zu beanstanden, sondern war geboten.
61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Neue Fixkostenpositionen, die erstmals in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden und keine Förderhistorie im Erstantrag oder einem Änderungsantrag aufweisen, sind nach nationalem und europäischem Recht ausgeschlossen (hier: handelsrechtliche Abschreibungen). (Rn. 35 – 43 und 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung, nicht das Verständnis des Antragstellers oder der Wortlaut der Förderrichtlinie oder FAQ. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Überbrückungshilfe III: Keine erstmalige Geltendmachung neuer Fixkosten in Schlussabrechnung
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